(Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz)
seiner Hauptwohnung. …
ihrer Auffassung verletzt Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HKaG das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
118 BV. 5
einer 30-jährigen Tätigkeit im Ausland und seiner Rückkehr
Deutschland nehme er keinerlei Aufgaben als Arzt mehr wahr und beabsichtige, dies auch in der Zukunft nicht zu tun. Derzeit wohne er in Rheinland-Pfalz, beabsichtige aber,
Bayern umzuziehen.
seinem Umzug müsse er Mitglied in dem für seinen Wohnort zuständigen ärztlichen Kreisverband werden. Der Zwangsmitgliedschaft könne er nur entgehen, wenn er seine Approbation zurückgebe. Dies sei für einen Arzt ein schwerer Schritt, weil er sich fortan nicht mehr entsprechend der Bundesärzteordnung als Arzt oder Arzt im Ruhestand bezeichnen dürfte. Möglich sei nur die Bezeichnung als staatlich geprüfter Mediziner. Diese Situation empfinde er als Degradierung. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HKaG schränke ihn in seiner Persönlichkeit unzumutbar ein. Die Approbation als Arzt sei eine Ermächtigung, ärztlich tätig zu werden, die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit aber keine sich daraus ergebende Zwangsläufigkeit. Nur wenn man tatsächlich ärztlich tätig sei, lasse sich eine Zwangsmitgliedschaft rechtfertigen. Wenn sich der Arzt im Ruhestand befinde oder keine ärztliche Tätigkeit mehr ausübe, gebe es keinen rechtfertigenden Grund mehr dafür. In anderen Bundesländern gebe es eine derartige Zwangsmitgliedschaft für einen Arzt im Ruhestand bzw. bei einer eingestellten beruflichen Tätigkeit als Arzt nicht oder nur auf Antrag. 7
den Meldeordnungen mitteilen. Unterlasse dies ein Arzt, könne dieses Unterlassen sanktioniert werden. Sobald also jemand als Arzt tätig werde, sei er in allen Bundesländern durch Gesetz Mitglied der Ärztekammer. 11 f) Im Hinblick auf die Freiheit der Berufswahl liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG vor, wenn ein Arzt, der seinen Beruf zeitweise oder für immer nicht mehr ausüben wolle, zum Erhalt der Berufsbezeichnung in Bayern Kammermitglied sein müsse. 12 2. Der Antragsteller zu 2, der
eigenen Angaben seit sechs Jahren keine berufliche ärztliche Tätigkeit mehr ausübt und dies auch nicht für die Zukunft beabsichtigt, rügt in seiner Popularklage vom 24. März 2025 und weiteren Schreiben, zuletzt vom 15. Januar 2026, Verstöße gegen Art. 101 und 118 BV. 13
teile und Pflichten einer Pflichtmitgliedschaft seien nur dann gerechtfertigt und verhältnismäßig, wenn sie den korrekten Personenkreis träfen. Zur Bestimmung dieses Personenkreises müsse man zunächst die Aufgaben der ärztlichen Kreisverbände, der ärztlichen Bezirksverbände und der Landesärztekammer betrachten.
G seien diese vor allem mit der Wahrnehmung der beruflichen Belange der Ärzte, der Überwachung der ärztlichen Berufspflichten, der Förderung der ärztlichen Fortbildung, der Ausgabe elektronischer Berufsausweise und der Bestätigung der Befugnis zur Berufsausübung betraut. Bei diesen Aufgaben handle es sich weitestgehend um solche, die nur für aktiv ärztlich tätige Ärzte relevant seien. Nicht mehr tätige Ärzte bildeten daher den falschen Personenkreis für diese Pflichtmitgliedschaft. Eine Pflichtmitgliedschaft, die undifferenziert durch die ärztliche Approbation und den Wohnsitz begründet sei, werde weder dem Aufgabenspektrum der Kammer noch den komplexen und eingreifenden Folgen für die Freiheits- und Berufssphäre der Betroffenen gerecht. Ergänzendes Kriterium für die Pflichtmitgliedschaft müsse daher die ärztliche Tätigkeit sein. 15
weispflichten über persönliche Einkünfte, Bedrohung mit Sanktionen und Verwaltungsarbeiten. Insbesondere mit den
weispflichten gehe ein lebenslanger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einher. 20 b) Weiterhin verstoße Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HKaG gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Zwar unterscheide die Norm bei den zur Berufsausübung berechtigten Ärzten zwischen Personen, die in Bayern ärztlich tätig seien, und Personen, die ohne eine ärztliche Tätigkeit in Bayern ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts hätten. Trotz dieser Abgrenzung würde beiden Gruppen unterschiedslos die Pflicht zur Mitgliedschaft in den ärztlichen Kreisverbänden mit identischen Pflichten und
teilen zugewiesen. Die zwei Kohorten könnten aber unterschiedlicher nicht sein. So seien die nicht ärztlich tätigen Ärzte weit überwiegend Rentner und damit um Jahrzehnte älter als die tätigen Ärzte. Außerdem hätten die nicht mehr ärztlich tätigen Personen durchschnittlich deutlich geringere Einkünfte im Vergleich zu den aktiv tätigen Ärzten. Auch seien die ärztlich nicht mehr tätigen Personen finanziell weniger flexibel und hätten mit den Kammern keinerlei Berührungspunkte mehr. Die zwei sehr ungleichen Lebensverhältnisse dürften nicht gleichbehandelt werden. III. 21
