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OLG München, Endurteil v. 30.09.2021 – 6 U 6754/20

OLG München, Endurteil v. 30.09.2021 – 6 U 6754/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 30.09.2021 – 6 U 6754/20 Download Drucken Titel: Zulässiger Inhalt des als "offizielles S

§ 8Rn.

4.12 ff.) einschlägig ist. 80 Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung (Bl. 71 d.A.) vorträgt, die Klägerinnen verfolgten mit ihrer Klage das Ziel, dass das Stadtportal m. .de insgesamt eingestellt werden müsste, um die Nutzer auf diesem Weg auf ihre eigenen Online-Angebote zu lenken und die von der Beklagten mit dem Portal generierten Einnahmen selbst künftig selbst zu vereinnahmen, stellt dies keinen schlüssigen Sachvortrag für einen Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF dar. Denn dass sich durch die Untersagung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens die wirtschaftliche Position des Beklagten verschlechtern kann und die eigene Wettbewerbsposition des Klägers verbessert werden soll, ist letztlich jeder Mitbewerberklage nach dem UWG immanent. Dies kann deshalb für sich genommen kein rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen. Daran ändert auch nichts, dass die Verurteilung zur Unterlassung - wie von der Beklagten ohne nähere Begründung vorgetragen - zur Folge hätte, dass das Stadtportal insgesamt nicht mehr (wirtschaftlich) fortgeführt werden könnte. Würde man dieser Argumentation folgen, würde der Umstand, dass ein Geschäftsmodell in einem solchen Maße wettbewerbswidrig ist, dass dieses faktisch nur in wettbewerbswidriger Weise betrieben werden kann, dazu führen, dass derartige Geschäftsmodelle über den Einwand des Rechtsmissbrauchs besonders geschützt wären. Dies kann ersichtlich nicht richtig sein. 81 II. Die Klage ist begründet. Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu. 82 1. Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2019, 189 Rn. 17 ff. - C. Stadtblatt II, mwN). 83 2. Das Betreiben des Stadtportals in der konkreten Form durch die Beklagte stellt auch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. 84

