UMV und kann vor einem Unionsmarkengericht lediglich im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht werden.
1 Buchst. a UMV gegen die Unionsklagemarke wendet, begründet, darf in der Regel der Rechtsstreit in Bezug auf die Klage nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Widerklage ausgesetzt und über die Widerklage durch Teilurteil entschieden werden. Hat das Landgericht - als Folge der Unzulässigkeit der Aussetzungsentscheidung - dennoch ein unzulässiges Teilurteil erlassen, kann das Berufungsgericht den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich ziehen und in der Sache insgesamt selbst entscheiden, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Schlagworte: Agentenmarke, Unionsmarke Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Teilurteil vom 24.07.2019 – 4 HK O 7984/16 Fundstellen: LSK 2021, 10368 GRUR-RR 2021, 464 GRUR-RS 2021, 10368 LMuR 2021, 507 Tenor
folgende Teilurteil: I. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, a. die deutsche Marke Nr. … „MAP“ im Umfang der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für diese Marke aufgeführten Klassen 05 und 29 auf die Klägerin zu übertragen und gegenüber dem DPMA der Eintragung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin zuzustimmen; b. die internationale Marke Nr. … „MAP“ im Umfang der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragenen Klassen 05 und 29 in Bezug auf Deutschland auf die Klägerin zu übertragen und gegenüber der WIPO der Eintragung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin zuzustimmen. II. Die Klage wird in den Anträgen 2.a und 2.c im Übrigen sowie in Antrag 5. abgewiesen. III. Auf die Widerklage werden die Unionsmarken Nr. … „MAP MASTER AMINO ACID PATTERN“ und Nr. … „MASTER AMINO ACID Pattern MAP“ für nichtig erklärt. 5 Darüber hinaus erließ das Landgericht noch u.a. folgendem Beschluss: Das Verfahren über die Klageanträge Ziffern 1, 3, 4 und 6 wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage (Nichtigkeit der Unionsmarken Nr. … und Nr. …) ausgesetzt. 6 Zur Begründung führte das Erstgericht u.a. aus, dass sich der in Ziffer I. ausgeurteilte Übertragungsanspruch aus §§ 11, 17 MarkenG und Art. 6 PVÜ ergebe. Zwischen den Parteien bestünde ein Agentenverhältnis im Sinne des § 17 MarkenG bzw. Art. 6 septies PVÜ bzw. Art. 21 UMV. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch (Ziffer V.) sei abzuweisen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, von wann die als einziges Beweismittel vorgelegte Anlage K 19 stamme. Auf die Widerklage hin seien die in Ziffer III. aufgeführten Unionsmarken für nichtig zu erklären. Es fehle bei beiden Marken an der erforderlichen Unterscheidungskraft, Art. 7 Abs. 1b UMV. Aufgrund dessen sei das Verfahren über die klägerischen Ansprüche, die auf diese Unionsmarken gestützt seien, bis zur Entscheidung über die Widerklage auszusetzen. III. 7 Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Sie hat zunächst beantragt, I. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin a. die Bezeichnung „Master Amino Acid Pattern MAP“ im geschäftlichen Verkehr für Waren der Klasse 5, nämlich Nahrungsergänzungsstoffe, nämlich aminosäurebasierte Formulierungen und mit Nährstoffen angereicherte proteinhaltige Nahrungsmittelzusätze, b. die Bezeichnung „MAP Master Amino Acid Pattern“ im geschäftlichen Verkehr für Waren der Klasse 5, nämlich Nahrungsergänzungsstoffe, nämlich aminosäurebasierte Formulierungen und mit Nährstoffen angereicherte proteinhaltige Nahrungsmittelzusätze für Waren der Klasse 29, nämlich Nahrungsergänzungsstoffe, soweit in dieser Klasse enthalten, für Waren der Klasse 30, nämlich Nahrungsergänzungsstoffe, soweit in dieser Klasse enthalten zu benutzen, insbesondere unter den vorgenannten Zeichen, die vorgenannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, soweit die Benutzung nicht zur Kennzeichnung von Waren erfolgt, die von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung von Dritten mit dem Zeichen gekennzeichnet und in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, a. die deutsche Marke Nr. … „MAP“ auf die Klägerin zu übertragen und gegenüber dem DPMA der Eintragung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 2) zuzustimmen hilfsweise: beim DPMA in die Löschung der deutschen Marke Nr. … „MAP“ einzuwilligen; b. die internationale Marke Nr. … „MAP“ auf die Klägerin zu übertragen und gegenüber der WIPO der Eintragung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 2) zuzustimmen; hilfsweise: bei der WIPO in die Schutzentziehung der internationalen Marke Nr. … „MAP“ in Bezug auf Deutschland einzuwilligen. III. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu Ziffer I. beschriebenen seit dem 20.10.2015 angebotenen und in Verkehr gebrachten Waren zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über a. Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und b. die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren gezahlt wurden. IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehenden zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 20.10.2015 entstanden ist und künftig noch entstehen wird. V. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, Aminosäureprodukte der Beklagten zu 1) mit den Aussagen a. „das Master Amino Acid Pattern MAP ® - das Original“ und/oder b. „gemäß der Forschung und den Studien von Prof. Dr. L…-M… am INRC (I… N… R… C…) bietet MAP ® (Master Amino Acid Pattern)…“ anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage K19 ersichtlich. VI. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.531,90 € zzgl. Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Im Termin vom 19.05.2020 erklärte sie, dass die vom Landgericht ausgesetzten Anträge in der zweiten Instanz nicht verfolgt würden. Der Antrag zu II. werde in Bezug auf die IR Marke …(Nummer der Marke) so gestellt, dass in erster Linie Übertragung des auf die Europäische Union erstreckten Teils verlangt wird, in zweiter Linie Übertragung des das deutsche Territorium betreffenden Teils dieser Erstreckung, in dritter Linie Löschung des auf die Europäische Union erstreckten Teils dieser Marke, in vierter Linie Löschung des das deutsche Territorium betreffenden Teils dieser Marke. 9
Hinweis durch den Senat (vgl. dazu unter Ziffer A.V.) wiederholte die Klägerin im Termin vom 09.02.2021 die Anträge aus der öffentlichen Verhandlung vom 19.05.2020 mit der Maßgabe, dass die da nicht gestellten Anträge (Klageanträge Ziff. I, III., IV. und VI.) auch gestellt werden. 10 Darüber hinaus beantragt sie die Abweisung der Widerklage. 11 Zur Begründung trägt die Klägerin u.a. vor, dass das Landgericht zu Unrecht die Unterscheidungskraft der beiden klägerischen EU-Marken verneint habe. Die Wortfolge „Master Amino Acid Pattern“ habe keine beschreibende Bedeutung. Dies ergebe sich auch bereits aus den von den Beklagten vorgelegten Publikationen von Prof. L…-M… (Bl. 376 d.A.). Zudem sei MAP nicht die Abkürzung des Ausdrucks „Master Amino Acid Pattern“. Der Verkehr verstünde den Begriff MAP als Landkarte. 12 Zu dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch „Das Original“ hätten die Beklagten darlegen müssen, dass während der Zeit, zu der die Werbung gemäß Anlage K 19 greifbar sei, nur MAP-Produkte der Klägerin vertrieben worden seien. 13 In Bezug auf den Übertragungsanspruch meint die Klägerin, dass der Agent bei hochspezifischen Nahrungsergänzungsmitteln die Marke auch nicht für andere Lebensmittel, für andere ernährungsbezogene Produkte in Klasse 5 und für Druckerzeugnisse anmelden dürfe. 14 Beide Beklagte beantragen die Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Außerdem beantragen sie Klageabweisung im Hinblick auf die Klageanträge, die bis zum Termin vom 09.02.2021 nicht Gegenstand des Berufungsverfahren gewesen seien. 15 Zur Begründung führen sie aus, dass das Zeichen „MASTER AMINO ACID PATTERN“ von Anfang an beschreibend verwendet worden sei, und zwar als „ideales Aminosäuremuster“. Das Wort „Master“ werde in englischsprachigen Verkehrskreisen beigefügt, um eine gewisse Besonderheit/Erstmaligkeit anzuzeigen. Die Wortfolge „MAP“ sei die Abkürzung für „MASTER AMINO ACID PATTERN“, weil Amino Acid einheitlich verstanden werden. Dies ergebe sich auch aus dem von der Klägerin verwendeten Logo. 16 Der Übertragungsanspruch bestünde nicht, weil es an einem Agentenverhältnis und einer hinreichenden Ähnlichkeit der Waren fehle. Er könne auch nicht auf neue Schutzrechte gestützt werden, der Vortrag der Klägerin sei verspätet. Einer diesbezüglichen Klageänderung werde nicht zugestimmt. IV. 17 Auch der Beklagte zu 2) legte Berufung ein. Er beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Klage in Ziffer II.
