LG Weiden, Endurteil v. 10.12.2021 – 15 O 322/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Weiden, Endurteil v. 10.12.2021 – 15 O 322/21 Download Drucken Titel: Zulässige Datenverarbeitung durch Nennung de
und regelmäßig auch nur die Verfahrensbeteiligten von dem Inhalt des Gutachtens Kenntnis erlangen. 37 4. Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DSGVO sind vorliegend nicht verletzt. 38
- a)Die Datenverarbeitung durch den Beklagten ist, wie aufgezeigt, rechtmäßig. 39
- b)Insbesondere verstößt die Verarbeitung durch den Beklagten nicht gegen den Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit.
- c)DSGVO. 40 Danach müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. 41 In Ansehung der Erwägungsgründe 28 f. der DSGVO ist durch die ausdrückliche Einführung der „ Pseudonymisierung“ im Rahmen der DSGVO nicht beabsichtigt, andere Datenschutzmaßnahmen auszuschließen. 42 Die Daten der Klägerin sind wie aufgezeigt zum einen durch die Geheimhaltungspflicht des Beklagten geschützt. Zum anderen erlangt nur ein beschränkter Personenkreis von dem Gutachten und damit von den Daten der Klägerin rechtmäßig Kenntnis. 43 Auch können in der Erwähnung nur des Nachnamens der Klägerin ohne Vornamen, Wohnort usw., sondern nur in Verbindung mit der geschilderten Beziehung der Klägerin zur Begutachteten, in Anwendung der sog. „relativen Theorie“ (vgl. EuGH Urt. v. 19.10.2016, Rs. C-582/14) bereits pseudonyme Daten gegeben sein. 44 Dies ist gem. Art. 4 Nr. 5 DSGVO der Fall, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise erfolgt, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können. 45 Ohne zusätzliche Informationen war es nicht ohne weiteres möglich die im Gutachten angegebenen Information eindeutig der Klägerin zuzuordnen. 46 Die eindeutige Zuordnung erfolgte erst durch die Selbstoffenbarung der Klägerin. 47 Die Verarbeitung der, durch die Offenbarung der Klägerin als personenbezogen einzuordnenden, Daten ist, wie aufgezeigt, dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt. 48
- c)Auch ist der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit gem. Art. 5 Abs. 1 lit.
- f)DSGVO vorliegend gewahrt. 49 Danach müssen personenbezogen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. 50 Aus der Geheimhaltungspflicht des Beklagten resultiert für ihn die Pflicht, das Gutachten und damit auch die personenbezogen Daten der Klägerin sorgfältig zu verarbeiten, d.h. nur dem Gericht und keinem Dritten zur Verfügung zu stellen. 51 Dass der Beklagte diese Pflichten verletzt hätte, ist nicht dargelegt. 52 II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gem. Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO auf Löschung ihrer Daten, da diese Absätze vorliegend gem. Art. 17 Abs. 3 lit.
- b)und lit.
- e)DSGVO nicht anwendbar sind. 53 Nach Art. 17 Abs. 3 lit.
- b)DSGVO ist ein Recht auf Löschung nicht gegeben, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde erforderlich ist. 54 Der Beklagte unterstützt als bestellter Gutachter das Sozialgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 103 SGG. Die Verwirklichung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Gutachten des Beklagten liegt unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. 55 Nach Art. 17 Abs. 3 lit.
- e)DSGVO ist kein Recht auf Löschung gegeben, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. 56 Die Verarbeitung, namentlich die Übersendung an das Sozialgericht, der im Gutachten erwähnten personenbezogen Daten dient der Ausübung der Rechtsansprüche der Begutachteten, da das Gutachten einen Beweis über die Ausführungen der Begutachteten erbringt. 57 III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gem. Art. 18 Abs. 1 DSGVO auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Beklagten, da insbesondere keine unrechtmäßige Verarbeitung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit.
- b)DSGVO gegeben ist. 58 IV. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO. 59
- a)Es liegt, wie aufgezeigt, kein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO vor. 60
- b)Auch liegt kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 bis 4 DSGVO vor, da diese Normen vorliegend gem. Art. 14 Abs. 5 lit.
- d)DSGVO keine Anwendung finden. 61 Dies ist der Fall, wenn die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen. 62 Der Beklagte unterliegt als vom Sozialgericht Regensburg bestellter ärztlichen Gutachter der Geheimhaltungspflicht des § 203 Abs. 1 Nr. 1
(vgl. dazu Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019,
§ 203Rn.
16) und gegebenenfalls des § 203 Abs. 2 Nr. 2
(vgl. dazu Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019,
§ 203Rn.
91 und ebd.,
§ 11Rn.
33). 63 Die Geheimhaltungspflicht gem. § 203 Abs. 1 Nr. 1
umfasst auch Angaben, die der Gutachter von der Begutachteten über Dritte erfährt (vgl. dazu auch Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019,
§ 203Rn.
16). 64 Mangels eines Anspruches in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. 65 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.