BayObLG, Beschluss v. 22.04.2026 – 206 StRR 110/26 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 22.04.2026 – 206 StRR 110/26 Download Drucken Titel: Anforderungen an die Feststellung einer das Leben gefährdenden Behandlung beim qualifizierten Einschleusen nach § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG Normenkette: AufenthG § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Alt. 1 Leitsatz: Eine das Leben gefährdenden Behandlung iSd § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG liegt vor, wenn die Behandlung, welcher der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt ist, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefährdung des Lebens muss noch nicht eingetreten sein. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, woraus sich im konkreten Fall die Eignung der Behandlung zur Herbeiführung einer Lebensgefahr für den Geschleusten ergibt. Regelmäßig sind dafür Angaben zu Beschaffenheit und Größe des Fahrzeuges und insbesondere der gefahrenen Strecke und Geschwindigkeit erforderlich, oder eine Erläuterung, woraus sich auch unabhängig von diesen Umständen Lebensgefahr für die Geschleusten ergeben konnte. (Rn. 6 – 9) (red. LS Alexander Kalomiris) Schlagworte: Revisionserfolg, Lebensgefährdende Behandlung, Schleusung von Ausländern, Strafzumessung, Beweiswürdigung, Qualifikationstatbestand, Verfahrensverzögerung, Darstellungsmangel, Eignung zur Herbeiführung einer Lebensgefahr, notwendige Feststellungen Vorinstanz: AG Passau, Urteil vom 11.12.2025 – 5 Ls 27 Js 13755/23 jug Tenor I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Passau vom 11. Dezember 2025 – auch bezüglich des Mitangeklagten Z. – samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an ein anderes Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Passau zurückverwiesen. Gründe I. 1 1. Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 sprach das Amtsgericht Passau – Jugendschöffengericht – den Angeklagten sowie den Mitangeklagten Z. jeweils des Einschleusens von Ausländern mittels lebensgefährdender Behandlung schuldig und verhängte gegen sie jeweils eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe. 2 Dem Schuldspruch lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde (UA S. 3/4): „Am 06.09.2023 gegen 2.15 Uhr unterstützten die Angeklagten aufgrund ihres vorgefassten gemeinsamen Tatplans (…) elf Personen türkischer Staatsangehörigkeit, darunter vier Kinder, dabei in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, indem der anderweitig Verurteilte K. diese mit dem Wohnmobil Peugeot Weinsberg R 57 (…) von Österreich kommend über den ehemaligen Grenzübergang Lackenhäuser, 9... N. in das Bundesgebiet fuhr. Auf Höhe R. straße 25, 9... W. wurde das Wohnmobil gegen 2.35 Uhr einer polizeilichen Kontrolle (…) unterzogen. (…) Am 06.09.2023 gegen 1.15 Uhr passierten die Beteiligten den Grenzübergang Lackenhäuser nach Österreich und holten in einem Waldstück bei Hochficht die beförderten Personen ab, welche auf Anweisung des Angeklagten I. in das Wohnmobil zustiegen. Anschließend übersandte der Angeklagte Z. dem anderweitig Verurteilten einen Absetzort bei 9. W. und die Beteiligten begaben sich wieder nach Deutschland. Die Angeklagten überwachten dabei die weitere Fahrt, indem sie Anschluss an das Wohnmobil hielten, die Lage auskundschafteten und der Angeklagte Z. mit dem anderweitig Verurteilten telefonischen Kontakt hielt (…). Die geschleusten Personen befanden sich zusammengepfercht sowie ungesichert im Innenraum des Wohnmobils und hatten keinerlei Sitzplätze mit Sicherungssystemen zur Verfügung. Dies und die Gefährlichkeit dieser Beförderung war den Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bewusst. (…)“ 3 Das Urteil enthält hinsichtlich des Schuldspruches nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 1a und b, Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG keinerlei rechtliche Würdigung (UA S. 5). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass „der Transport lediglich über eine relative kurze Streckt (richtig: Strecke) erfolgte“ (UA S. 6). 4 2. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Insbesondere beanstandet sie, dass das Urteil den Anforderungen an die Darlegung der Annahme der das Leben gefährdenden Behandlung nicht genüge. 5 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). II. 6 1. Die Revision erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen mindestens vorläufigen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Sie rügt im Ergebnis zu Recht, dass die Feststellungen nicht die Voraussetzungen eines lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG), das als Qualifikationstatbestand in den Schuldspruch aufzunehmen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019, 1 StR 8/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 5, und vom 08.03.2022, 1 StR 483/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 7), belegen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.