Polen – unmittelbar aus der Haft – angedroht. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. 3 Maßgeblicher Anlass für die Verlustfeststellung war ein Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Dezember 2013, mit dem der Kläger wegen schweren Raubs in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls, Diebstahls und Betrugs in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde. 4
dem Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Bremen vom
Deutschland eingereist und am
seiner Auslieferung für ein Jahr, bis Februar 2017, in Haft gesessen sei. Er habe gedacht, dass damit alle seine Strafen erledigt seien. Danach sei er einen Monat in Freiheit gewesen und wieder
Deutschland gekommen, um sich hier Arbeit zu suchen. 7 Mit einem weiteren Schreiben vom
. Seit 13. Juli 2018 sei er selbstverschuldet ohne Arbeit. Er habe die ihm zugewiesene Arbeit niedergelegt. Er sei sportlich sehr aktiv und bleibe lieber für sich. In Deutschland habe er keine sozialen Kontakte. Er möchte gerne zum nächstmöglichen Termin
Polen abgeschoben werden. 10 Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Migrationsamtes der Freien Hansestadt …vom 30. März 2020 wurde dem Kläger insbesondere die Abschiebung
Polen aus der Haft heraus angedroht. In diesem Bescheid wurde auf eine Auslieferung des Klägers Anfang Februar 2016
Polen abgestellt und auf einen nicht näher bekannten Wiedereinreisezeitpunkt vor dem
Polen enthielt, konnte dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde an die genannte Anschrift nicht zugestellt werden. 13 Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 fragte der Beklagte bei den Staatsanwaltschaften Bremen und Trier
dem genauen Datum der Auslieferung des Klägers. Der Kläger sei trotz eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots eingereist, es müsse der Restwert des noch bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots festgelegt werden. 14 Die Staatsanwaltschaft Bremen antwortete am 7. Juli 2025 und führte aus, dass der Kläger Anfang Februar 2016
Polen ausgeliefert bzw. abgeschoben worden, trotz bestehender Einreisesperre und Restfreiheitsstrafen am
Polen abgeschoben worden sei. 15 Am
Anordnung des Beklagten gegen Empfangsbekenntnis an den Kläger in der …A* …, … zugestellt werden. Ein unterschriebenes Empfangsbekenntnis oder ein anderer Zustellnachweis ist den Akten nicht zu entnehmen. 17 Eine Erkundigung des Beklagten mithilfe der Polizeiinspektion … ergab am
Polen angedroht. Dieses Schreiben wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde dem Kläger am
Gewährung von Akteneinsicht und Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, an den Beklagten. Er führte aus, dass ein bestandskräftiges Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe. Aus dem Bescheid vom 29. Juli 2025 entnehme er, dass der Beklagte den Fristbeginn mit der Auslieferung
Polen am
Ermittlung der aktuellen Anschrift sei die Zustellung gegen Postzustellungsurkunde in die …B* … erfolgt. Damit sei dokumentiert, dass sich der Kläger keineswegs verborgen gehalten habe. Er habe fortlaufend unter seinem Namen gewohnt, gearbeitet und sich gemeldet. Zu seiner persönlichen Situation und Integrationsleistung könne auf die Vollzugsakten der Justizvollzugsanstalt Bremen Bezug genommen werden. Dort sei nicht nur ein beanstandungsfreier Vollzugsverlauf festgehalten, sondern ausdrücklich auch die regelmäßige Teilnahme und sehr ordentliche Leistung in Sprach-/Integrationsmaßnahmen sowie ein verlässlicher Arbeitseinsatz als Kirchenhelfer. Diese Stabilisierung habe der Kläger
seiner Rückkehr in den deutschen Arbeitsmarkt fortgeführt. Er sei als Monteur/Installateur im Bereich Klima/Kälte in …tätig, verfüge über das Vertrauen seines Arbeitgebers (inklusive Schlüsselgewalt und Firmenfahrzeug) und bestreite seinen Lebensunterhalt eigenständig. Lohnabrechnungen könnten vorgelegt werden. Er lebe in einer gefestigten Partnerschaft, trage gemeinsam die Wohn- und Lebenshaltungskosten und unterstütze im Familienkreis eine an Krebs erkrankte Angehörige. Diese aktuellen Lebensumstände seien – anders als in früheren Jahren – stabil und sozial nützlich. Sie sprächen eindeutig für eine positive Prognose und gegen jede Gefahr für die öffentliche Ordnung. Seinem Mandanten sei es wichtig zu betonen, dass sein Wiedereinreisezeitpunkt kein Akt der Böswilligkeit gewesen sei, sondern dass er von einer etwa ein Jahr früheren Fristberechnung ausgegangen sei. Dass die Verwaltung zunächst mit zwei unterschiedlichen Fristen operierte (Schreiben vom 14.7.2025 mit Frist 7.8.2025; späterer Bescheid vom 29.7.2025 mit Frist 1.9.2025), unterstreiche, dass die Datumsfrage nicht trivial gewesen sei.
