1 VO (EU) 260/2012 Art. 9 Abs. 2 Leitsätze:
. 3 Die Beklagte ist ein deutscher Engergielieferant, der u.a unter der Marke „“ Endkunden mit Strom, Ökostrom und Erdgas versorgt. 4 Mit E-Mail vom 10.08.2021 bat Herr , ein Kunde der Beklagten, die Beklagte darum, sein Lastschriftmandat auf eine spanische IBAN umzustellen. Insoweit wird auf die Darstellung wie Bl.15 d.A. verwiesen. 5 Am 19.08.2022 übersandte die Beklagte Herrn einen schriftlichen Vordruck für ein SEPA-Lastschriftmandat, welches dieser vollständig ausfüllte, unterschrieb und an die Beklagte sowohl per E-Mail als auch schriftlich zurückschickte. Für die Einzelheiten wird auf Anlage B1 verwiesen. 6 Mit Schreiben vom 28.08.2021 teilte die Beklagte Herrn mit, dass sie von ihm eine Kontoverbindung benötige, die in Deutschland, sei. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K4 verwiesen. 7 Am 30.08.2021 meldete Herrden Vorfall beim Kläger. Für die Einzelheiten wird auf Anlage B2 verwiesen. 8 Mit Schreiben vom 13.09.2021 teilte die Beklagte Herrn mit, dass sie zukünftig Einziehungen vom spanischen Konto vornehmen werde. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage B3 verwiesen. 9 Mit Schreiben vom 14.09.2021 mahnte der Kläger die Beklagte ab. Er forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Begleichung einer Abmahnpauschale in Höhe von 374,50 € brutto. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K5 verwiesen. 10 Mit Schreiben vom 27.09.2021 lehnte die Beklagte dies ab. Sie verwies darauf, dass das Schreiben vom 28.08.2021 auf einem Missverständnis der internen Sachbearbeiterin beruhe und sie die Forderung wunschgemäß am 16.09.2021 eingezogen habe. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K6 verwiesen. 11 Mit Schriftsatz vom 06.12.2021, der Beklagten am 20.01.2022 zugestellt, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er sein Anliegen weiterverfolgt. Die Forderung nach einem deutschen Konto im Schreiben vom 28.08.2021 stelle einen Verstoß gegen Art.9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung dar. Deswegen könne er Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 374,50 € verlangen. Bei dem Betrag handele es sich um eine Kostenpauschale, die deutlich unter den tatsächlich anfallenden Kosten liege. Für die Einzelheiten des klägerischen Vortrags insoweit wird auf Bl.5ff d.A. verwiesen. 12 Auf gerichtlichen Hinweis hat der Kläger seinen Unterlassungsantrag in der Verhandlung vom 05.04.2022 konkretisiert. 13 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
vor und bestehe keine Wiederholungsgefahr. Zuletzt sei der Antrag nicht an der konkreten Verletzungsform ausgerichtet und deshalb (auch nach Präzisierung) zu weitgehend. 16 Der Kläger bestreitet das tatsächliche Vorbringen der Beklagten, hält es aber auch nicht für relevant. Er macht geltend, dass ein bewusster und gezielter Verstoß nicht erforderlich sei. 17 Darüber hinaus behauptet er, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe im Rahmen eines Telefonats am 30.08.2021 zudem nochmals bestätigt, dass eine deutsche Bankverbindung erforderlich sei. Entscheidungsgründe 18 Der Klage war stattzugeben. Sie ist zulässig und begründet. 19 A) Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Anträge ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO. Dass der Antrag zu 1. nicht auf den konkreten Verletzungsvorfall Bezug nimmt, ist unschädlich. Der Antrag bringt das Charakteristische der gerügten Verletzung (die Vorgabe einer deutschen Bankverbindung bei Durchführung der Energielieferungsverträge der Beklagten) hinreichend zum Ausdruck. Unsicherheit, welches Verhalten von ihr erwartet wird, kann bei der Beklagten nicht bestehen. 20 B) Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann wie beantragt Unterlassung und Zahlung verlangen. 21 I. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 S.1, Abs. 3 Nr.2, 3 Abs. 1, 3a
i.V.m. Art.9 Abs. 2 der VO (EU) 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.924/2009 (sog. SEPA-Verordnung) . Der Kläger ist diesbezüglich anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr.2
. 22 Nach § 8 Abs. 1 S.1
kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Zudem muss Wiederholungsgefahr bestehen. Beides ist vorliegend zu bejahen. 23 1. Die Beklagte hat eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. 24 Nach § 3 i.V.m. § 3a
liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, wenn jemand einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 25 1.
(vgl. BGH, GRUR 2020, 654). 30 1.
1.105). Verschulden oder Verschuldensgrad sind ebenso unerheblich wie die Frage, ob es sich um ein Versehen oder eine Ausreißer gehandelt hat. 33 Die Beklagte kann sich hier deshalb nicht erfolgreich darauf berufen, dass Schreiben vom 28.08.2021 und ihr damit im Zusammenhang stehendes Verhalten beruhten auf Missverständnissen ihrer (verschiedenen) Mitarbeiter. Wie die Mitarbeiter der Beklagten zu der Auffassung gelangt sind, dass sie vom Kunden (vorsorglich) eine deutsche Kontoverbindung verlangen, spielt keine Rolle. 34
87). Das einfache, nicht durch eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung bewehrte Versprechen künftiger Unterlassung genügt dagegen nicht, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Das gilt auch für ein am Geschäftsverkehr teilnehmendes Unternehmen der öffentlichen Hand oder sonstige Schuldner, deren Seriosität und Vertrauenswürdigkeit an sich keinen Zweifel an der Redlichkeit und Ernsthaftigkeit ihrer Absichten aufkommen lassen sollte (vgl. HarteBavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021,
112) 36 Die Beklagte hat hier die Abgabe einer Unterwerfungserklärung verweigert. 37 Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen entfallen. Ein Prozessvergleich, rechtskräftiger Titel oder Ähnliches liegt hier nicht vor. Auch § 13a Abs. 2
ist nicht einschlägig. 38 Dass die Beklagte in ihrem Antwortschreiben auf die Abmahnung darauf hingewiesen hat, dass ein Missverständnis vorgelegen habe, genügt ebenfalls nicht. Auf Erklärungen, wie es zum Wettbewerbsverstoß gekommen ist, muss keine Rücksicht genommen werden. Es ist am Verletzer, seine lautere Absicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung glaubhaft zu machen. 39 II. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 374,50 € ergibt sich aus § 13 Abs. 3
. 40 Der Abmahnende kann im Falle einer berechtigten Abmahnung die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 41 Die Abmahnung des Klägers war berechtigt. Es ist unter Berücksichtigung von § 287 ZPO auf Basis des klägerischen Vortrags von erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 374,50 € auszugehen. 42 C) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (wegen der Kosten) aus § 709 S.2 ZPO.
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