VG München, Beschluss v. 16.03.2026 – M 19 S 25.7659 , M 19 K 25.7658 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 16.03.2026 – M 19 S 25.7659 , M 19 K 25.7658 Download Drucken Titel: Verfristete Klage bei Postzustellungsurkunde für Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten Normenketten: VwGO § 60 Abs. 1, § 74 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 5, § 166 Abs. 1 ZPO § 114, § 418 Abs. 2 Leitsatz: Die Postzustellungsurkunde erbringt (auch) bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten den vollen Beweis für die vom Zusteller bezeugten Tatsachen; dieser kann nur durch die substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung des Gegenteils entkräftet werden (hier verneint). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstweiliger Rechtsschutz, Verfristete Klage, Fahrerlaubnisentziehung, Zustellung, Bestandskraft, Prozesskostenhilfe, Streitwertfestsetzung, einstweiliger Rechtsschutz, Postzustellungsurkunde, Beweiskraft, Ersatzzustellung, Briefkasten, Klagefrist Rechtsmittelinstanzen: VGH München, Beschluss vom 20.04.2026 – 11 CS 26.665 VGH München, Beschluss vom 12.05.2026 – 11 CS 26.753 Tenor I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten im Verfahren M 19 S 25.7659 zu tragen. III. Der Streitwert im Verfahren M 19 S 25.7659 wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. IV. Die Verfahren M 19 S 25.7659 und M 19 K 25.7658 werden hinsichtlich der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird für das Eilverfahren M 19 S 25.7659 und das Klageverfahren M 19 K 25.7658 abgelehnt. Gründe I. 1 Der am … … 1985 geborene Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. 2 Mit Bescheid vom 15. Juli 2025, dem Antragsteller zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 19. Juli 2025, entzog die Beklagte und Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche ab Bestandskraft dieses Bescheids abzuliefern (Nr. 2), drohte für den Fall der Nichtablieferung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an (Nr. 3) und lehnte den Antrag des Antragstellers vom 9. Oktober 2024 auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen und Taxi ab (Nr. 4). Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Versagung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung wurden im Wesentlichen auf die Nichtbeibringung eines mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2025, dem Antragsteller zugestellt am 18. Februar 2025, angeordneten medizinischpsychologischen Gutachtens gestützt (§ 11 Abs. 8 FeV). 3 Am 20. September 2025 gab der Antragsteller nach fernmündlicher Vorladung seinen Führerschein bei der Polizei ab. 4 Mit Schreiben vom 30. September 2025, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 1. Oktober 2025, äußerte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin sein Unverständnis über die Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins und gab an, nicht zu wissen, welcher Sachverhalt der polizeilichen Aufforderung zugrunde lag. Daraufhin wurde ihm der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Juli 2025 mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2025 erneut übermittelt. 5 Mit Schreiben vom 5. November 2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Juli 2025 bei der Antragsgegnerin ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus, den Bescheid nie erhalten zu haben. Die auf der Zustellungsurkunde vermerkte Unterschrift stamme nicht von ihm. 6 Darüber hinaus erhob er mit Schreiben vom ... November 2025, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am 6. November 2025, Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2025 (M 19 K 25.7658). Außerdem beantragte er, 7 ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und 8 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2025 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. 9 Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig gegen den Bescheid vorzugehen, da ihm der Bescheid nie zugegangen sei. Die Zustellungsurkunde sei nicht von ihm unterschrieben worden, sodass ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis vorliege. Im Übrigen belege die Zustellungsurkunde, dass lediglich ein Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten und keine persönliche Übergabe stattgefunden habe. Damit läge keine wirksame förmliche Zustellung vor, sodass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe und der Bescheid nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Zudem habe sich der Antragsteller nichts zuschulden kommen lassen. Er habe lediglich die medizinischpsychologische Untersuchung, die im Rahmen eines Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung von ihm verlangt worden sei, aus finanziellen Gründen nicht beibringen können. Vor diesem Hintergrund sei die vollständige Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig. 10 Mit Schreiben vom 17. November 2025 wies die Antragsgegnerin den Antragssteller auf seinen Widerspruch hin auf die Bestandskraft des angegriffenen Bescheids hin. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit am 25. November 2025 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 11 Mit Schreiben vom … November 2025 ergänzte der Antragsteller seinen Vortrag gegenüber dem Verwaltungsgericht München und beantragte ergänzend, 12 die Feststellung der Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheids vom 15. Juli 2025, 13 die Anerkennung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage als fristgerecht, 14 die Aussetzung des Vollzugs des Entziehungsbescheides im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, 15 die Anweisung an die Fahrerlaubnisbehörde, den Vollzug (einschließlich polizeilicher Maßnahmen) sofort einzustellen, sowie 16 die Rückgabe seines Führerscheins bis zur Entscheidung in der Hauptsache. 17 Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember 2025, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Der Bescheid vom 15. Juli 2025 sei bestandskräftig, da er dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. Juli 2025 zugestellt worden sei. Die Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten stelle gemäß Art. 3 Abs. 2 BayVwZVG i.V.m. § 180 ZPO eine wirksame Zustellung dar. Als öffentliche Urkunde begründe die Zustellungsurkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Der Beweis der Unrichtigkeit sei von dem Antragsteller nicht geführt worden. Darüber hinaus sei der Bescheid auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. 20 Mit am … Januar 2026 eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller im Klageverfahren (M 19 K 25.7658) und im Antragsverfahren (M 19 S 25.7659) ihn von den Gerichtskosten zu befreien und reichte eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens M 19 S 25.7659 sowie die Gerichtsakten des Verfahrens M 19 K 25.7658 und die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen. II. 22 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg. 23
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