V beizubringen zur Frage, ob tatsächlich Alkoholabhängigkeit besteht.
V ordnet die Behörde die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Wiedergewinnung der Fahreignung die festgestellte Alkoholisierung einem sog. Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz zuzuordnen ist und ob sich dieser Vorfall mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt, oder ob ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit vorliegt mit der Folge, dass vom Fahrerlaubnisinhaber erneut die zur Überwindung der Alkoholabhängigkeit
Nr. 8.4 der Anl. 4 zur FeV notwendigen
weise zu führen sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: mehrmals diagnostizierte Alkoholabhängigkeit, Rückfall in die Abhängigkeit oder einmaliger Ausrutscher, Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens, Fahrerlaubnisentziehung, Alkoholabhängigkeit, Fahreignung, Sofortvollzug, Mitwirkungspflicht, Zwangsgeldandrohung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Rückfallproblematik, medizinisch-psychologisches Gutachten, MPU Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 27.04.2026 – 11 CS 26.481 Tenor
mehreren Stürzen untersucht werden müsse, sich aber weigere. Ein Atemalkoholtest vor Ort habe 1,42 mg/l ergeben. Der Antragsteller sei ins Klinikum … verbracht worden. Da das ganze Haus voll Wodkaflaschen gestanden habe, ergehe Mitteilung an das Landratsamt. Aus dem Schreiben geht außerdem hervor, dass der Sohn des Antragstellers angegeben habe, dass sein Vater ein echtes Alkoholproblem habe und er nicht mehr wisse, wie er ihm helfen könne. 3
Anhörung wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom
erfolgreicher Entwöhnung: Liegt ein
gewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden 12 Monate vor?
Zustellung des Bescheides bei der Führerscheinstelle des Landratsamts abzugeben bzw. im Fall der Nichtauffindbarkeit innerhalb gleicher Frist eine Versicherung an Eides statt vorzulegen (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung aus Ziff. 2 wurde ein Zwangsgeld von 500 EUR angedroht (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffn. 1 und 2 wurde angeordnet (Ziff. 4). 10 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Landratsamt
VG und § 46 Abs. 1 FeV verpflichtet sei, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller habe die Alkoholabhängigkeit offensichtlich nicht überwunden, wie der jüngste Vorfall vom … Juli 2024 gezeigt habe. Das vom Landratsamt geforderte Gutachten sei nicht beigebracht worden. Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht
gekommen. Aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens könne daraus geschlossen werden, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei (§ 11 Abs. 8 FeV). 11 Die Ablieferungspflicht des Führerscheins ergebe sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Frist für die Ablieferung des Führerscheins sei zumutbar. Das Zwangsgeld sei seiner Höhe
geeignet und erforderlich, den Antragsteller zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. 12 Der sofortige Vollzug werde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Mit den Belangen der Verkehrssicherheit sei es nicht zu vereinbaren, dass Personen als Führer von Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilnähmen, obwohl sie sich als ungeeignet erwiesen hätten. Das Interesse am sofortigen Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer überwiege das Interesse des Antragstellers, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Entzugsverfahrens vorläufig weiter von der entzogenen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können. Gleiches gelte für den durch den Besitz des Führerscheins vermittelten Rechtsschein, weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. 13 Gegen diesen am
erneuter Therapie im Jahr 2017 sei ihm aufgrund eines positiven Gutachtens die Fahrerlaubnis am
weise im Rahmen eines Abstinenzprogramms
gewiesen werden könne. Im Rahmen der MPU sei abzuklären, ob es sich um einen „einmaligen Ausrutscher“ gehandelt habe oder ob der Betroffene wieder ein Alkoholproblem entwickelt habe und ein erhöhtes Risiko für eine zukünftige Trunkenheitsfahrt bestehe. 19 Von Personen, die als ungeeignet zum Führen von Kfz gelten, gehe eine gravierende Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die Sachwerte Dritter aus. Das öffentliche Interesse überwiege daher das private Interesse des Antragstellers, durch das Einlegen von Rechtsbehelfen die Wirksamkeit der Fahrerlaubnisentziehung hinauszuzögern und damit weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu können (wird weiter ausgeführt). 20 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). II. 21
als rechtmäßig erweisen wird. 24 a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden. 25
der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung und einer in Folge dessen ergehenden Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris Rn. 19). Denn bei einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Eignung fallen Erlass- und Vollzugsinteresse schon aufgrund der zu regelnden Materie zusammen. Die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris Rn. 19). Es ist daher ausreichend, dass der streitgegenständliche Bescheid in der Sache darlegt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ungeeignetheit eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und somit der Allgemeinheit darstellt und mit den angeordneten Maßnahmen (Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabeverpflichtung des Führerscheins) nicht bis zur Bestandskraft des Bescheids zugewartet werden kann, weil die Interessen der Allgemeinheit Vorrang haben vor den persönlichen und beruflichen Interessen des Antragstellers. 26 b. Die summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren
GO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts vom 8. Dezember 2025 keinen Erfolg haben wird. 27
VG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 28 Wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, hat der Fahrerlaubnisinhaber ein ärztliches Gutachten
V beizubringen zur Frage, ob tatsächlich Alkoholabhängigkeit besteht.