  1. a)Eine geschäftliche Handlung ergibt sich vorliegend jedenfalls daraus, dass die Beklagte auf muenchen.de in der streitbefangenen Form gegen Entgelt Anzeigen bzw. Werbung veröffentlicht hat, was sowohl ein Verhalten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten des eigenen Unternehmens (durch die Erzielung von Werbeeinnahmen) als auch zugunsten der werbenden fremden Unternehmen (durch den Werbeeffekt für diese) darstellt (vgl. OLG Hamm GRUR-RS 2021, 14024 Rn. 65 f. - Stadtportal.de; Köhler GRUR 2019, 265, 266). 85
  2. b)Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entfällt die Annahme einer geschäftlichen Handlung vorliegend auch nicht deswegen, weil die Beklagte mittelbar der öffentlichen Hand zuzurechnen ist und mit dem Betreiben des Stadtportals (auch) eine öffentliche Aufgabe erfüllt. Denn die Beklagte handelt hierbei nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung, sondern verstößt - wie unten näher ausgeführt wird - gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, so dass eine rein hoheitliche Tätigkeit ausscheidet und sich die Beklagte an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss (vgl. BGH GRUR 2019, 189 Rn. 55 f. - Crailsheimer Stadtblatt II). 86 3. Die Klägerinnen sind als Mitbewerberinnen der Beklagten aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. 87 Das Landgericht hat das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Klägerinnen und der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG mit zutreffender Begründung bejaht. Insbesondere ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein solches auch zu der Klägerin zu 1), welche allein die Printausgabe der Zeitung „Die A.zeitung“ und kein eigenes digitales Medienangebot verantwortet, besteht. Denn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ergibt sich jedenfalls daraus, dass sowohl die Klägerin zu 1) (wie auch die übrigen Klägerinnen) als auch die Beklagte jeweils Angebote mit einem Anzeigenteil anbieten und beide Seiten um Anzeigenkunden werben, so dass beide Seiten gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und sich gegenseitig im Absatz behindern oder stören können. Zumindest aber besteht aus diesem Grund zwischen den jeweiligen Vorteilen und Nachteilen auf beiden Seiten eine Wechselwirkung, durch die der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen weisen einen wettbewerblichen Bezug zueinander auf (vgl. BGH GRUR 2019, 189 Rn. 58 f. - C. Stadtblatt II; OLG Hamm GRUR-RS 2021, 14024 Rn. 60 f. - Stadtportal.de). 88 4. Das Anbieten des Stadtportals m. .de in der streitgegenständlichen Form verstößt gegen § 3a UWG in Verbindung mit dem Gebot der Staatsferne der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. 89
  3. a)Die vom BGH in der Entscheidung GRUR 2019, 189 Rn. 35 ff. - C. Stadtblatt II aufgestellten Grundsätze (dazu A II 4
  4. b)sind nach Auffassung des Senats auf den vorliegenden Fall übertragbar. 90
  5. aa)Der Übertragbarkeit der Grundsätze auf ein Telemedienangebot wie m. .de steht nicht entgegen, dass das Stadtportal als solches womöglich nicht unter den Pressebegriff nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fällt. Einer Einordnung des Internetangebots der Klägerinnen als „Presse“ im verfassungsrechtlichen Sinne könnte zum einen entgegenstehen, dass der traditionelle Pressebegriff für die Definition des Begriffs der Presse nur an der Eigenschaft eines Presseerzeugnisses als Druck bzw. als körperliches Verbreitungsmedium anknüpft und eine Einbeziehung von Online-Angeboten in den Schutzbereich der Pressefreiheit teilweise nach wie vor abgelehnt wird (vgl. Maunz/Dürig/Grabenwarter, GG, Std.: Januar 2021, Art. 5 Abs. 1 Rn. 239 und 247; OLG Hamm GRUR-RS 2021, 14024 Rn. 70 f. - Stadtportal.de). Zum anderen beruft sich die Beklagte darauf, bei dem Telemedienangebot m. .de in der konkreten Erscheinungsform handele es sich nicht um ein „Presseprodukt“ bzw. „Pressemedium“, sondern ausschließlich um ein Instrument des Stadtmarketings. 91
  6. bb)Ob vor diesem Hintergrund das Telemedienangebot muenchen.de selbst unter den Pressebegriff nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fällt oder nicht, kann letztlich offenbleiben. Denn darauf kommt es für die Frage, ob die Grundsätze aus der Entscheidung C.Stadtblatt II des BGH auf Stadtportale wie das vorliegende übertragbar sind, aus Sicht des Senats nicht an. 92 Zum einen spricht der BGH im Leitsatz und in den Entscheidungsgründen mehrfach nur allgemein von gemeindlichen bzw. kommunalen „Publikationen“, worunter auch das Stadtportal m. .de unzweifelhaft fällt. 93 Zum anderen kann ein staatlicher Eingriff in die Pressefreiheit auf verschiedenste Weise erfolgen (wie beispielsweise durch Druckausübung auf private Presseunternehmen oder die unmittelbare oder mittelbare Beherrschung von Presseunternehmen durch den Staat) und damit nicht nur durch eine eigene Pressetätigkeit (im engeren Sinne) des Staates. Mithin kann auch jedes unzulässige staatliche Informationshandeln potentiell das Grundrecht der Klägerinnen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen (vgl. OLG Hamm GRUR-RS 2021, 14024 Rn. 72, 73 und 76 - Stadtportal.de). 94
  7. cc)Für die Anwendbarkeit der Beurteilungsgrundsätze des BGH auf Stadtportale spricht auch, dass es nicht allein darauf ankommen kann, ob ein staatliches bzw. kommunales Telemedienangebot als „Marketingprodukt“ verpackt wird. Denn der Staat bzw. die Kommunen dürfen auch nicht unter dem Deckmantel der Eigenwerbung bzw. des Stadtmarketings unzulässige Presse- bzw. pressemäßige Arbeit betreiben. Würde man es für eine Verneinung der Anwendbarkeit der Grundsätze aus der Entscheidung C. Stadtblatt II genügen lassen, dass ein kommunales Internetangebot als „offizielles Stadtportal“ bezeichnet und von der Kommune selbst als bloßes Instrument des Stadtmarketings deklariert wird, könnte sich ein Hoheitsträger letztlich auf einfache Art und Weise der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse entziehen. 95
  8. dd)Auch mit der Begründung, Stadtportale wie das vorliegende stellten kein funktionales Äquivalent zu privaten Pressemedien dar (so Köhler, GRUR 2019, 265, 267), kann die Anwendbarkeit der Grundsätze aus der Entscheidung C. Stadtblatt II aus Sicht des Senats nicht von vornherein verneint werden. Denn die Frage, ob eine gemeindliche Publikation als funktionales Äquivalent zu einem privaten Pressemedium wirkt bzw. die gemeindliche Publikation einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter aufweist, kann und muss gerade erst im Wege der vom BGH geforderten umfassenden Gesamtwürdigung ermittelt werden und kann folglich nicht schon im Sinne einer vorgelagerten Frage geprüft (und verneint) werden. 96
  9. ee)Die vom BGH aufgestellten Grundsätze für die Bewertung gemeindlicher Publikationen lassen sich aus Sicht des Senats mithin grundsätzlich auch auf gemeindliche Internetportale übertragen. Allerdings sind hierbei, was sich aus der Natur der Sache ergibt, die Besonderheiten eines Internetportals gegenüber einer gedruckten Zeitung (wie das C. Stadtblatt) im Rahmen der Gesamtwürdigung jeweils bei den einzelnen Kriterien des BGH zu berücksichtigen - wie beispielsweise bei der Frage, ob ein Beitrag bzw. das Portal insgesamt „pressemäßig“ oder auch/nur „internettypisch“ aufgemacht ist (vgl. unten A II 4 d aa). Daraus kann sich im Einzelfall ergeben, dass die Grenzen des Zulässigen - im Ergebnis - „etwas großzügiger“ verlaufen als bei einer gemeindlichen Publikation in Form einer gedruckten Zeitung, wie es das Landgericht angenommen hat. Dies kann aus Sicht des Senats aber nicht dahingehend verstanden werden, dass bei Internetportalen generell ein „großzügigerer Maßstab“ anzulegen wäre. 97
  10. b)Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse hat der BGH die folgenden - wie dargelegt auf Stadtportale übertragbaren - Grundsätze aufgestellt: 98 Es sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge der kommunalen Publikation auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 35 - Crailsheimer Stadtblatt II). 99
  11. aa)Die Staatsferne der Presse verlangt unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer vom Volk ausgehenden Meinungsbildung sowie des staatlichen Sachlichkeitsgebots, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen beschränkt. Dazu gehört auch, dass sich gemeindliche Publikationen keiner (boulevard) pressemäßigen Illustration bedienen und das Layout nicht nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung gestalten dürfen, um schon den Eindruck eines freien, von einem privaten Unternehmen stammenden Presseerzeugnisses zu vermeiden. Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein; andernfalls wird die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet (BGH aaO Rn. 36). 100
  12. bb)Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation besteht - wie auch das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat - ein „grüner“ Bereich auf jeden Fall zulässigen Informationshandelns durch die Kommune, der die Garantie des Instituts der freien Presse nicht berührt. Staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, ist auch in presseähnlicher Form zulässig. Dazu gehören die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen, Berichte über die kommunale Wirtschaftsförderung oder die Unterrichtung der kommunalen Öffentlichkeit über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats (BGH aaO Rn. 37). 101 Dagegen ist eine die Grenzen zulässiger staatlicher Kommunikation klar überschreitende Tätigkeit („roter“ Bereich) anzunehmen bei Beiträgen über ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen oder die allgemeine Beratung der Leserinnen und Leser. Ebenso sind rein gesellschaftliche Ereignisse etwa aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik in der Regel keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung und kein zulässiger Gegenstand gemeindlicher Öffentlichkeitsarbeit. Die pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde ist originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates (BGH aaO Rn. 38). 102 Jenseits dieser eindeutig zuzuordnenden Kategorien ist eine Öffentlichkeitsarbeit denkbar, die - wie Informationen über (aktuelle) Gefahrsituationen - nur in bestimmten Situationen zulässig ist (BGH aaO Rn. 39). 103
  13. cc)Schließlich ist eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt vorzunehmen, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet. Denn einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein begründen noch keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist vielmehr entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Das Gebot der Staatsferne der Presse ist dabei je eher verletzt, je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt. Keinesfalls darf die kommunale Publikation den Lesern eine Fülle von Informationen bieten, die den Erwerb einer Zeitung - jedenfalls subjektiv - entbehrlich macht. Je deutlicher - in Quantität und Qualität - ein erweitertes Amtsblatt Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten (vgl. BGH aaO Rn. 40). 104 Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der gemeindlichen Publikation ist neben den dargestellten inhaltlichen Kriterien insbesondere zu berücksichtigen, wie die Informationen den angesprochenen Gemeindemitgliedern präsentiert werden. Insbesondere sind die optische Gestaltung der Publikation, redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse (wie Glossen, Kommentare oder Interviews) und die Frequenz des Vertriebs zu berücksichtigen. Allein die Verwendung pressemäßiger Darstellungselemente und eine regelmäßige Erscheinungsweise führen zwar nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Die Grenze wird aber überschritten, wenn das Druckwerk nicht mehr als staatliche Publikation erkennbar ist (BGH aaO Rn. 40 f.). 105 Eine Anzeigenschaltung ist ebenfalls in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Sie ist nicht generell unzulässig, sondern kann zulässiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein (BGH aaO Rn. 41; BGH, GRUR 1973, 530, 531 - C. Stadtblatt; dazu noch näher A II 4 c cc). 106 Schließlich ist zu berücksichtigen, ob die Publikation kostenlos zur Verfügung gestellt wird, was die Gefahr einer Substitution privater Presse erhöht (BGH aaO Rn. 41). 107
  14. c)Ergänzend zu diesen vom BGH in der Entscheidung C. Stadtblatt II aufgestellten Grundsätzen ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes anzumerken: 108
  15. aa)Auch soweit ein Hoheitsträger nicht pressemäßig tätig wird, müssen staatliche Empfehlungen im Aufgabenbereich der jeweiligen Verwaltung liegen und neutral, objektiv und sachgerecht erfolgen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 3a Rn. 2.52). Der Bürger bringt Äußerungen der öffentlichen Verwaltung, seien es Auskünfte, Empfehlungen oder Kritik, besonderes Vertrauen entgegen (Köhler in Köhler/Bornkamm/

§ 3aRn.

