folgender Änderung der Steuerfestsetzung aufgrund eines später ergangenen EuGH-Urteils aus anderweitigen rechtlichen Gründen als vom Steuerpflichtigen im AdV-Verfahren vorgetragen Normenketten: AO § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO § 227 AO § 240 Abs. 1 S. 1 AO § 240 Abs. 1 S. 4 AO § 361 FGO § 69 Abs. 2 FGO § 69 Abs. 3 FGO § 102 UStG § 14c Abs. 1 Satz 2 Leitsätze: § 240 Abs. 1 Satz 4 AO gilt uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Steuerfestsetzungen. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird. (redaktioneller Leitsatz) Säumniszuschläge sind
der Rechtsprechung des BFH wegen sachlicher Unbilligkeit u. a. dann zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, das Finanzamt oder das Finanzgericht aber die Aussetzung, obwohl möglich und geboten, abgelehnt haben. Dazu muss der Steuerpflichtige sich soweit substantiiert um einstweiligen Rechtsschutz bemüht haben, dass eine summarische Prüfung Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung hätte ergeben können. Die Rechtmäßigkeit der ablehnenden AdV-Entscheidung wird im Erlassverfahren nicht inzident überprüft. (redaktioneller Leitsatz) Säumniszuschläge sind nicht zu erlassen, wenn der AdV-Antrag abgelehnt worden ist und der Steuerbescheid zwar später aufgrund eines später ergangenen EuGH-Urteils geändert worden ist, dem EuGH-Urteil aber völlig andere rechtliche Erwägungen zugrunde gelegen haben als diejenigen, die der Steuerpflichtigen zur Begründung des AdV-Antrags vorgetragen hatte. Der Steuerpflichtige hat bei diesem Sachverhalt nicht alles Erforderliche getan, um AdV zu erlangen, da sein eigenes Vorbringen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung hätte ergeben können. (redaktioneller Leitsatz) Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert; in diesem Zusammenhang sind insolvenzrechtliche Kriterien anzuwenden. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Coronavirus, SARS-CoV-2, Kein Erlass von Säumniszuschlägen bei AdV-Ablehnung und
folgender Änderung der Steuerfestsetzung aufgrund eines später ergangenen EuGH-Urteils, Billigkeitserlass, Säumniszuschläge, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Stundung, Verwaltungsverfahren, Ermessensentscheidung, Erlass, Billigkeitsmaßnahme, Unbilligkeit, AdV-Antrag Fundstellen: StEd 2026, 237 LSK 2026, 7546 NZI 2026, 522 Tenor
G. Die Klägerin sei ferner in Bezug auf die Anmietung der Apartments teilweise nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 6 Das Finanzamt S folgte der Auffassung der Außenprüfung und setzte die Umsatzsteuer mit geänderten Bescheiden vom 14. November 2019 für 2011 auf EUR (
zahlung EUR), für 2012 auf EUR (
zahlung EUR), für 2013 auf EUR (
zahlung EUR), für 2014 auf EUR (
zahlung EUR) und für 2015 auf EUR (
zahlung EUR) fest. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom
G wandte sich die Klägerin nicht. 7 Mit Schreiben vom
zahlungen bis zum
zahlungen für die Umsatzsteuer 2016 in Höhe von EUR, für die Umsatzsteuer 2017 in Höhe von EUR und für die Umsatzsteuer 2018 in Höhe von EUR. Die Umsatzsteuer für 2011 bis 2015 war am
G schulde. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass der Zinsen und Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2011 bis 2018 vom
G führe. 15 Mit richterlichem Schreiben vom 31. Oktober 2025 wurde die Klägerin gebeten, darzulegen und
zuweisen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2018 überschuldet und/oder zahlungsunfähig gewesen ist. 16 Im Rahmen ihrer Klagebegründung trägt die Klägerin vor, sie habe einen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge in Höhe von EUR. Hilfsweise sei jedenfalls die Festsetzung von Säumniszuschlägen für die Jahre 2016 bis 2018 unbillig. 17 Säumniszuschläge könnten, soweit die Einziehung des einzelnen Anspruchs aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig sei,
Die Billigkeitsentscheidung sei an den gesetzlichen Zwecken des § 240 AO auszurichten. Lägen die Voraussetzungen für eine Stundung der Umsatzsteuer vor, sei die Klägerin durch den Erlass der Säumniszuschläge so zu stellen, als wenn die Stundung oder der Erlass der Steuer erfolgt wäre. Zunächst habe das Finanzamt S mit Bescheid vom