G/EU sei die Ausreise zu verfügen und die Abschiebung anzudrohen, wenn – wie hier – das Nichtbestehen des Rechts festgestellt worden sei. Das Unionsrecht sehe aber eine klare Öffnungsklausel für die Gegenwart vor.
der RL 2004/38/EG könne die Aufhebung oder Verkürzung einer Einreisesperre
angemessener Frist, spätestens
drei Jahren, beantragt werden. Vor diesem Hintergrund beantrage er – ausdrücklich und vorsorglich – die Überprüfung und, abhängig vom Ergebnis der aktuellen Gefahren- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, die Verkürzung bzw. Aufhebung der Restlaufzeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots. 20 Der Bevollmächtigte legte einen Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der … GmbH & Co. KG vom 23./
Polen angedroht und eine Grenzübertrittsbescheinigung beigelegt. Gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung stehe dem Kläger der Antrag
GO zu, da insoweit keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes bestehe. Es würden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Es ergäben sich aus der Akte widersprüchliche Frist- und Restlaufzeiterwägungen/Bestimmtheitsmängel. Die Akte enthalte zwei verschiedene Ausreisefristen: Schreiben vom
teilen, die sich nicht rückgängig machen ließen, führen. Ein besonderes Vollzugsinteresse sei nicht substantiiert dargetan. Schließlich habe der Gesetzgeber selbst in § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU dem Eilrechtsschutz Vorrang eingeräumt. 22 Mit Schriftsatz vom
Polen abgeschoben worden sei. Aufgrund der unerlaubten Einreise ins Bundesgebiet am
Polen abgeschoben worden. Seit diesem Tag sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot weitergelaufen. Am 21. Mai 2024 sei der Kläger erneut unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Mit den oben genannten Schreiben sei der Kläger auf die illegale Einreise hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt worden, der er bislang nicht
gekommen sei. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe damit ein verbleibendes Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr, einem Monat und 26 Tagen. Dieses Verbot sei gegenwärtig gültig und eine Berücksichtigung der aktuellen Umstände nicht notwendig. Bei den Schreiben handele es sich um reine Feststellungen. Eine etwaige Prüfung, bei welcher die aktuellen Umstände zu berücksichtigen wären, habe aufgrund des feststellenden Umstandes nicht durchgeführt werden müssen. Im Bescheid vom
gewiesen. Den Begründungsanforderungen eines EUfreizügigkeitsbeschränkten Verbots sei hier nicht Genüge zu tun, da sich der Beklagte mit Schreiben vom
zuschieben, sei prozessual unerheblich. Der Bescheid sei auszusetzen, da es aufgrund von Fristenchaos an der Bestimmtheit fehle. Im Bescheid sei keine
vollziehbare Rechenlogik zu der Restlaufzeit dokumentiert. Der Beklagte ignoriere die unionsrechtliche Gegenwartsprognose und wende daher einen falschen Maßstab an. Er wälze Altvorwürfe und Verurteilungen und verweise auf eine bloße Anzeige vom
vollziehbare, rechtsschutzfähige Begründung hinaus. Soweit der Beklagte meine, es komme auf eine zwischenzeitlich erlassene Abschiebungsanordnung vom
Rücknahme des Haftantrags vom 29. Oktober 2025 noch am Tag der Festnahme (4.11.2025)
wenigen Stunden aus dem polizeilichen Gewahrsam freigelassen worden sei. 28 Mit Bescheid vom
G/EU ausgeschlossen sei. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten – auch der Verfahren AN 11 S 25.2416, AN 11 S 26.299, AN 11 K 26.300 und AN 11 E 26.336 –, die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 33 Die erhobene Anfechtungsklage ist abzuweisen, da sie unbegründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. 34 Die Klage ist zulässig. 35 1. Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft
GO, da der Kläger mit der Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 29. Juli 2025 die Aufhebung eines Verwaltungsaktes
VwfVG begehrt.
VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat, ist
den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen. § 133 BGB ist entsprechend anzuwenden. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Die Formenklarheit verlangt jedoch, auch auf die äußere Form einer Maßnahme abzustellen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
Aktenlage auch unter Einschaltung anderer Behörden, die noch bestehende Frist verbindlich festgesetzt haben. Auch für einen objektiven Dritten ergibt sich eine klärungsbedürftige Rechtslage, die unter Zugrundelegung der dargelegten Berechnungsmethode geklärt wird. Schließlich ist auch das Ergebnis der Berechnung (ein Jahr, ein Monat und 26 Tage) in Fettdruck wiedergegeben, so dass der verbindliche Regelungswille der Behörde unterstrichen wird. Insoweit liegt daher ein feststellender Verwaltungsakt zur Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots vor. Der Hinweis auf die Verlustfeststellung durch den Bescheid des Stadtamtes …vom
Anordnung des Beklagten an den Kläger förmlich gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, so dass
objektivem Empfängerhorizont ein verbindlicher Regelungswille der Behörde vorliegt. 37
GO ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich, wenn die Belehrung unterblieben ist. Da der Bescheid vom
VwVfG. 40 Zur Bestimmtheit der in dem verfügenden Teil des Sachverhalts zusammengefassten Regelung gehört, dass der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht, und die Rechtsfolgen, die bestimmt werden, erkennbar sein müssen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
G/EU i.V.m. § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG durch die Wiedereinreise des Klägers ins Bundesgebiet am
G/EU i.V.m. § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG, die aktuell aufgrund des derzeitigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet anhält. 43 aa) Zur Fristberechnung ist
G/EU § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG anzuwenden, da im Freizügigkeitsgesetz/EU lediglich der Beginn eines Einreise- und Aufenthaltsverbots geregelt ist, aber keine Regelungen zum weiteren Ablauf der Frist enthalten sind. 44
G/EU findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts
Absatz 1 festgestellt hat, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft. Der Kläger ist ein EU-Ausländer, für den das Nichtbestehen des Rechts
G/EU (Freizügigkeitsrecht) mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Dezember 2014 auf Grundlage von § 6 FreizügG/EU festgestellt wurde. Das aufgrund der Verlustfeststellung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU auf sechs Jahre befristet.
G beginnt die Frist mit der Ausreise. Weitere Regelungen zum Ablauf der Frist, insbesondere zur Hemmung, enthält das Freizügigkeitsgesetz/EU nicht. Mangels besonderer Regelungen im Freizügigkeitsgesetz/EU findet daher im Hinblick auf die Ablaufhemmung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eines vormals freizügigkeitsberechtigten EU-Ausländers § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG Anwendung (a.A.: Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.8.2024, § 7 FreizügG/EU Rn. 63). 45 Die Kammer sieht § 7 Abs. 2 FreizügG/EU insoweit nicht als eine besondere Regelung, welche sich speziell und zugleich abschließend nicht nur zu den Voraussetzungen eines freizügigkeitsrechtlich bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots, sondern auch zu dessen Rechtsfolgen äußert, so dass keine Anwendung über § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU erfolgen könnte (so aber: VG Regensburg, GB v. 18.4.2023 – RN 9 K 23.229 – juris Rn. 32 ff.). 46 Aus dem Umstand, dass § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG, anders als etwa § 11 Abs. 8 AufenthG (Betretenserlaubnis), nicht ausdrücklich in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU genannt ist und daher keine entsprechende Anwendung angeordnet wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber § 11 Abs. 9 AufenthG von der Anwendung über § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU ausschließen wollte. Dass eine solche weitreichende Regelungswirkung vom Gesetzgeber bezweckt wurde, kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Im umfangreichen Entwurf des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung war die Betretenserlaubnis im Aufenthaltsgesetz an einer anderen Stelle als vorher geregelt worden (§ 11 Abs. 8 statt § 11 Abs. 2), ohne dass eine entsprechende Anpassung des Freizügigkeitsgesetz/EU an die neue Nummerierung erfolgt war. Erst aufgrund einer
