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LSG München, Urteil v. 05.03.2026 – L 3 U 138/23

LSG München, Urteil v. 05.03.2026 – L 3 U 138/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 05.03.2026 – L 3 U 138/23 Download Drucken Titel: Erhöhung der unfallrechtlichen MdE bei Schäd

§ 8Nr.

17). Es muss dabei mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (st. Rspr: z.B. BSG Urt. v. 22.09.1977; 10 RV 15/77; BSG Urt. v. 02.2.1978; 8 RU 66/77, BSGE 45, 285-290, SozR 2200 § 548 Nr. 38, Rn. 13). 46 Bezüglich der Ursachenzusammenhänge folgt der Senat den von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 24.07.2012, B 2 U 9/11 R; BSG Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R). Danach ist zunächst eine Kausalitätsprüfung im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinn durchzuführen. Es ist zu prüfen, ob das äußere Geschehen nach aktuellen medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen und allgemeinem ärztlichen Erfahrungswissen generell geeignet ist, die einzelne Gesundheitsstörung zu verursachen. Diese beruht auf der Äquivalenztheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Weiter stellt sich die Frage, ob die Gesundheitsstörungen ohne das angeschuldigte Ereignis überhaupt nicht, wesentlich später oder in anderer Intensität eingetreten wären. 47 Wegen der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlichphilosophischen Ursachen hat nach der Theorie d. sog. wesentlichen Bedingung eine wertende Eingrenzung zu erfolgen (ständ. Rspr. z.B. BSG Urt. v. 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196-209,

§ 8Nr.

17, Rn. 13). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung des BSG folgende Grundsätze herausgearbeitet (BSG Urt. v. 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196-209,

§ 8Nr.

17, Rn. 15): „Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG Urt. v. 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196-209,

§ 8Nr.

17, Rn. 15). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(

  1. n)Ursache(
  2. n)„wesentlich“ und damit Ursache(
  3. n)im Sinne des Sozialrechts (BSG Urt. v. 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als „wesentlich“ anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache“ oder Auslöser bezeichnet werden (BSG Urt. v. 27.10.1987, 2 RU 35/87, BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG Urt. v. SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSG Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, BSGE 94, 269 =

§ 8Nr. 15 jeweils Rd

Nr. 11). 48 Durch das Unfallereignis am 31.07.1985 kam es zunächst zu einer Oberschenkelschaftfraktur beidseits mit einer komplexen Kniegelenksruptur der Kreuzbänder linksseitig. Durch die bestandskräftigen Bescheide der Beklagten vom 25.11.1986, 25.04.1989, 26.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2008 hat die Beklagte eine geschlossene Oberschenkelfraktur beidseits, multiple Prellungen und Schürfwunden, eine Oberschenkelfraktur rechts mit einem Verriegelungsnagel, eine Oberschenkelfraktur links mit einer 14-Loch-Platte und 2 Zugschrauben versorgt, anerkannt. Ebenfalls wurde das hintere Kreuzband am linken Knie versorgt. Ferner wurden Bewegungseinschränkungen im linken Kniegelenk, eine mäßige Atrophie der linken Oberschenkelmuskulatur, die Versteifung des linken Großzehenendgelenks, die Sensibilitätsstörung im Ausbreitungsgebiet des linken Nervus peronaeus, eine Verkürzung des rechten Beines um 1 cm, eine Einschränkung der Außenrotation des rechten Fußes um 22°, des linken Fußes um 6°, eine zunächst geringgradige Chondromalazie des linken Kniegelenks mit linksseitig posttraumatischer Arthrose und nachfolgend implantierter Knie-TEP

