glieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. 3 Die Verfügungsbeklagte bewarb auf der Handelsplattform www.amazon.de das von ihr in den Verkehr gebrachte „Zistrosenkraut Pulver für Hunde“ zunächst
den im Unterlassungsantrag wiedergegebenen Aussagen gemäß Anlage A3. Der Kläger mahnte die Verfügungsbeklagte
Schreiben vom 1. Oktober 2021 ab (Anlage A4). 4 Die Verfügungsbeklagte antwortete
einer Bitte um Fristverlängerung (Anlage A5) und dann
E-Mail vom 18. Oktober 2021 (Anlage A6). Nach der Abmahnung änderte sie die Aussagen in ihrem Werbeauftritt (vgl. Anlage A7). 5 Der Verfügungskläger trägt vor,
Wirkung zum 1. Dezember 2021 in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen zu sein. Diese sei öffentlich abrufbar. 6 Der Verfügungskläger stellt den tenorierten Antrag. 7 Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 8 Die Verfügungsbeklagte macht im Wesentlichen geltend, der Antrag sei unzulässig. Der Verfügungskläger sei nicht aktivlegitimiert. Ihm gehörten nicht ausreichend viele
glieder an, die vergleichbare Waren wie die Verfügungsbeklagte anböten. 22 Unternehmen seien ohnehin nicht repräsentativ. Die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass es sich bei den 22 genannten Unternehmen zum Zeitpunkt der Abmahnung um aktive
glieder des Antragstellers handele. Von den 22 Unternehmen vertrieben zwei überhaupt keine Produkte im Bereich Tierbedarf. Lediglich drei Unternehmen verkauften vergleichbare Produkte (Einzelfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel oder
tel zur Parasitenabwehr für den Tierbereich). Lediglich ein Unternehmen von diesen habe auch „Zistrosenkraut“ als Einzelfuttermittel im Sortiment. Zudem würden diese drei Unternehmen mehrere Ergänzungsfuttermittel
Aussagen zur „Zecken-Abwehr“ bewerben, die weit schlimmer seien als die Verstöße, die der Verfügungsbeklagten vorgeworfen würden. Erschwerend komme hinzu, dass eines der drei Unternehmen die Verfügungsbeklagte auf der Handelsplattform Amazon kurz vor Erhalt der Abmahnung bedroht und beleidigt habe. Es habe verlangt, den Verkauf aller Produkte einzustellen, während es selbst für vergleichbare Produkte auf eine sehr extreme Weise werbe (vgl. Anlage 2). Dieses Unternehmen verschaffe sich
Unterstützung des Verfügungsklägers auf unlautere Weise einen Vorteil. Es sei unter Verweis auf die Rechtsprechung des LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.08.2021, Az. 3-10 O 123/19) rechtsmissbräuchlich, wenn ein Verband einen Händler wegen eines bestimmten Verstoßes abmahne, während die eigenen
glieder den gleichen Verstoß begehen und nicht vom Verband darauf hingewiesen oder abgemahnt würden. 9 Hinzu komme, dass der Verfügungskläger aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des Fairen Wettbewerbs insgesamt nicht (mehr) aktivlegitimiert sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Verfügungskläger auf die Liste aufgenommen werde. Die dafür notwendigen Voraussetzungen erfülle der Verband nicht annähernd. Haupteinnahmequelle des Verbands seien Abmahngebühren und Vertragsstrafen. 10 Ferner macht die Verfügungsbeklagte geltend, der Antrag sei unbegründet. Entgegen der Behauptung des Verfügungsklägers handele es sich bei dem Produkt nicht um Mischfutter, vielmehr besteht das Pulver zu 100% aus Zistrose und wird als Einzelfuttermittel geführt. 11 Die Parteien haben ihr Einverständnis
einer Entscheidung allein durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer gemäß § 349 Abs. 3 ZPO erklärt. 12 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
vergleichbaren Produkten zur Zeckenabwehr
glieder des Verfügungsklägers seien und diese unbeanstandet vom Verfügungskläger ihre Produkte vertrieben, wodurch der Verfügungskläger diesen Unternehmen auf unlautere Weise einen Vorteil verschaffe. Überdies habe eines dieser drei Unternehmen die Verfügungsbeklagte bedroht und beleidigt. 20 b) Entgegen dem Fall des Landgerichts Frankfurt am Main in dem von der Verfügungsklägerin zitierten Urteil kann das Gericht hier nicht feststellen, dass der Verfügungskläger vorrangig gegen Nichtmitglieder vorgeht und dabei planmäßig gleichartige Wettbewerbsverstöße seiner
glieder duldet. 21 Die Verfügungsbeklagte hat bereits eine solche Planmäßigkeit nicht hinreichend substantiiert dargetan, sondern lediglich den entsprechenden Vorwurf auf Basis von Annahmen erhoben. Dem ist der Verfügungskläger entgegengetreten und hat zum einen vorgebracht, dass 8,3% seiner Abmahnungen gegen eigene
glieder gerichtet seien und zum anderen betreffe dieses Vorgehen auch die von der Verfügungsbeklagten benannten Produkte. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller zahlreiche strafbewehrte Unterlassungserklärungen erwirkt sowie das Verbot diverser Bezeichnungen und Produkte. In einem Fall sei gegen eines dieser drei genannten Unternehmen