faktischer Berufsausübung erzwingen, die mit erheblichem Verwaltungsaufwand und Rechtsunsicherheit verbunden wäre. Auch wäre eine präventive Aufsicht nicht mehr zuverlässig gewährleistet, obwohl gerade die Reaktivierung einer ärztlichen Tätigkeit nicht selten kurzfristig erfolge. 25 Dem Einwand, für Ärzte im Ruhestand würden keine Leistungen mehr erbracht, komme keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Pflichtmitgliedschaft diene primär nicht der individuellen Leistungsgewährung, sondern dem Erhalt eines funktionierenden Systems beruflicher Selbstverwaltung im öffentlichen Interesse. 26 Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei die Norm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Maßnahme sei geeignet, die gesetzlich normierten Aufgaben der Kammer zu erfüllen. Sie sei auch erforderlich, da keine gleich wirksamen, aber milderen Mittel ersichtlich seien. Die Maßnahme sei auch angemessen im engeren Sinn. Die Belastung der Betroffenen sei als gering einzustufen, zumal die Mitgliedschaft keine unzumutbare Pflicht auslöse, und stehe in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Gemeinwohlziel. 27 2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklagen in ihren Stellungnahmen vom 8. bzw. 26. Mai 2025 für jedenfalls unbegründet. 28 Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HKaG schränke das Grundrecht
BV nicht in verfassungswidriger Weise ein und verletze auch nicht den Gleichheitsgrundsatz
G bestehe seit mehreren Jahrzehnten. Hintergrund für die nun erhobenen Popularklagen sei vermutlich bzw. erklärtermaßen eine zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Änderung der Beitragsordnung der Bayerischen Landesärztekammer. Damit würden erstmals aus ärztlicher Tätigkeit stammende Altersbezüge von Ärzten im Ruhestand zur Beitragsveranlagung herangezogen. 30 Die Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht sei unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung zur Pflichtmitgliedschaft. Rein rechtlich stünden die beiden Sachverhalte in keinem Zusammenhang. Der Gesetzgeber regle im Heilberufe-Kammergesetz die Pflichtmitgliedschaft aller zur Berufsausübung berechtigten Ärzte in einem ärztlichen Kreisverband. Das Heilberufe-Kammergesetz selbst begründe aber keine Beitragspflicht der Mitglieder einer Berufsvertretungskörperschaft, sondern räume den ärztlichen Kreisverbänden in Art. 6 Satz 1 HKaG bzw. der Bayerischen Landesärztekammer in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 HKaG nur das Recht ein, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände Beiträge zu erheben. Das Ob und die Höhe der Beiträge seien daher in einer Satzung zu regeln. Die Bayerische Landesärztekammer habe von der sie betreffenden Ermächtigungsgrundlage durch Erlass ihrer Beitragsordnung Gebrauch gemacht. Eine Selbstverwaltungskörperschaft habe hierbei einen Gestaltungsspielraum, von welchem Personenkreis sie in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebe. Es sei anerkannt, dass dabei auch generalisierende Regelungen oder einkommensunabhängige Mindestbeiträge zulässig sein könnten. Selbst wenn aber eine Regelung in der Beitragsordnung rechtlich zu beanstanden wäre, habe dies keine Auswirkung auf die gesetzliche Regelung der Pflichtmitgliedschaft im Heilberufe-Kammergesetz. Eine Rechtswidrigkeit einer untergesetzlichen Regelung könne auf die Verfassungsmäßigkeit einer übergeordneten gesetzlichen Regelung nicht durchschlagen. 31 b) Eine dem Art. 4 Abs. 1 HKaG entsprechende Vorschrift gebe es auch in den Heilberufe- oder Kammergesetzen von elf weiteren Bundesländern. In drei dieser Länder unterscheide sich die Regelung nur dahingehend, dass bei Ärzten, die nicht ärztlich tätig seien, nicht auf die Hauptwohnung im Sinn des Melderechts, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt in dem jeweiligen Land abgestellt werde. Materiellrechtlich ergebe sich dadurch kein wesentlich anderer Regelungsgehalt. 32 c) Zweifellos stelle die gesetzliche Anordnung einer Pflichtmitgliedschaft in einer ärztlichen Berufsvertretungskörperschaft für den betroffenen Arzt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. Dieser Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, solange eine Person berechtigt sei, den ärztlichen Beruf auszuüben. Maßgebend sei insoweit nicht, ob eine ärztliche Berufstätigkeit im Sinn einer regelmäßigen Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeübt werde oder nicht (mehr). Entscheidend für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft
G sei vielmehr das Vorliegen einer gültigen Berufsausübungsberechtigung, d. h. insbesondere der Besitz einer Approbation als Arzt. Die Pflichtmitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband
G werde für alle Ärzte begründet, die zur Berufsausübung berechtigt seien. Auf die tatsächliche Ausübung des ärztlichen Berufs komme es nicht an. Die Alternativen in Nummern 1 und 2 der Vorschrift seien für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband letztlich nicht konstitutiv. Sie dienten primär der Klarstellung, dass es bei Vorliegen einer gültigen Approbation nicht wesentlich sei, ob eine ärztliche Tätigkeit in Bayern tatsächlich ausgeübt werde oder nicht (mehr), sofern sich die Hauptwohnung in Bayern befinde. 33 d) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzlich geregelten Pflichtmitgliedschaft in einer Selbstverwaltungskörperschaft unter bestimmten Voraussetzungen seit langem geklärt. Die ärztliche Approbation als umfassende Berufsausübungsberechtigung verleihe
