NVO unzulässig sind. 2 Auf seinen Antrag hin erteilte die Beklagte dem Beigeladenen am 30. Januar 2023 eine isolierte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans,
NVO unzulässig sind, zur Errichtung eines Swimmingpools mit den Maßen 3 m x 6 m im nordöstlichen Bereich des Grundstücks FlNr. … … … … Zur Begründung wurde ausgeführt, die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 3 Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, die isolierte Befreiung verletze die Kläger nicht in eigenen Rechten. Es spreche vieles dafür, dass sich die Festsetzung des Bebauungsplans als unwirksam erweise. Dies könne aber offen bleiben, da sich die Festsetzung, von der befreit wurde, jedenfalls nicht als drittschützend darstelle und eine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots nicht vorliege. Zwar vermittle § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich einen Gebietsgewährleistungsanspruch und gewähre Nachbarschutz. Drittschutz werde aber nicht vermittelt, wenn eine untergeordnete Nebenanlage im Wege der Befreiung zugelassen werde, obwohl eine solche im Bebauungsplan durch eine auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO i.d.F. vom 15.9.1977 (BauNVO 1977) (nunmehr § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO) basierende Regelung ausgeschlossen wurde. Einer die Zulässigkeit von Nebenanlagen einschränkenden Festsetzung im Bebauungsplan nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO 1977 komme nur dann Nachbarschutz zu, wenn dies vom Plangeber entsprechend beabsichtigt worden sei. Bei dem streitgegenständlichen Swimmingpool handele es sich um eine Nebenanlage, die wegen ihrer Eigenart für die Bebauung des Gebietscharakters und damit für die rechtliche Verbundenheit der Eigentümer im Gebiet ohne Bedeutung sei. Dem Bebauungsplan lasse sich kein Wille der Beklagten entnehmen, der Festsetzung nachbarschützende Wirkung zukommen zu lassen. Das Rücksichtnahmegebot sei durch die erteilte Befreiung nicht verletzt. Der Swimmingpool liege ca. 11 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger durch den Swimmingpool bzw. dessen Nutzung unzumutbar beeinträchtigt würden. 4 Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 6 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 7 1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 8 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 15). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, vor allem eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Dazu muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2021 – 9 ZB 21.2366 – juris Rn. 11 ff.). 9 Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht habe die drittschützende Wirkung der Festsetzung,
NVO unzulässig sind, fehlerhaft verneint. Die Regelung des § 14 BauNVO sei insgesamt als Regelung zur Art der baulichen Nutzung und damit drittschützend aufzufassen und könne nicht in einen „gebietsartprägenden“ drittschützenden Teil und einen „lediglich quantitativen“, nicht drittschützenden Teil aufgespalten werden. Für die Geltung des Gebietserhaltungsanspruchs komme es nicht darauf an, ob der Plangeber bei seinen Festsetzungen, die die Art der baulichen Nutzungen betreffen, auch die Vorstellung oder gar den Willen hatte, damit Dritten einen Rechtsanspruch auf Bewahrung der so konkretisierten Gebietsart zu verschaffen. Der Gebietserhaltungsanspruch solle gerade vor einer (auch schleichenden) Wandlung des Gebiets durch Befreiungen schützen. Deshalb verletze eine Befreiung die Rechte der Kläger auch dann, wenn die umstrittene Anlage bzw. Nutzung zumutbar, nicht spürbar oder ohne weitere Beeinträchtigung sei. Allein die gebietswidrige Befreiung löse den Nachbaranspruch aus. Auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots komme es im Rahmen einer Befreiung von einer Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nicht an. Davon abgesehen sei die Nutzung eines Swimmingpools nicht ohne Auswirkung auf die Nachbarschaft. Die möglichen Auswirkungen reichten von Pumpengeräuschen über das Plätschern des Wassers und besondere Nutzergeräusche (z.B. beim Springen ins Wasser) bis hin zu Chlorgerüchen. Auch sei ein Swimmingpool ein besonderer Anziehungspunkt für Insekten. 10 Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt werden. Die dem Beigeladenen erteilte isolierte Befreiung zur Errichtung des Swimmingpools ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Festsetzung des Bebauungsplans, dass „Nebenanlagen nach § 14 BauNVO“ unzulässig sind, da es insoweit an der städtebaulichen Rechtfertigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlen dürfte und die Festsetzung mit dem Gebot einer gerechten Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu vereinbaren sein dürfte. Ein umfassender Ausschluss aller Nebenanlagen im Plangebiet nach § 4 BauNVO (allgemeines Wohngebiet) wird sich allenfalls in Einzelfällen bei Vorliegen entsprechender städtebaulicher Gründe rechtfertigen lassen (vgl. mit Verweis auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: August 2025, § 14 Rn. 67 ff.; Arnold in Bönker/Bischopink, BauNVO, Stand: Dezember 2025, § 14 Rn. 39). Doch selbst wenn zu Gunsten der Kläger von der Wirksamkeit der Festsetzung ausgegangen wird und weiter mit der Argumentation der Kläger unterstellt wird, dass eine Befreiung von dieser Festsetzung unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung nachbarschützende Wirkung entfalten sollte, haben die Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der isolierten Befreiung, da ein Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB nicht ersichtlich ist. 11 Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 12
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