(2001)linksseitig sowie Wechseloperation des Knie-TEP (01/2020) mit nunmehr stabilisiertem TEP, eine Gefühlsstörung am linken Unterschenkel und Vorfuß, eine leichte Fußheber- und Großzehenheberschwäche festgestellt. 49 Zusätzlich stellt der Senat aufgrund der Beweiserhebung bzgl. des anerkannten Arbeitsunfalls im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung folgende weiteren Unfallfolgen fest: * Außendrehfehlhaltung (15°) rechter Oberschenkel mit Beinverkürzung 0,5 cm * medial betonte Gonarthrose des rechten Knies mit Fehlstellung der Beinachse (Varus), leichte Innenbandlockerung und chronischen Reizergusses, * Funktionseinschränkung der Hüftgelenke bei ausgeprägten Weichteilverkalkungen, cranial des Trochanter major rechts nach Marknagelosteosynthese und lateral des Trochanter major links nach Plattenosteosynthese * rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F33) mit Schweregrad einer leichtgradigen depressiven Symptomatik * Chronische Schmerzstörung (ICD-10: F 45.41) 50
  1. a)Bereits im gerichtlichen Sachverständigengutachten M, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27.01.2011 wurden bestehende Panikattacken, Konzentrationsstörungen, eine schlechte Stimmung und Schlafstörungen beschrieben. Aufgrund der Länge der Erkrankungen sah die Sachverständige M eine Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10:F43.21) als nicht möglich an. Es bestand danach eine mittelgradige depressive Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33 1) sowie zusätzlich eine „Panikstörung“ (ICD-10: F41.0). Diese sind nach Auffassung von M, K und W im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung auch dem Unfallereignis zuzurechnen. Zusätzlich sieht S3 jedoch auch ein chronisches Schmerzsyndrom. Der Beratungsarzt M2 sieht in seiner Stellungnahme vom 07.04.2011 sowie 13.09.2018 ebenfalls ein chronisches Schmerzsyndrom als Unfallfolge an. Auch die behandelnde Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie F1 beschrieb in ihrem Befundbericht vom 01.08.2012 ein chronisches Schmerzsyndrom mit neuropathischem Schmerz im Bereich des linken Unterschenkels sowie Hypaesthesie im Bereich des linken Fußes. Auch S1 stellt in seinem Gutachten vom 07.05.2018 ein chronisches Schmerzsyndrom als Folge der schweren Verletzungen des Klägers dar. 51 Die depressive Erkrankung und Angsterkrankung wurden übereinstimmend auch durch die Sachverständigen W sowie K als Unfallfolgen festgestellt. 52
  2. b)Bereits P/R beschreiben in einem Verlaufsbericht H-Arzt vom 16.01.2014, dass der Kläger mit zunehmenden Hüft-Beschwerden rechts am 16.01.2014 erschienen ist. Bewegungseinschränkungen konnten noch nicht festgestellt werden. Es wurde eine beginnende Coxarthrose beidseits, rechts stärker als links festgestellt. B1 hat in seinem Gutachten vom 20.04.2017 bereits einen operativen Eingriff im Bereich der Hüfte diskutiert. 53 Bezüglich der Hüftgelenke beschreiben B1 und S in ihrem Gutachten vom 20.04.2017 in den Hüftgelenken im Seitenvergleich eine seitengleich eingeschränkte Beweglichkeit insbesondere für die Aussenrotation in Beugung. In beiden Hüftgelenken werden Schmerzen bei Bewegung angegeben, linksseitig mehr als rechts. Rechtsseitig imponierte eine deutlich eingeschränkte Innenrotation bis 0°. Die Beugefähigkeit der Hüftgelenke war beidseits mit 90 v.H. eingeschränkt. Im Bereich des rechtzeitigen Hüftgelenks wurde ein axialer Stauchungs- und Klopfschmerz angegeben. In der Rückenlage zeigte sich im Seitenvergleich links eine Beinlängendifferenz von -1,5 cm sowie eine leicht vermehrte Außenrotation. Bildgebend zeigten sich im Bereich beider Hüftgelenke Zeichen einer Coxarthrose mit osteophytären Anbauten, subchondrale Sklerose und deutlich gemindertem Gelenksspalt. B1 sah eine funktionelle Einschränkung beider Hüftgelenke bei Zustand nach Oberschenkelschaftfraktur beidseits als wesentliche Unfallfolgen an. Diese sei insbesondere durch die Marknagelung und die darauf zurückzuführenden heterotopen Ossifikationen im Bereich des rechtzeitigen Hüftgelenks im Sinne einer geringgradigen Verschlechterung zu sehen. Im Ergebnis wird dies auch durch den Sachverständigen M1 in seinem Gutachten vom 09.09.2020 bestätigt, der eine Funktionseinschränkung der Hüftgelenke bei ausgeprägten Weichteilverkalkungen (heterotopen Ossifikationen) cranial des Trochanter major rechts nach Marknagel-Osteosynthese und bilateral des Trochanter major links nach Platten Osteosynthese sieht. 