weislich zumindest von der Versammlungsleitung Begrifflichkeiten wie beispielsweise „Kinderficker“, „Kindermörder“, „Scheiß Kanacken“ gegenüber opponierenden Versammlungsteilnehmern geäußert worden. Derartige Äußerungen und Verhaltensweisen seien durch ihren beleidigenden und diskriminierenden Charakter geeignet, die öffentliche Ordnung zu stören und könnten das friedliche Miteinander in der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen. 7 Zur Begründung der Ziffer 2.3.1 führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 1b BayVersG die zuständige Behörde eine Versammlung insbesondere dann beschränken oder verbieten könne, wenn
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umstände die Versammlung an einem Ort oder Tag stattfinden solle, dem ein an die nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukomme, und durch sie die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen bestehe. Die …in der … sei ein Ort, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukomme. Die … erinnere an das Unrecht der NS-Herrschaft, die Menschenrechte zu missachten und abzuschaffen. Die … sei dabei nicht lediglich ein allgemein gehaltener Erinnerungsort, sondern ein bewusst konzipierter, institutionell verankerter und überregional rezeptierter Gedenk- und Mahnort, der die universelle Geltung der Menschenrechte als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Unrechtsordnung symbolisiere. Durch die Versammlung an diesem Ort bestehe die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer und ethischer Anschauungen. Das … in …“ werde vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet und als Beobachtungsobjekt im Phänomenbereich Rechtsextremismus eingeordnet. Die am Ort verkörperten Menschenrechte – insbesondere Menschenwürde, Gleichheit vor dem Gesetz und Diskriminierungsverbot – stünden in einem evidenten Spannungsverhältnis zu politischen Zielsetzungen, die auf eine Ungleichbehandlung von Menschen
Herkunft oder Abstammung abzielten. Gerade in der … entfalteten solche Inhalte eine gesteigerte Wirkung, da sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einem Ort geäußert würden, der die universelle Geltung dieser Rechte symbolisiere. Der daraus resultierende Widerspruch zwischen Ort und Versammlungsinhalt begründe eine besondere Provokationswirkung. Dies werde durch konkrete Reaktionen im
gang früherer Versammlungen am selben Ort belegt. Insbesondere die Zwischenkundgebung am 27. September 2025 habe zu einer Vielzahl von empörten Reaktionen aus der Bevölkerung sowie zu deutlicher Kritik im öffentlichen und politischen Raum geführt. Dies zeige, dass die Versammlung an diesem Ort als mit dem Gedenkcharakter unvereinbar und als besonders provokativ wahrgenommen werde. Auf den Versammlungen des … … seien Redebeiträge, die sich gegen den Aufenthalt und die Rechte von Personen mit Migrationshintergrund richteten, immer wiederkehrender Bestandteil.
Mitteilung der Polizei sei die Parole „Re Re Remigation“ auf sechs unterschiedlichen Veranstaltungen zwischen Dezember 2024 und März 2025 geäußert worden. Auch entsprechende Inhalte in sozialen Medien seien verbreitet sowie bei der Versammlung sichtbar gemacht worden. Eine Distanzierung sei nicht erkennbar erfolgt. Die Festlegung der Versammlungsfläche für die Zwischenkundgebung auf dem Kornmarkt unmittelbar am Anfang der „ …“ sei eine verhältnismäßige Beschränkung der angemeldeten Versammlung. Die Versammlung stehe damit unmittelbar an der S* … und in ca. 20 m Entfernung und in Sicht zu Säule
regelmäßig durch Linksextremisten mit Morddrohungen und der Androhung erheblicher körperlicher Gewalt belegt würden. Die Säule 3 stehe sinnbildlich für das Menschenrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und habe daher im Hinblick auf das Versammlungsmotto einen erheblichen inhaltlichen Bezug, welcher vollständig beseitigt werde, wenn die Zwischenkundgebung an einem anderen Ort stattfinden müsste. Aus dem für die Verlegung angegebenen Grund ergebe sich schon keine Erforderlichkeit für eine örtliche Verlegung. Bei der … handele es sich bereits nicht um einen Ort im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG. Bei der Frage, ob sich eine Versammlung gegen das Gedenken richte, sei u.a. einzubeziehen, ob das Motto der Versammlung und eine etwaige Ideologie des Organisators mit dem Gedenktag zusammenhingen und ob eine dem Tag entsprechende Gedenkveranstaltung tatsächlich stattfinde. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Umstand, ob andere Personen, insbesondere von anderen Parteien oder Gruppierungen Anstoß finden würden, genüge zur Verwehrung der Kundgebung an diesem symbolhaften Ort ebenfalls nicht. Es bestehe ein inhaltlicher Bezug zwischen Motto der Demonstration, dessen Anlass und der geplanten Kundgebung. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen sei unter nahezu vollständiger Ausblendung der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin ausgeübt worden. 12 Die Antragstellerin beantragt, Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 30. April 2026 gegen den Auflagenbescheid der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beschränkung Ziffer 2.2.4 soweit dort geregelt wird, dass „Äußerungen, Worte, Gesten und andere Verhaltensweisen, die … die Allgemeinheit belästigende und die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Inhalte haben, verboten“ sind und Ziffer 2.3.1, soweit dort die von der Antragstellerin angezeigte Versammlungsstrecke abgeändert und die Zwischenkundgebung verlegt wird“ wird wieder hergestellt. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakten. II. 15 A. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2.2.4, soweit dort geregelt wird, dass „Äußerungen, Worte, Gesten und andere Verhaltensweisen, die […] die Allgemeinheit belästigende und die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Inhalte haben, verboten“ sind und gegen Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2.3.1, soweit dort die von der Antragstellerin angezeigte Versammlungsstrecke abgeändert und die Zwischenkundgebung verlegt wird, ist zulässig und begründet. 16 1.
