← Deutschland

OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.11.2021 – 3 U 1137/21

OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.11.2021 – 3 U 1137/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.11.2021 – 3 U 1137/21 Download Drucken Titel: Haftung eines angestellten Rechtsanwal

§ 8Rn.5).

Durch§ 8 BORA wird letztlich § 59a BRAO konkretisiert, welcher jedenfalls Drittschutzwirkung entfaltet. 31 d. Der Senat bleibt nach nochmaliger Prüfung bei seiner Auffassung, dass eine hinreichende Irreführungsgefahr durch die Verwendung der beanstandeten Briefköpfe besteht. 32 Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass - da K… K… in der Vergangenheit vielfach mit Expertise und Erfolgen im Bereich der sog. Schrottimmobilien geworben hat - der Eindruck entstehen mag, er werde die Sachbearbeitung im Fall einer Mandatierung der Kanzlei „K… & Kollegen“ übernehmen oder jedenfalls erheblich beeinflussen und dies den Entschluss des Rechtssuchenden, sich gerade für diese Kanzlei zu entscheiden, beeinflussen kann. 33 Der Beklagte trägt in seiner Gegenerklärung vor, dass es für eine derartige Vermutung an tragfähigen und belastbaren Tatsachen, welche einen derartigen Schluss zulassen, fehle. 34 Der Senat gehört jedoch zu den angesprochenen Verkehrskreisen und ist aufgrund seiner eigenen Lebenserfahrung weiterhin der Auffassung, dass durch den Briefkopf der Eindruck vermittelt wird, der früher als Rechtsanwalt tätige K… K… stehe für Rechtsrat suchende potentielle Mandanten auch selber zur Verfügung im Sinne einer eigenen Sachbearbeitung oder jedenfalls erheblichen Beeinflussung der Sachbearbeitung und dass dies den Entschluss einer Mandatierung der Kanzlei beeinflussen kann. 35 e. Der Senat bleibt auch bei Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten in der Gegenerklärung bei seiner Auffassung, dass die (Kurz-)Bezeichnung „K… & Kollegen“ irreführend im Sinne des § 5 UWG ist. 36 Die von dem Beklagten insoweit zitierte Kommentierung von Weyland zu § 9 BORA betrifft den Wegfall der bis zum 1.3.2011 geltenden - einschränkenden - Regelung zum Kreis der Führungsberechtigten, welche durch die Neuregelung ersatzlos weggefallen ist, so dass nun auch Einzelanwälte, Bürogemeinschaften und andere Formen der beruflichen Zusammenarbeit mit sozietätsfähigen oder auch nichtsozietätsfähigen Personen eine Kurzbezeichnung führen können (Weyland/

§ 9Rn.

3). 37 Sinn und Zweck der Regelung des § 9 BORA ist es aber weiterhin sicherzustellen, dass jeder im Rechtsverkehr ohne Schwierigkeiten erkennen kann, mit wem er es zu tun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer Rechtsberatung auftritt; Schutzzweck der Vorschrift ist das Verbot der Irreführung des rechtsuchenden Publikums (Weyland/

§ 9Rn.2).

Grundsätzlich sind Rechtsanwälte bei der Wahl einer Kurzbezeichnung frei, soweit diese sachlich, insbesondere nicht irreführend ist (§ 43b BRAO, § 5 UWG) und nicht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegensteht (Weyland/

§ 9Rn.4).

