VG Ansbach, Beschluss v. 02.04.2026 – AN 17 E 26.1176 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Beschluss v. 02.04.2026 – AN 17 E 26.1176 Download Drucken Titel: Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Betriebseinstellung eines Fahrgeschäftes (Riesenrad), Notwendigkeit der Einhaltung von Abstandsflächen für ein Riesenrad (fliegender Bau), Ermessensreduzierung auf Null Normenketten: VwGO § 123 BayBO Art. 76 S. 2, Art. 72, Art. 6 Schlagworte: Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Betriebseinstellung eines Fahrgeschäftes (Riesenrad), Notwendigkeit der Einhaltung von Abstandsflächen für ein Riesenrad (fliegender Bau), Ermessensreduzierung auf Null Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber dem Betrieb des Riesenrades auf dem Grundstück FlNr. … behördlich einzuschreiten und den Betrieb des Riesenrades vorläufig einzustellen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ein bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen, der ein Fahrgeschäft (Riesenrad) neben dem Anwesen des Antragstellers betreibt. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …(* …, …*). Dieses liegt östlich der Stadtmauer, die die historische Altstadt umgibt, in der Nähe des Röderturms. Es ist im östlichen Bereich mit einem 1958 genehmigten Einfamilienhaus bebaut, das der Antragsteller mit seiner Ehefrau bewohnt. Im östlichen Bereich des Hauses sind nach den damaligen Bauplänen die Küche und drei Schlafzimmer ausgerichtet, Wohnzimmer und Terrasse befinden sich im Westen. Östlich benachbart ist das Vorhabengrundstück FlNr. …, das im Eigentum der Firma … GmbH steht. Es ist als öffentlicher Parkplatz („…“) angelegt und wird regelmäßig als solcher genutzt. Zum Parkplatz hin ist das Grundstück des Antragstellers mit einer höheren Gartenmauer abgegrenzt. 3 Spätestens seit dem 27. März 2026 wird auf dem Vorhabengrundstück ein ca. 60 m hohes Riesenrad („…“) mit 42 Gondeln, das Platz bietet für rund 400 Personen und das vom Beigeladenen aufgestellt wurde, betrieben. Es ist quer zum Anwesen des Antragstellers ausgerichtet; der Fuß des Riesenrades ist nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ca. 11 m von der Grundstücksgrenze entfernt, das Rad selbst ragt im Luftraum 2 m über die Grenze des Grundstücks des Antragstellers. Der Beigeladene bewirbt das Fahrgeschäft im Internet (siehe https:/ …*) u.a. mit einem von einem Hochleistungsrechner gesteuerten Beleuchtungssystem mit über 25.000 RGB-LED Lampen und 60 RGB-LED Scheinwerfern und zahlreichen Punktbeleuchtungen. 4 Am 21. Januar 2026 nahm der Beigeladene per Email an die Antragsgegnerin (Ordnungsamt) Bezug auf eine vorherige – wohl telefonische – Ankündigung, übersandte Vorschläge zur Positionierung des Riesenrades und teilte als vorgesehenen Betriebszeitraum Mitte März bis Anfang Juli 2026 mit. 5 Ab 17. März 2026 kam es angesichts des Aufbaus des Riesenrades zu telefonischen Kontaktaufnahmen von Nachbarn mit der Antragsgegnerin, darunter auch durch die Ehefrau des Antragstellers, die u. a. zu befürchtende Einblicke in den Gartenbereich rügte. Der Beigeladene teilte der Antragsgegnerin auf ihre Rückfrage mit, dass das Riesenrad idealerweise von 10 Uhr bis 22 Uhr in der Zeit von 23. März bis Anfang Juli 2026 betrieben werden solle. Es sei eine Hintergrundmusikbeschallung geplant. Üblicherweise würden die Besucher in die Ferne und nicht direkt nach unten schauen und sei der Blick nach unten auch durch z.B. Bäume verdeckt. Am 23. März 2026 fand ein Gespräch der Anwohner mit Vertretern des Ordnungsamtes, des Bauamtes und des Rechtsamtes der Antragsgegnerin statt, bei dem auch Fragen des baurechtlichen Abstandsflächengebots und Immissionsfragen besprochen wurden. Nach