der Bundesärzteordnung sowohl die Befugnis, die Berufsbezeichnung Ärztin oder Arzt zu führen, als auch die Berechtigung, die Heilkunde unter dieser Berufsbezeichnung auszuüben. Solange eine Person daher die ärztliche Approbation besitze, habe diese alle Rechte und Pflichten eines Arztes. Ob oder in welchem Umfang der ärztliche Beruf aktuell ausgeübt werde, sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. Entscheidend sei der Umstand, dass eine ärztliche Tätigkeit und die Heilkunde am Menschen jederzeit ausgeübt werden dürften, solange eine gültige Approbation vorliege. 34 e) Nicht wenige Ärzte seien
ihrer aktiven Berufstätigkeit weiterhin ärztlich tätig, etwa im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements oder im Rahmen einer Privatpraxis in geringem Umfang. Erfahrungsgemäß verzichteten nur sehr wenige Ärzte
dem aktiven Berufsleben auf ihre Approbation. Sie wollten sich weiterhin als „Ärztin“ oder „Arzt“ bezeichnen dürfen und auch weiterhin berechtigt sein, heilkundlich tätig zu sein, also bei Bedarf eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Aus diesen Gründen knüpfe auch die Pflichtmitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband an das Vorliegen einer gültigen Berufsausübungsberechtigung an und verfolge damit ein legitimes Ziel. Die ärztliche Selbstverwaltung überwache im Rahmen der ihr durch Gesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben die Berufsausübung der Ärzte, vertrete die Interessen aller Ärzte gegenüber Staat und Gesellschaft, schaffe soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige und wirke an der öffentlichen Gesundheitspflege mit (vgl. Art. 2 Abs. 1 HKaG). Dies komme allen Ärzten zugute, unabhängig davon, ob diese aktuell eine ärztliche Tätigkeit ausübten oder nicht. 35 f) Die Anordnung einer Pflichtmitgliedschaft für alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte sei geeignet, die genannten Ziele zu erreichen. Denn die ärztliche Selbstverwaltung könne die Berufsaufsicht wirksam nur gegenüber ihren Mitgliedern und nicht gegenüber Außenstehenden ausüben, zumal auch Ärzte, die aktuell keine ärztliche Berufstätigkeit ausübten, bestimmte Berufspflichten
der Berufsordnung für Ärzte Bayerns zu beachten hätten (z. B. Schweigepflicht, ordnungsgemäße Aufbewahrung von Patientenunterlagen). 36
der Zulassung Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer und dürfe die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ ausüben (§ 12 Abs. 4 BRAO). Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer bestehe unabhängig davon, ob der Beruf tatsächlich ausgeübt werde. Maßgeblich sei auch hier die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die zuständige Kammer und die abstrakte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit unter der genannten Berufsbezeichnung. Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ende nicht durch die faktische Aufgabe der Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern erst durch Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt. 39 j) Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
1 BV sei nicht gegeben.
dieser Norm seien alle vor dem Gesetz gleich. Für den Gesetzgeber erwachse aus dem allgemeinen Gleichheitssatz die Verpflichtung, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. 40 Der Auffassung der Antragsteller, der Gesetzgeber sei verpflichtet, im HeilberufeKammergesetz eine differenzierte Regelung in Bezug auf die Pflichtmitgliedschaft in einer ärztlichen Berufsvertretungskörperschaft zu treffen, je
dem, ob ein Arzt den ärztlichen Beruf ausübe oder nicht, sei nicht zu folgen. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen dürfe, nicht vornehme. Es bleibe grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfe, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen wolle. Der Gesetzgeber knüpfe die Pflichtmitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband nicht an die Tatsache einer konkreten Berufsausübung, sondern abstrakt an das Vorliegen einer Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Es liege demnach kein unterschiedlicher Sachverhalt vor, den der Gesetzgeber differenziert regeln müsste. Vielmehr behandle der Gesetzgeber einen einheitlichen Lebenssachverhalt in Gestalt der Berechtigung zur Berufsausübung hinsichtlich der Rechtsfolgen gleich. 41
