der Verordnung (EU) 432/2012 zulassigen Health Claims dar, und zwar insofern, als die enthaltenen Nährstoffe zu einer „normalen Funktion des Immunsystems“ beitrügen. Die Beklagte tragt insoweit vor, dass die Begriffe „normal“ und „gesund“ gleichzusetzen seien. Dies folge daraus, dass Nahrungserganzungsmittel anders als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung 609/2013 für gesunde Konsumenten bestimmt seien. Zudem ergabe sich auch aus Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2002/46/EG, dass sich Nahrungsergänzungsmittel an gesunde Menschen richten. 15 Die Kammer hat am 23.02.2022 zur Sache verhandelt. In prozessualer Hinsicht hat die Beklagte hierbei über ihren Prozessbevollmächtigten vorgetragen, dass für die Auslegung des hier in Rede stehenden Unionsrechts, namentlich der HCVO und der Richtlinie über Nahrungserganzungsmittel, ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig sei und kein deutsches nationales Gericht. Sollte ein deutsches Gericht abschließend entscheiden, ohne den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung anzurufen, liege eine Entziehung des gesetzlichen Richters vor, welche einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Rechte der Beklagten darstelle. 16 Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23.02.2022 sowie den Inhalt der Akte, insbesondere die gewechselten Schriftsalze nebst Anlagen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulassige Klage ist in vollem Umfang begründet. I. 18 Die Klage ist zulässig Insbesondere ist das Landgericht München I zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte folgt aus § 14 Abs. 1 UWG. In örtlicher Hinsicht ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts München I aus dem Sitz der Beklagten in München. §§ 14 Abs. 2 Satz 1 UWG, 12, 17 Abs. 1 ZPO. 19 Die von der Klägerin gestellten Antrage sind zudem hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. II. 20 Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin auf der Rechtsgrundlage der §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 HCVO zu. 21 1. Die Klägerin ist als in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbande
UWG eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, dessen satzungsgemaße Aufgabe in der Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb liegt,
3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Dass der Klägerin eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auch auf dem hier relevanten Markt für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, ist unstreitig. 22
3 VO 178/2002 von dem Begriff der Lebensmittel ausgenommen. Vielmehr handelt es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln - wie die Legaldefinition
1 lit.
deren Art. 1 Abs. 5 ausdrücklich unbeschadet der Richtlinie 2002/46/EG Anwendung. Die Vorschriften der Nahrungserganzungsmittelrichtlinie werden durch die Vorgaben der HCVO daher nicht eingeschränkt. Gleiches gilt im umgekehrten Verhältnis der beiden Regelwerke. Die Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie schränkt die HCVO nicht ein, sondern stellt ihrerseits zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln. Ihrem Schutzzweck nach sind die Vorschriften der HCVO dabei in vollem Umfang anzuwenden. Eine Ausnahme gilt lediglich für alle nach den Vorgaben der HCVO und ihren Ausführungsverordnungen sowie der Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie obligatorischen oder freigestellten Angaben. Denn einen sachlichen Grund dafür, gerade für Nahrungserganzungsmittel Angaben zuzulassen, die nach den Vorschriften der HCVO unzulässig sind, gibt es letztlich nicht (Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand:
1 HCVO verboten.
1 HCVO gilt für spezielle gesundheitsbezogene Angaben ein Verwendungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Hagenmeyer/Teufer in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Werkstand: 55 EL Jan. 2022, C.IV., VO 1924/2006 Rn. 244). Die Voraussetzungen des gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisvorbehalts sind hinsichtlich der angegriffenen Angaben nicht erfüllt. 30 aa. Bei den von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen handelt es sich um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO. 31 Für die Abgrenzung zwischen einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe
1 HCVO und einer allgemeinen, nicht-spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe
3 HCVO kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und einer Funktion des menschlichen Organismus andererseits hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO oder Art. 15 bis 17 HCVO überprüft werden kann (BGH, Urt. v. 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 = BeckRS 2016, 17193 Tz. 24 - Repair-Kapseln; BGH, Urt. v. 10.12.2015, Az. I ZR 222/13 = GRUR 2016, 412 Tz. 26 - Lernstark; OLG München, Urt. v. 31.10.2019, Az. 29 U 2177/19 = GRUR-RS 2019, 36005 Tz. 9). Ein solcher wissenschaftlich überprüfbarer Wirkungszusammenhang ist vorliegend gegeben: 32 Mit den streitgegenstandlichen Angaben wird jeweils ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Nahrungsergänzungsmittel V… Pro Immun und den hierin enthaltenen Produktbestandteilen Vitamin C, D, B6 und Zink einerseits und dem Immunsystem als Funktion des menschlichen Organismus andererseits hergestellt. Sämtliche Äußerungen werden von den angesprochenen Abnehmern dahingehend verstanden, dass die Einnahme von V… Pro Immun positive, gesundheitsförderliche Wirkungen auf das menschliche Immunsystem