2.49). Dieses schutzwürdige Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung darf nicht missbraucht werden, um eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern (Köhler in Köhler/Bornkamm/

§ 3aRn.

2.49, 2.52). Ob in einem bestimmten Verhalten eine Empfehlung liegt, beurteilt sich nach dem Eindruck des Verkehrs, wobei auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist (Köhler in Köhler/Bornkamm/

§ 3aRn.

2.51). 109

  1. bb)Hinsichtlich der zulässigen Inhalte gemeindlicher Publikationen bedarf der oben genannte „grüne“ Bereich aus Sicht des Senats einer Erweiterung im Hinblick auf das Stadtmarketing bzw. die Tourismusförderung. 110 Beim Stadtmarketing und der Förderung des Tourismus handelt es sich um gewohnheitsrechtlich anerkannte freiwillige Aufgaben der Gemeinden. Die Beklagte zieht insoweit aus Sicht des Senats zu Recht eine Parallele zu Werbe- bzw. Tourismusbroschüren, wie sie seit jeher an Infostellen oder in Tourismusbüros der Gemeinden erhältlich sind. Die Aufgabe des Stadtmarketings bzw. der Tourismusförderung bedeutet dabei freilich nicht nur, dass die Gemeinde über diese Aufgaben selbst informieren darf, also darüber, was sie in diesen Bereichen unternimmt. Vielmehr beinhaltet diese Aufgabe gerade auch, dass im Wege der (positiven) Selbstdarstellung Eigenwerbung für die Stadt oder Gemeinde als Reise- oder Besuchsziel oder als attraktiver Wirtschaftsstandort betrieben werden darf. Der Kommune kann es dabei aus Sicht des Senats weder in Broschüren in Printform noch im Rahmen eines Internetauftritts verwehrt werden, diese Informationen textlich und optisch möglichst ansprechend zu gestalten, selbst wenn dadurch die Aufmachung unter Umständen einen presseähnlichen Eindruck erwecken sollte. Hinsichtlich des Inhalts sind die Informationen aus Sicht des Senats auch nicht örtlich streng auf den Bereich der Gemeindegrenzen beschränkt. So kann es insbesondere in Bezug auf die Tourismusförderung erlaubt sein, auch auf Sehenswürdigkeiten oder Ausflugsziele im näheren Umland hinzuweisen, da diese Informationen für (potentielle) Besucher ebenfalls von Interesse sind und eine Stadt oder Gemeinde naturgemäß auch stark von ihrer konkreten Lage in einer bestimmten Region geprägt wird. 111 Auch einem Informationshandeln der Kommunen auf Grundlage der Aufgabe des Stadtmarketings oder der Tourismusförderung sind aber freilich Grenzen gesetzt. So darf etwa allgemein auf Sehenswürdigkeiten hingewiesen werden, auch wenn es sich dabei um „private Sehenswürdigkeiten“, wie beispielsweise die A.-Arena, handelt. Ebenso darf in allgemeiner Form über alle Umstände, die die Stadt oder Gemeinde oder bestimmte Stadtteile prägen, informiert werden, wie etwa über die Stadtgeschichte, den vorherrschenden Baustil, die vorhandene Infrastruktur, angesiedelte Unternehmen, bedeutsame Veranstaltungen und „Events“ oder die vorhandene Gastronomie. Hierbei haben die Kommunen jedoch vor allem das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot zu wahren. Dies gilt insbesondere, soweit auf private Sehenswürdigkeiten, Unternehmen, Veranstaltungen oder Gastronomiebetriebe hingewiesen wird. Hier muss sich die Gemeinde inhaltlich im Wesentlichen auf knapp gehaltene Sachinformationen beschränken und darf selbst nicht ausführlich etwa über die A.-Arena, ein bestimmtes Wirtschaftsunternehmen oder ein bestimmtes Restaurant oder Café berichten. Vor allem ist es vom Aufgabenbereich des Stadtmarketings oder der Tourismusförderung nicht mehr gedeckt, wenn die Kommune diesbezügliche Informationen vorhält, die vom Verkehr als eine staatliche Empfehlung wahrgenommen werden (vgl. oben aa). 112 Trennscharfe Abgrenzungskriterien lassen sich insoweit nicht allgemein definieren. Ob ein Informationshandeln noch von der Aufgabe Stadtmarketing oder Tourismusförderung umfasst ist, lässt sich letztlich nur anhand einer wertenden Einzelfallbetrachtung der Publikation bzw. des einzelnen Beitrags feststellen. 113
  2. cc)Soweit die Beklagte offenbar die Auffassung vertritt, eine wirtschaftliche Betätigung in Form des entgeltlichen Anbietens und Veröffentlichens von Anzeigenwerbung stehe in keinem Zusammenhang mit der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, kann dem aus Sicht des Senats nicht gefolgt werden. Denn der Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich auch auf die Veröffentlichung von Anzeigen im Anzeigenteil, die zu den typischen Aufgaben der Presse gehört (Maunz/Dürig/Grabenwarter aaO Art. 5 Abs. 1 Rn. 300). Zum einen kann die Auswahl der Werbung in einem Presserzeugnis eine inhaltliche Entscheidung bzw. eine Entscheidung über die Tendenz des Presseprodukts sein, die die Grundrechtsgarantie der Pressefreiheit schützen muss; zum anderen sind die Einnahmen, die aus dem Anzeigenteil erzielt werden, wesentlich für das Funktionieren von Presseunternehmen (Maunz/Dürig/Grabenwarter aaO). Folgerichtig ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch eine Anzeigenschaltung zu berücksichtigen (BGH GRUR 2019, 189 Rn. 41 - C. Stadtblatt II) und eine derartige Nutzung einer gemeindlichen Publikation für Anzeigenwerbung kann, wenn sie nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt, sondern zum wesentlichen Zweck der kommunalen Publikation wird, geeignet sein, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden (vgl. BGH GRUR 1973, 530, 532 - C. Stadtblatt, OLG Nürnberg Rn 48 ff., 56 - fränkisches Gemeindeblatt). 114 Aber auch dann, wenn eine pressemäßige Betätigung und damit ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im Raum steht, ist eine kommerzielle (Werbe-)Tätigkeit von Hoheitsträgern - anders als die Beklagte offenbar meint - wettbewerbsrechtlich nicht uneingeschränkt zulässig. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, dass die öffentliche Hand Werbung privater Unternehmen zulässt und beispielsweise amtliche Veröffentlichungen durch die entgeltliche Aufnahme privater Werbeanzeigen wirtschaftlich ausnutzt, um die so erzielten Mittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verwenden. Erlaubt ist jedoch lediglich die Randnutzung öffentlicher Einrichtungen für eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke, wenn die öffentliche Tätigkeit deutlich von der privaten getrennt und der Eindruck vermieden wird, die erwerbswirtschaftliche Betätigung sei noch Teil der hoheitlichen Aufgabenerfüllung (BGH GRUR 2002, 550, 553 [juris Rn. 34] - Elternbriefe). Wird die wirtschaftliche Tätigkeit hingegen mit einer hoheitlichen Tätigkeit verquickt, kann bereits nach allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Regeln eine unzulässige geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand vorliegen (Köhler in Köhler/Bornkamm/

§ 3aRn.