54 Darüber hinaus sind jedoch auch anteilige Folgen der Schäden des rechten Kniegelenks als Unfallfolgen zu berücksichtigen. J hat bereits in einem Schreiben vom 25.04.2012 im rechten Kniegelenk eine Beweglichkeit von 0/0/140° sowie eine medial beginnende Chondromalazie festgestellt. Die verordnete im April 2018 eine tägliche physikalische Therapie, Krankengymnastik und medizinische Trainingstherapie. In einem Bericht vom 21.03.2019 der wurde nach einer Röntgenuntersuchung am 19.03.2019 im rechten Kniegelenk eine medial betonte Gonarthrose, eine Gelenkspaltsverschmälerung und Randsklerosierung an der proximalen Tibiagelenkfläche beschrieben. Zudem zeigte sich eine retropatellare Arthrose mit osteophytären Ausziehungen im Patella Ober- und Unterpol. Zwar wird als anlagebedingtes Leiden im Gutachten von B1 eine leichte Valgus-Fehlstellung beschrieben. Dies ist jedoch nach den Ausführungen des Gutachters B1 nur auf ca. 50 v.H. anteilig einzuschätzen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die weiteren 50 v.H. unfallbedingt sind. Dies ist für den Senat auch nachvollziehbar aufgrund der jahrzehntelang implantierten TEP links. Es ergibt sich für den Senat dadurch auch eine erhebliche Mehrbelastung des rechten Kniegelenks als Ausgleich für die Einschränkungen im linken Kniegelenk. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei Amputationen nach den sozialmedizinischen Feststellungen Überlastungsschäden bei paarigen Gliedmaßen eher nicht anerkannt werden können, da aufgrund sozialmedizinischer Untersuchungen bei Amputierten weniger Arthrosen (15-20 v.H.) am unverletzten Bein (bei Hüft-, Knieund Fußgelenk) als bei Nichtamputierten gefunden wurden (Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl., 2024, S. 731, m.w.N.). Vorliegend liegt jedoch keine Amputation, sondern eine Knie-TEP links vor. Insoweit kann das Unfallereignis nicht weggedacht werden, ohne dass jedenfalls 50 v.H. der (erhöhten) Einwirkungen dem Unfallgeschehen im Sinne der conditiosine-qua-non zuzurechnen sind. Aufgrund der festgestellten anteiligen Zurechnung durch den Gutachter B1 liegt für den Senat aufgrund des Unfallgeschehens, der festgestellten Fehlstatik im Bereich der Hüfte, der Beinlängendifferenz und der Schädigung des linken Großzehs sowie der langen Einwirkungszeit seit dem Unfallgeschehen auch bzgl. der Schädigung des rechten Kniegelenks im Sinne einer wesentlichen Mitursächlichkeit im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge vor. 55 Diese weiteren Unfallfolgen sind nach den überzeugenden Ausführungen der genannten Sachverständigen und ärztlichen Gutachter auch nach der Theorie der wesentlichen Bedingung dem Unfallgeschehen zuzurechnen. 56 4. Ausgehend von den festgestellten Unfallfolgen und den übereinstimmenden Feststellungen der vorgenannten Sachverständigen und Gutachter ist es zu einer wesentlichen Änderung der MdE gekommen. 57 Gemäß § 581 Abs. 2 RVO / § 56 Abs. 1 § 1 SGB VII setzt der Anspruch auf eine Verletztenrente eine MdE von wenigstens 20 v.H. voraus. Der Zahlbetrag der Verletztenrente bestimmt sich sodann nach der Höhe der MdE und dem Jahresarbeitsverdienst (JAV). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 581 Abs. 2 RVO / § 56 Abs. 2 § 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt damit zum einen von den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und zum anderen von dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten ab. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl BSG Urt. v. 20.12.2016, B 2 U 11/15 R,