2 S. 1 Nr. 7 ZPO oder ein „Ansichziehen“ des beim Landgericht anhängig gebliebenen Teils (Klageanträge Ziffern I., III., IV. und VI.) in Betracht. Entscheidungsgründe B. 23 Die Berufung des Beklagten zu 2), der sich gegen die zugesprochene Übertragung gemäß §§ 11, 17 MarkenG, Art. 6 PVÜ der am 06.02.2009 angemeldeten deutschen Marke Nr. … „MAP“ und der am 13.04.2011 registrierten internationalen Marke Nr. … „MAP“ wendet, ist teilweise begründet. Zwar liegen
Maßgabe des unter Ziffer I. dargestellten allgemeinen Rechtsrahmens die Voraussetzungen einer „Agentenmarke“ vor (
folgend unter Ziffer II.). Ein Anspruch auf Markenübertragung besteht jedoch nur in Bezug auf die deutsche Marke; hinsichtlich der IR Marke … kann weder ein Anspruch auf Übertragung des auf die Europäische Union erstreckten Teils oder auf Übertragung des das deutsche Territorium betreffenden Teils dieser Erstreckung noch auf Löschung des auf die Europäische Union erstreckten Teils dieser Marke oder des das deutsche Territorium betreffenden Teils dieser Marke geltend gemacht werden (
folgend unter Ziffer III.). I. 24
G kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist. Die Bestimmung des § 17 MarkenG sieht für diesen Fall Ansprüche auf Übertragung der Marke, Unterlassung und Schadensersatz vor. Mit diesen Vorschriften entspricht das Gesetz den Vorgaben des Art. 6 septies PVÜ. Der Markeninhaber soll auf diese Weise vor einem ungetreuen Agenten oder Vertreter geschützt werden, der sich eine Marke eigenmächtig aneignet, die der Geschäftsherr - regelmäßig im Ausland - früher für sich in Anspruch genommen hat und die für den Agenten typischerweise gerade erst durch die Übernahme der Vertretung von Interesse ist. Der besondere Schutz des Markeninhabers beruht dabei auf der Vorstellung einer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung geltenden statusimmanenten Verpflichtung des Agenten oder Vertreters, die Interessen des Geschäftsherrn wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 10.04.2008 - I ZR 164/05, GRUR 2008, 611, Rn. 20 - audison; BGH, Urteil vom 21.01.2010 - I ZR 206/07, GRUR 2010, 828, Rn. 30 - DiSC). Eine dem § 17 MarkenG vergleichbare Regelung enthält Art. 21 Abs. 1 UMV (Eckhartt, in BeckOK MarkenR,
G auf eine nicht rechtskräftig gelöschte Marke gestützt werden kann.
einer Auffassung darf das Markenrecht des Geschäftsherrens seinerseits nicht löschungsreif sein (Hacker, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 11 Rn. 15). Gemäß der Gegenansicht sind Widerspruchs- oder Löschungsverfahren, Löschungsreife wegen Nichtbenutzung oder älteren Rechten grundsätzlich unbeachtlich, da es
der Regelung der PVÜ auf die Zuordnung der Marke zum Geschäftsherrn ankommt, nicht auf die Rechtsbeständigkeit im Schutzland (Eckhartt, in BeckOK MarkenR, 24. Ed. 01.01.2021, § 11 MarkenG Rn. 32). 30 Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Zwar gelten
2 UMV die Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten. Eine nicht rechtskräftige Nichtigerklärung der Marke steht dem Übertragungsanspruch jedoch nicht entgegen. Zum einen ist der in der völkerrechtlichen Grundlage von §§ 11, 17 MarkenG - Artikel 6 septies PVÜ - geregelte Begriff des Inhabers einer Marke nicht strikt rechtlich, sondern wirtschaftlich zu verstehen. Zum anderen besteht eine Parallele zum Unterlassungsanspruch
G, bei dem bis zu einer rechtskräftigen Löschungsanordnung die Schutzrechtslage und damit die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke unverändert fortbesteht (BGH, Urteil vom 18.09.2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101, Rn. 20 - Gelbe Wörterbücher). Schließlich kann eine eindeutige Zuordnung der Marke zum Geschäftsherrn auch bei einer löschungsreifen Marke oder sogar im Fall einer gelöschten Marke gegeben sein. 31 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt, dass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke durch den Agenten die (ausländische) Marke angemeldet hat und dass diese Anmeldung spätestens im Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche zur Eintragung geführt hat (BGH, a.a.O., Rn. 15 - audison). Da es somit unschädlich ist, dass die Marke des Geschäftsherren zum Zeitpunkt der Anmeldung der Agentenmarke noch nicht eingetragen ist oder sogar erst
dieser eingetragen wird, kann es im Umkehrschluss auch keine Rolle spielen, dass die Marke des Geschäftsherren nicht rechtskräftig gelöscht wurde. 32
dem Sinn und Zweck der Regelung, die nicht den Agenten, sondern allein den Geschäftsherrn schützen soll, ist auch die Übernahme wechselseitiger Pflichten nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus den Beziehungen zwischen den Parteien eine einseitige Interessenbindung des Agenten ergibt, die es diesem verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen Teils eintragen zu lassen. Reine Güteraustauschverträge reichen dagegen nicht aus; denn der „Kunde“ ist mit Bedacht in die Regelung des Art. 6 septies PVÜ nicht mit einbezogen worden (BGH, a.a.O., Rn. 21 - audison; BGH, a.a.O., Rn. 32 - DiSC). 38 Typische Anwendungsbeispiele sind zunächst der Handelsvertreter und der Vertragshändler (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 11 Rn. 5). Die Annahme eines Agentenverhältnisses ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Agent den alleinigen Vertrieb der Produkte des Geschäftsherrn in Deutschland faktisch übernimmt und die Parteien sich in einer Weise abstimmen, die über den bloßen Abschluss reiner Kaufverträge hinausgeht (BGH, a.a.O., Rn. 26 - audison). Ausreichend ist, dass der Agent im Vertriebsnetz des Geschäftsherrn die Funktion des für die Erschließung des deutschen Marktes verantwortlichen Vertriebspartners ausübt, auch wenn schriftlicher Vertriebsvertrag (noch) nicht abgeschlossen ist (BGH, a.a.O., Rn. 29 - audison). Dies ist anzunehmen, wenn - auch wenn über die Bedingungen einer längerfristigen Geschäftsbeziehung noch keine Einigkeit bestand - die konkret getroffenen Absprachen und Maßnahmen zeigen, dass sich die Parteien in der fraglichen Zeit jedenfalls darüber einig waren, dass der Agent für den Geschäftsherrn zumindest vorläufig als Absatzmittler tätig sein sollte. Kennzeichnend dafür sind die Absprachen, die die Parteien insbesondere über Marketingmaßnahmen sowie über die Verwendung der vom Geschäftsherrn bereits im Ausland angemeldeten Marke treffen (BGH, a.a.O., Rn. 33 - audison). 39 Die Begriffe Agent und Vertreter sind -