2.63, 2.64). Auch dies ist aus Sicht des Senats im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. 115

  1. d)Gemessen an den unter
  2. b)und
  3. c)dargelegten Maßstäben ist verstößt das Portal muenchen.de in der angegriffenen Form gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. 116 Dabei werden im Folgenden unter
  4. aa)zunächst einzelne Gesichtspunkte, die das Portal insgesamt betreffen und unter
  5. bb)die einzelnen Rubriken und darin enthaltene einzelne Inhalte jeweils anhand der maßgeblichen Kriterien bewertet und unter
  6. cc)die gefundenen Einzelergebnisse der erforderlichen Gesamtwürdigung unterzogen. 117
  7. aa)In Bezug auf das Portal m. .de generell ist - insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen der Berufungsführerin - Folgendes festzuhalten: 118

(1)Soweit die Beklagte vorträgt, aufgrund der Domain m. .de und des Hinweises „Das offizielle Stadtportal“ in der Kopfzeile auf jeder Seite sei für den Nutzer eindeutig erkennbar, dass es sich um eine staatliche Publikation und nicht um ein privates Pressemedium handele, ist dem aus Sicht des Senats in tatsächlicher Hinsicht zuzustimmen. Die Erkennbarkeit als kommunale Publikation führt allerdings für sich genommen noch nicht dazu, dass das Stadtportal in der streitgegenständlichen Form in jedem Fall zulässig wäre. 119 Zum einen darf dieses vom BGH aufgestellte Kriterium aus Sicht des Senats nicht so verstanden werden, dass eine Irreführung des Lesers erforderlich wäre. Das Kriterium steht vielmehr im Zusammenhang mit der Aufmachung der Publikation, die insgesamt nicht (zu) pressemäßig sein darf (dazu näher sogleich unter
(2)). 120 Zum anderen bedeutet die Aussage des BGH, dass die Grenzen des Zulässigen jedenfalls dann überschritten sind, wenn die kommunale Publikation nicht mehr als solche erkennbar ist, nicht, dass eine Publikation - sozusagen umgekehrt - stets allein deswegen zulässig wäre, weil die Erkennbarkeit gegeben ist. Vielmehr handelt es sich hierbei nur um eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu betrachtenden und zu gewichtenden Kriterien. Denn auch wenn es sich erkennbar um eine Publikation eines Hoheitsträgers handelt, muss dieser sich im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegen und darf inhaltlich keine unzulässige Pressearbeit betreiben. Dabei ist auch zu sehen, dass staatlichen Äußerungen in der Regel ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht wird (vgl. oben). Wenn also beispielsweise in einer kommunalen Publikation bestimmte Unternehmen als positiv herausgestellt werden, kann eine zu offensive Betonung des offiziellen Charakters der Publikation sogar umgekehrt dazu führen, dass sich ein Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstärkt. 121 Der Umstand, dass das Stadtportal insgesamt für den Nutzer als Publikation der Landeshauptstadt München erkennbar ist, spricht daher vorliegend im Ergebnis weder eindeutig gegen noch eindeutig für eine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse und ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als „neutraler“ Punkt zu werten (s.u. cc). 122
(2)Ebenso streitet die optische Gestaltung und Aufmachung des Portals insgesamt weder eindeutig gegen noch für dessen Zulässigkeit. 123 Aus Sicht des Senats ist insoweit der Beklagten beizupflichten, dass die konkrete Gestaltung von muenchen.de der gängigen Gestaltung moderner Internetseiten entspricht und daher von den Nutzern auch als „internettypisch“ und nicht notwendig nur als „pressemäßig“ wahrgenommen werden wird. Die Beklagte vertritt auch zu Recht die Auffassung, dass die Kombination von Text und Bild keineswegs ausschließlich den Zeitungs-Nachrichtenportalen wie beispielsweise derjenigen der Klägerinnen vorbehalten ist. Auch das Sachlichkeitsgebot gebietet es aus Sicht des Senats nicht, dass die öffentliche Hand bei ihren Internetauftritten auf derartige Gestaltungselemente verzichten müssen und ihre Seiten nicht optisch ansprechend aufbereiten dürfen. Dies gilt umso mehr, soweit nicht lediglich amtliche Informationen präsentiert werden, sondern die Kommune sich im Bereich des Stadtmarketings bzw. der Tourismusförderung betätigt (vgl. oben). Andererseits kann der Umstand, dass muenchen.de im Wesentlichen internettypisch gestaltet ist, von der Beklagten auch nicht als Argument gegen einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fruchtbar gemacht werden. Denn das Stadtportal grenzt sich von seiner Aufmachung her auch nicht gegenüber den Nachrichtenportalen wie denjenigen der Klägerinnen ab, so dass eine - auch - pressemäßige Gestaltung von m. .de letztlich nicht klar verneint werden kann. 124 Auch der Aspekt der optischen Aufmachung des Portals wird deshalb als „neutraler“ Punkt in die Gesamtwürdigung einzustellen sein (s.u. cc). 125
(3)Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Nutzer von m. .de - anders als im Fall C. Stadtblatt II - zu einem wesentlichen Teil nicht die „Haushalte“ Münchens oder die „Gemeindemitglieder“ der Landeshauptstadt München sind, sondern Nutzer außerhalb Münchens und das Stadtmarketing-Portal vor allem auch an diese Zielgruppe gerichtet ist, spricht dieser Umstand für sich genommen ebenfalls weder für noch gegen die Zulässigkeit des Portals. 126 Es mag sich hierbei um ein Indiz dafür handeln, dass die Beklagte nicht nur Verwaltungsinformationen für Gemeindebürger bereithält, sondern mit dem Portal auch Stadtmarketing bzw. Tourismusförderung betreibt. Da es sich hierbei grundsätzlich um zulässige Aufgaben einer Gemeinde handelt (vgl. oben), greift der Einwand der Klägerseite, es gäbe keine Ermächtigungsnorm, die es Kommunen gestatten würde, mediale Angebote vorzuhalten, die in wesentlichen Teilen auch für ortsfremde Interessenten bestimmt sind, nicht durch. Andererseits sind, wie oben dargelegt, auch den Aufgaben des Stadtmarketings bzw. der Tourismusförderung Grenzen gesetzt. Ob diese Grenzen eingehalten sind, lässt sich allein aus dem Nutzerverhalten freilich nicht ableiten, sondern nur im Wege einer Betrachtung der einzelnen Rubriken und deren Inhalte und einer anschließenden Gesamtwürdigung beurteilen. 127 bb) Bezüglich der einzelnen Rubriken von m. .de und deren Inhalte ist Folgendes auszuführen: 128
(1)Rubrik „Rathaus“ 129 Konkret zu beanstanden im Hinblick auf die Rubrik „Rathaus“ ist sind lediglich die „Tipps zum Konzert im Olympiastadion“ von M. (vgl. Anlage K 33). 130 Im Einzelnen: 131 (
