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OLG Nürnberg, Endurteil v. 26.01.2021 – 3 U 894/19

OLG Nürnberg, Endurteil v. 26.01.2021 – 3 U 894/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Endurteil v. 26.01.2021 – 3 U 894/19 Download Drucken Titel: Kartellrechtliche Beurteilung von Sportv

§ 33Rn.

16). Die Wiederholungsgefahr beschränkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (vgl. BGH GRUR 1996, 290

(291)- Wegfall der Wiederholungsgefahr I, für den Fall eines Wettbewerbsverstoßes). 111 Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen denjenigen, der einen Kartellverstoß begangen hat und bei dem deswegen eine tatsächliche Vermutung begründet ist, dass er ihn wieder begeht (Bechtold/Bosch GWB 8.

§ 33Rn.

16). 112 Die Beklagten haben durch die Verhängung von Sanktionen im Jahr 2017 bzw. am 02.02.2018 gegen einzelne Sportler wegen der Teilnahme an einer nicht von ihnen anerkannten Drittveranstaltung, ohne dass die Beklagten überhaupt ein Regelungswerk für eine Anerkennung bereithielten, einen Kartellrechtsverstoß nach § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB gegangen. Durch die Zuwiderhandlungen ist zudem eine tatsächliche Vermutung begründet, dass die Beklagten einen solchen Kartellrechtsverstoß wieder begehen. 113 Die tatsächliche Vermutung zu widerlegen, obliegt dem Verletzer. Dies gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (stRspr: vgl. BGH GRUR 2002, 180 - Weit-vor-Winterschluss-Verkauf, für den Fall eines Wettbewerbsverstoßes). Die strenge Vermutung der Wiederholungsgefahr, die in der Regel nur durch die Abgabe einer (strafbewehrten) Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden kann, gilt nicht nur im Wettbewerbsrecht, sondern generell im gewerblichen Rechtsschutz sowie im Kartellrecht (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG 39.

§ 8Rn.

1.45 m.w.N.). Auch derjenige, der ernstliche Anstalten getroffen hat, um jeder Wiederholung vorzubeugen, hat damit die Wiederholungsgefahr noch nicht ausgeräumt. Eine nur tatsächliche Veränderung der Verhältnisse berührt die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist; sie entfällt nicht schon dann, wenn ein Wiedereintreten völlig gleichgearteter Umstände nicht zu erwarten ist (vgl. Bornkamm/Feddersen UWG 39.

§ 8Rn.

1.51). 114 Die Beklagten haben unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vorliegend die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Selbst bei Unterstellung, dass die nunmehrigen Bestimmungen für die Anerkennung von Veranstaltungen Dritter klare, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Kriterien im Sinne der oben aufgezeigten Entscheidungen des EuGH sowie der Europäischen Kommission enthalten würden, ließe dies die Wiederholungsgefahr für die in der Vergangenheit begangenen Kartellrechtsverstöße nicht entfallen. 115 Die erlassenen Regelungen der Beklagten zu 1) und 2) sind auch nicht vergleichbar mit einer Gesetzesänderung, aufgrund derer ein ursprüngliches Verbot, gegen das verstoßen worden ist, nicht mehr besteht (vgl. Bornkamm/Feddersen UWG 39.

§ 8Rn 1.54).

