16). Die Wiederholungsgefahr beschränkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (vgl. BGH GRUR 1996, 290
16). 112 Die Beklagten haben durch die Verhängung von Sanktionen im Jahr 2017 bzw. am 02.02.2018 gegen einzelne Sportler wegen der Teilnahme an einer nicht von ihnen anerkannten Drittveranstaltung, ohne dass die Beklagten überhaupt ein Regelungswerk für eine Anerkennung bereithielten, einen Kartellrechtsverstoß nach § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB gegangen. Durch die Zuwiderhandlungen ist zudem eine tatsächliche Vermutung begründet, dass die Beklagten einen solchen Kartellrechtsverstoß wieder begehen. 113 Die tatsächliche Vermutung zu widerlegen, obliegt dem Verletzer. Dies gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (stRspr: vgl. BGH GRUR 2002, 180 - Weit-vor-Winterschluss-Verkauf, für den Fall eines Wettbewerbsverstoßes). Die strenge Vermutung der Wiederholungsgefahr, die in der Regel nur durch die Abgabe einer (strafbewehrten) Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden kann, gilt nicht nur im Wettbewerbsrecht, sondern generell im gewerblichen Rechtsschutz sowie im Kartellrecht (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG 39.
1.45 m.w.N.). Auch derjenige, der ernstliche Anstalten getroffen hat, um jeder Wiederholung vorzubeugen, hat damit die Wiederholungsgefahr noch nicht ausgeräumt. Eine nur tatsächliche Veränderung der Verhältnisse berührt die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist; sie entfällt nicht schon dann, wenn ein Wiedereintreten völlig gleichgearteter Umstände nicht zu erwarten ist (vgl. Bornkamm/Feddersen UWG 39.
1.51). 114 Die Beklagten haben unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vorliegend die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Selbst bei Unterstellung, dass die nunmehrigen Bestimmungen für die Anerkennung von Veranstaltungen Dritter klare, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Kriterien im Sinne der oben aufgezeigten Entscheidungen des EuGH sowie der Europäischen Kommission enthalten würden, ließe dies die Wiederholungsgefahr für die in der Vergangenheit begangenen Kartellrechtsverstöße nicht entfallen. 115 Die erlassenen Regelungen der Beklagten zu 1) und 2) sind auch nicht vergleichbar mit einer Gesetzesänderung, aufgrund derer ein ursprüngliches Verbot, gegen das verstoßen worden ist, nicht mehr besteht (vgl. Bornkamm/Feddersen UWG 39.
Die „Anerkennungsrichtlinien“, Strafvorschriften und „Guidelines“ können von den Beklagten vielmehr jederzeit, wie sich auch aus den in der Vergangenheit wiederholt erfolgten Änderungen ergibt, modifiziert werden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass diese „Anerkennungsrichtlinien“, Strafvorschriften und „Guidelines“ einseitig durch die Beklagten wieder abgeändert oder aufgehoben werden und die Beklagten erneut, wie im Jahr 2017 und am 02.02.2018 geschehen, Sperren gegen Sportler wegen der Teilnahme an einer von den Beklagten nicht anerkannten Drittveranstaltung verhängen, ohne dass hierzu ein auf klaren, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhendes Anerkenntnisverfahren vorhanden ist. 116 Die Kläger verhalten sich entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit auch nicht treuwidrig, wenn sie trotz des zwischenzeitlich erlassenen Regelungswerks ihren Unterlassungsanspruch nach §§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, 33 GWB weiter verfolgen. Die mittlerweile erlassenen „Anerkennungsrichtlinien“ sowie die abgeänderten „Guidelines“ und die Änderung der „RuSO“ (Anlagen BK 2-4) lassen die Wiederholungsgefahr, wie oben ausgeführt, nicht entfallen. Die Beklagten hätten es vielmehr selbst in der Hand, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung diese zu beseitigen. 117 4.5 Soweit die Beklagten zuletzt in Abrede stellen, dass aufgrund der Umstände der Saison 2019/2020 und (freilich zusätzlich beeinflusst durch die Covid-19-Pandemie) der Saison 2020/2021 der Kläger zu 1) weiterhin an der Veranstaltung der DRL festhalte und damit rechtsschutzbedürftig sei, wobei gleiches in Bezug auf die Teilnahme der Kläger zu 2) bis 6) an der DRL gelte, überzeugt dies nicht. 118 Daraus, dass nach dem Vortrag der Beklagten ein Team der DRL wegen finanzieller Schwierigkeiten in der Saison 2019/2020 auf den Einzug ins Halbfinale verzichtet hat und dass nach dem von den Beklagten vorgelegten Internetauszug (Anlage B 8) die nächste DRL-Saison auf 2021 verschoben werden soll mit dem Hinweis „Corona-Pause für Deutsche Ringerliga - „come back stronger“ ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) nicht mehr an der Veranstaltung der DRL festhält. Im Übrigen kommt es in zahlreichen anderen Sportarten und Ligen zu Saisonabbrüchen, Zusammenlegungen oder Ausfällen, ohne dass daraus gefolgert werden könnte, dass dort auch künftig nie mehr Veranstaltungen stattfinden würden. 119
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.