PO § 459a Leitsätze:
entwickelten Grundsätze zu berechnenden Tagessatzhöhe ist bei einer Person, die am Existenzminimum lebt, zu überprüfen, ob Zahlungserleichterungen gemäß § 42
in einer Form gewährt werden können, dass ihr nach Zahlung der Raten noch 75% des Regelbedarfs verbleiben. Erst wenn dies nicht möglich ist, ist eine normative Korrektur der Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 S. 3
veranlasst. (Rn. 31) 3. Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach § 42
ist bereits im Erkenntnisverfahren von Amts wegen zwingend anzuordnen und darf nicht der Vollstreckungsbehörde im Verfahren nach § 459a StPO überlassen werden. (Rn. 34) Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe sind bei Empfängern von Bürgergeld auch die Sachbezüge einschließlich der Miet- und Nebenkosten zugrunde zu legen. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Tagessatzsystem, Geldstrafenzumessung, Nettoeinkommen, Zahlungserleichterungen, Existenzminimum, Ratenzahlung, Strafbefehl, Tagessatzhöhe, Regelbedarf, Mietkosten Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2025 – 46 Cs 1522 Js 2539/24 Fundstelle: FDStrafR 2026, 009574 Tenor
gewesen. 10 Mit Verfügung vom 14.08.2025 legte die Staatsanwaltschaft N.-F. die Ermittlungsakten (mit BWA und Sonderheften) dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor (Bl. 149). II. 11 Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. ist mit der Maßgabe der Gewährung von Ratenzahlung gemäß § 42
begründet. 12 1. Beim Tagessatzsystem sind drei Schritte der Geldstrafenzumessung voneinander getrennt anzugehen. Im ersten Schritt erfolgt die Verhängung der Tagessatzanzahl (§ 40 Abs. 1
), im zweiten Schritt die Festlegung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2
) und im dritten Schritt die Klärung der Frage, ob gemäß § 42
Zahlungserleichterungen zu gewähren sind. 13 a) Die Höhe des Tagessatzes ist im zweiten Schritt der Geldstrafenbemessung nach § 40 Abs. 2 S. 1
unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bestimmen, wobei es für die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel auf das Nettoeinkommen ankommt, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2
). 14 Richtigerweise ist das Nettoeinkommen die Grundlage für die Festsetzung der Tagessatzhöhe. Jedoch können auch normative Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sodass eine rein schematische Berechnung nicht sachgerecht ist (Fischer,
, 73. Auflage 2026, § 40 Rn. 6a). Denn auch bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe handelt sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt (BGH, Beschluss vom 25.4.2017 – 1 StR 147/17). 15 Das Einkommen ist dabei ein rein strafrechtlicher und nicht steuerrechtlicher Begriff, sodass alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus sonstigen Einkunftsarten umfasst werden (Fischer,
,
, § 40, Rn. 58, 61). Es gehört also alles zum Nettoeinkommen, was dem Täter an Einkünften zufließt und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seinen Lebenszuschnitt – wirtschaftlich gesehen – bestimmt. Hierzu sind nicht nur die Bareinkünfte zu rechnen, sondern auch alle Naturalbezüge, insbesondere die freie Kost und Wohnung (OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1975 – 4 Ss 616/75) sowie Sachleistungen. Dies versteht sich daraus, dass es im Rahmen des Nettoeinkommensprinzips inkonsequent wäre, denjenigen besserzustellen, der nicht von Bareinkünften, sondern Naturalleistungen lebt. Diese Einbeziehung der Naturaleinkünfte erleichtert die Bemessung der Tagessatzhöhe bei Personen, die lediglich vom Familienunterhalt leben und auch bei Einkommenslosen und Einkommensschwachen (Werner in: Leipziger Kommentar zum
, 14. Auflage 2025, § 40
