VG München, Beschluss v. 26.02.2026 – M 9 E 26.1304 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 26.02.2026 – M 9 E 26.1304 Download Drucken Titel: Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Rodungs- und Heckenschnittarbeiten bei fehlender eigener Rechtsposition Normenketten: VwGO § 80 Abs. 8, § 123 BayWaldG Art. 9 Abs. 8 S. 1 BauGB § 214 Leitsatz: Ein Antrag auf Unterlassung von Rodungs- oder Heckenschnittarbeiten auf fremden Grundstücken setzt voraus, dass der Antragsteller eine eigene subjektivrechtliche Position an den betroffenen Grundstücken glaubhaft macht. Die objektive Rechtmäßigkeit von Rodungsarbeiten kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf Antrag eines Dritten ohne eigene Rechtsposition überprüft werden. (Rn. 11 – 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorsitzendenentscheidung wegen Dringlichkeit, Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten, Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Individualrechtsschutz, Eigentümerstellung, Rodungsarbeiten, Bebauungsplan, Kostenentscheidung, einstweiliger Rechtsschutz Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, der selbst Eigentümer des unbebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … ist, wendet sich gegen nach seinen Angaben stattfindende Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten auf den Grundstücken Flurnummern …3 (Anwesen H. …gasse 9) sowie …, … und …, jeweils Gemarkung … im Gebiet der Antragsgegnerin. 2 Der Antragsteller erschien am 24. Februar 2026 bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Ingolstadt und stellte dort bei einer Rechtspflegerin zur Niederschrift den Antrag, eine einstweilige Verfügung wie folgt zu erlassen: 3 Die Antragsgegnerpartei [gemeint sein dürfte damit die Antragsgegnerin bzw. die Antragsgegnerbeteiligte] hat es zu unterlassen, Rodungsarbeiten der Hecke bzw. des Waldes angrenzend an das Grundstück der H. …gasse 9 (Fl.Nr. …3, sowie … … und …, laut Plan in Anlage) durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Bereits begonnene Rodungsarbeiten sind umgehend einzustellen. 4 Hinsichtlich der Begründung dieses Antrags wird auf die Niederschrift des Amtsgerichts Ingolstadt vom 24. Februar 2026 samt der dort vom Antragsteller abgebenen Anlagen Bezug genommen. Der ausdrücklich gegen die hiesiege Antragsgegnerin gestellte Antrag wurde vom Amtsgericht Ingolstadt „zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit“ an das Verwaltungsgericht München übersandt, allerdings ohne mitzuteilen, ob diese Weiterleitung, ohne ein zivilgerichtliches Verfahren einzuleiten, auch dem Willen des Antragstellers entspricht oder dieser nicht etwa (zumindest auch) ein gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Ingolstadt führen will. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Unterlage des Bebauungsplans Nr. … . Bezug genommen. II. 6 Der Antrag, über den wegen der Dringlichkeit der Vorsitzende entscheidet (§ 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 8 VwGO), hat keinen Erfolg. Zwar ist er statthaft, der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf das Verlangte. 7 1. Der Antrag ist statthaft. Bei dem Begehren des Antragstellers handelt es sich um ein Verpflichtungs- bzw. Leistungsbegehren, für das in einem Klageverfahren jedenfalls keine Anfechtungsklage in Betracht kommt; ein Verwaltungsakt, der angefochten werden könnte, ist sowohl nach dem Vorbringen des Antragstellers als auch nach der Aktenlage gerade nicht vorhanden, so dass ein Vorgehen nach §§ 80, 80a VwGO nicht in Frage kommt. Vielmehr ist der (Eil-) Rechtsbehelf des § 123 VwGO statthaft, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. 8 2. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung und Einstellung der von ihm geltend gemachten Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. 9 Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihnen behauptete streitige Recht (Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr ihrer Beeinträchtigung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. 