LG Bamberg, Endurteil v. 04.05.2021 – 13 O 370/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Bamberg, Endurteil v. 04.05.2021 – 13 O 370/20 Download Drucken Titel: Irreführende Werbung für einen "High Protein Quarkriegel" mit der Angabe einer bestimmten Proteinmenge Normenketten: LMIV Art. 7 Abs. 1 lit. a UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LIMV ist der Hinweis auf eine bestimmte Menge an Proteinen in einem als "High Protein Quarkriegel" bezeichneten Lebensmittel irreführend, wenn nicht deutlich wird, worauf sich die angegebene Menge genau bezieht. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die LMIV ist kein lex specialis zur HCVO. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unterlassung, Streitwert, Verbraucher, Zustellung, Anspruch, Sternchen-Hinweis, Ordnungshaft, Sicherheitsleistung, Zinsen, Information, Lebensmittel, Klage, Rechtsauffassung, Zuwiderhandlung, Kosten des Rechtsstreits, Frankfurt Main, Zustellung der Klage Fundstelle: GRUR-RS 2021, 56999 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das Produkt High Protein Quarkriegel mit der Angabe „[8,8 g PROTEIN*]“ in den Verkehr zu bringen, sofern dies geschieht, wie in der Anlage K1 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 210,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,00 € vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Geschäftspraktiken nach dem UKlaG in Anspruch. 2 Der Kläger ist ein Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. 3 Die Beklagte betreibt die Filiale F. Landstraße …,… Fr. am M.. Sie vertreibt das Lebensmittel mit der Bezeichnung „High Protein Quarkriegel“. Es wird als „Quarkriegel überzogen mit kakaohaltige Fettklausur, mit Zucker und Süßungsmittel, hoher Proteingehalt“ in den Verkehr gebracht. 4 Auf der Schauseite befindet sich die hervorgehobene Angabe: „[8,8 g PROTEIN*]“ 5 Weder auf der Schauseite, noch auf der Rückseite wird das Sternchen bei Protein aufgelöst. 6 Mit Schreiben vom 08.07.2020 mahnte der Kläger die Beklagte wettbewerbsrechtlich ab (Anlage K2). Mit Schreiben vom 27.07.2020 verteidigte die Beklagte die angegriffene Angabe als rechtskonform (Anlage K3). Durch Email der anwaltlichen Vertreter der Beklagten vom 17.08.2020 (Anlage K4) wurde der Entwurf einer modifizierten Produktverpackung übermittelt. Hinsichtlich der weiteren Korrespondenz zwischen den Parteien wird auf die Anlagen K5 und K6 verwiesen. 7 Der Kläger meint, dass die konkrete Produktaufmachung gegen Art. 30 Abs. 3 Verordnung (EU) Nummer 1 169/2011 (LMIV) und zudem gegen Art. 3 lit. A) VO (EG) Nummer 1 924/2006 (LGVO) Art. 7 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 und Abs. 4 LMIV verstoße. 8 Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass Art. 30 LMIV sowohl eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG als auch eine verbraucherschützende Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG sei. 13 O 370/20 - Seite 3 - Der Kläger trägt vor, dass eine Wiederholung des Brennwerts nur zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz vorgesehen sei. Es handle sich hierbei um eine abschließende Regelung, sodass weitere Informationen nicht erlaubt seien. 9 Die nährwertbezogenen Angaben seien mehrdeutig und irreführend. Eine Information müsse klar und für den Verbraucher leicht verständlich sein. Die Angabe auf der Schauseite sei indes unklar, weil der Verbraucher keine Information enthalte, auf was sich diese Angabe beziehe. Eine Auflösung des Sternchens auf der Produktverpackung erfolge nicht. 10 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Vorgaben der LIMV den Bestimmungen der HCVO in Bezug auf Etikettierung und Nährwertdeklaration vorgehen würden. LIMV sei lex specialis und zudem die jüngere Norm. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien in Art. 29 LMIV geregelt, die HCVO falle hierunter nicht. 11 Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das Produkt High Protein Quarkriegel mit der Angabe „[8,8 g PROTEIN*]“ in den Verkehr zu bringen, sofern dies geschieht, wie in der Anlage K1 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 210,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt 13 Klageabweisung. 14 Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass kein Verstoß gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV vorliege. Die Angabe des Proteingehalts von 8,8 g sei eine zulässige nährwertbezogene Angabe gemäß Anhang VO (EG) Nummer 1924/2006 (HCVO). Proteine seien als Nährstoffe definiert. Die Eu. F. Sa. Au. veröffentliche Referenzwerte für die Proteinzufuhr. Daher dürfe gemäß Art. 5 Abs. 2 lit.
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