OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 26.11.2021 – 3 U 2473/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 26.11.2021 – 3 U 2473/21 Download Drucken Titel: Bereitstellung des Onlin
Art. 5Abs.
1 S. 2 GG zu gefährden. Das Gebot der Staatsferne der Presse ist dabei je eher verletzt, je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt. Keinesfalls darf die kommunale Publikation den Lesern eine Fülle von Informationen bieten, die den Erwerb einer Zeitung - jedenfalls subjektiv - entbehrlich macht. Je deutlicher - in Quantität und Qualität - ein erweitertes Amtsblatt Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten. Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der gemeindlichen Publikation sind auch die optische Gestaltung der Publikation sowie redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse, wie Glossen, Kommentare oder Interviews zu berücksichtigen. Eine Anzeigenschaltung ist ebenfalls in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; sie ist nicht generell unzulässig, sondern kann zulässiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob die Publikation kostenlos zur Verfügung gestellt wird, was die Gefahr einer Substitution privater Presse erhöht (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189, Rn. 23, 35 ff. - Crailsheimer Stadtblatt II). 46 Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für die Bewertung gemeindlicher Publikationen lassen sich grundsätzlich auch auf Internetportale übertragen. Allerdings sind hierbei, was sich aus der Natur der Sache ergibt, die Besonderheiten einer Website gegenüber einer gedruckten Zeitung im Rahmen der Gesamtwürdigung jeweils bei den einzelnen Kriterien zu berücksichtigen - wie beispielsweise bei der Frage, ob ein Beitrag bzw. das Portal insgesamt „pressemäßig“ oder auch/nur „internettypisch“ aufgemacht ist. Daraus kann sich im Einzelfall ergeben, dass die Grenzen des Zulässigen - im Ergebnis - etwas großzügiger verlaufen als bei einer kommunalen Publikation in Form einer gedruckten Zeitung. Allerdings sind auch dem Informationshandeln der Kommunen im Internet auf Grundlage der Aufgabe des Stadtmarketings oder der Tourismus- und Wirtschaftsförderung Grenzen gesetzt. Insbesondere haben die Kommunen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot zu wahren (OLG München, a.a.O., Rn. 96, 111 - münchen.de). 47 b) Gemessen an diesen Maßstäben verstößt das Portal „Landkreismacher“ in der angegriffenen Form nicht gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Der Gesamtcharakter dieses Portals - und nur dieser ist maßgeblich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2021 - 4 U 1/20, GRUR-RS 2021, 14024, Rn. 141 - Stadtportal.de) - ist nicht geeignet,
Art. 5Abs.
1 S. 2 GG zu gefährden. 48 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Portal Landkreismacher nicht Bestandteil des Onlineauftrittes des Beklagten unter www.l.-f..de ist und auch nicht der Eindruck einer staatlichen Publikation erweckt. Vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Homepage, die - anders als beispielsweise ein Amtsblatt, das auch amtliche Mitteilungen enthält - eindeutig als Werbeportal erkennbar ist. Auf der Website zwischen der Homepage des Beklagten und dem streitgegenständlichen Internetportal wird ausdrücklich ausgeführt, dass „die 'LandkreisMacher' […] Händler und Dienstleister aus der Region [seien], die sich auf der neuen Homepage präsentieren“. Das Internetportal wird auch nicht vom Beklagten, sondern von der Firma „M…GmbH“ konzipiert und betrieben. Im Impressum wird als Verantwortliche nach § 5 TMG dieses Unternehmen und als Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV dessen Geschäftsführer benannt; nur als Ansprechpartner wird u. a. der Beklagte aufgeführt. 