§ 56Nr.

4, Rn. 14; BSG Urt. v. 22.6.2004, B 2 U 14/03 R, BSGE 93, 63 =

§ 56Nr. 1 mw

N). 58 Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG Urt. v.

  1. April 1964 – 2 RU 155/62, BSGE 21, 63, 66; BSG Urt. v. 26.11.1987 – 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27). Bezugspunkt ist dabei nicht der ausgeübte Beruf des Klägers, sondern der „allgemeine Arbeitsmarkt“. 59 Die Bemessung des Grades der MdE wird vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (vgl. stellvertretend BSG Urt. v.
  2. 12.2016, B 2 U 11/15 R,

§ 56Nr.

4, Rn. 15). 60 Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden. Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG Urt. v. 5.09.2006, B 2 U 25/05 R,

§ 56Nr.

2). 61 a) Unter Berücksichtigung des Gutachtens von M1 vom 09.09.2020 auf orthopädischem und schmerztherapeutischem Fachgebiet ist jedenfalls im Vergleich zu den Gegebenheiten bei den Begutachtungen durch B vom 10.03.2007 sowie der Fachärztin für Neurologie F vom 03.08.2007 eine wesentliche Verschlechterung eingetreten. M1 wies darauf hin, dass die damals noch reizlos einliegende Knie-TEP einen zunehmenden Abrieb des medialseitigen Kunststoffinlays aufwies, was erstmals 2013 erwähnt wurde. Hieraus entwickelte sich ein ständiges Reizknie, da durch den Kunststoffabrieb eine Entzündung der Gelenkinnenhaut verursacht wurde. Zugleich entwickelte sich durch die Höhenminderung des Kunststoffteiles eine Fehlstatik und letztlich eine Lockerung der gesamten Endoprothese, die zweifelsfrei im Januar 2019 festzustellen war. Bereits im Rahmen der Begutachtung durch B1 / S

