VGH München, Beschluss v. 06.05.2026 – 8 C 26.514 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 06.05.2026 – 8 C 26.514 Download Drucken Titel: Streitwertbemessung bei Klage gegen befristete wasserrechtliche Erlaubnis: Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Wertes und Nichtberücksichtigung von Investitionskosten für Nebenbestimmungen Normenketten: GKG § 40, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 68 Abs. 1 iVm § 66 VwGO § 82 Abs. 1 S.1 BGB § 133, § 157 (analog) Leitsätze: 1. Bei der Ausübung des Ermessens zur Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an. Im Interesse der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ist eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten geboten, die sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientieren kann. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Streitwertbemessung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgeblich. Endet das Verfahren ohne ausdrückliche Antragstellung, ist auf das aus der Klageschrift erkennbare Klagebegehren abzustellen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Umfang des Klagebegehrens ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen. Lässt sich der Klageschrift keine Beschränkung auf einzelne Nebenbestimmungen entnehmen, ist von einer Anfechtung des Verwaltungsakts insgesamt auszugehen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 4. Maßgebend ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will. Richtet sich die Klage gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis insgesamt, bemisst sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert der erlaubten Gewässerbenutzung. Investitionskosten zur Erfüllung von Nebenbestimmungen blieben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht, Streitwert für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Keine Berücksichtigung von Kosten für den Einbau von Retentionsbodenfilter, Streitwertfestsetzung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wasserrechtliche Erlaubnis, Ermessensausübung, Investitionskosten, Erledigungserklärung, Beschwerdeverfahren, Streitwertbeschwerde, Beschwerde aus eigenem Recht, wasserrechtliche Erlaubnis, Klagebegehren, wirtschaftlicher Wert, Gewässerbenutzung Vorinstanz: VG Würzburg, Beschluss vom 11.02.2026 – W 4 K 26.434 Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt die Erhöhung des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Februar 2026 festgesetzten Streitwerts von 5.000 € auf 1.751.500 €. 2 Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen die ihr erteilte befristete und mit weiteren Nebenbestimmungen versehene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Mischwasser und Fremdwasser in den D. …bach vom 19. Mai 2022. Nach einer außergerichtlichen Einigung erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 11. Februar 2026 das Verfahren ein und hob die Kosten gegeneinander auf. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. 3 Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Der Streitwert sei auf 1.751.500 € festzusetzen, da dies dem finanziellen Aufwand der Klägerin entspräche, der mit der betriebsfertigen Erstellung des unter Nr. 3.3 des streitgegenständlichen Bescheids angeordneten Einbaus eines Retentionsbodenfilters verbunden gewesen wäre. II. 4 Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch einen Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). 5 A. Die zulässige Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann aus eigenem Recht gegen die Festsetzung eines Streitwerts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG Beschwerde einlegen. 7 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert rechtsfehlerfrei auf 5.000 € festgesetzt. 8
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