der auf den hiesigen Fall übertragbaren Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union zu Art. 8 Abs. 3 UMV - weit auszulegen. Ausreichend ist, wenn zwischen den Parteien eine Vereinbarung über eine geschäftliche Zusammenarbeit besteht, die geeignet ist, ein Vertrauensverhältnis zu schaffen, indem sie dem Anmelder explizit oder implizit eine allgemeine Treue- und Loyalitätspflicht im Hinblick auf die Interessen des Inhabers der älteren Marke auferlegt (EuGH, Urteil vom 11.11.2020 - C-809/18 P, GRUR-RS 2020, 30029, Rn. 84 f. - Mineral Magic). Erfasst sind alle Arten vertraglicher Gestaltungen, bei denen die eine Seite die Interessen der anderen Seite wahrnimmt, unabhängig von der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Inhaber oder dem Auftraggeber auf der einen und dem Anmelder der Gemeinschaftsmarke auf der anderen Seite. Es muss allerdings zwischen den Parteien eine Vereinbarung bestehen. Handelt der Anmelder völlig unabhängig, ohne jede Beziehung zum Markeninhaber, so ist er nicht als Agent anzusehen. Somit ist ein bloßer Abnehmer oder Kunde des Inhabers kein Agent oder Vertreter, da er nicht in einem Treueverhältnis zum Markeninhaber steht (EuG, Urteil vom 13.04.2011 - T-262/09, GRUR Int 2011, 612, Rn. 64 - FIRST DEFENSE II). Die fehlende Einbindung des Agenten in die Vertriebsstruktur des Geschäftsherrn, das Fehlen eines ausschließlichen Vertriebsrechts zugunsten des Agenten und das Fehlen eines Wettbewerbsverbots schließen die Annahme einer Vereinbarung mit entsprechender Treuepflicht nicht aus (EuG, Urteil vom 09.07.2014 - T-184/12, GRUR Int. 2015, 157, Rn. 69 f. - HEATSTRIP). 40
1 Nr. 1 ZPO bindend (BGH, Urteil vom 17.01.2012 - XI ZR 457/10, NJW-RR 2012, 622, Rn. 18). Daraus folgt, dass eine Partei im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg unter Hinweis auf erstinstanzliche Schriftsätze geltend machen kann, der Tatbestand des angefochtenen Urteils gebe den Sachvortrag unrichtig wieder und begründe deshalb Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Erstrichters (OLG Nürnberg, Urteil vom 02.03.2021 - 3 U 321/16, juris-Rn. 65 - Speck). 46 Die Bindungswirkung bezieht sich auch auf die Wiedergabe von Tatsachenvortrag in den Entscheidungsgründen (Ball, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 529 Rn. 6). Auch bei Feststellungen, die sich in den Entscheidungsgründen befinden, handelt es sich um Tatbestandsangaben, deren Unrichtigkeit grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren
BGH, Urteil vom 13.07.2000 - I ZR 49/98, juris-Rn. 21). 47 Wie die oben zitierte Formulierung des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen zeigt, handelt es sich bei der landgerichtlichen Feststellung, dass der Vertrieb durch die Beklagten in Abstimmung mit der Klägerin, die das letzte Wort hinsichtlich des Ablaufs der National Sellings hatte, erfolgt sei, und es eine Zusammenarbeit bei der Erstellung von Vorträgen, Seminaren und Broschüren gegeben habe, auch nicht nur um eine Schlussfolgerung aus der vorstehend wiedergegebenen E-Mail vom 29.04.2013 (Anlage K 13). Anderenfalls hätte eine Inbezugnahme durch die Worte „daraus folgt“ oder „daher“ nahe gelegen. Dieser Schluss des Landgerichts erfolgt erst auf der darauffolgenden Seite des Urteils, in der ausgeführt wird: „Insbesondere aus dem Inhalt der Anlage K13 ergibt sich das erforderliche Unterordnungsverhältnis und die Funktion der Beklagten beim Warenabsatz. Insbesondere kam es auch zu ständigen Abstimmungen zwischen den Parteien hinsichtlich der Etikettengestaltung.“ 48 bb) Darüber hinaus sind für den Senat folgende tatsächliche Feststellungen entscheidend: 49 Zu berücksichtigen ist zum einen der (vorgerichtliche) Vortrag der Beklagten. So führten die Beklagten im außergerichtlichen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2016 (Anlage K 14) u.a. aus, dass zwischen den Parteien eine sehr umfassende geschäftliche Beziehung bestand. Wie auch die ständigen Abstimmungen der Etikettengestaltung
weislich zeigen würden, habe die entsprechende Marken Registrierung für Europa durch die Beklagten mit Wissen und Wollen der Klägerin stattgefunden. 50 Maßgeblich ist zum anderen die außergerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien. So führt der Beklagte zu 2) in seiner E-Mail an Prof. L…-M… vom 29.04.2013 (Anlagen K 13) u.a. aus: … The response to the lecutes and seminars is fantastic and we are going tu run out of stock again soon. Please send us a bill for beginning of may about 6000 bottles of MAP. Is it ok if I contact S…(Name) again about further business and although to organize the natioal sellings's? […] Please send us a label from Son formula, we will ofer you a fancier design without leaving medical purposes. As soon as possible we should think about labels in French, Russian, Greek. Lets conquer Europe with MAP.. Ist woth the effort Maestro […] 51 Weitere E-Mails des Beklagten zu 2) an Prof. L…-M… vom 03.08.2006 und 18.11.2006 enthält die Anlage K
deutschem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2010 - I ZR 206/07, GRUR 2010, 828, Rn. 17 - DiSC). Der Übertragungsanspruch ergibt sich insoweit aus § 17 Abs. 1 MarkenG. 57 Ausreichend ist die Anmeldung einer Marke während der Anbahnung eines Agentenverhältnisses, wenn
folgend tatsächlich ein Agentenverhältnis begründet worden ist (BGH, a.a.O., Rn. 24 - audison). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. 58 Der Übertragungsanspruch besteht nicht nur gegenüber identischen Agentenmarken. Er erstreckt sich auch auf ähnliche Marken i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (BGH, a.a.O. Rn. 34 - DiSC). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht zutreffend eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marken der Klägerin und der deutschen Marke des Beklagten zu 2) angenommen. Es führte aus, dass die deutsche Marke des Beklagten zu 2) das dominierende Element der Marken der Klägerin, nämlich den Bestandteil „MAP“, beinhalte. Die Marken der Klägerin würden durch den Bestandteil „MAP“ geprägt. Einwände gegen diese zutreffende Einschätzung werden in der Berufung nicht vorgebracht. 59 Ein Handeln des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) steht einer Verurteilung des Beklagten zu 2) nicht entgegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 - I-4 U 149/13, juris-Rn. 66). 60 Die mit Wirkung zum 17.08.2018 - also
Klageerhebung - erfolgte zusätzliche Eintragung der HK Evolution Ltd. ins Markenregister steht einer Verurteilung des Beklagten zu 2) nicht entgegen. Dies richtet sich zwar nicht
G, weil es sich vorliegend nicht um eine Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte handelt. Die Vorschrift des § 265 ZPO umfasst jedoch auch Immaterialgüterrechte (Becker-Eberhard, in MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 16).