tlerweile Klage erhoben. 22 Unabhängig davon hat der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2021 erklärt, er nehme die Hinweise der Verfügungsbeklagten als Prüfauftrag auf. 23 c) Gleichfalls ergibt sich aus der geltend gemachten Beleidigung und Bedrohung der Verfügungsbeklagten durch ein
glied des Verfügungsklägers kein Rechtsmissbrauch. 24 Die Handlungen der eigenen
glieder sind dem Verfügungskläger nicht anzulasten. Hierfür haftet er mangels Zurechnung nicht. 25
glieder, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. 32
einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Auf Seiten des Beklagten ist auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Handlung zuzurechnen ist. 34 bb) Nach diesen Maßstäben ist das Teilmerkmal erfüllt. Die
glieder des Verfügungsklägers sind in der Liste gemäß Anlage A1 aufgeführt, deren Inhalt durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des Verfügungsklägers hinreichend glaubhaft gemacht ist (Anlage A2). Hieraus ergibt sich, dass es sich um eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden handelt, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem (weit zu ziehenden) Markt für Tierbedarf (insbesondere Futtermittel) vertreiben. 35 Der Verfügungskläger macht geltend (vgl. Anlage A1), dass es sich hierbei insbesondere um folgende
glieder handele: - 22 Anbieter von Tierbedarf, - 27 Händler, die Handel
Waren aller Art betreiben, insbesondere sind die umsatzstarken Versandhandelsunternehmen, O. GmbH & Co. KG, K-Mail-Order, Tchibo, QVC und Home S2. E. GmbH zu berücksichtigen, zu deren regelmäßigem Angebot auch Futtermittel gehören. - drei bekannte Lebensmittel- und Einzelhandelsfilialbetriebe, welche in ihrem ständigen Sortiment Futtermittel anbieten. - EDEKA Verband kaufmänn. Genossenschaften e.V. - Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. 36 Zwar hat die Verfügungsbeklagte bestritten, dass die in Anlage A1 angeführten 22 Unternehmen tatsächlich
glied beim Verfügungskläger seien und ausgeführt, die eidesstattliche Versicherung sei zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Der Verfügungskläger müsse vielmehr aktuelle Zahlungsbelege von
gliedschaftsbeiträgen für das laufende Jahr vorlegen sowie nachweisen, dass die Unternehmen derzeit aktiv am Handel
vergleichbaren Produkten teilnehmen, was nicht gelingen könne, weil keines dieser Unternehmen Einzelfutter für Hunde anbiete. 37 Dieses Vorbringen genügt aber nicht, um die Darlegungen des Verfügungsklägers zur Aktivlegitimation zu entkräften. Denn nach Überzeugung des Gerichts ergibt sich die hinreichend erhebliche Zahl von Unternehmern, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, selbst wenn man statt der 22 Unternehmen - wie die Verfügungsbeklagte von drei Unternehmen ausgeht - aus den übrigen Unternehmen gemäß der Auflistung in Anlage A1. Denn auch der Handel
Waren des Tierbedarfs betrifft
telbar denselben Markt, auf dem auch die Verfügungsbeklagte ihr Produkt anbietet und es steht zu vermuten, dass die Verfügungsbeklagte keine Einwände hätte, wenn zum Beispiel Otto, Edeka oder Tchibo ihr Produkt listen und vertreiben würden. 38
glieder. 40
3 lit. a) der Verordnung EG 767/2009. Damit kann offenbleiben, ob die streitbefangene Bewerbung irreführend gemäß § 3a UWG i.V.
1 lit. b) dieser Verordnung, §§ 19, 20 LFGB sowie §§ 3, 5 UWG ist, wie der Verfügungskläger geltend macht. 42 Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder
bewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Hieran fehlt es, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2020, 755 Rn. 76 mwN - WarnWetter-App). 43
der Bestimmung, welche Angaben nicht erfolgen dürfen, eine Regelung des Marktverhaltens. Sie dient insofern dem Verbraucherinteresse. 46
2 lit.
den Angaben gemäß Anlage A7 bewirbt, folgt daraus kein Entfallen des Verfügungsgrunds insoweit. Denn dem Verfügungskläger ist das Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten. Insbesondere können diese Angaben von der Verfügungsbeklagten leicht wieder (in Richtung des Kerngehalts gemäß Anlage A3) zurückgeändert werden. 61 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Als einstweilige Verfügung ist das Endurteil vorläufig vollstreckbar. 62 D. Der Streitwert beträgt 20.000 €. Aufgrund der Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung entspricht dieser Wert dem Interesse des Verfügungsklägers und dieses ist maßgeblich die Festsetzung des Streitwerts.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.