VGH München, Beschluss v. 14.04.2026 – 15 ZB 26.125 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 14.04.2026 – 15 ZB 26.125 Download Drucken Titel: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels anwaltlicher Vertretung unzulässig Normenkette: VwGO § 67 Abs. 4, Abs. 2 S. 1 Leitsatz: Das statthafte Rechtsmittel, das Vertretungserfordernis und die einzuhaltenden Fristen nach § 124a Abs. 4 S. 1 und S. 4 VwGO sind zwingend erforderliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittel. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bauaufsichtliches Einschreiten, Zulassungsantrag, Postulationsfähigkeit, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung, Unanfechtbarkeit, fehlende anwaltliche Vertretung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Vertretungszwang Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 18.09.2025 – RN 2 K 23.373 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. 2 Das von der nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten des Klägers persönlich eingelegte „entsprechende Rechtsmittel“ erfüllt – ausgelegt als Antrag auf Zulassung der Berufung – nicht die gesetzlichen Anforderungen, da es nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Auf das statthafte Rechtsmittel, das Vertretungserfordernis und die einzuhaltenden Fristen nach § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO wurde der Kläger durch die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.