rechtlicher Einschätzung durch die Stadtverwaltung benötige das Riesenrad als fliegender Bau eine Ausführungsgenehmigung nach Art. 72 BayBO, aber keine Baugenehmigung und keine Sondernutzungsgenehmigung, auch seinen ordnungs- bzw. sicherheitsrechtliche Eingriffsbefugnisse nicht gegeben und müsse das Riesenrad keine Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einhalten. Am 25. März 2026 stellte der Beigeladene zudem einen Antrag nach § 12 GastG zum Ausschrank von Wein und Bier vor Ort und teilte mit, dass der Betrieb vom 27. März bis 26. Juni 2026 vorgesehen sei. 6 Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 24. März 2026 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin ein unverzügliches behördliches Einschreiten zur Einstellung bzw. Untersagung des Betriebs des Riesenrades und dessen sofortigen Abbau, weil nachbarliche Rechte unzumutbar beeinträchtigt seien. Der Fuß des Riesenrades sei ca. 11 m von der Grundstücksgrenze entfernt, bis zum Wohnhaus des Antragstellers seien es ca. 15 m. Die Gondeln werden im Luftraum des Antragstellergrundstücks hängen und fahren. Das Vorhaben verletze bau-, immissionsschutz-, sicherheits- und ordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme. Fahrgäste erhielten unmittelbaren Einblick in die Privaträume und den Garten des Antragstellers. Weder Abstandsflächen würden eingehalten noch Brandschutz beachtet. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass Gegenstände aus den Gondeln auf das Grundstück des Antragstellers fielen oder Gondeln herabfielen. 7 Mit Schreiben vom 25. März 2026 an die Antragstellerseite verwies die Antragsgegnerin auf die Besprechung vom 23. März 2025 und führte aus, dass eine Behörde nur einschreiten könne, wenn eine öffentlichrechtliche Eingriffsbefugnis bestehe. Das Vorhaben sei nicht baugenehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig nach der Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 8. November 2012, Az. IIB7-4115.121-001/12, zum Vollzug des Art. 72 BayBO. Vor der Inbetriebnahme habe eine Gebrauchsabnahme zu erfolgen, im Rahmen derer neben statischkonstruktiven Fragen auch brandschutzrechtliche Fragen und Maße und Abstandsregeln anhand der Angaben des Prüfbuches betrachtet würden. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht werde insoweit entsprechend der gesetzlichen Regelung verfahren. Soweit ein immissionsschutzrechtliches Vorgehen angemahnt werde, werde darauf hingewiesen, dass anlagenbezogener Immissionsschutz unabhängig von der Frage der Genehmigungspflichtigkeit von der zuständigen Genehmigungsbehörde zu beurteilen und zu prüfen sei. Allgemeine sicherheitsrechtliche Befugnisse seien subsidiär. Es werde vorgeschlagen, zunächst die Gebrauchsabnahme abzuwarten. 8 Die Gebrauchsabnahme fand am 26. März 2026 statt. Es wurde festgehalten, dass der Sicherheitsabstand von 1 m nach Nr. 7.1.1. der genannten Bekanntmachung eingehalten sei. Die Gondeln würden jedoch im Luftraum ca. 2 m auf das Grundstück des Antragstellers ragen. Eine Gefährdung von Leib und Leben sei aus öffentlichrechtlicher Sicht jedoch nicht zu besorgen. Der Beigeladene habe versichert, die Immissionsrichtwerte zu kennen und einzuhalten. 9 Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 31. März 2026 gegen 16 Uhr eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerbevollmächtigte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegenüber dem Betrieb des Riesenrades auf dem Grundstück mit der FlNr. … behördlich einzuschreiten und den Betrieb des Riesenrades vorläufig einzustellen. 