2 S. 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. 61 2. Hinsichtlich der IR Marke … kann mit vorliegender Klage weder ein Anspruch auf Übertragung des auf die Europäische Union erstreckten Teils oder auf Übertragung des das deutsche Territorium betreffenden Teils dieser Erstreckung noch auf Löschung des auf die Europäische Union erstreckten Teils dieser Marke oder des das deutsche Territorium betreffenden Teils dieser Marke geltend gemacht werden. 62 a) Die Klägerin kann den in der Berufungsinstanz primär geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des auf die Europäische Union erstreckten Teils der IR-Marke nicht mit vorliegender Klage erfolgreich geltend machen. Zwar liegen die Voraussetzungen einer unter Umständen darin liegenden Klageänderung vor (§ 533 ZPO). Sie macht ihren Anspruch jedoch nicht im Rahmen einer Widerklage geltend (Art. 21 Abs. 2 lit. b UMV). 63 Hinsichtlich der IR-Marke ist benannte Vertragspartei, in Bezug auf die die Übertragung durch die Klagepartei primär beantragt wird, die Europäische Union. Ein Anspruch auf Übertragung dieser Marke richtet sich somit
SC). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 107, 119 MarkenG. Diese Vorschriften enthalten zwar eine Grundregelung über die ergänzende Anwendbarkeit des Markengesetzes auf internationale Registrierungen, wenn die internationale Registrierung auf Grundlage einer deutschen Basismarke erfolgte. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - die Europäische Union in einer internationalen Registrierung, deren Basismarke eine deutsche Marke ist, benannt ist, führt dies dazu, dass Deutschland als Land der Basismarke nicht Vertragsstaat ist, auf den sich die internationale Registrierung erstrecken soll. Die internationale Registrierung erstreckt sich nur mittelbar (auch) auf Deutschland, weil es EU-Mitgliedstaat ist und damit von der internationalen Registrierung mit Wirkung für die Europäische Union erfasst wird (vgl. Viefhues, in BeckOK MarkenR, 24. Ed. 01.10.2020, § 107 MarkenG Rn. 9). 64
2 lit. b UMV besteht lediglich die Möglichkeit, den Übertragungsanspruch vor einem Unionsmarkengericht im Rahmen einer Widerklage gerichtet auf die Erklärung der Nichtigkeit auf der Grundlage von Art. 128 Abs. 1 UMV geltend zu machen. Die in Art. 21 Abs. 2 UMV enthaltenen Möglichkeiten, einen Anspruch auf Übertragung der Inhaberschaft einer für den Agenten oder Vertreter des Inhabers ohne dessen Zustimmung eingetragenen Unionsmarke geltend zu machen, sind abschließend (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2017 - C-381/16, GRUR 2018, 78, Rn. 34 - Benjumea Bravo de Laguna/Torras Ferrazzuolo). Nur soweit das nationale Recht materielle Anspruchsgrundlagen für die Übertragung einer Marke vorsieht, die nicht Art. 21 UMV unterfallen, ist die Unionsmarke insoweit gemäß Art. 19 UMV wie eine nationale Marke zu behandeln, deren Übertragung
den nationalen Regelungen vor den ordentlichen Gerichten klageweise geltend gemacht werden kann (EuGH, a.a.O. Rn. 35 ff. - Benjumea Bravo de Laguna/Torras Ferrazzuolo). 65 Eine Geltendmachung der Übertragung einer Unionsagentenmarke - oder einer IR-Marke, bei der benannte Vertragspartei die Europäische Union ist - im Klageweg vor den ordentlichen Gerichten ist damit ausgeschlossen. 66 b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch in Bezug auf die hilfsweise geltend gemachte Übertragung des das deutsche Territorium betreffenden Teils der Erstreckung der IR-Marke zu. Denn
2 UMV ist die Unionsmarke einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Union; sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und ihre Benutzung kann nur für die gesamte Union untersagt werden. Es handelt sich also nicht um ein Bündel nationaler (oder territorialer) Rechte. Vor diesem Hintergrund kann die Übertragung der Unionsmarke in territorialer Hinsicht nur einheitlich, also für das gesamte Gebiet, erfolgen. 67 c) Die Klagepartei kann auch die Löschung des auf die Europäische Union erstreckten Teils dieser Marke nicht mit Erfolg geltend machen.
1 lit. b UMV kann die Nichtigkeitserklärung einer Unionsagentenmarke i.S.v. Art. 8 Abs. 3 UMV vor den ordentlichen Gerichten lediglich im Rahmen einer Widerklage im Verletzungsverfahren verfolgt werden. 68
folgend unter Ziffer I.). Die Entscheidung des Landgerichts ist auch zutreffend, soweit es den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß Klageantrag Ziffer V. abgewiesen (
folgend unter Ziffer II.) und den in Ziffer I. ausgesprochenen Übertragungsanspruch in sachlicher Hinsicht teilweise abgewiesen hat (
folgend unter Ziffer III.). I. 70 Das Landgericht hat auf die Widerklage der Beklagten die beiden Klagemarken - die Unionswortmarke …(Nummer der Marke) „MAP MASTER AMINO ACID PATTERN“ und die Unionswortmarke …(Nummer der Marke) „MASTER AMINO ACID Pattern MAP“ - zu Recht für nichtig erklärt, weshalb die dagegen gerichtete Berufung der Klagepartei in der Sache keinen Erfolg hat. 71 1. Der Senat legt folgenden rechtlichen Rahmen seiner Entscheidung zugrunde. 72 a)
1 lit. a UMV wird die Unionsmarke auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 UMV eingetragen worden ist. Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b und c UMV sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben, oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Im Interesse der Einheitlichkeit der Unionsmarke genügt
2 UMV bei absoluten Eintragungshindernissen das Vorliegen in nur einem Teil der Europäischen Union für den Ausschluss der Marke von der Eintragung. 73
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist jedes der in Art. 7 Abs. 1 UMV genannten Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig und muss getrennt geprüft werden (EuGH, Urteil vom 21.10.2004 - C-64/02 P, GRUR 2004, 1027, Rn. 39 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Gleichwohl stehen die Schutzhindernisse