10 Der nach dem Vortrag des Antragstellers vorläufig zu sichernde Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassen der Durchführung oder des Durchführen-Lassens von Rodungsarbeiten der Hecke bzw. des Waldes angrenzend an das Grundstück der H. …gasse 9 (Fl.Nr. …3, sowie …, …, und …, laut Plan in Anlage) sowie auf Einstellung bereits begonnener Rodungsarbeiten besteht nicht. 11 Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung (diese bezieht sich beim Anordnungsanspruch auf das Bestehen von dessen tatsächlichen Umständen) eines Anordnungsanspruchs. 12 Der Anordnungsanspruch ist der zu sichernde/regelnde materielle Anspruch des Antragstellers aus einem tatsächlichen oder, wie hier, da bislang nur ein Antrag gestellt, aber keine Klage erhoben wurde, hypothetischen Klageverfahren in der Hauptsache. Erforderlich für das auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes strikt, nicht nur summarisch zu prüfende Bestehen eines solchen Anspruchs ist eine subjektivrechtliche Position des Antragstellers. Voraussetzung dafür ist u.a., dass eine als Anspruchsgrundlage infrage kommende Gesetzes- oder Rechtsnorm vorhanden und eine solche zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist; in der vorliegenden Konstellation geht es um Individualrechtsschutz, nicht um ein objektives Beanstandungsverfahren, ebenso wenig hat der Antragsteller einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch. 13 Eine mögliche Anspruchsgrundlage auf die Einstellung bereits begonnener und die Unterlassung künftiger Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten kommt dem Antragsteller weder aus dem Eigentumsrecht zu (weder ist der Antragsteller Eigentümer der betroffenen Grundstücke noch behauptet er dies) noch sind andere Anspruchsgrundlagen geltend gemacht oder auch nur ersichtlich: 14 1. Aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers ergibt sich ausdrücklich, dass nicht er selbst Eigentümer der von ihm genannten Grundstücke ist, für die er die Unterlassung und Einstellung der Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten verlangt. Das Gericht hat diese Angabe darüberhinaus durch eine Einsichtnahme in die entsprechenden Grundbuchblätter überprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Antragsteller wirklich nicht Eigentümer dieser vier Grundstücke ist, er hat außerdem auch sonst keine dingliche Rechtsbeziehung zu diesen Grundstücken, die Grundlage eines subjektiven Rechts sein könnte. In Ansehung dieser Grundstücke fehlt es dem Antragsteller daher an einer möglichen Anspruchsposition, er ist insbesondere auch nicht berechtigt, in eigenem Namen die fremden Eigentümerrechte geltend zu machen. 15 2. Dem Antragsteller steht auch unter keinem anderen geltend gemachten oder sonst ersichtlichen, vom Gericht nach Prüfung der vorgebrachten tatsächlichen Umstände von Amts wegen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt ein eigenes, sujektives Recht auf die Unterlassung und Einstellung der Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten zu. Der Antragsteller kann, wie oben bereits ausführlich dargelegt, eben nicht verlangen, dass auf seinen Rechtsbehelf die gesamte objektive Rechtmäßigkeit der beanstandeten Arbeiten geprüft wird, wenn wie hier keine subjektiven Rechte des Antragstellers berührt sind. Der Antragsteller ist nicht Sachwalter des öffentlichen Interesses. Das bedeutet, dass es im Rahmen dieses Rechtsbehelfs auf die vom Antragsteller erhobenen einzelnen Einwände nicht ankommt, da diese, unterstellt, sie würden zutreffen, allesamt „nur“ Umstände beinhalten, die die objektive Rechtslage, jedoch keine subjektiven Rechte des Antragstellers betreffen. 16 3. Unabhängig von der soeben unter 1. und 2. ausführlich dargestellten Rechtslage wird aber noch, in der Hoffnung auf eine (soweit möglich) Befriedung der Situation hinzuwirken, darauf hingewiesen, dass nach allem, was entweder vom Antragsteller vorgebracht oder dem Gericht im Wege der Amtsermittlung aus den Akten bekannt ist, die Rodungs- bzw. Heckenschnittarbeiten rechtmäßig sein dürften: 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.