1 GG seien Mitgliedschaften zu öffentlichrechtlichen Körperschaften allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung möglich. Mit der allgemeinen Freiheitsgarantie seien sie nur vereinbar, wenn die Freiheitsbeschränkungen geschähen, um im Wege berufsständischer Selbstverwaltung durch den Verband legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen. Die Pflichtmitgliedschaft sei dadurch gerechtfertigt, dass die Landesärztekammern die beruflichen Belange der Gesamtheit der Ärzte zu wahren und an der Erhaltung einer sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Ärzteschaft mitzuwirken hätten. Die Ärztekammer könne diese ihr übertragene öffentliche Aufgabe nur erfüllen, wenn sie sich die Erfahrungen aller Ärzte nutzbar machen könne. Da diese Kooperation am ehesten bei gemeinsamer Kammerzugehörigkeit gewährleistet erscheine, sei die Einbeziehung auch der nicht ärztlich tätigen Ärzte hinreichend sachlich gerechtfertigt. Dabei werde nicht verkannt, dass die Aufgaben der Ärztekammer zum Teil durchaus überwiegend auf die Belange der praktizierenden Ärzte zugeschnitten seien und der Kammer eine Reihe öffentlicher Aufgaben übertragen worden sei, welche die nicht ärztlich tätigen Ärzte nur in geringerem Maß angingen. Dem geringeren Aufgaben- und Wirkungsbereich, den die Ärztekammer für die letztgenannten Kammermitglieder habe, begegne jedoch ein gesteigerter Nutzen, den nicht mehr ärztlich tätige Ärzte aus den sozialen Einrichtungen zögen, die zu schaffen auch Aufgabe der Berufsvertretung sei. 44 b) Durch das Heilberufe-Kammergesetz werde die allgemeine Handlungsfreiheit eines Arztes im Wesentlichen in der Weise beschränkt, dass ihm Regeln zur Berufsausübung auferlegt würden. Art. 17 bis 20 HKaG gäben allgemeine Regeln für die Berufsausübung vor. Die Regelungen des dritten Abschnitts des HeilberufeKammergesetzes befassten sich mit spezifischer Ausbildung, die Regelungen des vierten Abschnitts mit der Berechtigung zum Führen von weiteren Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten hinweisen. Der fünfte Abschnitt regle das Recht der Landesärztekammer, die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen. 45 c)
der Begründung der Popularklagen gehe es den Antragstellern im Kern um die Beitragspflicht. Diese sei aber nicht Regelungsgegenstand der angegriffenen Norm, sondern in der Beitragsordnung der Bayerischen Landesärztekammer geregelt. Die Beitragsordnung wiederum sei nicht Gegenstand der Popularklagen. 46
komme. Diese Aufgaben hätte er selbst übernehmen können, etwa durch einen entsprechenden Ausbau des staatlich organisierten Gesundheitswesens. Er könne sie aber mittelbar auch in der Weise erfüllen, dass er sie der Ärzteschaft zur Selbstverwaltung übertrage. In diesem Fall müsse er aber dafür Sorge tragen, dass alle Ärzte in einer Organisation mit gesetzlicher Mitgliedschaft zusammengeschlossen würden. Die der Ärztekammer übertragenen Aufgaben, die Formulierung der vom Arzt zu beachtenden Berufsausübungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung seien als Aufgaben von Verfassungsrang legitime öffentliche Aufgaben. 50 Durch die Mitgliedschaft in der Landesärztekammer werde allein die Freiheit der Berufsausübung beschränkt. Für die Mitgliedschaft komme es deshalb nicht darauf an, ob der Arzt seinen Beruf ausübe. Alleinentscheidend sei, dass er von Beruf Arzt sei. Wer den ärztlichen Beruf ausüben wolle, bedürfe der Approbation als Arzt (§ 2 Bundesärzteordnung). Mit der Approbation habe er die Berechtigung, seinen Willen zur Ausübung des Berufs jederzeit und überall zu betätigen. Im Fall der Ausübung fänden die Berufsausübungsregeln des Heilberufe-Kammergesetzes Anwendung, zur Überwachung von deren Einhaltung wiederum die Landesärztekammer berufen sei. Die Möglichkeit der jederzeit möglichen Aufnahme ärztlicher Tätigkeit reiche aus, ihn gesetzlich zum Mitglied zu machen. Denn nur so sei gewährleistet, dass in dem Moment der Betätigung des Willens, ärztlich tätig zu werden, die Berufsausübungsregeln einschließlich Fortbildungsverpflichtung und Aufsichtsmöglichkeiten im öffentlichen Interesse Beachtung fänden. Dies sei insofern auch von praktischer Relevanz, als nicht nur der Arzt im Ruhestand nicht mehr ärztlich tätig sei, sondern auch der junge Arzt, der vorübergehend oder vorerst noch nicht ärztlich tätig sei, oder derjenige Arzt, der von der Berufsausübung lediglich pausiere. 51 Die Pflichtmitgliedschaft auch der nicht ärztlich tätigen Ärzte sei insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass die Landesärztekammer unter anderem auch die unbestritten legitime öffentliche Aufgabe wahrzunehmen habe, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken. Mit dieser Aufgabe nehme die Landesärztekammer auch Verpflichtungen gegenüber dem nicht ärztlich tätigen Arzt wahr. Daher dürfe der Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative eine entsprechende Pflichtmitgliedschaft aller Ärzte, unabhängig davon, ob sie den Beruf ausübten, für erforderlich halten. 52
Maß der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit das Maß der zu beachtenden Berufspflichten ändere. Die allgemeine Berufspflicht des Art. 17 HKaG betreffe ausnahmslos alle Ärzte, ärztlich tätige wie ärztlich nicht tätige. Die besonderen Berufspflichten des Art. 18 HKaG beträfen hingegen nur diejenigen Ärzte, die ihren Beruf ausübten. Die von den Antragstellern identifizierte Ungleichheit habe der Gesetzgeber gesehen und das Maß der Berufspflichten sowie die daran anknüpfenden Aufsichtsrechte der Berufsvertretung unterschiedlich gestaltet. Die Pflichten und
teile der Mitgliedschaft seien daher dem Maß der Berufsausübung entsprechend angepasst. IV. 56 Die Popularklagen sind zulässig. 57 1.
Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG), d. h. hoheitlich gesetzte, abstraktgenerelle Bestimmungen, die sich an Rechtssubjekte wenden und mit unmittelbarer Außenwirkung Rechte und Pflichten begründen, ändern oder aufheben (VerfGH vom 14.2.2023 VerfGHE 76, 32 Rn. 8 m. w. N.). Hierzu gehört auch die angegriffene Norm des Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HKaG. 58
GHG, dass der Antragsteller darlegt, inwiefern die angegriffene Rechtsvorschrift ein in der Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig einschränkt. Hierfür genügt nicht die bloße Behauptung, dass die angefochtene Rechtsvorschrift
Auffassung des Antragstellers gegen Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung verstößt. Vielmehr muss der Vortrag so präzisiert werden, dass der Verfassungsgerichtshof beurteilen kann, ob der Schutzbereich der bezeichneten Grundrechtsnorm berührt ist. Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen dies zumindest als möglich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2012 VerfGHE 65, 118/ 122 f.; vom 19.2.2018 VerfGHE 71, 28 Rn. 32; vom 31.1.2024 – Vf. 14-VII-22 – juris Rn. 19; vom 13.3.2025 – Vf. 5-VIII-18 u. a. – juris Rn. 77 m. w. N. = BayVBl 2025, 552, dort nicht vollständig abgedruckt). 60 Gemessen daran haben beide Antragsteller hinreichend substanziiert dargelegt, aus welchen Gründen die angegriffene Regelung ihrer Ansicht
gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 101 BV) und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 118 Abs. 1 BV) verstößt. Sie haben Verfassungsnormen, die subjektive Rechte verbürgen, als verletzt bezeichnet und hinreichend
vollziehbar die Gründe dargelegt, aus denen sie die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelungen herleiten. 61 4. Die Popularklagen sind nicht wegen Wiederholung unzulässig. 62 Die Wiederholung eines bereits einmal abgewiesenen Normenkontrollbegehrens kann
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht uneingeschränkt zugelassen werden. Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Popularklageverfahren die Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Rechtsvorschrift festgestellt, so ist die Rechtslage geklärt und es soll dabei grundsätzlich sein Bewenden haben. Zwar ist die erneute Kontrolle einer bereits verfassungsgerichtlich überprüften Norm nicht gänzlich ausgeschlossen. Ein erneuter Antrag
Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.9.2018 VerfGHE 71, 246 Rn. 22; vom 31.10.2018 VerfGHE 71, 287 Rn. 28; vom 7.3.2019 VerfGHE 72, 36 Rn. 45; vom 14.6.2023 VerfGHE 76, 173 Rn. 99, jeweils m. w. N.). 63 Zwar hat der Verfassungsgerichtshof zur Frage einer Zwangsmitgliedschaft in Kammern bereits in mehreren Popularklageverfahren Stellung genommen (VerfGH vom 20.7.1951 VerfGHE 4, 150; vom 30.11.1962 VerfGHE 15, 92; vom 8.10.1987 VerfGHE 40, 113; vom 8.5.2001 BayVBl 2001, 687). Diese Entscheidungen betrafen aber entweder schon andere Berufszweige (VerfGHE 40, 113; VerfGH BayVBl 2001, 687) oder es handelte sich um Bestimmungen zur Zwangsmitgliedschaft in ärztlichen Bezirksverbänden bzw. in der Bayerischen Ärztekammer in anders gefassten Vorläuferregelungen (VerfGHE 4, 150; 15, 92). Jedenfalls betreffen die vorliegenden Popularklagen eine andere Konstellation. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Zwangsmitgliedschaft der in Bayern ärztlich tätigen Ärzte in den ärztlichen Kreisverbänden (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 HKaG) wird durch die Antragsteller nicht in Frage gestellt. Vielmehr rügen sie speziell die Festlegung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im ärztlichen Kreisverband ohne ärztliche Tätigkeit
G. Diese spezifische Fragestellung der Reichweite der Mitgliedschaft wurde durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden. 64
Feststellung von Norminhalt und Regelungsbereich kann beurteilt werden, ob die Vorschrift mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist oder nicht. Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.4.2022 VerfGHE 75, 41 Rn. 50; vom 5.2.2025 BayVBl 2025, 299 Rn. 43; vom 13.3.2025 – Vf. 5-VIII-18 u. a. – juris Rn. 114, jeweils m. w. N.). 68 Art. 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HKaG bestimmt die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im ärztlichen Kreisverband und sieht hierbei die Approbation einer Person als maßgebliches Kriterium an. Zur Berufsausübung berechtigte Ärzte sind Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände, wenn sie entweder in Bayern ärztlich tätig sind oder wenn sie, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern ihren Hauptwohnsitz haben. Die Vorschrift begründet für den betroffenen Personenkreis die Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Körperschaft. 69 Nicht Regelungsgegenstand ist hingegen die konkrete Beitragserhebung bei den Mitgliedern, die in der Beitragsordnung der Bayerischen Landesärztekammer in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom
seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 74, 18 Rn. 40; vom 27.9.2023 VerfGHE 76, 291 Rn. 46 ff., jeweils m. w. N.). Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar. 72