  1. a)Klickt man in der Rubrik „Rathaus“ auf „Aktuelle Informationen“ und sodann auf „Zum Pressedienst Rathaus Umschau online“ können auf der angezeigten Seite rechts am Rand „Aktuelle Nachrichten“ aufgerufen werden und man gelangt zu der als Anlage K 33 vorgelegten Seite „Nachrichten München“, welche u.a. als erste Nachricht „Tipps“ zum Konzert von M. in der Olympiahalle bereithält. Ein derartiger Beitrag ist nicht vom Aufgabenbereich der Gemeinde gedeckt und lässt sich insbesondere auch nicht damit rechtfertigen, dass die Stadt als Sicherheitsbehörde fungiert, da in der Meldung selbst lediglich auf die Sicherheitsmaßnahmen des (privaten) Veranstalters hingewiesen wird. 132 (
  2. b)Klickt man in der Rubrik „Rathaus“ auf „Aktuelle Informationen“ gelangt man zu der von der Klägerin als Anlage K 34 (bzw. der offensichtlich inhaltsgleichen Anlage K 35) vorgelegten Seite. Die dort aufgelisteten Pressemeldungen „Auswahl 2019“ und „Auswahl 2018“ enthalten nach Sichtung durch den Senat nur Meldungen, die allesamt (noch) einen ausreichenden Bezug zu den Aufgaben der Stadt München aufweisen. Bei welchen konkreten Pressemeldungen dies nicht der Fall sein soll, wird auch von den Klägerinnen nicht dargetan. 133 Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, die Pressemeldungen wiesen eine presseähnliche Gestaltung auf. Bei der Sichtung verschiedener Meldungen konnte der Senat vielmehr feststellen, dass die meisten Meldungen allein aus Text bestehen und noch nicht einmal Bilder enthalten. Überdies ist zu sehen, dass es sich bei so bezeichneten „Pressemeldungen“ von Hoheitsträgern - was jedem informierten Leser bekannt ist - um Mitteilungen für die Presse und damit erkennbar nicht um eigenes Pressehandeln (bzw. pressemäßiges Handeln) des Hoheitsträgers handelt. 134
(2)Rubrik „Branchenbuch“ 135 Die Rubrik „Branchenbuch“ hält der Senat insgesamt für unzulässig. 136 Im Einzelnen: 137 Unter der Rubrik „Branchenbuch“ können sortiert nach einzelnen Branchen (z.B. „Apotheke“, „Rechtsanwälte“, „Maler“, „Reisebüros“, „Friseur“ u.v.m.) Auflistungen von Dienstleistern und Unternehmen aus München und dem Münchner Umland aufgerufen werden (vgl. Anlage K 36). Zuoberst werden dabei verschiedene Unternehmen bzw. Dienstleister auf weißem Hintergrund und mit einem bunten Bild oder Logo am linken Rand aufgelistet (vgl. Anlage K 38). Sodann folgt eine hellblau hinterlegte Auflistung weiterer Unternehmen bzw. Dienstleister. Bei diesen beiden Gruppen handelt es sich offenbar um bezahlte Einträge in dem Branchenverzeichnis. Danach folgen sogenannte „Grundeinträge“, die Unternehmen bzw. Dienstleister auflisten, die für die Eintragung im Branchenbuch kein Entgelt entrichtet haben. 138 Der Senat hält die Rubrik „Branchenbuch“ in seiner Gesamtheit aus folgenden Gründen für unzulässig. 139 (
  1. a)Das Bereithalten eines Online-Branchenbuchs - sei es mit bezahlten oder unbezahlten Eintragungen - stellt schon keine gemeindliche Aufgabe dar. 140 (
  2. b)Zudem kann das „Branchenbuch“, dessen Hauptzweck ersichtlich darin besteht, Unternehmen bzw. Dienstleistern eine Werbefläche zu bieten, um damit eigene Werbeeinnahmen zu erzielen, nicht mehr als bloße - allein zulässige - Randnutzung des Stadtportals gesehen werden. Von einer Randnutzung im Sinne der BGH-Rechtsprechung könnte aus Sicht des Senats nur gesprochen werden, wenn auf Seiten, die im Übrigen überwiegend zulässige Inhalte aufweisen, - im Wortsinne - „am Rande“ vereinzelte Werbeanzeigen eingeblendet werden. Die Schaffung einer eigenen Rubrik, die ersichtlich nur darauf ausgelegt ist, eine Werbeplattform für private Unternehmen und Dienstleister bereitzustellen, überschreitet nach Auffassung des Senats hingegen eindeutig die Grenzen einer bloßen Randnutzung von untergeordneter Bedeutung. 141 (
  3. c)Zu beanstanden ist weiter, dass bestimmte Unternehmen bzw. Dienstleister in den Listen (vgl. beispielhaft Anlage K 38) räumlich an oberer Stelle und in einer gegenüber den übrigen Aufgelisteten optisch deutlich ansprechenderer Form - insbesondere mit buntem Bild oder Logo - angezeigt werden. Hierdurch verstößt die Beklagte gegen das Neutralitätsgebot, da durch eine solche Darstellungsform in einem „offiziellen Stadtportal“ der Eindruck erweckt wird, diese Unternehmen bzw. Dienstleister seien aus Sicht der Landeshauptstadt München - und damit „offiziell“ - besonders empfehlenswert. Dieser Verstoß gegen das Neutralitätsgebot wiegt umso schwerer, als bei der Auflistung selbst keinerlei Hinweis erfolgt, dass es sich dabei um „bezahlte Einträge“ handelt. Bereits die vorrangige und hervorgehobene Auflistung der betreffenden Unternehmen bzw. Dienstleister stellt aber bereits eine Werbung dar, die zwingend als solche zu kennzeichnen wäre. 142 (
  4. d)Auch die Unterseiten des Branchenbuchs zu den einzelnen Unternehmen bzw. Dienstleistern (vgl. beispielhaft Anlage K 39) sind in dieser Form unzulässig. 143 Der kleingedruckte Hinweis „Kunde von m. .de“ in grauer Schrift am oberen rechten Seitenrad ist für den Leser kaum wahrnehmbar. Ungeachtet der Frage, ob hierin ein eigener Wettbewerbsverstoß wegen mangelnder Kennzeichnung von Werbung zu sehen ist und ob ein solcher Verstoß vorliegend streitgegenständlich wäre, führt die mangelnde Wahrnehmbarkeit des Hinweises dazu, dass sich die Beklagte die Beiträge als eigene redaktionelle Beiträge zurechnen lassen muss. Beiträge über ortsansässige Unternehmen fallen jedoch nicht unter den Aufgabenbereich der Gemeinde. Zudem sind einige der Beiträge, wie etwa der beispielhafte Beitrag über das Geschäft „A.Trachtenmoden“, textlich presseähnlich, d.h. redaktionell formuliert. Überdies können diese Beiträge aus Sicht des Verkehrs nur als eine Empfehlung der konkreten Unternehmen durch muenchen.de aufgefasst werden. Derartige Empfehlungen sind aber von vornherein nur zulässig, wenn sie im Aufgabenbereich der jeweiligen Verwaltung liegen, was hier nicht ersichtlich ist. Zudem müssen Empfehlungen neutral, objektiv und sachgerecht erfolgen, was vorliegend ebenfalls nicht angenommen werden kann. 144 Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Nutzer den Hinweis „Kunde von m. .de“ wahrnehmen wird und diesen - was ebenfalls zweifelhaft erscheint - inhaltlich eindeutig so verstehen wird, dass es sich bei den Beiträgen um bezahlte Werbung handelt, führt dies nicht zu deren Zulässigkeit. Denn das Bereithalten von Unterseiten, deren kompletter Inhalt lediglich aus Werbung besteht, stellt schon für sich genommen keine bloße Randnutzung des Stadtportals für kommerzielle Zwecke mehr dar. Selbst wenn man von einer Randnutzung ausginge, wäre diese in der in Anlage K 39 beispielhaft zum Ausdruck kommenden Form jedoch unzulässig, weil eine unzulässige Verquickung von hoheitlicher und privater Tätigkeit vorliegt. An einer ausreichend klaren Trennung zwischen den beiden Tätigkeiten fehlt es bereits deshalb, weil sich die bezahlten Beiträge im Branchenbuch von den übrigen Sachbeiträgen des Portals in der optischen Aufmachung nicht unterscheiden. Aus Sicht des Senats dürfen Werbeanzeigen in einer gemeindlichen Publikation nicht identisch aufgemacht sein wie amtliche Informationen. Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn aus dem Hinweis „Kunde von m. .de“ auf eine Werbeanzeige geschlossen werden können sollte, durch die konkrete Formulierung (und nicht etwa die - naheliegendere - allgemeine Bezeichnung des Beitrags als „Werbung“ oder „Anzeige“) eine gedankliche Verbindung zwischen dem Werbekunden und dem Portal m. .de hergestellt wird, die beim Verkehr den Eindruck einer Sonderbeziehung erweckt. Auch hierdurch werden die werbenden Unternehmen bzw. Dienstleister „offiziell“ als „besonders (empfehlenswert)“ hervorgehoben, was neben einer unzulässigen Verquickung von amtlicher und privater Tätigkeit auch einen Verstoß gegen die Verpflichtung zu objektiver und neutraler Amtsführung darstellt. 145
(3)Rubrik „Veranstaltungen“ 146 Konkret zu beanstanden in Bezug auf die Rubrik „Veranstaltungen“ (vgl. Anlage K 41) ist generell das Veröffentlichen eines Veranstaltungsprogramms, soweit dieses auf nichtkommunale Veranstaltungen verweist, vor allem dann, wenn auf einzelne Veranstaltungen mit Text und Bild (wie beispielsweise auf das M. -Konzert) hingewiesen wird. Zudem ist eine redaktionelle Berichterstattung (wie vorliegend über den Saisonauftakt des FC B., vgl. Anlage K 43) nicht zulässig. 147 Im Einzelnen: 148 (
  1. a)Beim Herausgeben eines allgemeinen Veranstaltungsprogramms handelt es sich grundsätzlich nicht um eine kommunale Aufgabe (vgl. BGH GRUR 2019, 189 Rn. 47 a.E. - C. Stadtblatt II). Dies gilt umso mehr, wenn auf die Veranstaltungen mit Bild und einem beschreibenden Text, wie in der Anlage K 40, hingewiesen wird. 149 Eine andere Frage ist, ob das Bereithalten eines derartigen Veranstaltungsprogramms durch eine Kommune im Internet für sich genommen geeignet wäre, die Pressefreiheit zu gefährden Diese Frage betrifft allerdings die Gesamtwürdigung und nicht die grundsätzliche Zulässigkeit im Sinne einer kommunalen Aufgabenerfüllung. 150 (
  2. b)Zudem handelt es sich bei dem über das Bild der A.-Arena (Anlage K 42) verlinkten Artikel zum Saisonauftakt des FC B. (Anlage K 43) um eine pressemäßige Berichterstattung, die nicht dem gemeindlichen Aufgabenbereich unterfällt. Hieran ändert auch der Vortrag der Beklagten nichts, dass es sich hierbei lediglich um einen Ausreißer gehandelt habe. Dies wäre gegebenenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Ebenso ist das Vorbringen der Beklagten, derartige Berichterstattung gebe es seit Anfang 2020 insgesamt nicht mehr, unbeachtlich. Denn Streitgegenstand ist vorliegend allein der Inhalt von m. .de, wie er auf dem USB-Stick Anlage K 1 mit Stand August 2019 dokumentiert ist. 151
(4)Rubrik „Kino“ 152 Konkret zu beanstanden hinsichtlich der Rubrik „Kino“ ist generell das Veröffentlichen eines Kinoprogramms durch die Gemeinde, soweit dieses nicht nur das Programm kommunaler Kinos beinhaltet. Zudem ist die kommerzielle Anzeigenwerbung, wenn diese geschieht wie aus den Anlagen K 45 und K 46 ersichtlich, nicht zulässig. 153 Im Einzelnen: 154 (
  1. a)Ebenso wie es sich beim Herausgeben eines Veranstaltungsprogramms nicht um eine kommunale Aufgabe handelt, fällt auch die Veröffentlichung eines Kinoprogramms (sofern es sich nicht ausschließlich um das Programm eines städtischen Kinos handelt) generell nicht in den kommunalen Aufgabenbereich. 155 (
  2. b)Zudem wird unter der Rubrik in für eine gemeindliche Publikation unzulässiger Weise kommerzielle Anzeigenwerbung betrieben. 156 Klickt man auf der Hauptseite der Rubrik „Kino“ auf das prominent angezeigte Foto mit der Bildinschrift „Once Upon a Time… in Hollywood“ (vgl. Anlage K 45), gelangt man zu der als Anlage K 46 vorlegten Unterseite, die am rechten oberen Rand den Hinweis „präsentiert von: m. “ enthält. Daraus schließt der Senat, dass es sich tatsächlich nicht um eine eigene redaktionelle Seite der Beklagten, sondern um fremde Anzeigenwerbung von m. handelt. 157 Demzufolge hätte bereits auf dem Bild „Once Upon a Time… in Hollywood“ auf der Hauptseite der Rubrik „Kino“ darauf hingewiesen werden müssen, dass sich hinter der Verlinkung eine Anzeigenwerbung und kein eigener Inhalt von m. .de verbirgt. Indem die Beklagte dies unterlassen hat, kommt die Verlinkung über das - zudem groß und an prominenter Stelle herausgestellte Bild - einer „offiziellen“ Empfehlung der kommerziellen Unterseite von m. gleich, für die es zum einen an einem kommunalen Aufgabenbezug fehlt und die zum anderen das Gebot der objektiven und neutralen Amtsführung verletzt. 158 Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht mehr von einer bloßen Randnutzung des städtischen Portals zu Werbezwecken gesprochen werden. Selbst wenn eine solche vorläge, wäre diese wegen der dargelegten fehlenden klaren Trennung zwischen eigenen Inhalten und Fremdwerbung und der damit einhergehenden Verquickung von privater und hoheitlicher Tätigkeit jedenfalls in dieser Form nicht zulässig. 159
(5)Rubriken „Freizeit“ und „Sehenswertes“ 160 Konkret zu beanstanden bezüglich der Rubriken „Freizeit“ und „Sehenswertes“ ist die kommerzielle Anzeigenwerbung in der dort betriebenen Form. 161 Im Einzelnen: 162 (