GO kann das Gericht in den Fällen, in denen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kraft Gesetzes – wie vorliegend gemäß Art. 25 BayVersG – entfällt, diese ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abwägt. Wesentliches – aber nicht alleiniges – Kriterium für die Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich Erfolg hat, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO). Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als voraussichtlich rechtmäßig und das Hauptsacheverfahren damit als voraussichtlich erfolglos, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, dem der Gesetzgeber in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO generell den Vorrang eingeräumt hat, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (vgl. zu allem BayVGH, B.v. 23.2.2012 – 14 CS 11.2837 – juris Rn. 38; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146, 152 f., 158 f.). 17 2. Die im Rahmen des Eilverfahrens gebotene und auch ausreichende summarische Prüfung ergibt vorliegend, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. 18 a) Ziffer 2.2.4 erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig, soweit dort geregelt wird, dass „Äußerungen, Worte, Gesten und andere Verhaltensweisen, die […] die Allgemeinheit belästigende und die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Inhalte haben, verboten“ sind. 19 aa) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (hierzu und zum Folgenden zuletzt BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.).
2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.). Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Beschränkungen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 – BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 54, 63). 20 Gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug beschränken oder verbieten, wenn
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 21 Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und
vollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, B. v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS
objektivem Verständnis nur ein Bruchteil derjenigen Gesten, Worte etc., die unter „Belästigung“ oder „Beeinträchtigung“ subsumiert werden könnten. 27 b) Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2.3.1 erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig, soweit dort die von der Antragstellerin angezeigte Versammlungsstrecke abgeändert und die Zwischenkundgebung verlegt wird. 28 aa)
VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung insbesondere dann beschränken oder verbieten, wenn
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und durch sie die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht. 29 Es ist in den Blick zu nehmen, dass die Versammlungsfreiheit nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch die Entscheidung des Veranstalters umfasst, welche Maßnahmen er zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (BVerfG, B.v. 5.9.2003 – 1 BvQ 32/03 – juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 23.06 – juris Rn. 15). Die Versammlungsfreiheit gewährleistet das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll, und damit ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16; U.v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – juris Rn. 64; B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 – juris Rn. 61). Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist aber beschränkt, soweit durch die geplante Versammlung Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt zu werden drohen. Hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung einer Versammlung ergeben sich die Grenzen der Versammlungsfreiheit aus Art. 15 BayVersG (BayVGH, B.v. 24.2.2017 – 10 ZB 15.1803 – juris Rn. 10; BVerfG, B.v. 5.9.2003 – 1 BvQ 32/03 – juris Rn. 22). Für die Herstellung praktischer Konkordanz ist eine Abwägung der betroffenen Positionen erforderlich. Dabei sind die kollidierenden Positionen so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 16). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Versammlung, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeiten Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration
teilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsorts und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a. – juris Rn. 64; BayVGH, B.v. 23.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 16). 30 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Regelung voraussichtlich als rechtswidrig. 31 Die Versammlung hat den Hintergrund, dass auf einer anderen Versammlung von Personen, die laut Behördenakte zumindest teils dem linken Spektrum entstammen, am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.