1 lit. b und c UMV nicht zusammenhanglos nebeneinander. Marken, die ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, verfügen wegen ihres beschreibenden Charakters über keine originäre Unterscheidungskraft (EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C-653/17 P, GRUR-RS 2019, 8571, Rn. 80 ff. - Vermögensmanufaktur). 74 Diese absoluten Nichtigkeitsgründe können im Rahmen einer Widerklage vor dem Gemeinschaftsmarkengericht (Art. 128 Abs. 1, Art. 124 lit. d UMV) geltend gemacht werden. 75 Ist die Unionsmarke entgegen Artikel 7 Abs. 1 lit. b, c oder d UMV eingetragen worden, kann sie nicht für nichtig erklärt werden, wenn sie durch Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, erlangt hat (Art. 59 Abs. 2 UMV). Bei der Beurteilung einer infolge von Benutzung erlangten Unterscheidungskraft kann insbesondere auf den von der Marke gehaltenen Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung, den Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, den Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie auf Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden abgestellt werden. Ob die Marke tatsächlich Unterscheidungskraft erlangt hat, darf jedoch nicht nur aufgrund von generellen und abstrakten Angaben, wie zum Beispiel bestimmten Prozentsätzen, beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 14.11.2019 - I ZR 89/19, juris-Rn. 12 - Pizzaschmelz). 76 Die Schutzhindernisse
1 lit. a und b UMV sowie die Wirkung des Art. 7 Abs. 2 UMV waren wörtlich bereits in der am 15.03.1994 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke enthalten (Büscher, in BeckOK UMV,
folgenden Zitierung wird aus Vereinfachungsgründen immer auf die aktuelle Vorschrift der Unionsmarkenverordnung Bezug genommen. 77 b) Das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV dient dem Schutz der betrieblichen Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Marke (EuGH, Urteil vom 16.09.2004 - C-329/02 P, GRUR 2004, 943, Rn. 23 - SAT.2). Denn nur Zeichen mit Unterscheidungskraft - also Marken, die auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinweisen - ermöglichen es dem Verbraucher, den Erwerb einer Ware bzw. die Inanspruchnahme einer Dienstleistung eines bestimmten Erzeugers oder Dienstleisters an einer früheren positiven oder negativen Kauferfahrung auszurichten (vgl. EuG, Urteil vom 27.02.2002 - T-79/00, GRUR Int 2002, 604, Rn. 26 - Rewe). 78 Unterscheidungskraft i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-26/17 P, GRUR-RR 2018, 507, Rn. 31 - Birkenstock Sales/EUIPO). Ausreichend ist ein Minimum an Unterscheidungskraft (EuGH, Urteil vom 21.01.2010 - C-398/08, GRUR 2010, 228 Rn. 39 - Audi/HABM). Dabei sind bei der Prüfung der Unterscheidungskraft neben der Marke in der angemeldeten Form alle relevanten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 12.02.2004 - C-363/99, GRUR 2004, 674, Rn. 37 - Postkantoor). Da die Eintragung einer Marke stets für die im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen begehrt wird, ist die Frage, ob die Marke unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, überdies konkret in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (EuGH, Urteil vom 17.05.2017 - C-437/15 P, GRUR Int. 2017, 864, Rn. 28 - deluxe). 79 Da der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Ein zusammengesetztes Zeichen kann deshalb insgesamt unterscheidungskräftig sein, selbst wenn die einzelnen Bestandteile für sich genommen dies nicht sind (EuGH, Urteil vom 08.05.2008 - C-304/06 P, GRUR 2008, 608 Rn. 41 - EuroHYPO). 80 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage des Vorliegens eines Eintragungshindernisses
GH, Beschluss vom 23.04.2010 - C-332/09 P, GRUR-RS 2010, 91251 - FLUGBÖRSE). Gleichwohl können Umstände berücksichtigt werden, die zwar
dem Zeitpunkt der Anmeldung lagen, aber Rückschlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zulassen (EuGH, Beschluss vom 05.10.2004 - C-192/03, juris-Rn. 41). 81 c) Den Wortbestandteilen einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch einer Angabe, die sich auf Umstände bezieht, die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186, Rn. 32 - Stadtwerke Bremen; BGH, Beschluss vom 05.10.2017 - I ZB 97/16, GRUR 2018, 301, Rn. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke). Ausreichend ist dabei, dass die Marke beschreibend verwendet werden kann, also zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, Urteil vom 23. 10. 2003 - Rs. C-191/01, GRUR 2004, 146, Rn. 32 - Doublemint). 82 Maßgeblich ist daher, ob die angemeldete Marke für die angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen hinreichend unterscheidungskräftig ist. Die zuständige Behörde muss dabei die konkret waren- und dienstleistungsbezogene Prüfung der Unterscheidungskraft auf die Verwendungen der angemeldeten Marke erstrecken, die sie mit Hilfe ihrer Sachkunde auf diesem Gebiet als die wahrscheinlichste erkennt (EuGH, Beschluss vom 26.04.2012 - C-307/11 P, GRUR Int. 2013, 134, Rn. 55 - Deichmann). Mangels anderer Anhaltspunkte handelt es sich dabei um die Verwendungsarten, die angesichts dessen, was in der betreffenden Branche üblich ist, praktisch bedeutsam sein können (EuGH, Urteil vom 12.09.2019 - C-541/18, GRUR 2019, 1194, Rn. 33 - #darferdas?). 83 Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft
zu unterscheiden, kommt vor diesem Hintergrund bei Wortmarken solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - I ZB 3/13, GRUR 2014, 569, Rn. 26 - HOT). Hat daher ein Markenwort (wie „HOT“) mehrere Bedeutungen (hier neben „heiß“ auch „scharf, scharf gewürzt und pikant“ in Bezug auf Geschmack und im übertragenen Sinn auch „sexy, angesagt, großartig“), die sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier unter anderem Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus. 84 Darüber hinaus kann einem Zeichen aus anderen Gründen als wegen seines etwaigen beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft i. S. von Art. 7 Iit. b UMV fehlen (EuGH, Beschluss vom 26.04.2012 - C-307/11 P, GRUR 2013, 519, Rn. 46 - Deichmann). Solche Gründe sind gegeben, wenn es sich bei dem Zeichen um ein so geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, dass der Verkehr es stets nur als solches, nicht jedoch auch als Unterscheidungsmittel versteht. Dies liegt bei werbesloganartigen Wortfolgen nahe, wenn sie allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden (BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949, Rn. 27 - My World; BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100, Rn. 20 - TOOOR!). So greift beispielsweise das Schutzhindernis bei einer Marke mit dem Wortbestandteil „deluxe“ ein, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen direkt und unmittelbar als Behauptung einer gehobenen Qualität oder als anpreisende Botschaft anstatt als Angabe der betrieblichen Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (EuGH, Urteil vom 17.05.2017 - C-437/15 P, GRUR Int. 2017, 864, Rn. 38 - deluxe).