49 Darüber hinaus ist in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass die Anzeigen in den Rubriken „Kauf ein“, „Geh aus“ und „Lass machen“ für den Durchschnittsbetrachter sofort als eine Werbeanzeige des jeweiligen Gewerbetreibenden erkennbar sind. Auch haben die Anzeigen keinerlei redaktionellen Inhalt im Sinne einer Informationsaufbereitung, sondern der jeweilige Gewerbetreibende stellt sich unter der Überschrift „Das sind wir“ selbst vor und gibt seine Öffnungszeiten und Kontaktmöglichkeiten an. Texte, Bilder und Inhalte stammen von den Gewerbetreibenden selbst (vgl. Anlage K 7). Eine wie auch immer geartete journalistische Auseinandersetzung mit dem Unternehmen erfolgt nicht. Es werden auch keine Unternehmen bzw. Dienstleister in den Listen unter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot räumlich oder gestalterisch hervorgehoben und dadurch der Eindruck erweckt, diese Unternehmen bzw. Dienstleister seien aus Sicht des Beklagten - und damit „offiziell“ - besonders empfehlenswert. 50 Eine andere Beurteilung ist nicht aufgrund der Rubrik „hier geht was“ veranlasst. Zum einen zielen die darin enthaltenen Berichte über aktuelle Veranstaltungen offenkundig nicht auf Nachrichtengebung und Information sondern darauf ab, das regionale Einkaufsumfeld darzustellen. Zum anderen weisen sie - insbesondere aufgrund der Kürze der Beiträge und dem Fehlen von redaktionellen Elementen der meinungsbildenden Presse wie Glossen, Kommentare oder Interviews - keine presseähnliche Gestaltung auf. Zudem haben diese - insgesamt sieben - Kurzbeiträge aufgrund der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung im gegenständlichen Portal ein so untergeordnetes Gewicht, dass der objektive Betrachter nicht den Eindruck eines Presseerzeugnisses bekommt. Es liegt deshalb fern, dass ein objektiver Betrachter die gegenständliche Seite zur Nachrichtenbeschaffung besuchen wird. Der Gesamtcharakter des Telemedienangebots ist somit geeignet ist,
Art. 5Abs.
1 S. 2 GG zu gefährden. 51 Schließlich kann ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse nicht per se damit begründet werden, dass die Schaltung von Werbeanzeigen den weit überwiegenden Anteil des Internetauftritts ausmacht. Denn eine Anzeigenschaltung ist nicht generell unzulässig, sondern kann zulässiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein. Da die streitgegenständliche Homepage auch kein Amtsblatt darstellt, muss die Veröffentlichung von kommerzieller Werbung auch keine untergeordnete Bedeutung spielen (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1972 - I ZR 73/71, GRUR 1973, 530 - Crailsheimer Stadtblatt; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.06.2019 - 3 U 821/18, GRUR-RR 2019, 473 Rn. 48 ff. - Fränkisches Gemeindeblatt). 52 3. Schließlich verstößt das beanstandete Internetportal auch nicht gegen die wettbewerbsrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG. 53
- a)Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Die Ableitung von Ansprüchen aus dieser wettbewerbsrechtlichen Generalklausel setzt voraus, dass die betreffende Verhaltensweise von ihrem Unlauterkeitsgehalt her den im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angeführten Beispielsfällen unlauteren Verhaltens entspricht. Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist in Fällen geboten, in denen die Tatbestände der §§ 3a bis 7 UWG zwar bestimmte Gesichtspunkte der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung erfassen, aber keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das Wettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglichen (BGH, Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 161/1, GRUR 2018, 535, Rn. 27 - Knochenzement I). 54
- b)Das Internetportal ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Preisunterbietung wettbewerbsrechtlich bedenklich. 55 Weder die Verknüpfung hoheitlicher Aufgaben mit privatem Gewinnstreben noch die Finanzierung dieser Aufgaben durch privatwirtschaftliche Tätigkeiten ist für sich genommen wettbewerbswidrig. So ist die Randnutzung öffentlicher Einrichtungen für erwerbswirtschaftliche Zwecke wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn die öffentliche Tätigkeit deutlich von der privaten getrennt und der Eindruck vermieden wird, die erwerbswirtschaftliche Betätigung sei noch Teil der hoheitlichen Aufgabenerfüllung. Unter diesen Voraussetzungen ist es insbesondere als zulässig angesehen worden, dass die öffentliche Hand amtliche Veröffentlichungen durch die entgeltliche Aufnahme privater Werbeanzeigen wirtschaftlich nutzt, um die so erzielten Mittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verwenden (BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 106/06, GRUR 2009, 606, Rn. 14 - Buchgeschenk vom Standesamt). 56 Im vorliegenden Fall wird die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Internetangebot „Landkreismacher“ nicht mit einer hoheitlichen Tätigkeit des Beklagten verquickt. Vielmehr wird sowohl nach der äußeren Gestaltung und dem Inhalt dieser Homepage als auch bei der Verlinkung auf diese Website von dem Portal des Beklagten hinreichend deutlich die öffentliche Tätigkeit von der privaten getrennt. 57