Die „Anerkennungsrichtlinien“, Strafvorschriften und „Guidelines“ können von den Beklagten vielmehr jederzeit, wie sich auch aus den in der Vergangenheit wiederholt erfolgten Änderungen ergibt, modifiziert werden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass diese „Anerkennungsrichtlinien“, Strafvorschriften und „Guidelines“ einseitig durch die Beklagten wieder abgeändert oder aufgehoben werden und die Beklagten erneut, wie im Jahr 2017 und am 02.02.2018 geschehen, Sperren gegen Sportler wegen der Teilnahme an einer von den Beklagten nicht anerkannten Drittveranstaltung verhängen, ohne dass hierzu ein auf klaren, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhendes Anerkenntnisverfahren vorhanden ist. 116 Die Kläger verhalten sich entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit auch nicht treuwidrig, wenn sie trotz des zwischenzeitlich erlassenen Regelungswerks ihren Unterlassungsanspruch nach §§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, 33 GWB weiter verfolgen. Die mittlerweile erlassenen „Anerkennungsrichtlinien“ sowie die abgeänderten „Guidelines“ und die Änderung der „RuSO“ (Anlagen BK 2-4) lassen die Wiederholungsgefahr, wie oben ausgeführt, nicht entfallen. Die Beklagten hätten es vielmehr selbst in der Hand, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung diese zu beseitigen. 117 4.5 Soweit die Beklagten zuletzt in Abrede stellen, dass aufgrund der Umstände der Saison 2019/2020 und (freilich zusätzlich beeinflusst durch die Covid-19-Pandemie) der Saison 2020/2021 der Kläger zu 1) weiterhin an der Veranstaltung der DRL festhalte und damit rechtsschutzbedürftig sei, wobei gleiches in Bezug auf die Teilnahme der Kläger zu 2) bis 6) an der DRL gelte, überzeugt dies nicht. 118 Daraus, dass nach dem Vortrag der Beklagten ein Team der DRL wegen finanzieller Schwierigkeiten in der Saison 2019/2020 auf den Einzug ins Halbfinale verzichtet hat und dass nach dem von den Beklagten vorgelegten Internetauszug (Anlage B 8) die nächste DRL-Saison auf 2021 verschoben werden soll mit dem Hinweis „Corona-Pause für Deutsche Ringerliga - „come back stronger“ ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) nicht mehr an der Veranstaltung der DRL festhält. Im Übrigen kommt es in zahlreichen anderen Sportarten und Ligen zu Saisonabbrüchen, Zusammenlegungen oder Ausfällen, ohne dass daraus gefolgert werden könnte, dass dort auch künftig nie mehr Veranstaltungen stattfinden würden. 119

  1. Der Tenor des Ersturteils war allerdings in dessen Ziffern 1 und 2 entsprechend dem Berufungsurteil anzupassen. 120 Zur Auslegung der Unterlassungsanträge darf nicht allein auf deren Wortlaut abgestellt werden. 121 Vielmehr ist unter Berücksichtigung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs das Vorbringen der Klagepartei, auf das sie die Klage stützt und das zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehen ist, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 92/14, juris-Rn. 18 - Smartphone-Werbung). 122 Vorliegend stützen die Kläger ihre kartellrechtlichen Unterlassungsklagen gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf die zunächst angedrohten und dann konkret im Jahr 2017 von dem Beklagten zu 1) sowie am 02.02.2018 von dem Beklagten zu 2) verhängten Sperren gegen bestimmte Sportler. Diese werden zudem namentlich in den Unterlassungsklageanträgen benannt. Die Unterlassungsklagen stützen sich damit auf eine bestimmte konkrete Form der Zuwiderhandlung, nämlich die Verhängung von Sperren im Jahr 2017 durch den Beklagten zu 1) sowie am 02.02.2018 durch den Beklagten zu 2) auf Grundlage des damals bestehenden Satzungs-/Statuten-/Richtlinienwerks der Beklagten. 123 Der Senat legt die Klageanträge in Ziffer I. und II. daher dahin aus, dass sie sich auf zu unterlassende Maßnahmen beziehen, wie sie sich durch die unbillige Behinderung infolge der Verhängung von Sperren gegen Sportler wie geschehen durch den Beklagten zu 1) im Jahr 2017 sowie durch den Beklagten zu 2) am 02.02.2018 aufgrund des damals bestehenden Regelungswerk der Beklagten zu 1) und 2) ergeben. III. 124 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 125 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 ZPO. 126 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 127 Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf einer Subsumtion und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Im Vordergrund steht die rechtliche Beurteilung, ob für die streitgegenständlichen Sanktionen wirksame Genehmigungsvorschriften vorlagen und ob sie zur Verfolgung legitimer Zielsetzungen erforderlich waren. Dabei handelt es sich, da das konkrete Regelwerk der Beklagten betroffen ist, um Beurteilungen, die nicht in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten sind und deshalb nicht das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. Zöller/Heßler,
  2. Aufl., ZPO, § 543 Rn. 11). Die von der Berufung aufgeworfene Frage, inwieweit wirtschaftliche Interessen des organisierten Sports grundsätzlich legitime kartellrechtliche Ziele i.S.d. § 19 GWB sein können, stellt sich daher vorliegend nicht in entscheidungserheblicher Weise. Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt der Senat der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des EuGH „Meca-Medina“ (Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04 -, EuZW 2006, 593, beck-online) sowie des EuG (Vierte Kammer, Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18 International Skating Union ./. Kommission - „ISU“) und weicht im Übrigen nicht von einer obergerichtlichen Rechtsprechung ab.

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