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OLG München, Urteil v. 27.05.2021 – 29 U 3902/20

OLG München, Urteil v. 27.05.2021 – 29 U 3902/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Urteil v. 27.05.2021 – 29 U 3902/20 Download Drucken Titel: Irreführende Werbung für Kindermilch Normenk

Art. 3Abs.

2 lit.

  1. a)HCVO besteht auch nicht im Hinblick auf die dort genannten weiteren Tatbestandsalternativen. 43
  2. aa)Es kann an dieser Stelle dahinstehen, inwieweit sich die rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die weiteren in Art. 3 Abs. 2 lit.
  3. a)HCVO genannten Merkmale „falsch“ und „mehrdeutig“ von denen des Merkmals „irreführend“ unterscheiden (vgl. hierzu: Rathke/Hahn, in: Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 177. EL, Stand Juli 2020, Art. 3 HCVO Rn. 11, 12). Denn die Beurteilung, ob Angaben „falsch“ oder „mehrdeutig“ sind, lässt sich ebenfalls nur dann vornehmen, wenn ein Vergleich zwischen dem Inhalt einer Angabe mit der Realität vorgenommen wird und hierbei Abweichungen festgestellt werden. Grundvoraussetzung ist mithin auch insoweit zunächst die Feststellung des Inhalts der zu beurteilenden Angabe. 44
  4. bb)Diese obliegt zwar dem Tatrichter, setzt jedoch entsprechenden und substantiierten Sachvortrag des Klägers voraus. 45 (
  5. i)Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Kläger auch bei einem auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Klageantrag sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen. Als in diesem Sinne selbstständig zu beurteilende Teile eines einheitlichen Streitgegenstands, die mit einem auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag geltend gemacht werden können, kommen beispielsweise verschiedene Irreführungsaspekte in Betracht. Der weitgefasste Streitgegenstandsbegriff darf nicht dazu führen, dass der Beklagte neuen Angriffen des Klägers gegenüber schutzlos gestellt oder gezwungen wird, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich möglichen, vom Kläger aber nicht konkret geltend gemachten Irreführungsaspekten zu verteidigen. Der Kläger ist daher gehalten, in der Klage substanziiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den gemäß § 5 Abs. 1 UWG dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will. Dementsprechend darf auch das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 16 - Tiegelgröße). 46 (
  6. ii)Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich der Beklagte hinreichend gegen den Angriff des Klägers verteidigen und das Gericht sodann prüfen, ob es - aus eigener Sachkunde oder nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Voraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung feststellen kann (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 16 - Tiegelgröße). 47 (iii) Diese Grundsätze sind auch auf die vorliegende Fallkonstellation, die der gleichen Interessenlage der Parteien entspricht, anzuwenden mit der Folge, dass der Senat vorliegend im ersten Prüfungsschritt nur zu beurteilen hat, ob das vom Kläger behauptete Verständnis von der beanstandeten Aussage zutrifft, und nicht, ob ein etwaiges anderes nicht vom Kläger behauptetes Verkehrsverständnis vorliegt, welches dann auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen wäre. 48
  7. cc)In Bezug auf Anlage K1 hat der Kläger in der Klageschrift vorgetragen, die Beklagte bewerbe das Produkt mit der Aussage: „7x mehr brauchst Du als ich, wirst groß, gesund - ganz sicherlich“ sowie „7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh …“. Diese Angabe sei irreführend. Tatsächlich benötige ein Kind 7x mehr Vitamin D pro Kilogramm Körpergewicht und nicht 7x mehr Vitamin D bezogen auf die Gesamtmenge an Vitamin D als ein Erwachsener. Dies werde nicht deutlich (S. 9 der Klageschrift). In der Replik hat der Kläger darüber hinaus geltend gemacht, die Werbung der Beklagten sei irreführend, weil der durchschnittlich informierte Verbraucher diese Angaben dahingehend verstehe, dass die vom Kind benötigte Menge der Nährstoffe absolut siebenmal bzw. dreimal höher sei als bei einem Erwachsenen, und dass deshalb das so konzipierte Produkt der Beklagten besonders werthaltig sei. Tatsächlich hätten Kinder gegenüber Erwachsenen keinen Mehrbedarf an Vitamin D bzw. Calcium (Bl. 37 d.A.). 49
  8. dd)Wie oben bereits dargestellt, lässt sich den isoliert und nur auf Anlage K1 bezogenen Äußerungen ein derartiges Verständnis der angesprochenen Verbraucher jedoch nicht entnehmen. Eine Beurteilung, ob die angegriffenen Aussagen falsch oder mehrdeutig sind, lässt sich daher auf der Basis des klägerischen Vorbringens nicht treffen. 50
  9. ee)Die vom Landgericht im Tatbestand seines Urteils wiedergegebenen und zum tatsächlichen Vorbringen des Klägers abweichenden Äußerungen sind nicht in die Prüfung des Senats mit einzubeziehen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit diese überhaupt vom Berufungsgericht zu berücksichtigen wären, denn vorliegend hat der Kläger seinen Vortrag zum Verkehrsverständnis in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen nicht geändert. Soweit er in der Berufungserwiderung lediglich pauschal ausführt, sich die Feststellungen des Landgerichts zu eigen zu machen, erfasst dies nicht die uU unzutreffende Wiedergabe von streitigem Sachvortrag, da es sich insoweit nicht um Feststellungen handelt. 51 b)