Rn. 27). 16 Daher ist auch bei allen einkommensschwachen Personen (Empfängern von sozialen Transferleistungen, Arbeitslosen u.s.w.) für die Bestimmung des Tagessatzes grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen. Abzustellen ist auf die Höhe der Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen, denen etwaige Sachbezüge (freie Kost und Wohnung) zuzurechnen sind. Allerdings ist darauf zu achten, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Eine entsprechende Vorgabe hat der Gesetzgeber 2023 unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung in § 40 Absatz 2 Satz 3
aufgenommen. Wer am Existenzminimum lebt, wird unter einer Geldstrafe, insbesondere in der Größenordnung jenseits von 30 Tagessätzen, regelmäßig stärker leiden als der Normalverdienende, und er wird wesentlich länger brauchen, bis er die Schmälerung seiner Mittel wieder ausgeglichen hat (Werner in: Leipziger Kommentar zum
, 14. Auflage 2025, § 40
Rn. 36-37). 17 b) Die auf der Grundlage des Nettoeinkommensprinzips ermittelte Tagessatzhöhe kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu korrigieren sein, wobei der oben geschilderte zweite und dritte Schritt der Geldstrafenbemessung in eine Wechselwirkung treten: 18 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Angeklagten, der am Existenzminimum lebt, die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen ist, dass ihm der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag i. H. von 75% des Regelsatzes der Sozialhilfe (heute der Grundsicherung) nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt. Insoweit hängt die Tagessatzhöhe in derartigen Fällen auch von der Höhe und Dauer einer zu gewährenden Ratenzahlung ab, weil sich die verhängte Geldstrafe in der vom Gericht vorgesehenen Ratenzahlungsdauer in Raten bezahlen lassen muss, die dem Angeklagten den zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässlichen Betrag belassen (BayObLG, Beschluss vom 6. November – 204 StRR 470/23 m.w.N.; LG Leipzig, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 5 Qs 29/25). 19 Demnach kommt eine Senkung des Tagessatzes bei hoher Tagessatzzahl in Betracht, um der progressiven Steigerung des Strafübels entgegenzuwirken (Fischer,
,
, 68. Ed. 1.2.2026,§ 40, Rn. 17; Fischer,
, 73. Aufl., 2026, § 40 Rn. 24). c) 21 Dem Gesetz ist eine zeitliche Höchstgrenze für die Ratenzahlung gemäß § 42
nicht zu entnehmen (vgl. BayObLG, Beschluss vom
21; TK-
/Kinzig, 31. Aufl. 2025,
5). Gleichwohl werden verschiedene Höchstgrenzen diskutiert: Die Dauer der Ratenzahlungsbelastung dürfe nicht außer Verhältnis zur Zahl der verhängten Tagessätze stehen und solle das Drei- bis Vierfache der Tagessatzzahl nicht überschreiten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. März 1993 – 2 Ss 60/93; BeckOK
/von Heintschel-Heinegg, 68. Ed. 1.2.2026,
3; Matt/Renzikowski/Bußmann, 2. Aufl. 2020,
ObLG hat in seinem Beschluss vom 6. November 2023 (204 StRR 470/23) bei einer Tagessatzanzahl von 110 eine Ratenzahlungsdauer von 2 Jahren und 6 Monaten für möglich gehalten. 22 2. Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu folgendem Ergebnis: 23
) zu zahlenden monatlichen Teilbetrages ein Betrag in Höhe von 75% des Regelsatzes verbleiben. 25 Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 SGB XII in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt (§ 20 Abs. 1a Satz 1 SGB II). Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 – RBSFV 2026 – sieht einen Regelbedarf in Stufe 1 von 563 EUR vor. 26 75% jenes Regelbedarfes von 563 EUR entsprechen 422,25 EUR, welche dem oder der Angeklagten unter Bewilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42
nach Abzug der monatlichen Ratenzahlung verbleiben müssten. Unter Abzug dieses Betrages vom gesamten nach § 40 Abs. 2
festgestellten Nettoeinkommen in Höhe von 1.788 EUR ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.365,75 EUR, der für eine monatliche Ratenzahlung zur Verfügung stünde. 27 Die Multiplikation jener ermittelten 59 EUR Tagessatz mit der ausgesprochenen Tagessatzanzahl 180 Tagessätzen ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 10.620,00 EUR. Nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen wäre dem hiesigen Verurteilten nicht zuzumuten, diese Gesamtgeldstrafe sofort zu zahlen (§ 42 Satz 1