(2017)wurde bei einem Reizzustand des linken Kniegelenkes, einer leichten medialen Bandlockerung und auch einer zunehmenden Bewegungeinschränkung im Vergleich zu 2007 eine Verschlechterung festgestellt. Die Knieendoprothese wurde schließlich im Januar 2020 gewechselt. Weiterhin liegt jedoch nicht der bestmögliche Zustand nach Implantation einer Knie-TEP vor. Zum einen beinhaltet die stabilisierte TEP, die wegen der vorliegenden Bandinstabilität notwendig war, eine Restriktion der natürlichen Kniebewegungen durch starke Implementierung der Unterschenkelrotation. Zum anderen liegt weiterhin eine Beugeeinschränkung auf 110°, ein Reizerguss sowie eine Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur von 2,5 cm vor. Der Sachverständige M1 weist darauf hin, dass nach Schönberger/Mertens/Valentin bei einer Knieendoprothese grundsätzlich von einer Mindest-MdE von 20 v.H. auszugehen ist. Bei schlechter Funktion, zum Beispiel bei einem Beugedefizit jedoch 30 v.H.angemessen sind. Dieser Hinweis wird auch durch die Neuauflage des vorgenannten sozialmedizinischen Werkes bestätigt (Schönberger/Mertens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl., Seite 684). Nach dem Sachverständigen M1 ist auch eine Verschlechterung der unteren Extremität rechts eingetreten. Bei vorbestehender normaler Beinachse entwickelten sich bei Außendrehfehlhaltung des Beines nach der Oberschenkelschaftfraktur eine Kniegelenksarthrose mit Varusfehlstellung und letztlich auch eine Bewegungseinschränkung (120° Beugung bei freier Streckung) bei einer leichten Innenbandlockerung. Zudem weist auch das rechte Kniegelenk aufgrund der Knorpelschädigung und der leichten Instabilität zumindest seit 2017 einen chronischen Reizerguss auf. Das rechte Bein ist gegenüber der Gegenseite verkürzt (zwischen 0,5 cm so M1, 1 cm so S2 bis 1,5 cm so B1). 62 An beiden Hüftgelenken liegt ferner eine Funktionsstörung bei periarticulären Verkalkungen vor, wobei sich die Hüftgelenkbeweglichkeit bezogen auf 2007/2008 bis zum Jahr 2017 nur geringgradig verschlechtert hat. Dabei handelt es sich um schleichende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes. Bei einliegender Revisions-TEP mit eingeschränkter biomechanischer Funktion, Reizerguss und Beugedefizit ist allein für die TEP eine MdE von 30 v.H. angemessen. Angesichts der übrigen Verschlechterungen wurde durch den Sachverständigen M1 eine Erhöhung der rein orthopädischunfallchirurgisch bedingten MdE auf 40 v.H. ab April 2017 vorgeschlagen. 63
  1. b)Auf neurologischpsychiatrischem Fachgebiet hat der Sachverständige K überzeugend ausgeführt, dass auf psychiatrischem Fachgebiet eine MdE von 20 v.H. weiterhin angemessen ist. Bezüglich der neurologischen Folgen ist ab der Begutachtung vom 10.12.2020 die MdE mit unter 10 v.H. zu bewerten, weil hinsichtlich einer etwaigen Läsion des linken Nervus peronaeus keine motorischen Ausfälle mehr zu verzeichnen und keine Anhaltspunkte für eine Fußheberschwäche gegeben seien. Es seien nur noch geringgradige Sensibilitätsstörungen vorhanden. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom liegt nicht vor. Diese Feststellungen haben auch die Sachverständigen W und F im Wesentlichen bestätigt. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 01.03.2021 hat M1 die Gesamt-MdE unter Berücksichtigung des Gutachtens K für den Zeitraum 04 2017 bis 09.12.2020 auf 60 v.H. und ab 10.12.2020 auf 50 v.H. eingeschätzt. 64
  2. c)Nach der Auffassung des Senats liegt beim Kläger ab 01.05.2017 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 65 v.H. durchgehend vor. Dabei konnte sich der Senat insbesondere nicht den Ausführungen der Sachverständigen M1, K, W sowie F bezüglich der MdE anschließen. 65 Der Sachverständige S3 hat in seinem Gutachten vom 24.06.2022 auf neurologischem Fachgebiet ein chronisches Schmerzsyndrom mit neuropathischer Komponente (linke Unterschenkel), Chronifizierungsgrad III nach Gerbershagen (Mainzer Stadienmodell) sowie weiterhin eine inkomplette Peronäusschädigung links mit verbliebenen motorischen und sensiblen Ausfällen beschrieben. Die Diagnose einer Polyneuropathie hat auch S3 nicht bestätigt. Auf psychiatrischem Fachgebiet hat er ein depressives Syndrom (F 32, F 33) und eine Angststörung (F 41.1) beschrieben. S3 stellt zusammenfassend eine Gesamt-MdE von 65 v.H. fest. Dabei beschreibt er als wesentliche Änderung (auf psychiatrischem Fachgebiet) die Chronifizierung und Therapieresistenz der psychiatrischen Erkrankungen und das zunehmende Schmerzsyndrom im Bereich der Gelenke und des linken Unterschenkels. 