zahlungen für die streitgegenständlichen Jahre 2011 bis 2018 in Höhe von EUR ergeben. Der Saldo sämtlicher abgetretener Ansprüche der Vermieter an die Klägerin habe die Ansprüche aus den Umsatzsteuerbescheiden aufgrund der Betriebsprüfung überstiegen. Der Großteil der Ansprüche der Klägerin gegen die Vermieter sei entweder durch Zahlungen der überzahlten Umsatzsteuer oder durch Abtretungen erfüllt worden. In den Fällen, in denen die Vermieter nicht gezahlt und/oder nicht abgetreten hätten, sei ab Oktober 2022 zunächst das Mahnverfahren eingeleitet und teilweise anschließend geklagt worden. 19 In dem Telefonat mit dem Hauptsachgebietsleiter und dem gemeinsam vereinbarten weiteren Vorgehen sei ein weiterer formloser Antrag der Klägerin auf Stundung zu sehen, dem das zuständige Finanzamt S entsprochen habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin am 1. Dezember 2020 sämtliche Vermieter angeschrieben habe und um Abtretung der Ansprüche der Vermieter
G gegenüber dem Finanzamt S gebeten habe. In den Verhandlungen mit dem Finanzamt S ab dem
dem
den Grundsätzen aus Treu und Glauben gehabt, da sie aufgrund des Verhaltens des Finanzamts S am
weis der Forderungen gegenüber den Vermietern die Erfüllung der Zahlungen im Wege der Aufrechnung bereits eingetreten sei. 21 Jedenfalls sei die Erhebung der vollen Säumniszuschläge sachlich unbillig, wenn der Druckcharakter gar nicht vorliege. 22 Inzwischen habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 8. Dezember 2022 C-378/21, Finanzamt Österreich (Deutsches Steuerrecht DStR 2022, 2621) entschieden, dass in dem Fall, in welchem eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens ausgeschlossen sei, da die jeweiligen Rechnungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt seien – also keine Unternehmer seien –, eine Steuer
G gar nicht entstehe. Dies sei im Streitfall gegeben, da die Wohnraumvermietung durch die Klägerin ausschließlich an Privatleute erfolgt sei, so dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht vorgelegen habe. Folglich könnten auch keine Säumniszuschläge festgesetzt werden bzw. sei die Erhebung sachlich unbillig, da der Druckcharakter wegfalle. Das Urteil des EuGH löse eine Rückwirkung aus, denn die Klägerin und auch die Vermieter würden dadurch so gestellt, als wenn die zugrundeliegende Steuer nie entstanden wäre. 23 Das zuvor zuständige Finanzamt S habe zunächst in zwei Umsatzsteuersonderprüfungen das Vorgehen der Klägerin bestätigt. Das Steueraufkommen sei nie gefährdet gewesen, da aufgrund der für die Jahre 2010 bis 2011 stattgefundenen Umsatzsteuersonderprüfungen zu viel Umsatzsteuer abgeführt worden sei und damit beim FA faktisch bereits vorhanden gewesen sei. Sodann habe die Betriebsprüfung über zwei Jahre angedauert und die Klägerin habe auch während dieser zwei Jahre die Steuer weiterhin abgeführt und einbehalten. 24 Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. März 2006 (V R 2/04, BStBl II 2006, 612) sei im Streitfall nicht anwendbar. Die Klägerin habe mit allen ihr zustehenden rechtlichen Mitteln die Festsetzung angegriffen und darüber hinaus auch einen AdV-Antrag gestellt. Sie habe
der Rechtsprechung des BFH (Verweis auf das BFH-Urteil vom 25. Februar 2025 VIII R 2/23, BStBl II 2025, 954) alles Erforderliche veranlasst. Die Steuerfestsetzungen seien gerade nicht bestandskräftig geworden. Zudem müsse zwischen einer Antragsveranlagung und einer Festsetzung durch eine Betriebsprüfung unterschieden werden. 25 Darüber hinaus liege eine atypische Fallkonstellation vor, die der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, so dass das FA eine andere Ermessensentscheidung außer der des Erlasses aus Billigkeitsgründen nicht treffen könne. Die atypische Fallkonstellation sei als Erlassbegehren
Änderung der Gesetzeslage zu charakterisieren. 26 Der BFH habe mit dem Urteil vom 25. Februar 2025 (VIII R 2/23, BStBl II 2025, 954) klargestellt, dass über den Erlass von Säumniszuschlägen eine schematische Betrachtung unzulässig sei. Maßgeblich sei vielmehr eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Der BFH betone, dass keine starre Verpflichtung bestehe,