) c) 28 Gemäß § 42 Abs. 1
bewilligt das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, dass die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt (§ 42 Satz 2
). Das Gericht hat im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung der Entscheidung, also des Wie, einen Ermessensspielraum. Inhalt der Entscheidung nach § 42
kann die Bewilligung einer Zahlungsfrist, d. h. Stundung, oder die Gestattung der Zahlung der Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen, Ratenzahlung, sein (vgl. MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025,
20). 29 Bei Leistung von 12 Raten zu je 885 EUR ist die Geldstrafe innerhalb von 12 Monaten vollständig bezahlt, wobei dem Angeklagten jeweils monatlich mehr als 75% jenes Regelbedarfes von 563 EUR verbleiben und – unterstellt, dieses sei als Kriterium zu werten – keine übermäßig lange Zahlungsdauer bestehen würde. 30 Insofern bedarf es nach der – wie die Beschwerdeführerin zutreffend anmerkt – vorrangigen Prüfung von Zahlungserleichterungen keiner weiteren Reduzierung der Tagessatzhöhe mehr, um Härten abzufedern, die durch einen überlangen Ratenzahlungszeitraum entstehen könnten. 31 Vorrangig vor einer Verringerung der allein anhand der zu § 40 Abs. 2
entwickelten Grundsätze berechneten Tagessatzhöhe ist bei einem oder einer Angeklagten, der oder die am Existenzminimum lebt, zu überprüfen, ob Zahlungserleichterungen gemäß § 42
in einer Form gewährt werden können, dass ihm oder ihr nach Zahlung der Raten noch 75% des Regelbedarfs verbleiben. So errechnet sich bei einer Person, die ausschließlich den Regelbedarf in Höhe von 563 EUR erhält, im Grundsatz eine Tagessatzhöhe von 15 EUR (abgerundet von 18,76 EUR). Diese ist mit der Anzahl der Tagessätze zu multiplizieren und der sich hieraus ergebende insgesamt zu zahlende Betrag daraufhin zu untersuchen, ob Zahlungserleichterungen nach § 42
– sinnvoll – in der Form gewährt werden, dass dem Angeklagten monatlich noch 422,25 EUR zur Verfügung stehen bzw. deren einzelne Raten nicht 140,75 EUR übersteigen dürfen. Es ist hingegen nicht zutreffend, von vorneherein jene 140,75 EUR als Einkommen im Sinne von § 40 Abs. 2 Sätze 1 bis 3
zu betrachten und zu einer Tagessatzhöhe von 5 EUR zu gelangen (a. A. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom
. Sie steht weder als Anordnungsvoraussetzung für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO noch als eine Art Teilrechtskraft durch Rechtsbehelfs-Beschränkung einer zusätzlichen Bewilligung einer Ratenzahlung entgegen, da es sich um eine Annexentscheidung zur Entscheidung über die Tagessatzhöhe handelt (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 120 Qs 75/15). 33 4. Angemerkt wird: 34 Liegen die Voraussetzungen des § 42
vor, so sind Zahlungserleichterungen bereits im Erkenntnisverfahren (Urteil, Strafbefehl bzw. nachträglicher Gesamtstrafenbeschluss) von Amts wegen und zwingend anzuordnen. Das Urteil muss sich damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines oder einer Angeklagten naheliegt. Dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a StPO), ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 348/17; LG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 505 Qs 210/05). Es handelt sich bei der Entscheidung über das Ob von Zahlungserleichterungen um eine gebundene Entscheidung ohne jegliches Ermessen oder Beurteilungsspielraum (vgl. MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025,
16; TK-
/Kinzig, 31. Aufl. 2025,
OK
/von Heintschel-Heinegg, 68. Ed. 1.2.2026,
5). Die Entscheidung nach § 42
darf demnach nicht der Vollstreckungsbehörde im Verfahren nach § 459a StPO überlassen werden, welche – wie sich aus § 459a Abs. 2 StPO ergibt – auch im Urteil ausgesprochene Erleichterungen abändern oder widerrufen kann, zum Nachteil des Verurteilten allerdings nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (vgl. MüKoStPO/Nestler,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.