  1. a)Dass eine Gemeinde Informationen über Freizeitmöglichkeiten und Sehenswürdigkeiten vorhält, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und von der gemeindlichen Aufgabe des Stadtmarketings bzw. der Tourismusförderung gedeckt. 163 Wie oben dargelegt, ist die Kommune dabei auch nicht auf die Darstellung lokaler Sehenswürdigkeiten (bzw. Freizeitangebote) beschränkt, sondern darf auch solche aus der die Stadt mit prägenden Umgebung präsentieren, wie dies etwa auf den Seiten „Top Sehenswürdigkeiten im Münchner Umland“ und „Top Sehenswürdigkeiten in Bayern“ geschieht (vgl. die beiden letzten Seitenausdrucke in der Anlage K 49; inwieweit es sich im Übrigen bei der Anlage K 49 überhaupt um Inhalte von m. .de handelt, kann letztlich dahinstehen). 164 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen dürfen Touristeninformationen aus Sicht des Senats auch textlich und optisch ansprechend ausgestaltet sein, so dass sich eine Unzulässigkeit der Inhalte auch nicht daraus ableiten lässt, dass ein privat verantwortetes kommerzielles (Reisemarkt-)Portal nicht besser aufbereitet sein könnte als die Rubrik „Sehenswertes“ in m. .de, wie von den Klägerinnen geltend gemacht (vgl. S. 30 der Klageschrift, Bl. 30 d.A.). 165 (
  2. b)Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind aus Sicht des Senats auch die in der Rubrik enthaltenen Stadtteilberichte, wie beispielsweise über S. (vgl. Anlage K 50), von der Aufgabe des Stadtmarketings gedeckt und können nicht deswegen als unzulässig angesehen werden, weil sie redaktionell aufgemacht sind. 166 Allerdings ist insoweit die konkrete Form, in welcher die Stadtteilberichte für kommerzielle Anzeigenwerbung genutzt werden, zu beanstanden. Klickt man auf die Links unter den Überschriften „Shopping-Guide“ und „Essen und Trinken“ (vgl. Anlage K 52), gelangt man letztlich zu kommerziellen Werbeseiten. Gleiches gilt bei einem Klick auf die unter der Überschrift „Service in S.“ aufgeführten Links zu „Rechtsanwälte S.“, „Immobilien S.“, „Friseure S.“ etc. (vgl. Anlage K 51). Unabhängig vom Umfang der kommerziellen Nutzung geht dies aus Sicht des Senats über eine bloße zulässige Randnutzung hinaus, weil hier die Stadtteilberichte ganz gezielt für ortsbezogene Werbung ausgenutzt werden. Zudem sind die beiden Blöcke „Ausgehen, Einkaufen und Übernachten“ (vgl. Anlage K 52) und „Service in S.“ (vgl. Anlage K 51) nicht als Verknüpfungen zu kommerziellen Werbeseiten gekennzeichnet und optisch so in die Stadtteilberichte integriert, dass sie als redaktionelle Inhalte von m. .de erscheinen. Somit wird auch hier nicht ausreichend zwischen privater und amtlicher Tätigkeit getrennt und diese werden in unzulässiger Weise miteinander verquickt. 167 (
  3. c)Weiter zu beanstanden in der Rubrik „Sehenswertes“ ist, wie diese auch im Übrigen für kommerzielle Werbung genutzt wird, wie insbesondere für den „C. Park“ und die „Segway Tour M.“. 168 Wie aus der Anlage K 53 ersichtlich, werden die entsprechenden Werbeseiten auf der Hauptseite der Rubrik „Sehenswertes“ jeweils mittels eines Fotos mit einer Bildunterschrift verlinkt. Dabei ist am rechten oberen Rand der Bilder jeweils das Wort „ANZEIGE“ eingearbeitet. Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass dieser Hinweis ausreichend erkennbar ist, ist diese Art der Verlinkung zu beanstanden. Denn bis auf die Kennzeichnung als „Anzeige“ sind die beiden Verknüpfungen zu den kommerziellen Werbeseiten hinsichtlich der Aufmachung identisch gestaltet wie die übrigen Verlinkungen zu den eigenen redaktionellen Inhalten von m. .de (wie etwa zu „S. Life“ oder „E. Garten“). Dies übersteigt aus Sicht des Senats eine bloße Randnutzung des Portals für Werbezwecke. Jedenfalls ist darin erneut eine unzureichende Trennung zwischen kommerzieller und hoheitlicher Tätigkeit zu sehen. 169 Gleiches gilt für die beiden verlinkten Unterseiten zu „C. Park“ und „Segway Tour M.“ (siehe die weiteren Ausdrucke in der Anlage K 53). Sofern man überhaupt davon ausgeht, dass der Hinweis „Kunde von m. .de“ dort am rechten oberen Rand ausreichend erkennen lässt, dass es sich um Werbeanzeigen handelt, fehlt es an einer bloßen Randnutzung bzw. hinreichenden Trennung von amtlicher und privater Tätigkeit. Zudem wäre aufgrund des Herstellens einer gedanklichen Verbindung zwischen muenchen.de und der werbenden Unternehmen eine unzulässige Empfehlung und ein Verstoß gegen die Objektivitäts- und Neutralitätspflicht anzunehmen. Letzteres würde auch dann gelten, wenn man - wie der Senat - davon ausgeht, dass der Hinweis „Kunde von m. .de“ bereits aufgrund seiner optischen Gestaltung vom Verkehr gar nicht wahrgenommen werden wird. In diesem Fall sind die Beiträge der Beklagten zudem als unzulässige redaktionelle Beiträge zuzurechnen, wovon im Ergebnis zutreffend auch das Landgericht ausgegangen ist. Inhaltlich sind die Beiträge auch nicht vom Aufgabenbereich Tourismusförderung gedeckt. Denn insoweit ist nur ein allgemeiner, kurzer Hinweis auf private kommerzielle Angebote erlaubt, nicht aber eine ausführliche Berichterstattung über bestimmte Angebote privater Anbieter. 170 Zum vorstehenden Absatz wird ergänzend auf die Ausführungen oben unter (bb.2) zur Rubrik „Branchenbuch“ Bezug genommen, die insoweit entsprechend gelten. 171
(6)Rubrik „Restaurants“ 172 Die Rubrik „Restaurants“ ist - jedenfalls in der konkreten Form - insgesamt unzulässig. 173 Im Einzelnen: 174 (
  1. a)Zu beanstanden sind zunächst die „Gastro Guides“ (vgl. Anlage K 55). Zu diesen gelangt man, wenn man auf der Hauptseite der Rubrik „Restaurants“ etwa in der Mitte der Seite auf den blau umrandeten Balken „Weitere Gastro-Ratgeber“ klickt (vgl. Anlage K 56). Über die Unterseite „Gastro Guides“ gelangt man sodann zu den einzelnen weiteren Unterseiten, welche die Klägerseite beispielhaft als Anlagen K 57 bis K 64 und K 66 vorgelegt hat. Darin werden jeweils mit Bildern und Texten bestimmte Restaurants und Gaststätten näher vorgestellt. 175 Diese Inhalte erachtet der Senat für unzulässig. Zum einen unterscheiden sich diese Beiträge in keiner Weise von Restaurantberichten, wie sie auch in Zeitungen, Zeitschriften oder entsprechenden Online-Pressemedien erscheinen. Zum anderen handelt es sich hierbei um „offizielle“ Empfehlungen bestimmter Lokale durch die Stadt München. Derartige Empfehlungen sind jedoch nicht vom Aufgabenbereich der Kommunen gedeckt. Insbesondere sind derartige konkrete und ausführliche Empfehlungen ganz bestimmter Restaurants nicht mehr von der freiwilligen Aufgabe des Stadtmarketings bzw. der Tourismusförderung erfasst. Selbst wenn man hiervon ausginge, müssten die Empfehlungen objektiv, neutral und sachgerecht erfolgen. Davon kann vorliegend aber nicht die Rede sein. Vielmehr handelt es sich um subjektiv geprägte, werbende Beiträge, was sich auch daraus ergibt, dass sich diese von den kommerziellen Anzeigen in der Rubrik „Restaurants“ in keiner Weise unterscheiden (dazu sogleich). 176 (