V ordnet die Behörde die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2016 – 11 CS 16.1185 – juris Rn. 20). 29 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig war und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 – 11 ZB 08.1123 – juris). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens ist auf den Zeitpunkt der Gutachtensanforderung abzustellen (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13/01 – juris, Rn. 27). 30 aa. Die Beibringungsanordnung vom
einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer ausreichenden Abstinenzzeit aufgrund einer für ihn positiven medizinischpsychologischen Begutachtung erlangt. Aufgrund des Sachverhalts der erneuten gravierenden Alkoholisierung im Zusammenhang mit den aufgefundenen Wodkaflaschen und der Aussage des Sohnes des Antragstellers bestanden für das Landratsamt hinreichende Gründe zur Überprüfung, ob der Antragsteller wieder in die Alkoholabhängigkeit zurückgefallen ist und er seine Fahreignung erneut verloren hat. 32 Entgegen der Ausführungen der Bevollmächtigten des Antragstellers macht es für die Beurteilung der Sachlage keinen Unterschied, ob die Fahrerlaubnis durch Entziehungsbescheid der Behörde entzogen wird oder ob der Fahrerlaubnisinhaber freiwillig darauf verzichtet, § 20 Abs. 1 FeV. Das Landratsamt durfte daher die notwendigen Maßnahmen ergreifen, ohne dass es in der Vergangenheit zu einem Entziehungsbescheid gekommen war und der Antragsteller jeweils freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat, denn der Verlust der Fahreignung lag zweifellos in der Vergangenheit zweimal vor. 33 bb. Eine diagnostizierte Alkoholabhängigkeit führt
Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV zum Verlust der Fahreignung, einer Teilnahme am Straßenverkehr – unabhängig ob in alkoholisierten Zustand oder nicht – bedarf es hierzu nicht. Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss.
Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung erst dann wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht. Dies setzt eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung voraus, in der Regel muss ein Jahr Abstinenz
gewiesen werden und ein stabiler Einstellungswandel des Betroffenen festgestellt werden, der es für die Zukunft ausschließt, dass es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch die Alkoholerkrankung kommt.