Ablehnung eines Antrags auf AdV stets gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die durch die Stundungsakte belegte verwaltungsseitige Steuerung der Forderungsabwicklung entspreche dabei gerade der vom BFH beschriebenen atypischen Konstellation, in der die gesetzliche Typisierung einer vom Steuerpflichtigen verursachten Säumnislage nicht mehr trage. Soweit das FA demgegenüber annehme, ein Erlass von Säumniszuschlägen komme ausschließlich bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit in Betracht, finde diese Auffassung weder im Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Grundlage. 27 Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
dieser gesetzgeberischen Entscheidung komme ein Erlass aus Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt oder möglicherweise geändert werde (vgl. BFH-Urteil vom
rechtmäßiger Ablehnung des Antrags führen könnten, müssten demgegenüber unberücksichtigt bleiben (so auch BFH-Urteile vom
damaliger Rechtslage rechtmäßig am
den besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht komme (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BStBl II 1998, 7). 39 Allein eine Handels- oder Steuerbilanz, bei der die Passiva die Aktiva überstiegen, sei noch kein Beweis für eine Überschuldung, weil die Bilanzierungsvorschriften die Vermögenslage des Vollstreckungsschuldners nicht in jedem Fall widerspiegelten (z.B. stille Reserven).
weise für eine Zahlungsunfähigkeit der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt seien
wie vor nicht vorgelegt worden. Gegen eine Zahlungsunfähigkeit spreche im Streitfall insbesondere die unterzeichnete harte Patronatserklärung,
der eine Ausstattung mit den notwendigen finanziellen Mitteln gewährleistet werde. 40 Die Klägerin habe keinen Antrag auf Gewährung einer Verrechnungsstundung gestellt, so dass hierüber auch kein Ablehnungsbescheid erlassen worden sei. Eine Stundung sei weder ausgesprochen noch schriftlich gewährt worden. 41 Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Gründen könne geboten sein, wenn im Zeitpunkt ihres Entstehens die Voraussetzungen für die Gewährung einer sogenannten Verrechnungsstundung erfüllt gewesen seien. Hierfür sei ein bestehender Steuererstattungsanspruch erforderlich, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alsbald zu erstatten sein werde. Regelmäßig sei hierunter ein Zeitraum von längstens drei Monaten zu verstehen, da diese Zeitspanne
Auffassung des BMF in Abstimmung mit den Vertretern des Bundes und der Länder – unter Hinweis auf Nr. 11 AEAO zu § 234 AO – den Begriffen „alsbald“ bzw. „in absehbarer Zeit“ entspreche. 42 Diese Voraussetzungen hätten im Streitfall jedoch nicht vorgelegen, da weder die Höhe des Erstattungsanspruchs festgestanden habe noch der Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Rückzahlungen durch die zahlreichen Vermieter erfolgen würden bzw. ob die Vermieter überhaupt Rückzahlungen leisten würden. Eine Abtretung werde gemäß § 46 Abs. 2 AO erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der
3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde
Entstehen des Anspruchs anzeige. Abtretbare und verrechenbare Erstattungsansprüche seien vorliegend erst durch Abgabe einer Erklärung entstanden, weshalb viele der zunächst eingereichten Abtretungsanzeigen unwirksam gewesen seien. 43 Im Übrigen werde auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. 44 Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens des FA wird auf die eingereichten Stellungnahmen verwiesen. 45 Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2026 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. 46 Die Klage ist unbegründet. 47 Die Ermessensentscheidung des FA über die Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen ist nicht zu beanstanden. 48 1. Das FA ist
2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) passivlegitimiert, da es den beantragten Erlass der Säumniszuschläge mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2024 abgelehnt hat und es
dem Ergehen des Ablehnungsbescheides vom 7. Juli 2021 gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 26 Satz 1, 367 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO aufgrund der Verschmelzung im Jahr 2023 örtlich zuständig geworden ist. 49 2.
AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung
Lage des einzelnen Falls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf Säumniszuschläge (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. September 2018 XI R 36/16, BStBl II 2019, 87, Rz 26, m.w.N.). 50 a) Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen
prüfbar ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603).
FGO ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 51
dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte – im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2018 XI R 36/16, BStBl II 2019, 87, Rz 28 f. und vom
1 Satz 4 AO bleiben die verwirkten Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird. Diese Regelung gilt uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Steuerfestsetzungen, da die Vollstreckbarkeit eines Steuerbescheids nicht von seiner Bestandskraft abhängt. Der Grundsatz der Akzessorietät,
dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind, wird durch diese Vorschrift
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. Bundestags-Drucksache 7/4292, S. 39) durchbrochen (BFH-Urteil vom
der Rechtsprechung des BFH wegen sachlicher Unbilligkeit u. a. dann zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, das Finanzamt oder das Finanzgericht aber die Aussetzung, obwohl möglich und geboten, abgelehnt haben (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2018 XI R 36/16, BStBl II 2019, 87, Rz 36, m.w.N.). Unter diesen Umständen wären Säumniszuschläge nicht entstanden. Deshalb kann das Ermessen unter Umständen so reduziert sein, dass in einem solchen Fall nur der Erlass der Säumniszuschläge ermessensfehlerfrei ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 2018 XI R 36/16, BStBl II 2019, 87, Rz 37, m.w.N. und vom 25. Februar 2025 VIII R 2/23, BStBl II 2025, 954, Rz 21). 59
Ablehnung der AdV durch die Finanzbehörde und das FG München ergangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BStBl II 1991, 906, Rz 20). Danach schuldet ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht
der Richtlinie 2006/112/EG, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (EuGH-Urteil vom
G festgesetzt. Der BFH hatte hingegen zuvor entschieden, dass die Steuerschuld
G auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer entstehe (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2018 V R 4/18, BStBl II 2024, 234, Rz 16). Vor diesem Hintergrund war die Aussetzung durch die Finanzbehörde bzw. des FG München zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Klägerin und der Aktenlage ergab, nicht geboten. Auch ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eines qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht kommt damit nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 2005 V R 16/04, BStBl II 2006, 96, Rz 27). 66 4. Die Erhebung von Säumniszuschlägen war im Streitfall nicht wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Klägerin sachlich unbillig. 67
O) ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen. Dauerndes Unvermögen wird bereits bejaht, wenn feststeht, dass der Schuldner in den nächsten drei bis sechs Monaten seine wesentlichen und fälligen Verbindlichkeiten nicht wird begleichen können (BFH-Urteil vom 8. März 1984 I R 44/80, BStBl II 1984, 415, Rz 16). Dagegen liegt nur eine Zahlungsstockung vor, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten innerhalb eines Zeitraums, der
Auffassung des Verkehrslebens den Mangel an bereiten Mitteln als einen nur vorübergehenden erscheinen lässt, erfüllen wird. Um eine bloße Zahlungsstockung handelt es sich z.B., wenn unerwartet größere Zahlungen zu leisten sind, der Schuldner aber in Kürze ausreichende Barmittel flüssig machen kann (BFH-Urteil vom 8. März 1984 I R 44/80, BStBl II 1984, 415, Rz 17). 69 bb)
O in der ab 12. Dezember 2012 geltenden Fassung liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens (in den nächsten zwölf Monaten) ist