38 Mit dem Zusatz „& Kollegen“ wird, wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 13.09.2021 unter Ziffer II.

  1. d. ausgeführt, irreführend suggeriert, dass außer der Person, die durch die Namensbezeichnung gemeint ist, noch mindestens zwei weitere „Kollegen“ tätig sind. 39 Es fehlt entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht an greifbaren und belastbaren Tatsachen für die vom Senat im Hinweisbeschluss aufgeführte Auffassung, wonach für den Rechtssuchenden der Umstand, wie viele Personen rechtsberatend in einer Kanzlei tätig sind, regelmäßig ein relevanter Gesichtspunkt ist, weil er hiermit eine gesteigerte Expertise, gebündelten Sachverstand und Spezialisierung verbindet. Der Senat gehört insoweit selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis und kann diesen Umstand aufgrund eigener Lebenserfahrung zugrunde legen. C. I. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. II. 41 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 51 Abs. 2 GKG bestimmt. 42 Entgegen den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 29.10.2021 ist der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € und nicht auf 30.186,00 € festzusetzen. 43
  2. Die von der Klägerin neben dem Unterlassungsanspruch pauschal geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 186 € erhöhen den Streitwert nicht. 44 Abmahnkosten, die neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, erhöhen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG weder den Streit- noch den Beschwerdewert (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. November 2013 - I ZR 9/13, Rn. 1). 45 Im vorliegenden Fall klagte die Klägerin die Kosten der Abmahnung im Wege der Klagehäufung neben dem abgemahnten Unterlassungsanspruch ein. Damit sind die Abmahnkosten lediglich eine Nebenforderung, denn es handelt sich um einen unselbständigen Anspruch, der in seinem Bestand vom Unterlassungsanspruch abhängig ist. Als Nebenforderung bleiben sie bei der Wertberechnung unberücksichtigt. (BGH Beschluss v. 09.2.2012 - I ZR 142/11, GRUR-RS 2012, 07783). 46
  4. Für das vorliegende wettbewerbsrechtliche Verfahren ist der Streitwert gemäß § 51 Abs. 2 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Interesse der Klagepartei an der begehrten Unterlassung bemisst sich in Wettbewerbssachen nach dem sog. „Angriffsfaktor“. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Dabei hängt der Umfang dieses Interesses von der Art des Verstoßes, insbesondere von seiner Gefährlichkeit und der Schädlichkeit der zu verbietenden Handlung, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses, ab (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2015 - 6 W 107/15, Rn. 3; Köhler/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
  5. Aufl. 2019, § 12 Rn. 5.5). 47 Da es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sind „Regelstreitwerte“ nicht anzuerkennen. Das schließt es nicht aus, auf Entscheidungen in vergleichbaren Sachverhalten zurückzugreifen (Köhler/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 5.5). 48 Für die zu treffende Bewertung kommt der Wertangabe der Klagepartei, auch wenn diese für das Gericht nicht bindend, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung üblicher Wertfestsetzungen in vergleichbaren Fällen zu überprüfen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2011 - I-2 W 15/11, Rn. 8), eine wichtige Indizwirkung zu. Denn zu Beginn des Verfahrens, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, kann von diesen Angaben erfahrungsgemäß größere Objektivität erwartet werden, als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (BGH, Beschluss vom 27.05.2008 - X ZR 125/06). 49 Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist vorliegend der Streitwert auf insgesamt 20.000,00 € festzusetzen, wobei hinsichtlich des tenorierten Unterlassungsanspruchs in Ziffer I. a. aa. und bb. des erstinstanzlichen Urteils ein Streitwert in Höhe von insgesamt 10.000,00 € und hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in Ziffer I. b. des erstinstanzlichen Urteils ein weiterer Streitwert in Höhe von 10.000,00 € festzusetzen ist. 50 Die Klägerin schätzte im Rahmen der Klageschrift den Streitwert hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsansprüche (im Tenor des erstinstanzlichen Urteils Ziffer I.a.aa. und I.b.) auf jeweils 10.000,00 € (wobei der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung dieser Schätzung widersprach und eine Streitwertfestsetzung auf 5.100 € für richtig hielt). Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 erweiterte die Klägerin ihre Anträge um den mit Urteil des Landgerichts in Ziffer I. a.bb. tenorierten Unterlassungsanspruch und führte hinsichtlich des Streitwerts aus, dass sie, da die Klageerweiterung nur einen anders gestalteten Briefkopf beträfe, aber die wettbewerbsrechtliche Beurteilung die gleiche sei wie bei dem mit der Klage ursprünglich angegriffenen Briefkopf, davon ausgehe, dass sich der Streitwert nicht oder allenfalls nur gering erhöhe, so dass kein zusätzlicher Gerichtskostenvorschuss zu zahlen sei. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. 51 Der Senat ist vorliegend der Auffassung, dass sich der Streitwert durch die Klageerweiterung nicht erhöht hat. Entscheidend ist insoweit, dass es sich bei dem von der Klageerweiterung betroffenen Briefkopf nur um eine leichte Abänderung des ursprünglichen Briefkopfs handelt (durch händische Streichung des im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwalts L… S…). Insoweit hatte - wie bereits die Klägerin zutreffend ausführte - keine andere wettbewerbsrechtliche Beurteilung zu erfolgen. Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Antrag ist vielmehr quasi als ein weniger im ursprünglichen Unterlassungsantrag bereits enthalten, so dass eine Streitwerterhöhung im Rahmen des nach § 51 Abs. 2 GKG zu treffenden Ermessens nicht veranlasst ist.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.