einer in diesem Zusammenhang für den Senat ebenfalls einschlägigen Entscheidung besagt die Wortfolge „DAS WESENTLICHE“, dass damit gekennzeichnete Angebote hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufmachung und/oder Ausstattung bzw. ihres Gegenstands und Inhalts das jeweils „Wesentliche“ bzw. „Grundlegende“ bieten; ihr fehlt in Bezug auf jedwede Ware oder Dienstleistung die Unterscheidungskraft (BPatG, Beschluss vom 01.08.2019 - 30 W (pat) 530/17). 85 Eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ist ihrerseits für diese Merkmale beschreibend, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was voraussetzt, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EuGH, Urteil vom 25.02.2010 - C-408/08 P, GRUR 2010, 931, Rn. 62 - COLOR EDITION). 86 d) Abkürzungen sind nur dann schutzfähig, wenn sie nicht in der Marke als Abkürzung beschreibender Begriffe erläutert werden. Wenn die Wortmarke dagegen aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden kann. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder
gestellt ist (EuGH, Urteil vom 15.03.2012 - C-90/11 und C-91/11, GRUR 2012, 616, Rn. 32 ff. - MMF/NAI). 87 Weist eine Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft nicht fehlt (BGH, Beschluss vom 06.11.2013 - I ZB 59/12, juris-Rn. 14 - smartbook). Daher fehlt die Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung bzw. Akronym der
folgenden Wortfolge erfasst und ihr deshalb ebenfalls nur eine beschreibende Bedeutung beimisst (BPatG, Beschluss vom 18.07.2019 - 25 W (pat) 532/18, juris-Rn. 35 - RZT Resilienz-Zirkel-Training). Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise die in einer Marke enthaltene Abkürzung „DSA“ rein beschreibend, weil sie sich für das angesprochene Publikum erkennbar in den Anfangsbuchstaben der beschreibenden Wortfolge „DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE“ erschöpft (BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - I ZB 16/14, GRUR 2016, 283, Rn. 15 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). 88
einer Entscheidung des Bundespatentgerichts führt die Zusammenfügung von DZX mit dem weiteren Markenbestandteil Deutscher Zweitmarktindex nicht dazu, dass der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke durch die
folgende Wortfolge dahingehend zu einem Verständnis des ersten Markenbestandteils gelangt, dass er die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der
folgenden Wörter begreift und ihr deshalb eine beschreibende Bedeutung beimisst (BPatG, Beschluss vom 27.09.2018 - 25 W (pat) 41/17, juris-Rn. 26 ff. - DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX). Zum einen handele es sich bei der Abkürzung DZX nicht um die Anfangsbuchstaben der Wortkombination Deutscher Zweitmarktindex, der sie beigefügt ist; denn dann müsste die vorangestellte Abkürzung DZ bzw. unter Berücksichtigung der Wortelemente „Markt“ und/oder „Index“ DZM oder DZMI lauten. Zum anderen würden tatsächliche Umstände fehlen, die es nahelegten, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Buchstabenfolge (trotzdem) als bloße Verkürzung der
folgenden Wortkombination auffassen. 89 In Bezug auf die Wortmarke „NAI - Der Natur-Aktien-Index“ führte das Bundespatentgericht im Rahmen einer EuGH-Vorlage aus, dass der Verkehr auf Grund der Übereinstimmung der großgeschriebenen Anfangsbuchstaben „NAI” mit den
folgenden drei Worten „Natur-Aktien-Index” die Bedeutung der Buchstabenfolge als Abkürzung der
folgenden Sachaussage (Akronym) ohne Weiteres erkennen wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Abkürzung „NAI” nicht den Anfangsbuchstaben des Artikels „Der” erfasst, weil der Verkehr das Augenmerk auf die aussagekräftigen Substantive richten wird, während es den Artikel „Der” nur als Beiwerk wahrnehmen wird (BPatG, Beschluss vom 11.01. 2011 - 33 W (pat) 77/08, GRUR 2011, 524 - NAI - Der Natur-Aktien-Index). Der Europäische Gerichtshof schloss sich dieser Einschätzung an (EuGH, Urteil vom 15.03.2012 - C-90/11 und C-91/11, GRUR 2012, 616, Rn. 34 - MMF/NAI). 90 e) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke Unterscheidungskraft aufweist oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die ihre Eintragung beantragt wird, ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen. Soweit Endverbraucher betroffen sind, ist die Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, maßgeblich (EuGH, Urteil vom 09.03.2006 - C-421/04, EuZW 2006, 349, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Die Wahrnehmung der Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise wird durch den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers beeinflusst, der je
Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-473/01 P und C-474/01 P, GRUR Int 2004, 639, Rn. 53 - Dreidimensionale Tablettenform III). 91 Die maßgeblichen Verkehrskreise sind an Hand der beanspruchten Waren- und Dienstleistungen zu ermitteln (Hanf, BeckOK MarkenR,
2 UMV die maßgeblichen, angesprochenen Verkehrskreise, hinsichtlich deren das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist - da das Zeichen aus Elementen der englischen Sprache besteht - auch die englischsprachigen Durchschnittsverbraucher. 98 Die maßgebliche Verkehrsauffassung von Beziehern der klägerischen Produkte kann der Senat aus eigener Sachkunde feststellen. Denn seine Mitglieder sind beruflich häufig mit Markensachen befasst und gehören privat zu den angesprochenen Verkehrskreisen der mit der Klagemarke gekennzeichneten Produkte. Denn sie benutzen die Verkaufsplattform Amazon, auf der die streitgegenständlichen Produkte u.a. vertrieben werden, und sind im Rahmen eines modernen Ernährungsbewusstseins mit den Möglichkeiten der Nahrungsergänzung vertraut. Vor diesem Hintergrund geht der Senat auch davon aus, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf die mit der Klagemarke gekennzeichneten Produkte - also Nahrungsergänzungsmittel, die vor allem dem Muskelaufbau dienen - gegenüber Waren des täglichen Verbrauchs leicht gesteigert ist, weil es sich um einen informierten Empfängerkreis - vor allem Sportler und Bodybuilder - handelt, der derartigen Mitteln eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringt. 99
folgenden Auszüge aus ihrer Webseite zeigen, das Wort „Master“ selbst mit „ideal“ (https://www.a…-m…com/inrc-i…-n…-r…-c…/): Entdeckung des MAP Master Amino Acid Pattern®, der idealen Aminosäurenkombination. MAP™ liefert eine 99%ige Netto-Stickstoff-Verwertung NNU (Net Nitrogen Utilization) für die Proteinsynthese im Körper. […]
dieser bahnbrechenden Entdeckung war das INRC sehr zuversichtlich, dass die Entdeckung des Master Amino Acid Pattern® MAP, also des idealen Aminosäurenmusters, das die höchste Netto-Stickstoff-Verwertung für die Körperproteinsynthese liefert, möglich war. […] Die Ergebnisse der den neuesten Standards entsprechenden klinischen Studien des INRC zur Stickstoffbilanz bestätigten die Entdeckung des MAP Master Amino Acid Pattern®, des idealen Aminosäurenmusters, das eine beispiellose Netto-Stickstoff-Verwertung von 99% für die Körperproteinsynthese liefert. 103 Auch der Entdecker der dem klägerischen Produkt zugrundeliegenden Aminosäurenkombination, Herr Prof. L…-M…, führte in einem Aufsatz von 1998 (Anlage BB 2) aus, dass „MASTER“ im Sinne von „ideal“ zu verstehen sei: …] the discovery of the Master Amino acid Pattern (MAP), meaning the ideal amino acids formula for human nutrition [… 104
vollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Berufungsvorbringen der Klägerin, wonach die Wortfolge
dem Vortrag der Beklagten so etwas wie „DAS MENSCHLICHE AMINOSÄUREN-MUSTER“ bezeichnen würde, dies jedoch auf Englisch „HUMAN AMINO ACID PATTERN“ heißen würde. Da die Beklagte sich jedoch nicht darauf beruft, dass „MASTER“ mit „MENSCHLICH“ zu übersetzen sei, legt der Senat diesen Sinngehalt bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nicht zugrunde. 106 bb) Daher führt der Vortrag der Parteien zum klägerischen Produkt dazu, dass der Wortfolge „MASTER AMINO ACID PATTERN“ keine Unterscheidungskraft beizumessen ist. 107