dessen Drei-StufenTheorie ist zunächst zwischen objektiven und subjektiven Berufszulassungsregelungen sowie bloßen Berufsausübungsregelungen zu unterscheiden. Eine Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. nur VerfGHE 76, 322 Rn. 210 m. w. N.). Berufsausübungsregelungen müssen zudem den allgemeinen Gleichheitssatz beachten (vgl. VerfGH a. a. O.). Werden durch eine Berufsausübungsregelung, die im Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte gruppentypische Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet, dann kann Art. 101 BV verletzt sein (VerfGHE 54, 47/55 m. w. N.). 77 (
G alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, die entweder in Bayern ärztlich tätig sind oder, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern ihren Hauptwohnsitz im Sinn des Melderechts haben. 80
G hat die ärztliche Berufsvertretung insbesondere die Aufgaben, die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern und in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken. Auch wenn die meisten Ärzte von einem Teil der Aufgaben nur passiv betroffen sind, darf dieser Umstand nicht allein in den Vordergrund gerückt werden. Zumindest ebenso bedeutsam ist die Mitwirkung an der Erledigung der Aufgaben, die durch die Zugehörigkeit zur Berufsvertretung ermöglicht wird. Auch nicht (mehr) ärztlich tätige Mitglieder können zur Erfüllung der der Berufsvertretung obliegenden Aufgaben unmittelbar oder mittelbar beitragen, beispielsweise bei Fragen der ärztlichen Berufspflichten und insbesondere der ärztlichen Fortbildung. Die in langjähriger Berufserfahrung gewonnenen Erkenntnisse können gewinnbringend eingesetzt und an andere (zumeist jüngere) Kolleginnen und Kollegen weitergegeben werden. 81 Folge der Pflichtmitgliedschaft ist regelmäßig eine Beitragspflicht. Deren grundsätzliche Zulässigkeit wird allgemein anerkannt (VerfGHE 15, 92/102 f.). Über die Höhe der Beiträge hat die Berufsvertretung in eigener Zuständigkeit zu befinden. Sollte eine solche Beitragsordnung nicht durch eine angemessene Abstufung das dem Gleichheitssatz zugrundeliegende Gerechtigkeitsprinzip wahren, so läge der Verstoß in der Beitragsordnung, nicht aber im Heilberufe-Kammergesetz (VerfGHE 15, 92/102 f.). 82
der Bayerischen Verfassung ebenfalls vom Schutzbereich des Art. 101 BV umfasst und der Prüfungsmaßstab gestaltet sich in beiden Konstellationen bei Berufsausübungsregelungen letztlich identisch. Die Prüfung orientiert sich jeweils am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch einen Eingriff spezifisch in die Berufsfreiheit unterstellt, ist die angegriffene Regelung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 83 (
diesem Maßstab den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 86 (aa)
G hat die Berufsvertretung der Ärzte, bestehend aus den ärztlichen Kreisverbänden, den ärztlichen Bezirksverbänden und der Landesärztekammer, zahlreiche vom Gesetzgeber übertragene Aufgaben wahrzunehmen. Dies sind die Wahrung der beruflichen Belange der Ärzte, die Überwachung der Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten, die Förderung der ärztlichen Fortbildung, die Schaffung sozialer Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige sowie die Mitwirkung in der öffentlichen Gesundheitspflege. Diese legitimen Ziele verfolgt der Gesetzgeber auch mit der in Art. 4 Abs. 1 HKaG normierten Mitgliedschaft von approbierten Ärzten im ärztlichen Kreisverband. Die Mitgliedschaft erstreckt das Gesetz sowohl auf in Bayern ärztlich tätige Ärzte als auch auf – approbierte – Ärzte, die in Bayern ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, ohne aber ärztlich tätig zu sein. Hierunter fallen Ärzte im Ruhestand, aber auch solche, die noch nicht ärztlich tätig sind oder vorübergehend von der Berufsausübung pausieren, beispielsweise um Kinder zu erziehen oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. 87 (
G gleichen dies nicht aus, schon da solche Meldungen erst mit zeitlicher Verzögerung bei der Kammer eingehen und teilweise auch (etwa aus Fahrlässigkeit) unterbleiben könnten. Damit hätte die Kammer nur einen ungenauen Überblick über die tatsächlich ärztlich tätigen Personen. Daher kann durch die bloße Meldepflicht die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten nicht ebenso wirksam geprüft und gesichert werden, zumal auch nicht ärztlich tätige Ärzte Berufspflichten treffen. So haben diese weiterhin die Schweigepflicht zu wahren. Auch Patientenunterlagen sind ordnungsgemäß zu verwahren. 98 Eine Berufsaufsicht über außenstehende Personen, deren Daten teilweise nicht oder noch nicht bekannt sind, erscheint zudem kaum sinnvoll möglich. Eine gewissenhafte Berufsausübung könnte nicht gleich wirksam wie bei einer Pflichtmitgliedschaft auch nicht ärztlich tätiger approbierter Ärzte geprüft und im Sinn der Patientensicherheit gewährleistet werden. 99 (dd) Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HKaG ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. 100 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinn verlangt, dass die von einer staatlichen Regelung ausgehende Beeinträchtigung grundrechtlicher Rechtspositionen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten legitimen Gemeinwohlzwecken steht. Der Gesetzgeber muss zwischen Allgemein- und Individualinteressen einen angemessenen Ausgleich herbeiführen. Dabei muss das Übermaßverbot gewahrt bleiben (vgl. VerfGH vom 28.3.2003 VerfGHE 56, 28/49; 75, 73 Rn. 108; vom 13.3.2025 – Vf. 5-VIII-18 u. a. – juris Rn. 161; BayVBI 2026, 119 Rn. 92). 