2 Nr. 3 und 4, § 13a Abs. 3 GKG § 51 Abs. 2 VO (EG) Nr. 834/2007 (Öko-Verordnung) Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Leitsatz: Wenn ein Mitbewerber in seiner Abmahnung wegen dreier Verstöße gegen die so genannte Öko-Verordnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € pro Verletzungsfall fordert und die Erstattung außergerichtlicher Kosten auf der Basis eines Geschäftswerts in Höhe von 100.000 € verlangt, so liegt der Geschäftswert zwar deutlich über dem gemäß § 51 GKG als angemessen anzusehenden Rahmen. Trotzdem können die dargestellten Umstände den Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4
nicht begründen (Rn. 12 – 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Rechtsmissbrauch Vorinstanz: LG Würzburg, Beschluss vom 17.12.2020 – 1 HK O 2375/20 Fundstellen: GRUR-RS 2021, 30553 LSK 2021, 30553 GRUR-RR 2022, 48 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 17.12.2020, Az. 1 HK O 2375/20, aufgehoben. 2. Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt,
nicht geändert (BGH GRUR 2019, 966 Rn. 21; BGH GRUR 2016, 961 Rn. 15; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 39. Aufl. 2021,
11f.). 11 Die für die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erforderliche sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH GRUR 2019, 199 Rn. 29) hat das Landgericht jedoch nicht durchgeführt. Die Entscheidung des Landgerichts lässt überdies eine zureichende Auseinandersetzung mit den in § 8c Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4
Tatbeständen vermissen. Hierbei hätte es festgestellt, dass die von ihm angeführten Umstände (Ansetzung eines Gegenstandswerts und einer Vertragsstrafe, die nach dem Dafürhalten des Landgerichts mehr als Doppelte über dem Angemessenen liegen) vorliegend nicht geeignet sind, einen Rechtsmissbrauch zu indizieren. 12 a) Soweit das Landgericht einen Rechtsmissbrauch der Antragstellerin auf einen überhöhten Gegenstandswert stützt, hat es zwar insoweit zutreffend ausgeführt, dass bereits vor der Einführung des § 8c Abs. 2 Nr. 3
anerkannt war, dass die Angabe eines überhöhten Gegenstandswerts ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein kann. Da die Festsetzung des Streitwerts jedoch gem. § 51 Abs. 2
im Ermessen steht, kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch allenfalls angenommen werden, wenn der Gegenstandswert selbst bei vollständiger Ausschöpfung des ohnehin weiten Ermessensspielraums als nicht mehr sachgerecht einzuordnen ist. Abgesehen davon führt die unangemessen hohe Ansetzung allein regelmäßig nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs (BGH GRUR 2019, 966 Rn. 47). 13 Nach dieser Maßgabe ist zwar grundsätzlich nichts gegen die Annahme des Landgerichts einzuwenden, dass vorliegend ein Streitwert von 15.000,00 € für jeden Verstoß und daher insgesamt 45.000,00 € als Hauptsachestreitwert angemessen erscheinen. Dem Senat, der sein Ermessen bei der Streitwertbemessung grundsätzlich eher zurückhaltend ausübt, ist jedoch auch die divergierende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte bekannt. Gerade bei Unterlassungsverfügungen bei dem Inverkehrbringen nicht genügend gekennzeichneter Lebensmittel werden teilweise erheblich höhere Streitwerte angenommen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2016 - I-15 U 8/15; OLG Koblenz, Urteil vom 26.09.2018 - 9 U 521/18). Aus diesem Grund kann aus dem hier von der Antragstellerin angenommenen Gesamtstreitwert von 100.000,00 € nicht auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden. 14 b) Auch in Zusammenschau mit der in der verlangten Unterlassungserklärung enthaltene Vertragsstrafe von 10.000,00 € vermag der Senat keinen Rechtsmissbrauch zu erkennen. 15 Nach der Vorschrift des § 8c Abs. 2 Nr. 4
ist ein Rechtsmissbrauch „im Zweifel“ anzunehmen, wenn „offensichtlich“ eine überhöhte Vertragsstrafe gefordert wird. Die vom Landgericht zur Begründung des Rechtsmissbrauchs herangezogene Erwägung, dass nach der Rechtsprechung des OLG Brandenburg (Urteil vom 26.06.2020, 6 U 119/19) für die Höhe der Vertragsstrafe „allenfalls ein Betrag von 5.000,00 € angemessen sein dürfte“, erfüllt noch nicht einmal ansatzweise die Voraussetzungen. Aus dem zitierten Urteil, das einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betraf (einmalige Telefaxwerbung), ist dies nicht zu entnehmen. Das Landgericht trägt daneben nicht dem Umstand Rechnung, dass die Bestimmung einer Vertragsstrafe mit vielen Unsicherheiten einhergeht, weshalb nur eindeutige und erkennbare Fälle von der Vorschrift des § 8c Abs. 2 Nr. 4
erfasst sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 39. Aufl. 2021,
20). Vorliegend kann der Senat nicht feststellen, dass die Antragstellerin mit ihrem Vertragsstrafeverlangen die in § 13a Abs. 1
niedergelegten Kriterien in einer Art und Weise überspannt hätte, dass von einer offensichtlichen Überhöhung auszugehen wäre. Dagegen spricht der vom Landgericht selbst bei der Bestimmung des Streitwerts zutreffend herangezogenen Umstand, wonach die unerlaubte Verwendung des Begriffs „bio“ die wirtschaftlichen Belange des Mitbewerbers und damit auch die der Antragstellerin wesentlich beeinträchtigen. Daneben besteht, wie das Landgericht ebenfalls richtig ausführt, an der Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutze der Verbraucher ein Allgemeininteresse. Diese Umstände verbieten die Anwendung der in Vorschrift des § 13a Abs. 3
niedergelegte Bagatellgrenze, sondern lassen die verlangte Vertragsstrafe von 10.000,00 € jedenfalls nicht als „offensichtlich überhöht“ erscheinen. 16 c) Sind also die vom Landgericht herangezogenen Umstände schon für sich genommen nicht geeignet, die Annahme eines Rechtsmissbrauchs zu begründen, rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung der Umstände die Annahme nicht, dass die Antragstellerin mit dem Unterlassungsanspruch überwiegend sachfremde Ziele verfolgt. Dies ist schon angesichts der Größe des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin fernliegend. Dem stehen weiter die bereits vorstehend genannten Interessen der Antragstellerin als Mitbewerberin und der Allgemeinheit an der Unterlassung entgegen. Dass diese Ziele vorliegend nicht primär verfolgt werden, sondern die eigene Einnahmeerzielung über eine Kostenbelastung der Antragsgegnerin durch einen überhöhten Gegenstandswert bzw. eine überhöhte Vertragsstrafe im Vordergrund steht, kann der Senat mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht nachvollziehen. 17 2. Nachdem die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin gegen die Marktverhaltensregel aus Art. 28 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007) verstoßen hat, besteht ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 8 Abs. 1
(BGH GRUR 2018, 745). 18 Nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 834/2007 ist jeder Unternehmer vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen als ökologisch/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse verpflichtet, sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Art. 27 VO Nr. 834/2007 zu unterstellen. Dem ist die Antragsgegnerin unstreitig nicht nachgekommen. 19 Die Dringlichkeit wird gem. 12 Abs. 1
wird vermutet. 20 Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war daher die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen. 21 3. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO. III. 22 Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 3 ZPO, 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG.
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