VGH München, Beschluss v. 22.04.2026 – 10 ZB 26.544 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 22.04.2026 – 10 ZB 26.544 Download Drucken Titel: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der B
Art. 10EMRK.
Auch Art. 11 EMRK gewährleistet die Versammlungsfreiheit nur innerhalb bestimmter, gesetzlich vorgesehenen Grenzen. So darf der Staat durch allgemeine Gesetze Beschränkungen der Versammlungsfreiheit vorsehen, die notwendig sind zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral), zur Verhütung von Straftaten sowie zum Schutz der Rechte Dritter (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK). Entsprechendes gilt für die Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 EMRK). Art.
Art. 10
EMRK lassen Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit demnach zu, wenn sie zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind und in verhältnismäßiger sowie diskriminierungsfreier Weise erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – wie dargelegt – erfüllt. Ein über die Gewährleistungen von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG hinausgehender Schutz folgt aus Art.
Art. 10EMRK nicht.
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- Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 28 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21). Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10). 29 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen vorliegend nicht. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „unter welchen Voraussetzungen (…) eine versammlungsrechtliche Beschränkung auf den Schutz vor psychischen Beeinträchtigungen Dritter durch visuelle Darstellungen gestützt werden (kann) und welche konkreten Anforderungen (…) an die Gefahrenprognose zu stellen (sind)“. 30 In der Rechtsprechung sind sowohl die Grundsätze des Ausgleichs kollidierender Verfassungsgüter als auch die Anforderungen an eine entsprechende versammlungsrechtliche Gefahrenprognose geklärt (s.o.). Im Übrigen erfordern eine Gefahrenprognose und eine Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern immer eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und entziehen sich damit einer grundsätzlichen Klärung. 31
- Weiter ist eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor. 32 Die Darlegung einer Divergenz erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 18; B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N). 33 Gemessen daran legt das Zulassungsvorbringen eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht substantiiert dar. Schon die Behauptung, das Bundesverfassungsgericht habe einen Rechtssatz aufgestellt, wonach für versammlungsrechtliche Gefahrenprognosen „Plausibilitätserwägungen ohne empirische Grundlage, auch wenn sie von einer Fachbehörde stammen“, nicht genügen, ist nicht nachvollziehbar. An welcher Stelle das Gericht diesen Rechtssatz aufgestellt haben soll, zeigt der Kläger nicht auf; die drei von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts enthalten diese Aussage nicht. Auch, soweit der Kläger dem verwaltungsgerichtlichen Urteil den Rechtssatz entnehmen möchte, „eine versammlungsrechtliche Beschränkung (könne) auf eine behördeninterne Stellungnahme gestützt werden, auch wenn diese keine wissenschaftlichen Quellen benennt und keine empirischen Belege anführt, sofern die erstattende Behörde über besondere Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet verfügt“, gibt diese Interpretation der Entscheidungsgründe die wesentlichen rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgericht nicht korrekt, jedenfalls aber nicht vollständig wieder. Das Verwaltungsgericht hat die Stellungnahme des Jugendamtes der Beklagten ausdrücklich als verwertbar angesehen, weil die Stellungnahme für das Gericht schlüssig und plausibel sei. Stellt das Zulassungsvorbringen demnach weder einen Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts noch einen von diesem Rechtssatz abweichenden, entscheidungstragenden Rechtssatz des Verwaltungsgericht zutreffend dar, liegt darin keine ordnungsgemäße Divergenzrüge. 34
- Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. 35 Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt im Hinblick auf die „Unausweichlichkeit“ der streitgegenständlichen Bilder für und ihre Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift nicht durch. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn der Kläger es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Entsprechendes gilt, wenn der Kläger – wie hier – auf mündliche Verhandlung verzichtet hat, weil er sich dann der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung aus § 86 Abs. 2 VwGO begeben hat (BayVGH, B.v. 5.12.2022 – 9 ZB 22.1076 – juris Rn. 14 m.w.N.). Im Übrigen fehlt es im Zulassungsantrag an der erforderlichen substantiierten Darlegung, welche tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht bei einer weiteren Aufklärung getroffen hätte und inwiefern diese entscheidungserheblich gewesen wären. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).