folgenden Beschlussempfehlung erfolgte die entsprechende Anpassung von § 11 Abs. 1 FreizügG/EU, die ausdrücklich als „redaktionelle Änderung“ bezeichnet wurde (vgl. BT-Drs. 18/5420, S. 29). Es ist daher davon auszugehen, dass durch die ausdrückliche Nennung von § 11 Abs. 8 AufenthG in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU lediglich die Fortsetzung der bestehenden Rechtslage im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Regelung zur Betretenserlaubnis bezweckt wurde und nicht die Anwendbarkeit von anderen Regelungen ausgeschlossen werden sollte. Eine bewusste Nicht-Nennung von § 11 Abs. 9 AufenthG kann der Gesetzeshistorie gerade nicht entnommen werden. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass keine Anpassung von § 11 Abs. 1 FreizügG/EU erfolgt wäre, wenn § 11 Abs. 8 AufenthG auch ohne dortige Nennung Anwendung finden würde, da ansonsten die Nennung überflüssig wäre. Denn einer als „redaktionelle Änderung“ bezeichneten Anpassung kann keine weitreichendere Absicht als eine formale Anpassung beigemessen werden. 47 Auch unter Berücksichtigung der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergibt sich nicht, dass keine Ablaufhemmung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eines vormals freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers eintreten dürfte. Die Richtlinie sieht die Möglichkeit einer Verlustfeststellung
Abwägung aller maßgeblichen Belange vor (vgl. Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie), die
1 der Richtlinie in ihren zeitlichen Wirkungen zu begrenzen ist. Bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für eine Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, kann eine einmal getroffene Befristung von der Ausländerbehörde
träglich verlängert werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18/14 – juris Rn. 3). Dies schließt jedoch nicht aus, dass über § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG eine bereits kraft Gesetzes einhergehende Ablaufhemmung eintreten kann. Eine solche Hemmung bewirkt gerade keine Verlängerung einer einmal gesetzten Frist, die möglicherweise aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes einer gesonderten Grundlage bedürfte, sondern lediglich eine Aufteilung des Ablaufs in mehrere Teilabschnitte. Die Summe der Teilabschnitte ergibt die Länge der ursprünglich gesetzten Frist, die auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung festgesetzt wurde.
Ende der Hemmung beginnt die Frist nicht neu zu laufen, sondern die schon angelaufene Frist läuft weiter. 48 Würde die Anwendung von § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG nicht möglich sein, so würde dies dazu führen, dass der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die Fernhaltung des Ausländers aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Falle eines EU-Ausländers, der trotz eines entsprechenden Verbots einreist, effektiv nicht erreicht werden könnte. Durch die Möglichkeit der strafrechtlichen Sanktionierung (§ 9 Abs. 2 FreizügG/EU) kann dieser Zweck nicht erzielt werden, da durch eine Strafe nicht der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet beendet wird. Bei der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich nicht um eine repressive Strafverfolgungsmaßnahme, sondern um präventive Gefahrenabwehr. Auch wenn die Ausländerbehörde im Fall der Einreise trotz bestehenden Verbots
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Möglichkeit hat, das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verlängern, so setzt dies schon vom Wortlaut her voraus, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot noch nicht abgelaufen ist, kann also nur bei einer frühzeitigen Kenntnisnahme vom Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet durch die Ausländerbehörde erfolgen. Unabhängig von der Frage, inwieweit der betroffene Ausländer ein Recht auf Verbleib während des entsprechenden Verwaltungs- und möglicherweise auch Gerichtsverfahrens hätte, so wird durch diesen engen zeitlichen Anwendungsbereich die Durchsetzbarkeit der öffentlichen Sicherheitsinteressen beträchtlich geschwächt. 49 Es wäre zudem widersprüchlich, wenn zwar