Art. 3Abs.

2 lit.

  1. d)HCVO kann ebenfalls nicht erkannt werden. 52
  2. aa)Nach Art. 3 Abs. 2 lit.
  3. d)HCVO dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann. 53
  4. bb)Wie der angesprochene Verkehr die Angaben gem. I. 1 des landgerichtlichen Tenors nach Auffassung des Klägers verstehen soll, wurde bereits dargelegt. Demzufolge behauptet auch der Kläger nicht, dass mit diesen zumindest das zum Ausdruck gebracht wird, was mit der genannten Vorschrift untersagt wird. 54
  5. cc)Soweit das Landgericht gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Vielfaches einer Gesamtmenge eines wichtigen Vitamins eine höhere Wertigkeit eines Produkts suggeriere und damit das Produkt auch den Anschein erwecke, dass der hohe „7-fache“ Nährstoffbedarf besonders einfach durch dieses Produkt gedeckt werden könnte, nicht etwa durch eine natürliche Nahrung, wie sie auch Erwachsene zu sich nehmen (vgl. S. 7 LGU, Bl. 50 d.A.), vermag auch dies nicht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 lit.
  6. d)HCVO zu begründen, auch wenn sich der Kläger diese Feststellungen nunmehr zu eigen macht. Denn da es sich bei dem Produkt um ein Nahrungsmittel für Kinder handelt, könnte überhaupt nur dann

die Vorschrift angenommen werden, wenn die beanstandeten Angaben (und nicht das beworbene Produkt selbst) als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben anzusehen wären und zumindest suggerierten, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung für Kinder nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern könne. Dass durch die Angaben eine derartige Annahme bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufen würde, behauptet indes weder der Kläger, noch lässt sich dies den Ausführungen des Landgerichts entnehmen. 55