gestellte Buchstabenfolge „MAP” in Alleinstellung keine gängige, allgemein verständliche Abkürzung dar, die von den angesprochenen Verkehrskreisen für die eingetragenen Marken als Art- oder Beschaffenheitsangabe oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale in Betracht kommen würde. Von den angesprochenen Verkehrskreisen wird aber die - bei der Unionsmarke Nr. … vorangestellte und bei der Unionsmarke Nr. …
folgende - Bezeichnung „MAP“ ausnahmsweise als Abkürzung der Wortfolge „MASTER AMINO ACID PATTERN“ verstanden, weshalb sie unter maßgeblicher Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Klagemarken - also des durch die Wörter und die Buchstabenfolge gebildeten Ganzen - nicht zur Begründung von deren Unterscheidungskraft herangezogen werden kann. 114
folgenden Worten „MASTER AMINO ACID PATTERN“ die Bedeutung der Buchstabenfolge als Abkürzung der
folgenden Sachaussage (Akronym). 116 Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Verkehr die Buchstaben in Verbindung mit der
gestellten Wortfolge als sinnvoll aufeinander bezogene Einheit erkennt, weil es gerade auch in der englischen Sprache üblich ist, Wortfolgen durch die Anfangsbuchstaben der einzelnen Worte abzukürzen. Dies entspricht
der Lebenserfahrung der natürlichen und naheliegenden Wahrnehmung durch den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher. Durch die
gestellten ausgeschriebenen Wörter wird dem Verkehr somit eine bestimmte Bedeutung der Buchstabenabkürzung bequem an die Hand gegeben, so dass es einer weiteren Analyse der Buchstabenfolge nicht bedarf. 117 cc) Dass vom direkten Wortsinn her die Buchstabenfolge „MAP“ nicht die Abkürzung von „MASTER AMINO ACID PATTERN“ ist, dies vielmehr „MAAP“ wäre, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Insbesondere enthält das „zu kurze“ Akronym nicht dadurch einen fantasievollen Überschuss, der die Unterscheidungskraft der Klagemarken begründen würde. Denn es liegen im vorliegenden Fall tatsächliche Umstände vor, die es nahelegen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Buchstabenfolge MAP (trotzdem) als bloße Verkürzung der Wortkombination „MASTER AMINO ACID PATTERN“ auffassen. 118
dem Sinngehalt aussagekräftigen Anfangsbuchstaben Master Aminocacid Pattern. 119 Ein entsprechendes Verständnis haben auch die Beklagten. So führen sie auf ihrer Homepage (Anlage K 32) auf Seite 5 u.a. Folgendes aus: MAP ® ist eine einzigartige Formel aus den 8 essentiellen Aminosäuren, aufgebaut gemäß dem spezifischen menschlichen Aminosäuremuster (Master AminoAcid Pattern). 120 Durch die Zusammenschreibung der Begriffe AMINO und ACID wird für die angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck verstärkt, dass es sich um ein einheitliches Wortgebilde handelt, welches insgesamt mit dem Buchstaben „A“ abgekürzt wird. 121
der Markenanmeldung erfolgte - Verwendung der Klagemarke kann im vorliegenden Fall bei der Frage des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse herangezogen werden. Zwar ist grundsätzlich das Anmeldedatum der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 UMV. Die
der Markenanmeldung erfolgte tatsächliche Verwendung der Marke lässt jedoch Rückschlüsse auf die Verkehrswahrnehmung zum Anmeldezeitpunkt zu. Denn die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse hat sich auf die Formen der Markenverwendung zu beziehen, die vom Senat aufgrund eigener Sachkunde als die jeweils naheliegendste und als praktisch bedeutsam identifiziert wird. Und für den Senat erscheint es sowohl naheliegend als auch angesichts dessen, was in der Nahrungsergänzungsmittelbranche üblich ist, praktisch bedeutsam, dass eine für Nahrungsergänzungsmittel eingetragene Wortmarke so benutzt wird, wie die Klägerin und die Beklagten die Streitmarken konkret verwendet. 129 (
der Wortfolge „Master Amino Acid Pattern MAP“ eine direkte Bezugnahme auf einen patentrechtlichen Schutz des Produktes erfolgt, wird für die angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck verstärkt, dass die Gesamtheit der Klagemarke einschließlich der Buchstabenfolge „MAP“ eine inhaltsbeschreibende Funktion hat und nicht herkunftshinweisend verwendet wird. 133 Gleiches gilt für folgende ebenfalls in der Amazon-Produktbeschreibung enthaltene Überschrift: Klinisch getestet - Master Amino Acid Pattern (Map) 134 Bei dieser Überschrift folgt die Buchstabenfolge „MAP“ als Klammerzusatz
der Wortfolge „Master Amino Acid Pattern“. Eine derartige Schreibweise ist jedoch typisch für die Darstellung von Abkürzungen der vorangegangen Wörter. 135
folgenden Wortkombination handelt. 136 dd) Vor diesem Hintergrund verfügen die Klagemarken auch nicht wegen eines eigenständigen Bedeutungsgehalts der Buchstabenfolge „MAP“ über Unterscheidungskraft. 137 Zwar ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass der Begriff „map“ in der englischen Sprache Karte oder Stadtplan bedeutet, was in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren keine beschreibende Bedeutung hätte. 138 Die beteiligten Verkehrskreise gelangen jedoch bei Wahrnehmung der Gesamtmarke unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Wortfolge „MASTER AMINO ACID PATTERN“ nicht zu einem derartigen Verständnis des Markenbestandteils „MAP“. Vielmehr begreifen sie, wie bereits ausgeführt, die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der
folgenden bzw. vorangehenden Wörter und messen ihr deshalb eine beschreibende Bedeutung bei. Dabei ist zum einen die Großschreibung der Buchstabenfolge „MAP“ zu berücksichtigen. Zum anderen ist der maßgebliche Gesamteindruck der vollständigen Marke im Zusammenhang mit der eingetragenen Warenklasse - Nahrungsergänzungsmittel - zu beachten, aufgrund dessen es fernliegend erscheint, dass der Verkehr dieser Wortfolge die Bedeutung „Landkarte“ oder „Stadtplan“ beimisst. 139
Einvernahme der Zeugin M… dafür beweisfällig, dass die Beklagte mit den angegriffenen Aussagen nicht die Originalware der Klägerin bewerbe. 143 2. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts können im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg angegriffen werden. Die Klägerin hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 144 a)
1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269-282, Rn. 8). 145
Einvernahme der Zeugin S…M… - einer Angestellten der Beklagten zu 1) - keine Überzeugung dazu bilden, dass die angegriffene Bewerbung (Anlage K 19) andere als von der Klägerin bzw. der Firma S… gelieferte Produkte betrifft. Diese Feststellungen sind in der Berufungsinstanz nicht mit Erfolg angreifbar. 151 Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagten verpflichtet gewesen wären, darzulegen, dass während der Zeit, zu der die Werbung gemäß Anlage K 19 greifbar gewesen sei, nur von der Klägerin stammendes MAP verkauft worden sei, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Denn
dem Ergebnis der Zeugenbefragung lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt der Werbebehauptung noch über Bestände von Waren verfügte, welche ihr von der Klägerin geliefert worden waren. Eine über die Angaben der Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) hinausgehende sekundäre Darlegungslast trifft die Beklagten nicht. III. 152 Die Teilabweisung des hinsichtlich der deutschen Marke in Ziffer I.a. ausgesprochenen Übertragungsanspruchs in sachlicher Hinsicht durch das Erstgericht begegnet keinen Bedenken. 153 1. Das Landgericht übertrug die Marken
G und Art. 6 septies PVÜ nur hinsichtlich der Klassen 05 und
G nicht nur gegenüber identischen Agentenmarken; er erstreckt sich auch auf ähnliche Marken i.S. des § 9 MarkenG (BGH, a.a.O., Rn. 34 - DiSC) und damit auch ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Relevante Faktoren für die Prüfung der Warenähnlichkeit sind insbesondere die Art, der Verwendungszweck sowie die Komplementarität bzw. Konkurrenz der Waren. Die dabei im Rahmen der Verwechslungsgefahr auch zu prüfende Warenähnlichkeit besteht grundsätzlich nicht zwischen Haupt- und Hilfsware, wobei zu letzterem insbesondere Werbemittel zählen. (Hacker, in Ströbele/Hacker, MarkenG,
folgend unter Ziffer I.). Dies führt jedoch nicht zu einer Zurückverweisung