101 Bei der Abwägung ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass eine Anknüpfung der Mitgliedschaft an die Approbation für nicht mehr tätige Ärzte dazu führen kann, dass sich diese zur Vermeidung finanzieller Aufwendungen in Gestalt der Mitgliedsbeiträge zur Aufgabe der Approbation gedrängt sehen könnten. Dies könnte durch den Verlust der Möglichkeit zur Verwendung der Berufsbezeichnung Arzt zu einem subjektiv gefühlten Reputationsverlust führen. Angesichts dieses auf der emotionalen Ebene anzusiedelnden Umstands handelt es sich aber um eine nicht so gravierende Einschränkung, der auf der anderen Seite der Schutz zumindest gleichwertiger Interessen, wie der Funktionsfähigkeit der ärztlichen Selbstverwaltung und der effizienten Durchführung der Berufsaufsicht für ärztlich tätige Ärzte, sowie das zweifelsfrei höher zu bewertende Rechtsgut der öffentlichen Gesundheitspflege und damit von Leben und Gesundheit der Bevölkerung gegenüberstehen. Die Einbuße an grundrechtlich geschützter Freiheit steht daher in einem angemessenen Verhältnis zu den durch den Gesetzgeber verfolgten legitimen Gemeinwohlzwecken. 102 Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufgabe der Approbation zur Vermeidung der nicht gewünschten Folgen einer Pflichtmitgliedschaft
G keine übermäßige Belastung darstellt. Auch bei anderen freien Berufen, beispielsweise der Rechtsanwaltschaft und den Steuerberatern, ist eine Rückgabe der Zulassung im höheren Lebensalter oder aus anderen
vollziehbaren Gründen kein seltener Fall. Die aufgrund einer etwaigen Rückgabe der Approbation entfallende Möglichkeit, sich gegenüber Dritten mit der Berufsbezeichnung Arzt vorstellen zu können, führt zu keiner anderen Bewertung der Angemessenheit. 103 Auch wenn dieser Umstand von Betroffenen als belastend empfunden werden mag, können sich diese weiterhin als ehemalige oder frühere Ärzte bezeichnen. Ebenso entfällt mit einer etwaigen Rückgabe der Approbation nicht die bisherige berufliche Biografie in Gestalt einer langjährigen und erfolgreichen Tätigkeit als Arzt, über die weiterhin uneingeschränkt berichtet werden kann. 104 Der Umstand, in welchem Umfang einzelne Mitgliedergruppen von der Selbstverwaltung profitieren, kann bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn keine maßgebliche Berücksichtigung finden. 105 Die Rechtfertigung eines Kammerbeitrags ergibt sich nicht aus den eventuellen Vorteilen, die das jeweilige Kammermitglied aus den einzelnen Maßnahmen seiner Kammer erhält. Vielmehr liegt der stets gegebene Vorteil für ein Pflichtmitglied in den Mitgliedschaftsrechten und der damit gebotenen Möglichkeit, die eigenen Interessen in das Kammergeschehen einzubringen, etwa an Abstimmungen mitzuwirken oder Anträge in den Versammlungen zu stellen. Dieser Vorteil aus dem bloßen Mitgliedschaftsrecht berechtigt bereits zur Erhebung einer Kammerumlage, die der Finanzierung der gesamten Kammertätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs dient. Des
weises eines zusätzlichen besonderen Vorteils in jedem Umlagejahr für jedes einzelne Kammermitglied bedarf es aber nicht. 106 Die Mitgliedschaft
G bezweckt keine Sicherstellung einer individuellen Leistungsgewährung, sondern dient vor allem dem Erhalt einer funktionierenden beruflichen Selbstverwaltung, den Gesamtbelangen der Ärzteschaft und der öffentlichen Gesundheitspflege, also Gemeinwohlzielen. Der wirtschaftliche Vorteil einzelner Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen steht nicht im Vordergrund. 107 Die finanzielle Belastung durch die im Jahr 2025 in Kraft getretene Erhöhung der Kammerbeiträge für im Ruhestand befindliche Ärzte ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn nicht zu berücksichtigen. 108 Durch das Heilberufe-Kammergesetz (Art. 6 und 15 Abs. 2) wird den ärztlichen Kreisverbänden und der Landesärztekammer nur das Recht eingeräumt, von allen Mitgliedern der Kreisverbände Beiträge zu erheben. Über die Höhe der Beiträge hat die Berufsvertretung zu befinden. Sollten die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge nicht durch eine angemessene Abstufung das dem Gleichheitssatz zugrundeliegende Gerechtigkeitsprinzip wahren, läge der Verstoß in der Beitragsordnung, nicht aber im Heilberufe-Kammergesetz (vgl. VerfGHE 15, 92/ 102 f.). Die etwaige Rechtswidrigkeit einer untergesetzlichen Regelung wie der Beitragsordnung führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der übergeordneten Ermächtigungsgrundlage wie im Heilberufe-Kammergesetz. Der Verfassungsgerichtshof hat zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber, der in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 HKaG die Landesärztekammer ermächtigt hat, für die Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge zu erheben, im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsfreiräume an den Satzungsgeber weitergeleitet hat, und dass mit der Satzungsgebung diejenigen Bewertungsspielräume verbunden sind, die sonst dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehen. 109 bb) Der Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV wird durch Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HKaG nicht verletzt. 110
seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Er verbietet Willkür. Der Gesetzgeber handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es bleibt vielmehr dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. nur VerfGH vom 19.7.2016 VerfGHE 69, 207 Rn. 40 m. w. N.). 111 Die Anwendung des Gleichheitssatzes beruht auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern immer nur in einzelnen Elementen gleich sind. Es liegt im Ermessen des an das Willkürverbot gebundenen Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse dafür maßgebend sind, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Dem Gesetzgeber steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, den er aber sachgerecht auszuüben hat (vgl. VerfGH BayVBl 2025, 767 Rn. 22 m. w. N.). 112