  2. b)Im Übrigen wird unter der Rubrik „Restaurants“ in unzulässiger Weise kommerzielle Anzeigenwerbung betrieben. Klickt man auf der Hauptseite der Rubrik (vgl. Anlage K 56) auf das groß und prominent angezeigte Bild mit der Inschrift „Die schönsten Cafés in der Innenstadt“, gelangt man zu der als Anlage K 65 vorgelegten Unterseite. Wie sich aus dem Wort „ANZEIGE“ am rechten oberen Rand des Fotos einer Cappuccino-Tasse ergibt, handelt es sich bei der darunter folgenden Präsentation verschiedener Cafés offenbar insgesamt um bezahlte Werbung. 177 Ob hierin eine unzureichende Kennzeichnung von Werbung zu sehen ist, weil auf dem Foto in Anlage K 56 in keiner Weise kenntlich gemacht ist, dass sich dahinter eine kommerzielle Anzeigenwerbung verbirgt und weil zudem der Hinweis „Anzeige“ in Anlage K 65 so klein dargestellt wird, dass dieser kaum erkennbar ist, sei an dieser Stelle dahingestellt. Jedenfalls ist diese Art der Werbung auf einem Stadtportal wie m. .de nicht zulässig, weil es sich dabei weder nur um eine Randnutzung handelt, noch eine hinreichende Trennung von hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Links auf der Hauptseite der Rubrik „Restaurants“ zu den kommerziellen Anzeigenseiten sich in keiner Weise von den Links zu den von muenchen.de redaktionell verantworteten Seiten (= „Gastro Guides“) unterscheiden, wovon sich der Senat auch anhand des USB-Sticks Anlage K 1 überzeugen konnte. So wird auf der Hauptseite der Rubrik „Restaurants“ unter der Überschrift „Highlights“ (unterhalb des oben genannten Fotos „Die schönsten Cafés in der Innenstadt“) in jeweils exakt gleicher Darstellungsform mittels drei Fotos mit Bildunterschrift auf die Seiten „Typisch Münchnerisch Essen“, „Mittagessen in München“ und „Lebensgefühl Biergarten“ verlinkt (auf dem Ausdruck Anlage K 56 werden die Fotos nicht dargestellt). Während sich hinter „Typisch Münchnerisch Essen“ eine mit „Anzeige“ gekennzeichnete Werbeseite verbirgt, handelt es sich bei den Seiten „Mittagessen in München“ und „Lebensgefühl Biergarten“ hingegen um redaktionelle Inhalte der Beklagten. Diese Verquickung von amtlicher und kommerzieller Tätigkeit setzt sich darin fort, dass sich auch die genannten Unterseiten als solche bis auf den kaum wahrnehmbaren Hinweis „Anzeige“ am rechten oberen Rand in der textlichen und optischen Gestaltung in keiner Weise unterscheiden. 178 Diese Art der kommerziellen Anzeigenwerbung ist jedenfalls im Rahmen eines offiziellen Stadtportals unzulässig, wie oben bereits mehrfach ausgeführt. 179
(7)Rubrik „Shopping“ 180 Die Rubrik „Shopping“ ist insgesamt unzulässig. 181 Im Einzelnen: 182 Das zur Rubrik „Restaurants“ Ausgeführte gilt im Wesentlichen auch für die Rubrik „Shopping“. 183 (
  1. a)So besteht auch die Rubrik „Shopping“ zum einen aus sogenannten „Shopping Guides“. Zu dieser Seite (vgl. Anlage K 71) gelangt man, indem man auf der Hauptseite der Rubrik „Shopping“ (vgl. Anlage K 69) etwa in der Mitte der Seite auf den blau umrandeten Balken „Weitere Shopping-Ratgeber“ klickt. Von dort aus gelangt man weiter auf die jeweiligen Inhalte, wie etwa den als Anlage K 74 vorgelegten Bericht „Eine Frage des Muts? Quereinsteiger als Ladenbesitzer. Teil 2“. Wie sich aus einer Sichtung des als Anlage K 1 vorgelegten USB-Sticks ergibt, steht dieser Artikel beispielhaft für zahlreiche weitere ähnlich aufgemachte Artikel, in welchen der Leser verschiedenste „Shopping-Tipps“ unter Nennung konkreter Ladengeschäfte erhält. 184 Wie bereits oben zu den „Restaurant Guides“ dargelegt, handelt es sich nicht um eine gemeindliche Aufgabe, den Bürgern oder Besuchern der Stadt Einkaufstipps in Form einer allgemeinen Lebensberatung zu erteilen. Hinzu kommt, dass es sich dabei um inhaltlich presseähnlich aufgemachte Beiträge handelt. Darüber hinaus sind, wie bereits mehrfach dargelegt, die in den Beiträgen enthaltenen konkreten und subjektiven Empfehlungen bestimmter Ladengeschäfte durch einen Hoheitsträger nicht zulässig. 185 (
  2. b)Zum anderen wird auch unter der Rubrik „Shopping“ in für ein offizielles Stadtportal unzulässiger Form kommerzielle Anzeigenwerbung betrieben. 186 Dies zeigt sich beispielhaft an dem als Anlage K 70, rechts oben klein mit „Anzeige“ gekennzeichneten Inhalt „10 besondere Fahrradläden in München“, auf welchen sowohl unter der Hauptseite der Rubrik „Shopping“ (Anlage K 69) als auch auf der Unterseite „Shopping Guides“ (Anlage K 71) verlinkt wird, ohne dass bei der Verlinkung auf einen kommerziellen Inhalt hingewiesen wird und sich die Darstellungsform in irgendeiner Weise von den Verlinkungen auf die redaktionellen Inhalte von m. .de unterscheidet. Entsprechendes gilt für die Verlinkung auf den als Anlage K 73 vorgelegten mit „Kunde von m. .de“ gekennzeichneten Beitrag zum Modehaus „K.“ auf der Unterseite Anlage K 72, zu welcher man über einen Klick auf das Bild mit der Inschrift „Damenmode“ unter der Überschrift „Shopping-Finder“ auf der Hauptseite der Rubrik „Shopping“ gelangt (das Bild zu „Damenmode“ wird auf dem Ausdruck Anlage K 69 nicht dargestellt; vgl. insoweit den USB-Stick Anlage K 1). 187 Weiter ist auch hier festzustellen, dass sich die kommerziellen Anzeigenseiten Anlage K 70 und Anlage K 73 bis auf den kaum wahrnehmbaren Hinweis „Anzeige“ bzw. „Kunde von m. .de“ jeweils am rechten oberen Rand in der textlichen und optischen Aufmachung nicht von den redaktionellen Beiträgen der Beklagten unter „Shopping Guides“ unterscheiden. 188 Dass und weshalb diese Art der Anzeigenwerbung im Rahmen eines von der Stadt München als Hoheitsträger verantworteten Internetportals nicht zulässig ist, wurde oben bereits mehrfach ausführlich dargelegt. 189
(8)Rubrik „Hotels“ 190 Die Rubrik „Hotels“ ist - zumindest im vorliegenden Verfahren - nicht zu beanstanden. 191 Im Einzelnen: 192 (a) Die Klägerinnen beanstanden hinsichtlich der Rubrik „Hotels“ (vgl. Anlage K 75) im Wesentlichen, dass dort das privat verantwortete kommerzielle Such- und Buchungssystem „Holiday Check“ unmittelbar in m. .de integriert werde. Wie sich aus dem Ausdruck Anlage K 76 ergibt, wird das Hotelsuche- und -bu

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