10 Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass sich das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich, in einem Gebiet, das durch Wohnbebauung geprägt sei, befinde. Wenn man das Haus verlasse, müsse man unter den Gondeln durchlaufen. Bei der Benutzung des Gartens sei man den Blicken und Beobachtungen der Riesenradbesucher ausgesetzt. Diese fertigten Foto und Filme und versuchten durch Winken und Rufen Kontakt mit den Bewohnern aufzunehmen. Die Ehefrau des Antragstellers leide unter Panikattacken, Angstgefühlen, extremen Schlafstörungen und Schwindel, stehe dauerhaft unter Anspannung und habe Psychopharmaka verschrieben bekommen. Sie schlafe nicht mehr im einsichtigen Schlafzimmer. Es gebe keinen Rückzugsort mehr auf dem eigenen Grundstück. Es bestehe eine dauerhafte Geräuschkulisse durch Motorengeräusche und Quietschen. Eine Messung der Lärmwerte habe 70 dB(A) und mehr an der Haustüre ergeben. Bei anderen Nachbarn komme es zur Störung des Fernsehempfangs, Flackern des Lichtes und Abfall des Wasserdrucks. Ein Anspruch aus Einschreiten ergebe sich aus Art. 76 BayBO. Es sei von formeller Illegalität auszugehen, weil eine Baugenehmigung erforderlich sei, weil ein Betriebszeitraum von mehr als drei Monaten angekündigt worden sei. Jedenfalls seien öffentlichrechtliche Vorschriften nicht eingehalten. Es seien Abstandsflächen einzuhalten, weil es sich bei dem Riesenrad um eine Anlage gebäudegleicher Wirkung handle, die eine Vielzahl von Immissionen wie Beschattung, Beschallung und Einblick bzw. Störung der Privatsphäre auslöse. Bei einem Maß von 0,4 H seien 24 m Abstand notwendig. Der Sicherheitsabstand nach der genannten Bekanntmachung diene lediglich dem Riesenrad und seinen Nutzern, nicht aber den Nachbarn. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Es liege ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor bei einem Betrieb von täglich zwölf Stunden. Da der Standort unmittelbar an der Stadtmauer liege, sei auch ein Verstoß gegen Denkmalschutzrecht und die städtische Gestaltungssatzung gegeben. Außerdem seien durch die Lichtverschmutzung Fledermäuse und Störche gestört. Es liege auch ein Verstoß gegen den drittschützenden § 22 BImSchG i.V.m. der TA Lärm vor. Die Eingriffsbefugnis des Art. 76 BayBO sei von der Antragsgegnerin übersehen worden. Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Auch Art. 54 Abs. 4 BayBO greife ein, da durch herabfallende Gegenstände Verletzungen hervorgerufen werden könnten und durch die starke Beleuchtung und den Lärm Gesundheitsgefahren bestünden. Ein Abwarten der Hauptsacheklage sei nicht zumutbar. Eidesstattliche Erklärungen, Fotos und Tonaufnahmen wurden mit der Antragstellung eingereicht. 11 Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 1. April 2026, den Antrag abzulehnen. 12 Sie verwies zur Begründung darauf, dass es sich bei dem …Parkplatz um ein ehemaliges Fabrikgelände handle und heute teilweise auf dem Gelände noch eine gewerbliche Prägung bestehe (Diskothek, Imbissbetrieb, Gaststätten, Praxis, nicht mehr betriebener Supermarkt). Das Gebiet sei als gemischte Baufläche bzw. Mischgebiet einzustufen. Eine Baugenehmigungspflicht bestehe für den fliegenden Bau angesichts der Aufstellungszeit von nicht mehr als drei Monaten nicht, sondern benötige es eine Ausführungsgenehmigung, die vorgelegt worden sei. Von einer gebäudegleichen Wirkung sei angesichts der durchlässigen Konstruktion des Riesenrades und der temporären Aufstellung nicht auszugehen. Die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts (Belichtung und Belüftung) seien nicht berührt. Materielles Baurecht gelte zwar grundsätzlich auch für fliegende Bauten, auch Abstandsflächen könnten bei gebäudegleicher Wirkung eine Rolle spielen. Nach der Bekanntmachung des Bay. Staatsministeriums des Innern vom 8. November 2012 können gem. Art. 54 Abs. 3 BayBO weitergehende Anforderungen gestellt werden. Die Richtlinie über den Bau und den Betrieb fliegender Bauten (FIBauR) bestimme den Mindestabstand von 1 m. Dies sei eine spezielle Bestimmung, die den Abstand regle. Die sicherheitsrechtlichen Anforderungen seien eingehalten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und eine Ermessensreduzierung auf Null lägen nicht vor Über die gaststättenrechtliche Erlaubnis sei noch nicht entschieden worden. 