- c)Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung vor. 58
- aa)Der Tatbestand der allgemeinen Marktstörung ist erfüllt, wenn ein für sich genommen zwar nicht unlauteres, aber immerhin bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, dass der auf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb in erheblichem Maß eingeschränkt wird (BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 154/16, GRUR 2018, 1251, Rn. 43 - Werbeblocker II). Ob eine allgemeine Marktbehinderung vorliegt, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb beurteilen (BGH, Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, juris-Rn. 37 - Werbeblocker I). 59 Die mit öffentlichen Mitteln finanzierte kostenlosen Abgabe von Leistungen kann als allgemeine Marktbehinderung unlauter i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG sein, wenn sie zu einer Gefährdung des Wettbewerbsbestands führt (Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 3a Rn. 2.46). Ausreichend ist dabei der Nachweis einer konkreten, ernsthaften Gefahr der Marktstrukturverschlechterung (Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 5.7). Wird die öffentliche Hand allerdings im Rahmen der Erfüllung ihr gesetzlich obliegender Aufgaben tätig, kann das Unwerturteil nicht allein mit den Auswirkungen des Verwaltungshandelns auf den Wettbewerb begründet werden (OLG Nürnberg, a.a.O., juris-Rn. 64 - Städtische Musikschule). 60 Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, wettbewerbliche Strukturen zu erhalten und wirtschaftlichen Entwicklungen allein deshalb entgegenzusteuern, weil sie bestehende Konzeptionen in Frage stellen. Niemand im Geschäftsleben hat einen Anspruch auf den Erhalt seines Kundenstammes. Daher ist der kostenlose Abdruck privater Kleinanzeigen in einem gegen Entgelt vertriebenen Anzeigenblatt ohne redaktionellen Teil wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn damit nicht der Bestand des Wettbewerbs auf dem Anzeigenmarkt infrage gestellt wird (BGH, Urteil vom 12.10.1989 - I ZR 155/87, GRUR 1990, 44, juris-Rn. 12 ff. - Annoncen-Avis). Erst recht gilt dies für den kostenlosen Abdruck von Privatanzeigen in einem unentgeltlich abgegeben Anzeigenblatt (OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.1976 - 4 W 65/76, WRP 1977, 271, juris-Rn. 7). 61 Ein strengerer Maßstab gilt bei dem kostenlosen Abdruck privater Gelegenheitsanzeigen in einer Fachzeitschrift auf einem geschlossenen Markt weniger Zeitschriften. In diesem Fall lässt das unentgeltliche Leistungsangebot der einen Fachzeitschrift das Interesse der Inserenten an einem entgeltlichen Inserat in einer konkurrierenden Fachzeitschrift mit einem entsprechend interessierten Leserkreis deutlich zurücktreten. Aufgrund des hierdurch eingeleiteten typischen Gefährdungskreislaufs besteht die ernsthaft drohende Gefahr für den Bestand der Wettbewerbsfähigkeit der Presse in diesem Marktsegment (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1991 - I ZR 55/89, GRUR 1991, 616, juris-Rn. 20 ff. - Motorboot-Fachzeitschrift; OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2006 - 3 U 78/05, WRP 2007, 210, juris-Rn. 59 ff.). Gleiches gilt grundsätzlich bei der Veröffentlichung von Anzeigen durch einen Online-Dienst in einem geschlossenen Markt im Internet, was beispielsweise beim Stellenmarkt im Internet in den 90er Jahren angenommen werden konnte (OLG München, Urteil vom 25.03.1999 - 6 U 5749/98, GRUR 1999, 1019, juris-Rn. 33 ff. - Online-Stellenanzeigen). 62
- bb)Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter Ziffer B.II.1.
