LG München I, Beschluss v. 15.06.2021 – 37 O 407/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 15.06.2021 – 37 O 407/21 Download Drucken Titel: Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei konkurrierenden Ansprüchen aus UWG und UKlaG Leitsatz: § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, wonach die Kammern für Handelssachen für Ansprüche zuständig sind, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden, ist weit auszulegen und greift auch dann ein, wenn Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geltend gemacht werden. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Kammer für Handelssachen Fundstellen: MD 2021, 963 MDR 2021, 1075 GRUR-RS 2021, 18479 LSK 2021, 18479 Tenor Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Beklagten an die Kammer für Handelssachen verwiesen. Gründe I. 1 Die Beklagte mit Sitz in A. ist Online-Händlerin von Produkten für Senioren. Sie bewirbt und vertreibt über die Internetadresse „www.hoerhelfer.de“ Hörgeräte an Endverbraucher. Die Klägerin, ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, wendet sich gegen mehrere (Werbe-)Angaben der Beklagten auf der o. g. Webseite. Ferner macht sie geltend, dass die Beklagte beim Inverkehrbringen von Hörgeräten und Hörverstärkern gegen §§ 6, 9 ElektroG bzw. von Batterien gegen § 3 Abs. 4 BattG verstoße. 2 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG sowie §§ 3 Abs. 1, 3a UWG verstoße, und stützt ihre Unterlassungsansprüche dabei auf §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG und § 8 Abs. 1 UWG. Die Beklagte hat mit ihrer Klageerwiderung vom 12.05.2021 die funktionelle Zuständigkeit der Kammer gerügt und Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragt (Bl. 47 d. A.). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.06.2021 beantragt, den Verweisungsantrag der Beklagten zurückzuweisen (Bl. 59/61 d. A.). II. 3 Der Rechtsstreit ist auf Antrag der Beklagten gemäß §§ 98 Abs. 1 S. 1, 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, § 14 Abs. 1 UWG an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. 4 Die Klägerin stützt sich vorliegend für sämtliche Streitgegenstände auf Ansprüche nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG bzw. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG. Dass sie daneben auch Ansprüche nach §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG geltend macht, steht einer Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG nicht entgegen. 5 Gemäß §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG sind die Kammern für Handelssachen für Ansprüche zuständig, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Die Vorschrift ist weit auszulegen, so dass eine Handelssache auch dann vorliegt, wenn ein einheitlicher prozessualer Anspruch sowohl auf wettbewerbsrechtliche als auch andere Anspruchsgrundlagen gestützt wird (Kissel/Mayer, GVG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.