1, § 401, § 873, § 883, § 885 GBO § 22, § 29 Leitsätze: Eine im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkte Vormerkung geht nicht gemäß § 401
auf den Zessionar über, wenn die Abtretung vor der Eintragung der Vormerkung im Grundbuch erfolgt.
(dolo agit, qui petit quod, statim rediturus est) entgegen. Ob aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts die Voraussetzungen des § 134 InsO vorliegend erfüllt sind, kann nach Ansicht des Senats offenbleiben. Offenbleiben kann ebenfalls, ob die streitgegenständliche Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten wurde. 12 2. Der Klägerin steht schon deswegen kein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs zu, da sie nie Inhaberin der Vormerkung geworden war. 13 Denn die Vormerkung war nicht wirksam entstanden, sodass sie auch nicht auf die Klägerin übergehen konnte. 14 a. Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Vormerkung als solcher ist rechtlich nicht möglich, und zwar weder isoliert noch gemeinsam mit dem gesicherten Anspruch. Nach § 398 S. 1
kann eine Forderung von dem Gläubiger durch den Vertrag mit einem anderen übertragen, also abgetreten werden. Soweit die Forderung durch eine Vormerkung gesichert wird, geht die Vormerkung mit der Abtretung des gesicherten Anspruchs wegen der strengen Akzessorietät zum gesicherten Anspruch entsprechend § 401
außerhalb des Grundbuchs kraft Gesetzes über (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 – V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.; Urt. v. 9.12.2022 – V ZR 91/21, BeckRS 2022, 40727 Rn. 20, beckonline) 15 b. Grundsätzlich erfordert die Wirksamkeit der Vormerkung die Bewilligung (oder wie hier den Erlass einer einstweiligen Verfügung) sowie die Eintragung im Grundbuch, § 885 Abs. 1 S. 1
. Vorliegend erfolgte die behauptete Abtretung vom 05.02.2021 zeitlich nach dem Eintragungsantrag, aber vor Eintragung der Vormerkung im Grundbuch am 23.02.2021. 16 aa. Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung könne die Vormerkung, wenn die Abtretung vor der Eintragung der bereits für den Zedenten bewilligten Vormerkung erfolge, nicht auf den Zessionar übergehen, da sie im Zeitpunkt der Abtretung mangels Eintragung noch nicht entstanden gewesen sei. Sie könne aber auch nicht in der Person des Zedenten entstehen, weil dieser im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr Rechtsinhaber des gesicherten Anspruchs sei und die Entstehung der Vormerkung die Identität von Gläubiger und Vormerkungsberechtigten voraussetze (vgl. BeckOGK/Assmann, 1.11.2025,
98; vgl. auch BGH, NJW 2009, 356, beckonline). Aus diesem Grund komme nur eine Entstehung in der Person des Zessionars in Betracht. Wenn die Bewilligung der Vormerkung bindend geworden sei, habe der Zedent bereits eine gesicherte Rechtsposition in Händen, die mit der Abtretung auf den Zessionar übergehe (§ 401
). Dieser könne die Eintragung der Vormerkung zu seinen Gunsten durch Stellung des Eintragungsantrags, der Vorlage der Eintragungsbewilligung zugunsten des Zedenten sowie dem Nachweis der Abtretung in der Form des § 29 GBO herbeiführen. Sei bereits der Eintragungsantrag für den Zedenten gestellt, dürfe das Grundbuchamt bei Kenntnis der Abtretung die Vormerkung nicht mehr zugunsten des Zedenten eintragen, da diese Eintragung zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen würde. Habe der Zessionar bereits einen Umschreibungsantrag gestellt, habe das Grundbuchamt darauf hinzuwirken, dass er seinen Antrag auf einen Eintragungsantrag umstelle. Hat das Grundbuchamt keine Kenntnis von der Abtretung und trage es den Zedenten als Vormerkungsberechtigten ein, könne auch keine Vormerkung zugunsten des Zessionars entstehen, weil es für die Entstehung der Vormerkung an der Eintragung des Gläubigers des gesicherten Anspruchs fehle (BeckOGK/Assmann, 1.11.2025,