66 Innerhalb der Feststellung der MdE eines Versicherungsfalles ist keine Addition der einzelnen Regelsätze (Erfahrungswerte) möglich, da dies den Realitäten nicht entsprechen würde. Vielmehr gilt entsprechend den tatsächlichen Gesamtauswirkungen eine Gesamt-MdE. Sie ist in der Regel niedriger als die addierten Einzelwerte. Sie gilt sowohl für Verletzungsfolgen, die sich in ihren Wirkungen überschneiden (zB Einschränkung der Zehenbeweglichkeit, die sich wegen gleichzeitiger Beweglichkeitseinschränkung im Fußgelenk minder stark auswirkt). Auch hier entscheiden stets die Umstände des Einzelfalls, so dass die MdE auch in Höhe der Addition gegeben sein kann oder sich auch erhöhen kann (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 56 SGB VII, Stand: 15.01.2022, Rn. 71; BeckOGK/Kainz, Stand: 15.2.2026, SGB VII § 56 Rn. 43, BAYERN.RECHT). Eine gegenseitige Verstärkung ist insbesondere bei paarigen Organen und den Gliedmaßen im Sinne einer gegenseitigen Verstärkung möglich (z.B. Verlust eines Auges MdE von 25, Verlust von beiden Augen MdE von 100; vgl. G./Gaidzik Neurowissenschaftl. Begutachtung S. 287). Dies ist vorliegend insbesondere bei einer Schädigung der vier großen Gelenke der unteren Gliedmaßen (Knie und Hüften) sowie einer Großzehe der Fall. Diese vier großen Gelenke stehen in einer Wechselwirkung zueinander. Die gleichzeitige Betroffenheit zusammen mit der Großzehe führt daher zu einer Erhöhung der MdE, da insbesondere die Kompensationsfähigkeiten des Klägers durch die mehrfache Betroffenheit erheblich eingeschränkt ist. 67 So haben B1 / S in ihrem Gutachten vom 20.04.2017 (also vor Wechsel der TEP im linken Kniegelenk) ausgeführt, dass beim Kläger eine Beschwerdeprogredienz feststellbar ist. Ferner lagen nach Angaben des Klägers Ruhe- und Nachtschmerzen vor. Der Kläger wacht aufgrund der Schmerzen beider Kniegelenke auf. Seit 2016 hat der Schmerzverlauf erheblich zugenommen. Es sind in den letzten Jahren vermehrt Schwellungen, insbesondere bei körperlicher Belastung, aufgetreten. Dies ist durch die nachgewiesenen Punktionen durch die behandelnden Ärzte auch festgestellt worden. Daneben leidet der Kläger auch an Hüftschmerzen beidseits. Diese führten zu Stoßwellentherapien. Der Kläger hat weiterhin ein Taubheitsgefühl im Bereich der lateralen Wade am linken Unterschenkel sowie noch eine bestehende Schwäche im Bereich der linken Fußheber angegeben. Dies hat der Kläger glaubwürdig auch nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2026 bestätigt. Insoweit kommt es beim Kläger immer wieder zu Stolperereignissen, insbesondere beim Treppensteigen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen B1/S zeigte sich linksseitig auch eine diskrete Fußheberschwäche bei Extension gegen Widerstand. Auch die Großzehenhebung war weiterhin diskret eingeschränkt. Ferner zeigte sich bei der Inspektion von hinten linksseitig ein tieferstehendes Becken. Im Gehversuch zeigte sich ein linksseitig angedeutet hinkender Gang bei insgesamt gutem Abroll- und Abstoßvorgang beidseits. Es zeigte sich bei der Untersuchung der Hüftgelenke im Seitenvergleich eine eingeschränkte Beweglichkeit, insbesondere für die Außenrotationen in Beugung. In beiden Hüftgelenken wurden Schmerzen bei Bewegung angegeben, linksseitig mehr als rechts. Rechtsseitig imponierte eine deutlich eingeschränkte Innenrotation bis zu 0°. Die Beugefähigkeit der Hüftgelenke war beidseits mit 90° eingeschränkt. Im Bereich des rechtsseitigen Hüftgelenkes wurde ein axialer Stauchungs- und Klopfschmerz angegeben. Die bekannten Narben zeigten sich schmerzfrei und verschiebbar. Während der Rückenlage wurde eine Beinlängendifferenz links von 1,5 cm sowie eine leicht vermehrte Außenrotation festgestellt. Die Bewegungsprüfung beider Kniegelenke zeigte beidseits eine eingeschränkte Beweglichkeit für die Beugung (rechtsseitig 0-5-115°, linksseitig 0-0-90°). Bei forciertem Bewegen wird rechtswie linksseitig eine Schmerzhaftigkeit angegeben. 68 Grundsätzlich wird aufgrund der Erfahrungswerte bei optimaler Versorgung mit einer Knie-TEP eine MdE von 20 v.H. angesetzt. Vorliegend liegt nach Wechseloperation der Knie-TEP keinesfalls eine optimale Versorgung vor. Der Kläger hat bereits eine Wechseloperation bezüglich des linken Kniegelenks im Jahr 2020 durchführen lassen. Hierbei wurde ein sogenanntes stabilisiertes TEP eingesetzt, welches nach den Feststellungen der Ärzte eine weitere Beschränkung der Gehfähigkeit nach sich zieht. Es ist daher mindestens ein Einzel-GdB für das linke Kniegelenk von 30 v.H. heranzuziehen. 