  1. c)Schließlich kann hinsichtlich dieser Angaben aus Anlage K1 auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 LMIV oder § 5 UWG angenommen werden, da - wie bereits dargestellt - die hierfür erforderliche Irreführung nicht festgestellt werden kann. Inwieweit der vom Kläger durch die Nennung der Norm behauptete Verstoß gegen § 5a UWG vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. 56 II. Soweit das Landgericht der Beklagten in Ziffer I. 2 untersagt hat, für die streitbefangenen Produkte mit der Angabe zu werben bzw. werben zu lassen: „Darum benötigt ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener - erfahren Sie mehr über Vitamin D und den Einfluss auf das Immunsystem und den Knochenaufbau“, sofern dies geschieht wie in Anlage K2 wiedergegeben, hat die Berufung der Beklagten ebenfalls Erfolg, denn auch insoweit steht dem Kläger unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. 57 1. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Aussage auf der Website ohne Aufklärung über die Bezugsgröße jedenfalls für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine mehrdeutige und irreführende nährwertbezogene Angabe iSv Art. 3 Abs. 2 lit.
  2. a)HCVO in Bezug auf das konkrete Produkt sei. 58 2. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen, denn weder dem Vortrag des Klägers noch den Feststellungen des Landgerichts lässt sich entnehmen, dass die untersagte Äußerung als nährwertbezogene Angabe anzusehen wäre, die zudem irreführend oder mehrdeutig wäre. 59
  3. a)Gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO ist eine nährwertbezogene Angabe eine Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt. Voraussetzung ist mithin, dass der angesprochene Verkehr in der zu überprüfenden Aussage etwas Produktbezogenes erkennt. 60
  4. b)Maßgeblich ist daher auch hier das Verkehrsverständnis, welches nach den eingangs dargestellten Grundsätzen anhand des klägerischen Sachvortrags vom Tatrichter zu ermitteln ist. 61
  5. c)Vorliegend lässt sich dem klägerischen Vortrag jedoch nicht entnehmen, dass und vor allem welchen Inhalt der angesprochene Verkehr der beanstandeten Aussage im Hinblick auf die Nährwerteigenschaften des Produkts entnimmt. Vielmehr behauptet der Kläger lediglich, hier werde der Eindruck erweckt, ein Kind benötige in der Gesamtmenge 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener. In diesem Text seien keine Einschränkungen oder Erläuterungen ersichtlich. Der Leser gehe davon aus, dass diese Aussage stimme und müsse nicht damit rechnen, dass die weiteren Ausführungen, die unter der weiteren Verlinkung angezeigt werden könnten, diese Aussage einschränken oder inhaltlich verändern würden (S. 10 der Klageschrift). Dass und welche Nährwerteigenschaften aber dem Produkt zugeschrieben werden, legt der Kläger nicht dar. 62 Soweit der Kläger in der Replik pauschal behauptet, die Werbung der Beklagten sei irreführend, weil der durchschnittlich informierte Verbraucher diese Angaben dahingehend verstehe, dass die vom Kind benötigte Menge der Nährstoffe absolut siebenmal bzw. dreimal höher sei als bei einem Erwachsenen, und dass deshalb das so konzipierte Produkt der Beklagten besonders werthaltig sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, denn auch insoweit legt der Kläger nicht dar, welche besonderen Nährwerteigenschaften dem Produkt zugeschrieben werden sollen. 63 Ein derartiger Vortrag ist auch nicht obsolet, sondern maßgeblich für die Frage, ob eine irreführende oder mehrdeutige Angabe anzunehmen ist oder nicht. Denn wenn der angesprochene Verkehr - was naheliegend ist - die seitens des Klägers behauptete besondere Werthaltigkeit des Produkts aufgrund der konkret beanstandeten Angabe darin erblickt, dass das beworbene Produkt den (tatsächlichen) Bedarf eines Kindes an Vitamin D deckt, ist dieses Verständnis auch nach dem klägerischen Sachvortrag nicht falsch, so dass eine Irreführung oder Mehrdeutigkeit einer so verstandenen nährwertbezogenen Angabe nicht erkannt werden kann. 64 Da auch das Landgericht in Bezug auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der in Anlage K2 enthaltenen Angaben in Bezug auf die Nährwerteigenschaften der streitbefangenen Produkte keine Feststellungen getroffen hat, geht das sich zu Eigen machen des Klägers insoweit ins Leere. 65 3.

Art. 7Abs.

1 LMIV scheidet mangels entsprechenden Sachvortrags des Klägers ebenfalls aus. Da es nach dieser Vorschrift allein darauf ankommt, ob Informationen über Lebensmittel irreführend sind, ist es auch insoweit erforderlich, dass der Kläger dartut, dass die beanstandeten Äußerungen überhaupt solche über Lebensmittel sind. Wie oben bereits dargestellt, fehlt es hieran jedoch, da sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen lässt, welche konkreten Eigenschaften der angesprochene Verkehr dem Produkt aufgrund der beanstandeten Aussage beimisst. Da es an derartigem Vortrag fehlt, kann zwangsläufig eine Diskrepanz zwischen einem derartigen produktbezogenen Verkehrsverständnis einerseits und der Realität andererseits nicht festgestellt werden. Folglich kann auch nicht erkannt werden, ob eine Fehlvorstellung des Verkehrs überhaupt dazu geeignet wäre, auf die Kaufentscheidung Einfluss zu nehmen - was jedenfalls dann zweifelhaft erscheint, wenn der Verkehr (was naheliegt) lediglich davon ausgeht, dass die streitbefangenen Produkte einen tatsächlich bestehenden Bedarf eines Kindes an Vitamin D decken (was auch vom Kläger nicht bezweifelt wird). 66 4. Schließlich kann aus den dargestellten Gründen auch keine Irreführung nach § 5 UWG angenommen werden. Dass vorliegend