hat, indem die Einnahme des Produkts ein derzeit noch inaktives Immunsystem in Gang setzt („V… Pro Immun - Aktivieren Sie jetzt ihre Abwehrkräfte“ und „… aktivieren Sie Ihre Abwehrkräfte mit V… Pro Immun“), das Immunsystem in einem gesunden Zustand erhält oder wieder in einen solchen Zustand versetzt („… einer Extraportion Zink, dem starken Partner für eine gesunde Immunfunktion“; „Vitamin C, D und B6, wichtigen Vitaminen, die ein gesundes Immunsystem unterstützen“: „V… Pro Immun - wenn … Sie eine Extraportion an Vitamin C, D, 86 und Zink möchten - für ein gesundes Immunsystem“ und „[*] Vitamin C, D, B6 und Zink unterstützen ein gesundes Immunsystem“) bzw. die Aktivitat des Immunsystems mit dem Erfolg besserer und damit über den Ist-Zustand des angesprochenen Verbrauchers hinausgehender Abwehrkräfte steigern kann („mit Vitamin C und D zur Stärkung ihrer Abwehrkräfte“). 33 Das Immunsystem als Funktion des menschlichen Organismus ist auf ihren Wirkungszusammenhang mit Lebensmitteln wie dem Produkt V… Pro Immun wissenschaftlich im Rahmen eines formlichen Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüfbar. Dies folgt bereits daraus, dass
1 Verordnung (EG) 432/2012 vom 16.05.2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (nachfolgend nur: VO 432/2012) verschiedene gesundheitsbezogene Angaben zu positiven Auswirkungen bestimmter Lebensmittelinhaltsstoffe wie Eisen, Folat, Kupfer, Selen, Vitamin A, Vitamin B12, Vitamin B6, Vitamin C, Vitamin D und Zink auf das Immunsystem im Rahmen eines Prüfungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 HCVO zugelassen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 = GRUR 2016, 1200, 1201 Tz. 21 - Repair Kapseln). 34 Dass die beanstandeten Angaben dabei teilweise in umgangssprachlichem Stil erfolgen, wenn etwa die Extraportion Zink als „starker Partner für eine gesunde Immunfunktion“ beworben wird, steht der Annahme einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe nicht entgegen. Die Verwendung umgangssprachlicher Formulierungen widerspricht nicht der Natur einer Äußerung als spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO. Entscheidend ist insoweit allein der konkrete und spezifische gesundheitsbezogene Bedeutungsgehalt (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 = GRUR 2016, 1200, 1202 Tz. 226 - Repair Kapseln). 35 bb. Die von der Beklagten zur Bewerbung des Produkts V… Pro Immun verwendeten Angaben sind überdies weder in der Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben
Erwägungsgrund 28 HCVO und Erwägungsgrund 9 VO 432/2012, sicherzustellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind, ist der Spielraum für gleichbedeutende Angaben indes eng (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2014, Az. I ZR 178/12 = GRUR 2014, 500, 502 Tz. 29 - Praebiotik). Die dementsprechend strengen Anforderungen an eine sinngemäße Übereinstimmung zwischen den hier angegriffenen Angaben und der zugelassenen Angabe eines Beitrages zu einem normalen Immunsystem sind vorliegend nicht erfüllt. Bei den Begriffen „gesund“ und „normal“ handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bereits wortsinngemäß nicht um gleichbedeutende Angaben. Das Inaussichtstellen eines „gesunden“ Immunsystems suggeriert wegen des im allgemeinen Sprachgebrauch in hohem Maße positiv besetzten Begriffs „gesund“ ein deutlich weitreichenderes Wirkungsversprechen als das Inaussichtstellen eines „normalen“ Immunsystems. 42 Dazu kommt, dass die von der Klägerin angegriffenen Angaben „… einer Extraportion Zink, dem starken Partner für eine gesunde Immunfunktion“ und „V… Pro Immun - wenn … Sie eine Extraportion an Vitamin C, D, B6 und Zink möchten - für ein gesundes Immunsystem“ über den Begriff „gesund“ hinaus weitere werbliche Anpreisungen in Form der Begriffe „Extra“ und „starker Partner“ enthalten, von denen ein zusätzlicher erheblicher Kaufanreiz ausgehen kann und die als solche erst recht nicht von dem Sinngehalt der nach Art. 13 Abs. 3 HCVO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VO 432/2012 erlaubten gesundheitsbezogenen Angaben erfasst sind. 43 Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der Eigenart des streitgegenständlichen Produkts als Nahrungsergänzungsmittel. Bei der Argumentation der Beklagten, dass sich Nahrungsergänzungsmittel
Erwägungsgrund 3 RL 2002/46/EG und im Gegensatz zu Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 vom 12.06.2013 an gesunde Menschen richten und daher der Begriff „normal“ bei Nahrungserganzungsmitteln mit dem Begriff „gesund“ gleichbedeutend sei, handelt es sich um reine Begriffsspielerei, die weder dogmatisch schlüssig noch dem Regelungszweck der HCVO nach überzeugend ist. Wie bereits ausgeführt gelten die Verbotsbestimmungen des Art. 10 HCVO auch und mit Blick auf den Schutzzweck des Verbots gesundheitsbezogener Angaben letztlich erst recht für Nahrungsergänzungsmittel. Sachlich gerechtfertigte Gründe, den Anwendungsbereich des Art. 10 HCVO für Nahrungsergänzungsmittel einzuschränken, gibt es nicht. Ein Grund, warum das Verkehrsverständnis der von Nahrungsergänzungsmitteln angesprochenen Personengruppen im Hinblick auf den Begriff „gesund“ von dem allgemeinen Verkehrsverständnis abweichen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil sind erkrankte Personen als gleichfalls potentielle Konsumenten von Nahrungserganzungsmitteln mit Blick auf die Regelungen der HCVO zu gesundheitsbezogenen Angaben in besonderem Maße schutzwurdig. 44 Dies entspricht letztlich auch einer gesetzessystematischen Betrachtung.