69 Nach den Feststellungen der Sachverständigen lagen im Zeitpunkt des Unfalls keine Vorerkrankungen beim Kläger vor. Dies ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsgutachten des Unfallchirurgen und Orthopäden B 10.03.2007, der lediglich einen unfallunabhängigen Heuschnupfen des Klägers beschrieb. Soweit die Sachverständige F in ihrem Gutachten vom 07.03.2025 davon spricht, der Kläger habe auf neurologischem Fachgebiet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) bereits bei dem Unfall an einer leichtgradigen Schädigung des Nervus peronäus links gelitten, kann sich der Senat dieser Feststellung nicht anschließen. Sie wird auch von den anderen neurologischen Gutachtern nicht bestätigt. So geht W davon aus, dass es sich insoweit um eine operative Verletzung handelt. Im Zeitpunkt des Unfalls gibt es keinerlei Hinweise auf eine vorbestehende Schädigung des Nervus peronaeus. 70 Im Rahmen der MdE ist auch die Schädigung des rechten Kniegelenks zu berücksichtigen (siehe oben unter 3). So sind die Beeinträchtigungen im rechten Kniegelenk nicht als Primärschaden einzustufen. Aufgrund der nachgewiesenen unfallbedingten Fehlstatik (Fehlstellung der Hüfte bei Rückansicht), der Beinlängendifferenz (0,5-1,5
  3. cm)sowie einem leichten Schonhinken ist eine teilweise Verursachung des Verschleißes im rechten Kniegelenk ebenfalls als mittelbare Unfallfolge zu berücksichtigen. 71 Vorliegend sind im Bewegungsapparat des Klägers vier große Gelenke, eine Versteifung des linken Großzehenendglieds, eine Beinlängendifferenz von 0,5-1,5 cm des linken Beines sowie ein Restsymptom nach einer Peronäusschädigung gegeben. Nach dem beigezogenen Befundbericht des Pro U Versorgungszentrums liegt ferner eine reduzierte Belastbarkeit der Kniegelenke und eine Verringerung der Gehstrecke vor. 72 Nach den Feststellungen der Sachverständigen K, W wie auch F konnte sich die geringgradige Fußheberschwäche aufgrund einer Schädigung des Nervus peroneus communis nur mehr in geringem Umfang in Form einer Atrophie der kleinen Fußrückenmuskulatur mit auch entsprechenden elektrophysiologischem Korellat nachweisen lassen. Dabei ist nach beiden Sachverständigen keine messbare MdE von über 10 v.H. auf neurologischem Fachgebiet nachweisbar. Restsymptome sind jedoch verblieben. So hat auch der Sachverständige W in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich noch Restbefunde einer vermutlich perioperativ aufgetretenen Schädigung des linken Nervus peronaeus communis mit noch ersichtlicher Atrophie der linken Fußrückenmuskulatur bei weitgehend ungestörter Unterschenkelmuskulatur zeigen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und überzeugend ausführte, führt aber gerade diese Restsymptomatik bei ihm, insbesondere beim Treppensteigen und bei kleinen Ausweichbewegungen oder Hängenbleiben mit dem linken Fuß zu einer Sturzneigung. Dies mag dazu führen, dass eine MdE auf neurologischem Fachgebiet nicht mehr als messbar gilt (unter 10 v.H.), jedoch ist die Restsymptomatik mit einer verstärkten Sturzneigung dann im Bereich der unfallchirurgischen MdE zu berücksichtigen. Gleichzeitig hat beim Kläger die degenerative Veränderung im rechten Kniegelenk stetig zugenommen, welche jedenfalls anteilig dem Unfallgeschehen zuzurechnen ist (siehe oben). Auch insoweit besteht die konkrete Gefahr einer TEP-Versorgung. Der Senat sah sich daher nicht in der Lage, die MdE von zunächst 65 v.H. entsprechend den laufenden Änderungen über den gesamten Zeitraum bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zeitabschnittsmäßig anzupassen, da durch die unterschiedlichen chirurgischen und neurologischen Auswirkungen eine exakte Zuordnung nicht möglich ist und sich einerseits auf neurologischem Fachgebiet eine leichte Verringerung der MdE aber gleichzeitig eine Zunahme der MdE im unfallchirurgischen Bereich entwickelte. 73 Vorliegend ist auf die massive Bewegungseinschränkung mit eingeschränkter Mobilität abzustellen. Durch eine kombinierte Einschränkung beider Hüft- und Kniegelenke sowie der aufgehobenen Abrollfunktion im Bereich des Großzehenendgelenks besteht eine funktionelle Gesamtbeeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit, die eine wechselseitige Kompensation ausschließt. 