41; vgl. zur Frage der materiellrechtlichen Berechtigung auch OLG Dresden, Urteil vom 26. Juli 1999 – 2 U 1390/99 –, juris). bb. Nach einer anderen Auffassung bleibe bei Zession des Anspruchs nach dem Eintragungsantrag die Bewilligung wirksam, wenn ihre Auslegung ergebe, dass der Anspruchsschuldner eine Bewilligung auch zugunsten des Rechtsnachfolgers des Zedenten abgeben wollte; dies sei bei einem abtretbaren Anspruch anzunehmen. Zur Eintragung des Zessionars bedürfe es allerdings eines entsprechenden Antrags und des Nachweises der Abtretung an ihn in der Form des § 29 GBO. Werde irrtümlich trotz Abtretung noch der Zedent eingetragen, erwerbe der Zessionar die Vormerkung auch in diesem Fall. Zur Begründung wird angeführt, durch die Bewilligung der Eintragung der Vormerkung entstehe ein Anwartschaftsrecht, das gemäß §§ 413, 401
auf den Zessionar übergehe (vgl. MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl. 2023,
17, beckonline; Deimann, Rpfleger 2001, 583-585, wobei der Aufsatz von Deimann im Wesentlichen der Frage nachgeht, ob und ggf. welche Eintragung das Grundbuchamt vornehmen darf / muss). 17 cc. Der Senat schließt sich – jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation, in der die Vormerkung nicht aufgrund einer Bewilligung, sondern aufgrund einer einstweiligen Verfügung in das Grundbuch eingetragen werden soll – der erstgenannten Ansicht an. 18 Die Lösung der letztgenannten Auffassung überzeugt nicht. Ein Anwartschaftsrecht – als wesensgleiches Minus zu Vollrecht – entsteht nicht nur bei bedingten Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften, sondern immer dann, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (BGHZ 49, 197
/Rövekamp, 76. Ed. 1.11.2025,
26, beckonline). 19 Die Vormerkung stellt aber keine Vorstufe eines Rechts dar, sondern ist ein Sicherungsmittel eigener Art (vgl. RGZ 151, 389, 392; BGHZ 25, 16, 23; BGHZ 60, 46, 49; BayObLGZ 2000, 4, 6; KG NJW-RR 1999, 149, 150; Staudinger/Kesseler
OK GBO/Holzer, 60. Ed. 1.3.2026, GBO § 22 Rn. 33, beckonline), das seinerseits Voraussetzung für die Entstehung für ein Anwartschaftsrecht sein kann (vgl. Staudinger/C Heinze
183 ff.). Die Regeln über Anwartschaftsrechte sind daher auf die Vormerkung nicht anwendbar. 20 dd. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall die Eintragung nicht aufgrund einer Bewilligung des Anspruchsschuldners, sondern im Wege der gerichtlichen Durchsetzung mittels einstweiliger Verfügung erfolgt. Es fehlt insoweit bereits an einem Willen des Anspruchsschuldners, auch die Eintragungsbewilligung zugunsten der Klägerin abzugeben. Vortrag zu einer eventuellen Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO liegt nicht vor. 21 ee. Selbst wenn man der letztgenannten Ansicht folgen wollte, besteht für die Klägerin im vorliegenden Fall – jedenfalls hinsichtlich des Berufungsantrags 2 – kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn ihr steht die Möglichkeit offen, beim Grundbuchamt einen Antrag auf Umschreibung der Vormerkung zu stellen. Einer Bewilligung seitens des Beklagten bedarf es bei Nachweis der Unrichtigkeit nicht (§ 22 Abs. 1 S. 1 GBO, vgl. BeckOK GBO/Holzer,
) handelt. Diese ist als Sicherungshypothek streng akzessorisch (vgl. dazu BGH, Urteil vom
5, beckonline). Der Unternehmer hat die vom Besteller geleistete Sicherheit zurückzugeben, sobald der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Forderungen des Unternehmers durch Erfüllung oder Aufrechnung erloschen sind, aber auch wenn die Vergütungsansprüche verjährt sind (BeckOGK/Mundt, 1.1.2026,
197, beckonline). Besteht die Forderung nicht mehr, ist das Grundbuch im Hinblick auf die Sicherungshypothek (und damit auch im Hinblick auf die diese sichernde Vormerkung) unrichtig (vgl. BGH, Urteil vom
ist zu unterscheiden: Ist die Eintragung einer Vormerkung bzw. deren Bewilligung zu beurteilen, bemisst sich der Streitwert gemäß § 6 S. 1 Alt. 2, S. 2 ZPO nach dem Betrag der zugrunde liegenden Forderung. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Vormerkung als Sicherungsmittel eigener Art für einen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung vom Begriff der „Sicherstellung“ in § 6 S. 1 Hs. 2 ZPO erfasst wird (Musielak/Voit/Heinrich,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.