diesen Maßgaben ist die angegriffene Norm nicht zu beanstanden. Es liegt weder eine unzulässige Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem noch eine unzulässige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vor. 113 (a) Durch das Anknüpfen an die Approbation als einzigem Kriterium für die Mitgliedschaft im ärztlichen Kreisverband
G behandelt der Gesetzgeber sämtliche Ärzte gleich. Eine Ungleichbehandlung bei diesem einheitlichen Sachverhalt liegt nicht vor. Es bleibt grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Aus Art. 118 Abs. 1 BV folgt zudem kein Gebot zu kasuistischen Regelungen, die möglichst allen Einzelfällen gerecht werden wollen (vgl. VerfGH vom 15.4.1987 VerfGHE 40, 45/52; Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 38). 114 (b) Auch eine unzulässige Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen Sachverhalten ist nicht gegeben. Die Entscheidung des Gesetzgebers, ärztlich tätige Ärzte mit nicht (mehr) ärztlich tätigen Ärzten hinsichtlich der Mitgliedschaft im ärztlichen Kreisverband gleich zu behandeln, kann sich auf sachbezogene Überlegungen stützen. 115 Ärztlich tätige und nicht ärztlich tätige Ärzte unterscheiden sich in den wesentlichen Faktoren nicht. Beide Kohorten verfügen über eine ärztliche Approbation und haben die Möglichkeit, als Arzt zu arbeiten und Patienten zu behandeln. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen den beiden Gruppen. Beide Gruppen haben die Möglichkeit, ihre Mitgliedschaftsrechte im ärztlichen Kreisverband zu nutzen. Sowohl ärztlich tätige als auch nicht ärztlich tätige Mitglieder können an den Abstimmungen im ärztlichen Kreisverband teilnehmen und in den Versammlungen das Wort ergreifen. Sie haben die Möglichkeit, die von der Landesärztekammer betriebenen Einrichtungen zu nutzen. Außerdem können sie ihre Interessen durch die Kammer vertreten lassen. 116 Auch bei nicht (mehr) ärztlich tätigen Personen liegt das Schwergewicht in der Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten. Auch eine nicht (mehr) ärztlich tätige Person mit Approbation dient
der Bundesärzteordnung „der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes“.
dem sog. „hippokratischen Eid“ hat ein Arzt Kranke vor allem zu schützen, was ihnen Schaden und Unrecht zufügen könnte (vgl. von Kielmansegg in Igl/Welti, Gesundheitsrecht, 4. Auflage 2022, § 57 Rn. 5 ff.). Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch bei Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit weiter. Es ist daher legitim, wenn der Gesetzgeber auch nicht (mehr) aktiv tätige Ärzte ebenso wie praktizierende Ärzte als Pflichtmitglied behandelt. 117 Außerdem führt nicht schon jede Härte beim Vollzug zur Unzumutbarkeit (Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 38). Damit wird im Ergebnis Gleiches gleichbehandelt. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Approbation als maßgebliches Kriterium durch ein weiteres Kriterium zu ergänzen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot durch die Auswahl der Approbation als Kriterium liegt nicht vor. 118 Zudem hat der Gesetzgeber im Rahmen des Heilberufe-Kammergesetzes an anderer Stelle gezeigt, dass er Unterschiede zwischen ärztlich tätigen und nicht ärztlich tätigen Mitgliedern durchaus erkannt und gewisse Differenzierungen vorgenommen hat. So gelten die besonderen Berufspflichten des Art. 18 HKaG nur für Ärzte, die ihren Beruf ausüben. Dies gilt beispielsweise für die berufliche Fortbildungspflicht (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HKaG), die Teilnahme am Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HKaG) und die Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HKaG). 119 Auch das Argument der Antragsteller, die Kohorte der nicht mehr ärztlich tätigen Personen unterscheide sich hinsichtlich ihres Einkommens gravierend von der Kohorte der ärztlich tätigen Personen, kann nicht durchdringen. 120 Die Regelungen des Heilberufe-Kammergesetzes setzen hinsichtlich der Mitgliedschaft im ärztlichen Kreisverband an keiner Stelle am finanziellen Einkommen bzw. dem Vermögen an. Vielmehr ist Ansatzpunkt für die Pflichtmitgliedschaft das Vorhandensein einer Approbation und damit die Zulassung zu einer ärztlichen Tätigkeit. Finanzielle Aspekte sind für die Frage der Mitgliedschaft im ärztlichen Kreisverband kein relevanter Faktor. Zwar spielen Aspekte des Einkommens bei der Bemessung der konkreten Beitragshöhe eine Rolle. Die Beitragserhebung wird aber durch die Beitragsordnung der Bayerischen Landesärztekammer geregelt, die nicht Prüfungsgegenstand der vorliegenden Popularklagen ist. 121 In den vorliegenden Popularklagen werden schließlich keine extremen Härten bei nicht (mehr) tätigen Ärzten, insbesondere bei Ärzten im Ruhestand, aufgezeigt. Die Konsequenz, dass derjenige, der die Pflichten und Rechte der Kammermitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen will, seine Approbation zurückgeben muss, stellt eine solche ersichtlich nicht dar; die (ideellen) Folgen der Rückgabe ändern daran nichts. VI. 122 Die Verfahren sind kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.