den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die drohende Zahlungsunfähigkeit schließt objektiv eine positive Fortbestehensprognose der Gesellschaft im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO aus (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2019 II ZR 53/18, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2020, 373, Rz 27). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen im Zeitpunkt der Fälligkeit und den
folgenden Zeiträumen erfolgloser Beitreibung vorliegen (Kögel in: Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 164. Ergänzungslieferung, November 2021, § 240 AO Rz 106). 70 b)
diesen Grundsätzen war die Erhebung von Säumniszuschlägen im Streitfall nicht sachlich unbillig, da die Klägerin weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen ist. 71 aa) Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2018 und während der
folgenden Zeiträume nicht überschuldet. Entgegen der Auffassung der Klägerin wendet der BFH in diesem Zusammenhang insolvenzrechtliche Kriterien an (vgl. BFH-Urteil vom
eigenen Angaben der Klägerin der Saldo sämtlicher abgetretener Ansprüche der Vermieter an die Klägerin die Ansprüche aus den Umsatzsteuerbescheiden aufgrund der Betriebsprüfung überstieg. Im Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2020 sind Rückforderungsansprüche gegen ihre Vermieter in Höhe von EUR sowie Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer-
zahlungen für die Jahre 2016 bis 2018 in Höhe von EUR ausgewiesen. Auch wenn die Forderungen gegen die Vermieter teilweise nicht zeitnah realisiert werden konnten, erscheint es nicht glaubhaft, dass es der Klägerin nicht möglich war, zur Begleichung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten einen Kredit aufzunehmen; hierzu hat die Klägerin keine substantiierten Ausführungen gemacht. Zudem wurde während des Zeitraums von 2019 bis 2021 (und auch
folgend bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) kein Insolvenzantrag gestellt. 73 5. Die Voraussetzungen einer Stundung waren während des Säumniszeitraums nicht gegeben. 74 a)
der Rechtsprechung des BFH sind Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht nur zu erlassen, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen gegeben war, sondern auch dann, wenn in Bezug auf die säumigen Steuerschulden eine (persönliche) Erlass- oder Stundungssituation bestanden hat. Im Rahmen der Prüfung des Erlasses der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen sind also persönliche Billigkeitsgründe für den Erlass der Steuerforderungen zu prüfen, für die die Säumniszuschläge entstanden sind. Die Erlass- oder Stundungssituation unterscheidet sich von der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen dadurch, dass noch keine Gründe für eine Insolvenz gegeben sind, sondern der Erlass oder die Stundung dem Steuerpflichtigen gerade die Fortführung seiner wirtschaftlichen Existenz ermöglichen sollen (vgl. BFH-Urteil vom
Grund und Höhe rechtlich wie tatsächlich schlüssig belegt sein und in naher Zeit fällig werden. Denn nur in diesem Fall wäre, wenn nicht sogleich, so doch wenigstens alsbald mit der Zurückgewähr des Stundungsbetrags zu rechnen (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1982 I R 98/81, BStBl II 1983, 397, Rz 14). 76
weislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffenen Steuerpflichtigen konnten bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge waren nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen
weisen können. Bei der
prüfung der Voraussetzungen für Stundungen waren keine strengen Anforderungen zu stellen (Schreiben des BMF vom 19. März 2020 IV A 3-S 0336/19/10007:002, 2020/0265898, BStBl I 2020, 262). 78 b)
diesen Grundsätzen waren die Voraussetzungen für eine Stundung
79 aa) Das Finanzamt S und das FA haben den Antrag der Klägerin auf Stundung vom 17. August 2020 zu Recht abgelehnt. 80 Die Klägerin hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen ihres Antrags auf Stundung der sich aus den Umsatzsteuerbescheiden 2011 bis 2015 ergebenden
