VGH München, Beschluss v. 05.05.2026 – 11 CS 26.550 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 05.05.2026 – 11 CS 26.550 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Diabetes mellitus Normenketten: FeV § 11, § 46 StVG § 3 Abs. 1 Leitsätze: 1. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zur Fahreignung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Die im Fall vorgelegten Gutachten zeigen, dass eine medikamentöse Neueinstellung eines Diabetes-Mellitus-Patienten nach einer Stoffwechseldekompensation noch unzureichend und eine ausgeglichene Stoffwechsellage noch nicht erreicht ist, sodass keine Fahreignung gegeben ist. (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei Diabetes mellitus mit Komplikationen und instabiler Stoffwechsellage ist die Fahreignung erst nach Abschluss der Einstellphase und bei stabiler medikamentöser Einstellung gegeben. Komorbiditäten und Folgeerkrankungen sind in einer Gesamtschau zu berücksichtigen. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen und neuer Einstellung nach Stoffwechselentgleisung und Unterschenkelamputation, Negatives ärztliches Fahreignungsgutachten, Nachgereichte ärztliche Befunde, Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids, Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, Sofortvollzug, Diabetes mellitus, ärztliches Gutachten, Folgeerkrankungen, Interessenabwägung, Fahrerlaubnis Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 05.03.2026 – 7 S 25.3401 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.750,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins. 2 Der am … … 1969 geborene Antragsteller teilte dem Landratsamt ... am 13. Januar 2025 per E-Mail mit, ihm sei der linke Unterschenkel amputiert worden. Auf Aufforderung des Landratsamts legte er einen Befundbericht des ihn seit 2012 behandelnden Hausarztes vom 4. Februar 2025 mit den Diagnosen ‚Zustand nach Unterschenkelamputation links am 4. November 2024‘, ‚arterielle Hypertonie‘ und ‚insulinpflichtiger Diabetes mellitus‘ vor. Daraufhin forderte ihn das Landratsamt zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf. 3 Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der TÜV ... GmbH vom 27. Mai 2025 kommt zu dem Ergebnis, es lägen Erkrankungen (Bewegungsbehinderung, Diabetes mellitus Il, arterielle Hypertonie) vor, die die Fahreignung in Frage stellten. Ausreichende Adhärenz (Compliance) sei nicht gegeben. Der Antragsteller sei nicht (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 vollständig gerecht zu werden. Auf Nachfragen des Landratsamts nahm die TÜV ... Service GmbH mit Schreiben vom 23. Juni, 19. August und 9. Oktober 2025 hierzu nochmals ergänzend Stellung. Die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs werde nicht allein durch den Bluthochdruck bedingt, sondern durch mehrere, zeitgleiche Faktoren, die sich gegenseitig verstärkten und das Risiko insgesamt erhöhten (nicht ausreichende Einstellung des Blutzuckers, Medikamentenumstellung, Folgeerkrankungen in Form einer Polyneuropathie und diabetischen Retinopathie, nicht stabile Blutzuckerstoffwechsellage aufgrund des zuletzt gemessenen Langzeit-Zuckerwerts [HbA1c: 8,2%], nicht ausreichende Blutdruckeinstellung). Die Angaben des Antragstellers im Rahmen des Begutachtungsgesprächs könnten mit den vorliegenden Befunden nicht in Einklang gebracht werden. 4 Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. November 2025 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids. Nach den gutachterlichen ärztlichen Feststellungen sei er zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet. Die Stellungnahme des ihn behandelnden Arztes führe nicht zu einem anderen Ergebnis. 5 Hiergegen ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte beim Verwaltungsgericht Augsburg mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2025 Klage erheben, über die das Gericht noch nicht entschieden hat, und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2026 abgelehnt. Das ärztliche Gutachten vom 27. Mai 2025 sei insbesondere unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 9. Oktober 2025 in der Sache schlüssig und nachvollziehbar. Aus dem von der Gutachterin beigezogenen Bericht des behandelnden Diabetologen vom 25. März 2025 ergebe sich, dass eine Intensivierung der Therapie mit dem Antragsteller besprochen worden sei, da es in der Vergangenheit Probleme mit der Diabetes-Einstellung gegeben habe. Es seien mehrere Medikamentenänderungen vorgeschlagen worden. Ob diese zu einer ausreichend guten Blutzuckereinstellung führen, sei zum Zeitpunkt der Begutachtung am 7. April 2025 noch nicht absehbar gewesen. Ausweislich eines Befundberichts der W.-Kliniken vom 5. August 2024 sei es zu einer deutlichen hyperglykämischen Entgleisung mit einem initial gemessenen Blutzucker von 420 mg/dl gekommen. Auch der zuletzt dokumentierte Langzeitwert von 8,2% sei deutlich zu hoch und spreche nicht für eine stabile Blutzuckerstoffwechsellage. Darüber hinaus hätten sich aufgrund nicht ausreichender Medikamenteneinstellung eine Retinopathie sowie eine Polyneuropathie entwickelt. Die medikamentöse Neueinstellung sei zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht mit der erforderlichen Stabilisierung abgeschlossen gewesen. Das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens werde auch nicht durch den vorgelegten hausärztlichen Befundbericht vom 9. September 2025 und die vom Antragsteller selbst im Zeitraum vom 4. bis 15. September 2025 gemessenen Blutzuckerwerte in Frage gestellt. Diesen sei allenfalls zu entnehmen, dass sich die Werte in diesem Zeitraum stabilisiert hätten. Selbst wenn man – entgegen der dargelegten Auffassung – der Ansicht wäre, die Erfolgsaussichten der Klage seien offen, fiele auch die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. 6 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller unter Vorlage eines Attests seines Diabetologen vom 26. März 2026 ausführen, das Gericht habe allein das Gutachten der TÜV ... Service GmbH vom 27. Mai 2025 und die ergänzende Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 herangezogen. Die Blutzuckerwerte hätten sich jedoch deutlich gebessert. Mit einem zuletzt festgestellten HbA1c-Wert von 6,8% sei ein guter Stoffwechselverlauf gegeben. Relevante Unterzuckerungen und hyperglykäme Werte lägen nicht vor. Aufgrund der zeitlichen Nähe des Berichts des behandelnden Diabetologen vom 1. Dezember 2025 zum Bescheid vom 21. November 2025 seien Rückschlüsse auf den Zustand des Antragstellers im Erlasszeitpunkt nicht nur möglich, sondern zwingend vorzunehmen. Mit diesem Bericht setze sich das Gericht jedoch nicht auseinander. Auch aus dem Attest des Diabetologen vom 26. März 2026 ergebe sich, dass bereits am 20. November 2025 sowie bei der Untersuchung am 19. Februar 2026 keine Hypoglykämie vorgelegen habe und die Medikation seit etlichen Monaten stabil habe belassen werden können. Die HbA1c-Werte des Antragstellers seien seit Quartalen sehr gut und dessen Dokumentationen zeigten keinerlei hohen Blutzuckerspitzen oder Hypoglykämien. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 8 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der noch anhängigen Klage wiederherzustellen wäre. 9 1. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Erlass des Bescheids vom 21.11.2025) maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2025 – 3 C 8.24 – NJW 2025, 3519 Rn. 8; U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, U.v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 – juris Rn. 19). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV im Sinne eines „Anfangsverdachts“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17) kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anordnen. 10
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