- b)
- bb)kann im vorliegenden Fall die Unlauterkeit nicht mit einer Gefährdung des Wettbewerbsbestands begründet werden. 63
(1)Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte - wie bereits unter Ziffer B.II.1.b) bb)
(1)ausgeführt - im Zusammenhang mit dem Portal „Landkreismacher“ im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlich obliegenden Aufgaben tätig war. 64
(2)Die Klägerin hat zum anderen - wie bereits unter Ziffer B.II.1.b) bb)
(2)ausgeführt - keine konkreten Angaben darüber vorgebracht, dass sie als lokale Zeitungsverlegerin in ihrem Bestand gefährdet sei und dass - auch unter Berücksichtigung eines Nachahmungseffekts - eine Gefährdung des gesamten Pressewesens zu befürchten sei, wenn auch andere Gemeinden oder Landkreise dazu übergingen, lokal ansässigen Gewerbetreibenden kostenfrei Werbeplätze für Online Werbung zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache allein, dass die Klägerin gewisse Einbußen im Anzeigengeschäft erlitten hat, reicht zur Annahme einer Bestandsgefährdung nach den Umständen des vorliegenden Falls nicht aus (vgl. BGH GRUR 1973, 530
(532)- Crailsheimer Stadtblatt I). 65
(3)Außerdem ist der Markt, auf welchem sich die Klägerin mit ihrem Presseangebot und das Internetportal „Landkreismacher“ bewegen, nicht als geschlossener Markt mit wenigen Akteuren anzusehen, weshalb die kostenlosen Anzeigen auf der Website „Landkreismacher“ die ernsthaft drohende Gefahr für den Bestand der Wettbewerbsfähigkeit der Presse in diesem Marktsegment begründen könnte. 66 (
- a)Zwar bewegen sich beide Parteien auf einem räumlich beschränkten Markt. Die klägerischen Zeitungen sind - ebenfalls wie ihr Onlineangebot „www.n…de“ - zu einem nicht unerheblichen Teil standortbezogen und beziehen sich - zumindest im Lokalteil - auf eine bestimmte Region, wie beispielsweise den Landkreis Fürth. Auf diesem räumlich relevanten Markt bewegt sich auch die Homepage „Landkreismacher“, die Anzeigen von Gewerbetreibenden aus dem Landkreis Fürth enthält. 67 (
- b)Dieser räumliche Berührungspunkt ist jedoch aufgrund der nachfolgend dargestellten Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und des Interesses der Allgemeinheit nicht ausreichend für eine konkrete, ernsthafte Gefahr der Marktstrukturverschlechterung. 68 Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Fachzeitschrift ist, sondern eine Tageszeitung, die eine umfassende Berichterstattung bietet und sich an ein allgemeines Publikum richtet. Auf diesem sachlich relevanten Markt konkurriert sie mit einer Vielzahl weiterer Medien im Print- und Onlinebereich, die mit aktuellen Nachrichten die Bevölkerung informiert sowie Ereignisse kommentiert und analysiert. Dem steht das ebenfalls breit gefächerte Angebot der Website „Landkreismacher“, die Anzeigen aus den unterschiedlichsten Sparten und Gewerbebereichen enthält, gegenüber. Aus der Sicht des Endkunden reiht sich dieses Angebot in eine Vielzahl von anderen Medien mit Online-Werbung (Telefon- und Branchenbücher, G…gle, F…book etc.) ein. 69 Zum anderen stellt das Angebot der Homepage „Landkreismacher“ kein Surrogat für Werbeanzeigen in den klägerischen Print- und Onlinemedien dar. Zwar werben beide Seiten um Anzeigenkunden. Es liegen jedoch keine vergleichbaren Werbemittel vor. Denn die Werbewirkung einer Anzeige in einer Zeitung ist grundlegend anders als auf einer Werbehomepage, auf der bestimmten Händlern und Dienstleistern die Plattform geboten wird, sich vorzustellen. So sind die von den klägerischen Werbeanzeigen angesprochenen Verkehrskreise ein Publikum, das die Tagespresse liest und nebenbei zusätzlich die von der Klägerin geschalteten Werbeanzeigen zur Kenntnis nimmt. Dass der Beklagte mit seinem Werbeportal dasselbe Publikum, das sich für das tagesaktuelle Geschehen interessiert, anspricht, ist aufgrund des Inhalts des Portals nicht ersichtlich. Vielmehr wendet sich der Internetauftritt des Beklagten nur an diejenigen Verkehrskreise, die sich für die im Landkreis Fürth ansässigen Gewerbetreibenden interessieren, wobei der Endkunde sodann aktiv nach einem bestimmten Unternehmen suchen muss. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall kein typischer Gefährdungskreislauf angenommen werden, der zu einer Verdrängung von Pressemedien in dem Gebiet, welches das Internetportal „Landkreismacher“ abdeckt, führen könnte. C. 70 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). 71 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.