VGH München, Beschluss v. 01.04.2026 – 15 ZB 26.404 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 01.04.2026 – 15 ZB 26.404 Download Drucken Titel: Unzulässiger Berufungszulassungsantrag wegen nicht fristgerechter Begründung Normenketten: VwGO § 57 Abs. 2, § 60, § 124a Abs. 4 S. 4 ZPO § 224 Abs. 2 Leitsatz: Bei der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist iSd § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 224 Abs. 2 ZPO, die nicht verlängerbar ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Berufungszulassungsbegründungsfrist versäumt., Zulassungsantrag, Fristversäumnis, Unzulässigkeit, Rechtskraft, Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit, Wiedereinsetzung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Begründungsfrist, Verlängerung, gesetzliche Frist Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 27.01.2026 – Au 5 K 24.3044 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels fristgerechter Begründung dieses Antrags unzulässig. 2 Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall in dem streitbefangenen Urteil die Berufung nicht zugelassen. 3 Ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehene Urteil dem Bevollmächtigten des Klägers am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.