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OLG München, Beschluss v. 18.05.2026 – 34 Wx 107/26 e

OLG München, Beschluss v. 18.05.2026 – 34 Wx 107/26 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 18.05.2026 – 34 Wx 107/26 e Download Drucken Titel: Kein Zurückbehaltungsrecht des Gru

§ 7Rn.

14). Ohne Weiteres möglich ist hingegen eine Regelung wie die vorliegende, die die Versagung der Zustimmung nur unter engeren Voraussetzungen als in § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG vorgesehen zulässt. 15 Deren Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Dass durch die Veräußerung als solche die wirtschaftlichen Interessen des Beteiligten zu 2 unmittelbar oder mittelbar geschädigt würden, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Auch tritt der Erwerber gemäß § 8 des Vertrags vom 12.12.2024 vollumfänglich in die Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag ein. 16 Auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB wegen eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs vermag sich der Beteiligte zu 2 nicht mit Erfolg zu berufen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann der Schuldner, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Soweit in Rechtsprechung und Literatur die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Norm im Hinblick auf den Anspruch des Erbbauberechtigten auf Zustimmung explizit erörtert wird, wird sie durchweg verneint (OLG Hamm DNotZ 1992, 368/369 f.; BeckOGK/

§ 7Rn. 23; Grüneberg/Wicke Erbbau

RG § 5 Rn. 5; Winkler/Schlögel § 4. Rn. 194). Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.2.1994 ist entgegen der Annahme des Beteiligten zu 2 keineswegs zwingend dahingehend zu verstehen, dass das höchste Zivilgericht die grundsätzliche Möglichkeit eines Zurückbehaltungsrechts in diesem Zusammenhang voraussetze. Diese Frage war dort zwar Ausgangspunkt für die Zulässigkeit der Divergenzvorlage durch das Oberlandesgericht Celle. Dem Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung gab der Bundesgerichtshof dann aber schlicht mit der Begründung statt, die Gegenforderung bestehe nicht (BGH NJW 1994, 1159/1160). Die Grundsatzfrage, ob gegenüber einem Anspruch auf Zustimmung nach § 7 ErbbauRG ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann, wurde bei der materiellrechtlichen Prüfung nicht einmal mehr angesprochen. Richtigerweise ist diese Frage zu verneinen. Denn das Erbbaurecht ist nach § 1 Abs. 1 ErbbauRG ein veräußerliches, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG dem Grundstückseigentum gleichstehendes Recht. Der gesetzliche Zustimmungsanspruch dient der Verwirklichung dieses Rechts, die aus einem dinglichen Zustimmungserfordernis folgende Beschränkung des Erbbaurechts – wie sich aus § 7 Abs. 1 und 2 ErbbauRG ergibt – gerade, aber auch nur der Verwirklichung der Zwecke der Erbbaurechtsbestellung. Hiermit wäre es unvereinbar, dem Grundstückseigentümer das Recht zu geben, die Zustimmung aus anderen Gründen als den durch jene Vorschriften legitimierten zu verweigern (BeckOGK/

§ 7Rn.

23). Insofern ist die Konstellation mit der durch § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG geregelten vergleichbar, wonach die Zustimmung zur Veräußerung von Wohneigentum nur aus einem wichtigen Grund versagt werden darf. Der Anspruch auf Zustimmung dient demnach der Verwirklichung des zum Wesen des Wohnungseigentumsrechts gehörenden Veräußerungsrechts. Diesem Zweck würde die Zulassung eines Zurückbehaltungsrechts widersprechen, weil dann die Veräußerung für längere Zeit gehemmt oder sogar auf Dauer vereitelt werden könnte (BayObLGZ 1977, 40/43 f.; MüKoBGB/Krüger BGB § 273 Rn. 70). Dieser Grundsatz beansprucht ebenso Gültigkeit für die Übertragung eines Erbbaurechts (BeckOGK/

§ 7Rn.

23). Es ergibt sich also aus dem Schuldverhältnis ein anderes im Sinne von § 273 Abs. 1 BGB, was hier ein Zurückbehaltungsrecht nach dieser Bestimmung per se ausschließt. Ob dem Beteiligten zu 2 der behauptete Kostenerstattungsanspruch zusteht, kann somit dahingestellt bleiben. 17

  1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist erfolglos. Ein Grund, von der Auferlegung der Kosten auf ihn abzusehen, ist nicht ersichtlich. Das Ersetzungsverfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG ist ein streitiges Verfahren (BGH NJW 1987, 442/443), auch im Beschwerdeverfahren stehen sich die Beteiligten ähnlich wie in einem Zivilprozess als Gegner gegenüber. 18
  2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 60 Abs. 1, 46 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GNotKG entsprechend der Angabe zum Wert des Erbbaurechts unter § 10 des Vertrags vom 12.12.2024 zu bestimmen. 19
  3. Ein Anlass, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Voraussetzung für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung einer Sache im Sinne von Nr. 1 dieser Vorschrift ist unter anderem, dass sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH NJOZ 2019, 823; Sternal/Göbel FamFG
  4. Aufl. § 70 Rn. 25). Hier ist entscheidungserheblich die Frage der Anwendbarkeit des § 273 BGB auf den Anspruch auf Zustimmungserteilung nach § 7 ErbbauRG. Diese Frage ist aber nicht klärungsbedürftig im oben genannten Sinne, weil zu ihr, soweit ersichtlich, bisher nur eine einzige rechtskräftige obergerichtliche Entscheidung ergangen ist und die Literatur einhellig dieselbe Rechtsauffassung hierzu vertritt. Insofern wird auf die unter
  5. angegebene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm und die dort zitierten Werke beckonline.​Großkommentar, Grüneberg und Winkler/Schlögel verwiesen. Soweit in der Kommentierung bei Staudinger 2021 eine von diesen abweichende Ansicht vertreten worden sein sollte, ist diese jedenfalls in der aktuellen Auflage 2026 nicht aufrechterhalten worden. Da der Senat sich der demnach nun einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Judikatur und der Literatur anschließt, bedarf es auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. 20
  6. Die Entscheidung wird nach § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG, §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit Rechtskraft wirksam. Dies ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG, §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 2 FamFG deklaratorisch auszusprechen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.