2 RL 2002/46/EG dürfen Nahrungsergänzungsmitteln keine Eigenschaften zugeschrieben werden, die der Verhütung, Behandlung oder Heilung von Humanerkrankungen dienen.
2 letzter Halbsatz darf in der Kennzeichnung, Produktaufmachung und Werbung nicht einmal ein Hinweis auf solche Eigenschaften erfolgen. Ist aber bereits ein Hinweis auf krankheitsvermeidende oder heilende Eigenschaften von Nahrungserganzungsmitteln verboten, wäre es geradezu widersinnig, das Wirkungsversprechen eines „gesunden“ und damit krankheitsfreien Zustandes bei Nahrungserganzungsmitteln zuzulassen. 45 dd. Ebenfalls nicht von dem Erlaubnisvorbehalt
3 HCVO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VO 432/2012 gedeckt ist die von der Klägerin angegriffene Angabe „mit Vitamin C und D zur Stärkung ihrer Abwehrkräfte“. Auch das Wirkungsversprechen gestärkter Abwehrkräfte geht seinem Wortsinn nach erheblich über den Bedeutungsgehalt der zugelassenen Angabe eines Beitrages zu einem normalen Immunsystem hinaus. 46 Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass Nahrungsergänzungsmittel ihrem Zweck nach
1 Nr. 1 NEMV stets der Ergänzung der allgemeinen Ernährung dienen und Ernährung immer zu einer Stärkung führt. Mit dieser Argumentation würde der Regelungszweck des Art. 10 HCVO ad absurdum geführt. Denn dieser Logik folgend dürfte schlussendlich jede gesundheitsbezogene Angabe mit dem Terminus der „Stärkung“ ersetzt oder ergänzt werden. Damit würde aber die im Anhang zu Art. 1 Abs. 1 VO 432/2012 bewusst versachlicht und neutral gehaltene Formulierung gesundheitsbezogener Angaben in ihr Gegenteil verkehrt. Der Begriff „Starken“ bzw. „Stärkung“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch in erheblichem Maße positiv besetzt. Im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Funktion des menschlichen Organismus wie dem Immunsystem suggeriert der Begriff des „Stärkens“ ein gesteigertes, besseres körperliches Wohlbefinden. Die angegriffene Angabe ist damit in besonderer Weise geeignet, von Verbrauchern als positiver Kaufanreiz wahrgenommen zu werden. 47 e. Schließlich liegt die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr vor. Die mit dem aufgezeigten Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr wurde nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder anderweitig ausgeräumt. 48 4. Von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zum Zwecke der Vorabentscheidung
Die sich im vorliegenden Zusammenhang stellenden Auslegungsfragen lassen sich auf der Grundlage der einschlägigen Normen und der hierzu ergangenen Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ohne Weiteres beantworten. Die Rechtslage ist insoweit hinreichend klar und lässt aus Sicht der Kammer keinerlei Zweifel offen, welche die Notwendigkeit oder auch nur Zweckmäßigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
49 Eine wegen des Unterbleibens eines Vorabentscheidungsverfahrens drohende Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf den gesetzlichen Richter ist überdies nicht zu befürchten. Ungeachtet dessen, dass die nationalen Gerichte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, die zur Entscheidung der streitgegenständlichen Rechtsfragen einschlagigen Vorschriften europarechtlich auszulegen, besteht nur bei letztinstanzlich zuständigen Gerichten eine Vorlagepflicht, deren Missachtung einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zur Folge haben könnte, Art. 267 Abs. 3 AEUV. III. 50 Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten im Umfang der geltend gemachten Kostenpauschale steht der Klägerin auf der Rechtsgrundlage der §§ 13 Abs. 3, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bomkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 13 UWG Rn. 132 m.w.N.). Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. IV. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.