zahlungen und der
folgenden Einspruchsbegründung nicht ausreichend dargestellt. Das FA hat darüber hinaus
vollziehbar dargelegt, dass eine unmittelbare und erhebliche Betroffenheit von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie bei der Klägerin nicht zu erkennen war. Die Umsätze der Klägerin hatten sich im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 leicht erhöht, der Personalaufwand etwas verringert. Die Umsatzeinbußen des Restaurantbetriebs betrafen nicht die Klägerin, sondern die L GmbH. 81 bb) Das Finanzamt S hat darüber hinaus
folgend eine Stundung weder ausdrücklich noch konkludent gewährt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Schreiben des Finanzamts S vom
zahlungsbeträge der Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2015 zu entnehmen. Insoweit wurde lediglich ausgeführt, dass eine Berichtigung der Rechnungen seitens der Vermieter möglich ist, wenn die zu Unrecht ausgewiesene Steuer an den Leistungsempfänger zurückbezahlt worden sei. Dies könne auch im Wege der beabsichtigten Abtretung erfolgen. Ebenso kann der ausgesprochene Dank für die Übersendung der Aufstellung sämtlicher Forderungen der Klägerin gegen die Vermieter aus der überzahlten Umsatzsteuer nicht als Stundung ausgelegt werden. 82 cc) Das FA ging im Streitfall schließlich zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen einer sog. Verrechnungsstundung während des Säumniszeitraums nicht gegeben waren. 83
G ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt wird. Wie sich aus der ausdrücklichen Verweisung in § 14c UStG auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt, wirkt die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2015 V B 133/14, BFH/NV 2015, 1116, Rz 5). Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags
G erfordert zudem, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Die grundsätzlich erforderliche Rückzahlung an den Leistungsempfänger kann, um eine Vorfinanzierung des berichtigten Steuerbetrags durch den Rechnungsaussteller bis zur Erstattung zu vermeiden, auch im Wege der Abtretung und Verrechnung erfolgen (BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 XI R 28/16, BStBl II 2022, 570, Rz 33, 53). 84
G geschuldeten und an das Finanzamt auch geleisteten Zahlung ist
einer Rechnungsberichtigung der Rechnungsaussteller gegenüber dem Finanzamt rückforderungsberechtigt, nicht der Leistungsempfänger/Rechnungsempfänger, der die in der ihm gestellten Rechnung zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer dem Rechnungsaussteller gezahlt hat (BFH-Urteil vom
3 AO gebotenen Form von der Mitwirkung der Vermieter der Klägerin ab. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 an ihre Vermieter gewendet und sie zur Forderungsabtretung bzw. zur Rückzahlung der zu viel bezahlten Umsatzsteuer aufgefordert. In einigen Fällen war es erforderlich, die Ansprüche der Klägerin gegen ihre Vermieter gerichtlich geltend zu machen. Die
zahlungen aus den Umsatzsteuerbescheiden 2011 bis 2015 waren bereits seit dem 18. Dezember 2019 fällig; die
zahlungen aus den Umsatzsteuerbescheiden 2016 bis 2018 seit dem
der Rechtsprechung des BFH wegen sachlicher Unbilligkeit u. a. dann zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, das Finanzamt oder das Finanzgericht aber die Aussetzung, obwohl möglich und geboten, abgelehnt haben (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2018 XI R 36/16, BStBl II 2019, 87, Rz 36, m.w.N.). Bislang ist nicht geklärt, ob Gerichtsentscheidungen, die erst
der Ablehnung der AdV ergehen und zu einer Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Beurteilung sowie der Steuerfestsetzung führen, bei der Prüfung der Gebotenheit der Aussetzung durch das Finanzamt bzw. Finanzgericht zu berücksichtigen sind. Ferner ist ungeklärt, ob sich der Steuerpflichtige in diesen Fällen in seiner AdV gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung wenden muss, um alles zur Erlangung der AdV getan zu haben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.