V ist die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn sich belastbare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch noch oder wieder besteht. Im Rahmen eines medizinischpsychologischen Gutachtens ist außerdem zu prüfen, ob
Wiedergewinnung der Fahreignung die festgestellte Alkoholisierung einem sog. Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz
dem Kriterium A 1.7 N der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 132) zuzuordnen ist und ob sich dieser Vorfall mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt oder ob ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit vorliegt mit der Folge, dass vom Fahrerlaubnisinhaber erneut die zur Überwindung der Alkoholabhängigkeit
Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV notwendigen
weise zu führen sind. 34 Im Fall des Antragstellers liegt eine mehrfach diagnostizierte Alkoholabhängigkeit vor. Der ärztliche Entlassbericht der … (stationäre Entwöhnungstherapie vom … Juni bis … September 2010) und das daraufhin vorgelegte medizinischpsychologische Gutachten vom 14. November 2011, ebenso wie das
erneutem Verzicht auf die Fahrerlaubnis vorgelegte medizinischpsychologische Gutachten vom 4. Juli 2019 sind hierzu eindeutig. Eine Wiedergewinnung der Fahreignung konnte zuletzt im Jahr 2019 nur grenzwertig vertreten werden. Obwohl der Antragsteller sich weiterhin schwer tue, seine Suchtentwicklung realistisch darzustellen und beschönigend und kaum klar strukturiert beschreibe, könne die positive Prognose wegen der
gewiesenen zweijährigen Abstinenz gestellt werden. 35 Damit kann von einer bereits in der Vergangenheit sicher belegten Diagnose einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers ausgegangen werden (Kriterium A 1.1 N der Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, a.a.O., S. 119), so dass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens
V nicht mehr notwendig war. Die Wiedererlangung der Fahreignung in der Vergangenheit beruhte letztlich darauf, dass dem Antragsteller attestiert wurde, er habe trotz des lebenslang bestehenden Problems der Alkoholabhängigkeit ein angemessenes Problembewusstsein entwickelt, so dass eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden könne. 36 Das Landratsamt hat vom Antragsteller zu Recht die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachten gefordert auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV. 37 Bei der Frage, wie der Vorfall vom … Juli 2024 zu werten ist, d.h. ob der Antragsteller erneut alkoholabhängig geworden ist, oder ob es sich um einen einmaligen oder seltenen Alkoholkonsum gehandelt hat, der sich trotzdem mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt, kommt es nicht allein auf eine
gewiesene Abstinenz an. Daher sind die vom Antragsteller im Rahmen des Entziehungsverfahrens vorgetragene Alkoholabstinenz und die vorgelegten Laborbefunde der … und der Arztpraxis Dr. ... (ab dem
haltige stabile Verhaltensveränderung darzulegen. Außerdem ist im Rahmen der Erstellung des medizinischpsychologischen Gutachtens zu bewerten, ob die vom Antragsteller vorgelegten Laborbefunde den
weiskriterien der Nr. 6 der Anlage 4a zur FeV genügen (CTU-Kriterien). 38 Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers im Schriftsatz vom 30. Dezember 2025 darauf verweist, er habe sich während seiner Therapien und der Termine bei der Suchtberatung mit seinem früheren Alkoholkonsum auseinandergesetzt und Strategien entwickelt, bleibt unklar, worauf sie sich bezieht und bleibt aktuelle
weise schuldig. Maßnahmen, die letztendlich zur positiven Begutachtung im Jahr 2019 geführt haben, sind nicht geeignet, die aktuell aufgetretenen Eignungszweifel zu widerlegen. Der Antragsteller hat trotz der positiven Prognose in 2019 erneut ein massives Alkoholproblem gezeigt. 39 Ausgehend von der aufgezeigten Problematik ist damit die in der Gutachtensaufforderung formulierte Fragestellung nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Beurteilungskriterien, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, 3. Auflage, 2013, S. 62). Denn der Gutachter hat den Vorfall vom … Juli 2024 einzuordnen und zu prüfen, ob darin ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit gesehen werden muss bzw. ob der Antragsteller
Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV in der Zeit zwischen dem Vorfall und der Erstellung des Gutachtens die Alkoholabhängigkeit erneut überwunden hat. 40
dem der Antragsteller das zurecht geforderte Gutachten in der ihm auch zumutbaren Frist nicht vorgelegt hat, war ihm die Fahrerlaubnis
V zwingend zu entziehen. 41 cc. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abgabeverpflichtung des Führerscheins (Ziff. 2 des Bescheids), bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht und sofort vollziehbar entzogen worden ist, ist sie als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht
V durchzusetzen. 42 dd. Die auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG gestützte und kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Die Ausführungen zur Höhe des angedrohten Zwangsgeldes genügen den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 VwZVG. 43 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 44 3. Die Höhe des Streitwertes richtet sich
2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.9 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/ streitwertkatalog).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.