G/EU der Aufenthalt eines EU-Ausländers, der entgegen eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots einreist, strafrechtlich sanktioniert werden könnte, durch genau diesen Aufenthalt im Bundesgebiet aber die Frist zu Gunsten des Ausländers weiter abläuft und mit Fristende das Freizügigkeitsrecht wieder entsteht. Der (unbemerkte) illegale Aufenthalt, der die Sicherheit und Ordnung gefährdet, würde ohne weiteres Zutun zu einem rechtmäßigen Aufenthalt werden, in dem sich der EU-Ausländer wieder auf sein Freizügigkeitsrecht berufen könnte. 50 Reist ein Unionsbürger, gegen den eine Einreisesperre verhängt wurde, erneut in das Bundesgebiet ein, so kann er ohne erneute Prüfung der Freizügigkeit in sein Heimatland abgeschoben werden. Die zuständige Ausländerbehörde ist nicht verpflichtet, bei dieser Gelegenheit zu prüfen, ob der Betroffene noch eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 7 FreizügG/EU Rn. 100). Entscheidend ist danach alleine die Einreise im Zeitpunkt des noch bestehenden Einreiseverbots. Ob im Zeitpunkt der Abschiebung die Frist noch läuft, ist demnach nicht beachtlich. Ansonsten könnte durch einen weiteren Fristablauf, der alleine schon aufgrund der Vorbereitung einer zwangsweisen Rückführung erforderlich wäre, diese unmöglich gemacht werden. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet. 51 Aufgrund der damit über § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU anzuwendenden Hemmungsregel des § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG ist der Zeitraum, während dessen der Fristablauf gehemmt ist,
Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, a.a.O., § 11 AufenthG Rn. 124). Tritt Hemmung während einer laufenden Verjährungsfrist ein, werden die vor und
der Hemmung laufenden Zeiträume addiert. Dabei werden die Tage des Entstehens und des Wegfalls des Hemmungsgrundes nicht mitgezählt (vgl. Henrich in Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand 1.11.2025, § 209 BGB Rn. 2). 52
Polen ist rechtmäßig. 55 aa) Die §§ 58 ff. AufenthG sind im Falle des Klägers, der entgegen eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots am 21. Mai 2024 ins Bundesgebiet eingereist ist, anwendbar. Das Freizügigkeitsgesetz/EU trifft für Fälle, in denen gegenüber einem Unionsbürger bereits (bestandskräftig) eine Verlustfeststellung gemäß § 2 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU erlassen worden war und dieser
erfolgter Abschiebung erneut (unerlaubt) in das Bundesgebiet eingereist ist, keine besonderen Regelungen hinsichtlich des Erlasses einer Rückführungsentscheidung. Da vor einer Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots keine Freizügigkeit zur Entstehung gelangt, ist § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU insoweit keine abschließende Sonderregelung. Gegen eine Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU auf den Fall eines entgegen der Sperrwirkung eingereisten Ausländers, gegen den lediglich eine isolierte Abschiebungsandrohung ergeht, sprechen Wortlaut und Systematik des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU. Mit „dem Bescheid“ in § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ist die Verlustfeststellung gemeint, nicht ein Bescheid, mit dem einem unerlaubt eingereisten EU-Bürger die Abschiebung isoliert angedroht wird. In diesem Fall ist unmittelbar das Aufenthaltsgesetz anwendbar (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 7 FreizügG/EU Rn. 103 ff. unter Verweis auf EuGH, U.v. 14.9.2017 – C-184/16 – juris, wonach die Mitgliedstaaten eine Rückführungsentscheidung auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie erlassen können, wenn ein Unionsbürger während eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet eingereist ist). 56 bb) Der Kläger ist am 21. Mai 2024 entgegen des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots eingereist. Seine Ausreisepflicht ist aufgrund dieser unerlaubten Einreise
G vollziehbar und die Abschiebung ist
G unter Setzung einer Ausreisefrist anzudrohen. Abschiebungsverbote oder der Abschiebung entgegenstehende Gründe i.S.v. § 59 Abs. 1 AufenthG (Kindeswohl, familiäre Belange, Gesundheitszustand) bestehen nicht. Eigene Kinder hat der Kläger im Bundesgebiet nicht, ebenso wenig eine unter den Schutz des Art. 6 GG fallende familiäre Beziehung. Gesundheitliche Einschränkungen des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 57 Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen. III. 58 Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.