§ 5a

UWG in Betracht kommen soll, ist dem klägerischen Vorbringen erst recht nicht zu entnehmen. 67 III. Soweit das Landgericht schließlich die auf der Produktverpackung befindliche Angabe „In der Zusammensetzung von H. Kindermilch COMBIOTIK wird berücksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3x mehr Calcium 1 und 7x mehr Vitamin D 1 als ein Erwachsener benötigt“, wenn dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben, verboten hat, so hat die Berufung der Beklagten auch insoweit Erfolg. Auch diese Angabe kann weder unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens noch unter Heranziehung der Feststellungen des Landgerichts untersagt werden. 68 1. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die beanstandete Aussage trotz des unter 1 angeführten Textes irreführend und mehrdeutig iSv Art. 3 Abs. 2 lit.

  1. a)HCVO sei. Durch die plakative beanstandete Aussage werde suggeriert, dass ein Kind die 7-fache Menge des Lebensmittels benötige, um seinen Nährstoffbedarf hinsichtlich Vitamin D zu decken, so dass diese Kindermilch als besonders wertvoll im Verhältnis zu Erwachsenennahrung erscheine. Auch suggeriere die gesamte Darstellung auf der Produktverpackung den angesprochenen Verkehrskreisen, dass diese Kindermilch besonders geeignet sei, die erforderlichen erhöhten Mengen an Nährstoffen für Kinder zu liefern und die ausreichende Versorgung durch dieses Produkt besser gedeckt werden könne als durch normale Nahrung in angemessen Mengen, was unzulässig gem. Art. 3 Abs. 2 lit.
  2. d)HCVO sei. 69 2. Auch dieser Beurteilung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. 70
  3. a)Die beanstandete Äußerung, dass in der Zusammensetzung von H. Kindermilch COMBIOTIK das weiter in der Äußerung Aufgeführte berücksichtigt worden sei, kann bereits deswegen nicht als falsch, mehrdeutig oder irreführend iSv Art. 3 Abs. 2 lit.
  4. a)HCVO angesehen werden, weil sich weder dem klägerischen Vorbringen noch den Feststellungen des Landgerichts, die sich der Kläger in der Berufung pauschal zu eigen macht, entnommen werden kann, dass und inwieweit die Zusammensetzung des Produkts falsch, mehrdeutig oder irreführend dargestellt worden wäre. Hierzu wäre erforderlich gewesen, die tatsächliche Zusammensetzung mit derjenigen zu vergleichen, die das Produkt nach der Vorstellung der Verkehrskreise aufgrund der beanstandeten Äußerung haben soll. Da hierzu jeglicher Vortrag fehlt, kann

Art. 3Abs.

2 lit

  1. a)HCVO nicht erkannt werden. 71
  2. b)Auch

Art. 3Abs.

2 lit. d) HCVO liegt nicht vor, denn die beanstandete Äußerung bezieht sich auf die Zusammensetzung eines konkreten Produkts und lässt keinerlei Bezug zu einer Ernährung ohne dieses Produkt erkennen. 72 3. Auch aus anderen vom Kläger vorgetragenen Umständen kann das in I. 3 tenorierte Verbot nicht aufrechterhalten werden. 73 a)

Art. 7Abs.

1 LMIV bzw. § 5 UWG scheitert auch hier daran, dass sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen lässt, welches konkrete Verständnis der angesprochene Verkehr von der in der Aussage angesprochenen Zusammensetzung der Produkte haben soll, geschweige denn inwieweit dieses von der Realität abweichen soll und dass sich eine etwaige Fehlvorstellung auf seine Kaufentscheidung auswirken würde. 74 b) Zu einem Verstoß gegen § 5a UWG schließlich fehlt jeglicher Vortrag. 75 IV. Da der Kläger zur Begründung der in Ziffer II. zugesprochenen Abmahnkosten nichts anderes vorgetragen hat, ist auch insoweit kein Anspruch zu erkennen, da sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass die zugrunde liegende Abmahnung berechtigt gewesen wäre. Mangels Anspruchs nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG aF hat die Berufung der Beklagten auch insoweit Erfolg. C. 76 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 77 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 78 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.