13 Der Beigeladene stellte keinen Antrag und äußerte sich mit Schreiben vom 1. April 2026 gegenüber der Antragsgegnerin. Er verwies auf die nur temporäre Aufstellung auf einem Veranstaltungs- bzw. Parkplatz und darauf, dass die Anforderungen an einen fliegenden Bau, insbesondere der Sicherheitsabstand, eingehalten seien. Eine pauschale Übertragung der klassischen Abstandsflächenregelungen für Gebäude sei nicht richtig. II. 14 Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, gegen das Riesenrad bauaufsichtlich einzuschreiten und dessen Nutzung vorläufig zu untersagen ist zulässig und begründet. 15 1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. 16 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch vor einer Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Satz 1) oder – hier einschlägig – zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Satz 2). Ist in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu erheben – was bei der Forderung nach bauaufsichtlichem Einschreiten der Fall ist; hierbei kann für das Eilverfahren dahinstehen, ob diese in der Form der Versagungsgegenklage oder der Untätigkeitsklage zu erheben wäre –, handelt es sich beim Antrag auf einstweilige Anordnung um den statthaften Eilrechtsschutz, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. 17 Der Antragsteller macht mit der Verletzung von Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO und des Gebots der Rücksichtnahme potentiell nachbarschützende Belange und durch den fortwährenden täglichen Betrieb des Riesenrades eine Dringlichkeit (fortwährende Rechtsverletzung) geltend und ist damit antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Da der Antragsteller über seine Bevollmächtigte vor der Antragstellung beim Verwaltungsgericht, einen entsprechenden klaren und konkreten Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat, der erfolglos geblieben ist, fehlt es dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auch nicht am Rechtschutzbedürfnis. Der Antrag an die Behörde war neben anderem klar auch auf Unterlassung des Betriebs gerichtet und ist insoweit mit dem gerichtlichen Antrag identisch. Dem Erfordernis, sein Begehren zunächst an die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten, ist damit Genüge getan. 18 Der gerichtliche Antrag ist auch ausreichend bestimmt gefasst. Es ist klar auf die vollständige Einstellung des Betriebs des Riesenrads gerichtet. Der Antrag auf Verpflichtung der zuständigen Behörde zum Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen entspricht dem öffentlichrechtlichen Verhältnis der Beteiligten untereinander und stellt eine korrekte Antragstellung dar. Ob in besonders eiligen Konstellationen auch eine Einstellung des Betriebs direkt durch das Gericht ausgesprochen werden kann, kann dahinstehen. Die Verpflichtung auf vorläufige Betriebseinstellung durch die Antragsgegnerin stellt jedenfalls ein mögliches Begehren dar, eine Einstellung durch das Gericht keinesfalls das einzig mögliche und auch kein vorrangiges Begehren. 19 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (Anspruch auf Betriebseinstellung) als auch einen Anordnungsgrund (Dringlichkeit) glaubhaft gemacht i.S.v. § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.