74 Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch der sachverständige Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S3. Er hat in seinem Gutachten vom 24.06.2022 auf neurologischem Fachgebiet ein chronisches Schmerzsyndrom mit neuropathischer Komponente (linke Unterschenkel), Chronifizierungsgrad III nach Gerbershagen (Mainzer Stadienmodell) sowie weiterhin eine inkomplette Peronäusschädigung links mit verbliebenen motorischen und sensiblen Ausfällen beschrieben. Die Diagnose einer Polyneuropathie hat auch S3 nicht bestätigt. Auf psychiatrischem Fachgebiet hat er ein depressives Syndrom (F 32, F 33) eine Angststörung (F 41.1) beschrieben. S3 stellt zusammenfassend eine Gesamt-MdE von 65 v.H. fest. Dabei beschreibt er als wesentliche Änderung (auf psychiatrischem Fachgebiet) die Chronifizierung und Therapieresistenz der psychiatrischen Erkrankungen und dem zunehmenden Schmerzsyndrom im Bereich der Gelenke und des linken Unterschenkels. Dabei sieht der Senat durchaus, dass aufgrund der Gutachten W und F die Peronäusschädigung zurückgegangen ist. Wie jedoch bereits dargestellt wurde, verbleibt es für den Kläger dennoch bei einer erhöhten Sturzneigung. 75 Der Senat sieht daher bezogen auf die unmittelbaren Bewegungseinschränkungen im Bereich der unteren Gliedmaßen im Zusammenwirken eine MdE von 55 v.H. als angemessen an. Unter Berücksichtigung der weiterhin von den Sachverständigen K und W auf psychiatrischem Fachgebiet bestehenden MdE von 20 v.H. ist eine durchgehende Gesamt-MdE von 65 v.H. angemessen. 76 Die nachgewiesene Verschlimmerung wurde insbesondere auf chirurgischem Fachgebiet erstmals durch B1 in seinem Gutachten vom 20.04.2017 beschrieben. Daher ist die Verschlimmerung im Sinne einer wesentlichen Änderung nach § 48 Abs. 1 SGB X, § 73 Abs. 1, § 56 Abs. 1 u. 2 SGB VII ab 01.05.2017 festzustellen und ab dann – wie vom SG geurteilt – eine Verletztenrente aus einer Gesamt-MdE von 65 v.H. zu gewähren. 77 6. Aufgrund dieser Feststellungen musste auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen werden. Soweit K1, in ihrem Befundbericht vom 19.11.2023 darüber berichtet, dass der Kläger viele Probleme, insbesondere wegen Eigenbedarfskündigung, Termin zur Scheidung und den BG-Gutachten habe, handelt es sich nicht um vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasste Risiken. Diese können daher nicht im Rahmen der psychiatrischen Unfallfolgen Berücksichtigung finden. Dies gilt auch für die durch Alkoholmissbrauch verursachte Neuropathie und die damit verbundenen Schmerzen. Im Rahmen der psychiatrischen Unfallfolgen wurden jedoch die Schmerzproblematik des Klägers sowie die Belastungen durch den Unfall selbst und dessen vor allem chirurgischen Folgen berücksichtigt. 78 Da die oben beschriebene wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen erst durch die Begutachtung und Untersuchung am 20.04.2017 durch B im Vollbeweis nachgewiesen wurde, konnte eine Erhöhung der Verletztenrente nicht zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt werden. Insoweit blieb auch die Berufung des Klägers erfolglos. 79 7. Diese Feststellungen stützt der Senat insbesondere auf die gerichtlichen Sachverständigengutachten M1 vom 09.09.2020 auf orthopädischem und schmerztherapeutischem Fachgebiet, K auf neurologischpsychiatrischem Fachgebiet vom 25.01.2021sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 14.09.2022, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie S3 vom 24.06.2022, W auf neurologisch und psychiatrischem Fachgebiet vom 26.03.2024 sowie F, Fachärztin für Neurologie vom 07.03.2025, die der Senat gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 402 ff. ZPO im Wege des Sachverständigenbeweises verwertet hat. 80 Daneben stützt sich der Senat auch auf die Gutachten B vom 10.03.2007 und B auf orthopädischunfallchirurgischem Fachgebiet vom 20.04.2017 sowie S1, Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde, vom 07.05.2018 sowie die zitierten Befundberichte und ärztlichen Atteste, welche im Urkundsbeweis (§ 118 SGG i.V.m. §§ 415 ff Zivilprozessordnung; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, 14. Auflage 2023, § 128 Rn. 7f. sowie grundlegend BSG Beschluss vom 30.3.2017 – B 2 U 181/16 B –, juris Rn. 9) verwertet wurden. 81 Der Senat hat dabei aber auch berücksichtigt, dass die Angaben des Klägers glaubwürdig sind. So hat der Sachverständige W auch in verschiedenen Testungen keine Hinweise für Aggravation oder Simulation feststellen können. Der Senat war auch aufgrund des Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung von dessen Glaubwürdigkeit überzeugt. 82 9. Zur Ergänzung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des SG im Urteil vom 26.04.2023, dessen Gründe auch den Anforderungen der RVO standhalten. 83 10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. 84 11. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

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