2 S. 1 Nr. 7 ZPO; vielmehr zieht der Senat den beim Landgericht anhängig gebliebenen Teil (Klageanträge Ziffern I., III., IV. und VI.) zur Beseitigung des Verfahrensfehlers „an sich“ (
folgend unter Ziffer II.). Aufgrund der erfolgreichen - die Klagemarken für nichtig erklärenden - Widerklage stehen der Klagepartei die geltend gemachten Markenansprüche nicht zu (
folgend unter Ziffer III.). I. 159 Die Voraussetzungen der Aussetzung des Rechtsstreits in Bezug auf die Klageanträge Ziffern I., III., IV. und VI. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Widerklage und die Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil lagen nicht vor. 160 1. Die Voraussetzungen der Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit
161
ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Das vorgreifliche Rechtsverhältnis muss den Gegenstand eines vor einem anderen als dem erkennenden Gericht bereits anhängigen Rechtsstreites bilden (Greger, in Zöller, ZPO,
UMV haben die Unionsmarkengerichte zwar von der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke auszugehen, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten wird. Die erfolgreiche Widerklage führt zur Vernichtung der Unionsmarke durch Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit bzw. des teilweisen Verfalls oder der teilweisen Nichtigkeit mit Wirkung erga omnes und zur Abweisung der Verletzungsklage mangels Rechtsbestand der Unionsmarke (Grüger, in Kur/v. Bomhard/Albrecht, MarkenG/UMV, 3. Aufl. 2020, Art. 127 UMV Rn. 36). 165
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das Unionsmarkengericht zwar grundsätzlich verpflichtet, den Ausgang des Verfahrens über die Widerklage auf Nichtigerklärung abzuwarten, um über die Verletzungsklage zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 19.10.2017 - C-425/16, juris-Rn. 45 - Baucherlwärmer). Die Verknüpfung des Ausgangs des Verletzungsverfahrens mit dem Verhalten der Parteien hinsichtlich Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der der Widerklage auf Nichtigerklärung stattgegeben wurde, würde dieses Verfahren jedoch aller Wahrscheinlichkeit
erheblich verzögern (EuGH, a.a.O., juris-Rn. 45 - Baucherlwärmer). Somit erscheint der Umstand, dass das Unionsmarkengericht die Widerklage auf Nichtigerklärung und erhobene Verletzungsklage zusammen behandeln muss, als geeignet, die Wahrung des Grundsatzes der Effektivität zu gewährleisten (EuGH, a.a.O., juris-Rn. 45 - Baucherlwärmer). Die Abweisung der Verletzungsklage setzt auch nicht voraus, dass die Entscheidung über die Widerklage rechtskräftig ist (EuGH, a.a.O., juris-Rn. 48 - Baucherlwärmer). 166 Dies bedeutet, dass das Unionsmarkengericht die Verletzungsklage abweisen darf, wenn das Gericht aufgrund einer Widerklage das Schutzrecht für nichtig erklärt; auf die Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage braucht aus Gründen der Effektivität nicht gewartet zu werden (Ruhl, in Ruhl/Tokmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster,
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das Berufungsgericht den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und hierüber mitentscheiden und damit den Verfahrensverstoß beseitigen (BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 342/09, juris-Rn. 23, 33; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2020 - 6 U 194/18, juris-Rn. 59). Dies ist sachdienlich, wenn der Sachverhalt geklärt ist sowie die erforderlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen durch das Landgericht nicht mehr zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 356/99, juris-Rn. 16). In solchen Fällen wird der aus § 538 Abs. 1 ZPO abzuleitenden Regel, dass bei vom Erstgericht begangenen Verfahrensverstößen das Berufungsgericht zur Beseitigung des Verstoßes selbst entscheiden darf, Vorrang eingeräumt (Musielak, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 301 Rn. 23). 171 Ist dagegen noch eine Beweisaufnahme erforderlich, ist das Berufungsgericht regelmäßig auch nicht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit befugt, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits zur Beseitigung des Verfahrensfehlers an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden (BGH, Urteil vom 21.11.2017 - VI ZR 436/16, juris-Rn. 11). 172 2. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit - wie die
folgenden Ausführungen unter Ziffer D.III. dieses Urteils zeigen - insgesamt entscheidungsreif. Es ist insbesondere auch keine weitere Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Klagepartei Inhaberin einer Benutzungsmarke geworden ist, veranlasst, da die Voraussetzungen einer Benutzungsmarke an dem Zeichen „MAP“ nicht hinreichend dargetan sind. Auch ist der Sachverhalt durch die Teilaussetzung in erster Instanz nicht unvollständig festgestellt oder verkürzt darüber verhandelt worden. Die Aussetzung wurde erst am Schluss der ersten Instanz thematisiert, als die Parteien bereits Gelegenheit hatten, umfassend vorzutragen und zu allen Sach- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen. 173 Eine Aufhebung und Zurückverweisung des unzulässigen Teilurteils
2 S. 3 ZPO sieht der Senat daher als nicht sachdienlich an, zumal der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung, wonach die Abweisung der Verletzungsklage nicht voraussetze, dass die Entscheidung über die Widerklage rechtskräftig ist, mit dem Beschleunigungsgebot und der Gefahr der Verzögerung des Rechtsstreits und dem Effektivitätsgrundsatz begründet (EuGH, Urteil vom 19.10.2017 - C-425/16, juris-Rn. 45 f. - Baucherlwärmer). 174 Das Beschleunigungsgebot sowie Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit gebieten vor diesem Hintergrund eine Sachentscheidung des Senats. 175 3. Eine solche Verfahrensweise ist auch ohne Antrag und ohne Einverständnis der Parteien möglich. § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO erlaubt
einem unzulässigen Teilurteil die Zurückverweisung ohne Antrag einer Partei, schreibt sie aber nicht vor. Ob ein Gericht so vorgeht, ist vielmehr eine Frage der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (Elzer, in BeckOK ZPO,
1 lit a, 7 Abs. 1 lit b UMV stehen diese Marken der Klägerin als Anspruchsgrundlage nicht zur Verfügung (vgl. die Ausführungen des Senats unter Ziffer B.I.).
2 UMV gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten. Es entfallen alle rechtlichen und tatsächlichen Wirkungen der Eintragung rückwirkend. 180 3. Die Klagepartei hat die Voraussetzungen einer Benutzungsmarke an dem Zeichen „MAP“ nicht hinreichend dargetan, weshalb die markenrechtlichen Klageanträge auch nicht darauf gestützt werden können. 181 a)
G entsteht der Markenschutz durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Dies setzt voraus, dass ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, Urteil vom 26.06.2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917, Rn. 38 - EROS). Grundsätzlich können auch Bestandteile eines Zeichens Verkehrsgeltung erlangen, wenn dieser Zeichenbestandteil als Hinweis auf eine bestimmte Warenherkunft aufgefasst wird (OLG Köln, Urteil vom 20.11.2009 - I-6 U 62/09, juris-Rn. 23 - Oerlikon). 182 Der
weis der Verkehrsgeltung erfolgt regelmäßig durch ein gerichtlich eingeholtes Gutachten. Dem entsprechenden Beweisantrag ist
zugehen, sofern für die behauptete Verkehrsgeltung hinreichend Anknüpfungstatsachen wie z.B. Umsatz oder Marktanteil vorgetragen sind (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 42 - EROS). 183
3 UMV nur durch den
weis überwunden werden, dass die angemeldete Marke für die Waren oder Dienstleistungen, deren Eintragung beantragt wird, infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Dabei muss zum einen die Marke bereits am Anmeldetag durch eine vorherige Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - C-542/07, GRUR Int. 2009, 917, Rn. 42 - Pure Digital). Zum anderen ist Voraussetzung, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-217/13, GRUR 2014, 776, Rn. 42 - Sparkassen-Rot). 190
Maßgabe des § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die der tatrichterlichen Würdigung des Senats zugrunde liegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.