V § 11 Abs. 1 Leitsätze: 1. Werden auf einer Vergleichsplattform mit Direktkaufmöglichkeit Markenparfums mit durchgestrichenen Preisen beworben, wobei sich ohne weitere Erläuterung der Streichpreis auf das das teuerste Angebot auf der Seite und der rot hervorgehobene Preis auf das günstigste Angebot auf der Seite beziehen, liegt eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
vor. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine entsprechende Darstellung der Verkaufsangebote mit Streichpreisen verstößt zugleich gegen § 3a
in Verbindung mit § 11 PAngV. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Unlauterer Wettbewerb Fundstellen: GRUR-RS 2022, 31651 LSK 2022, 31651 VuR 2022, 440 Tenor 1. Auf ihr Anerkenntnis wird es der Verfügungsbeklagten, unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt nachfolgend eingeblendete Produktfotografie auf öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen: ... ... ... 2. Der Verfügungsbeklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, Parfumangebote der Marken: ...
und § 3 a)
i.V.m. § 11 PAngV, weshalb ihr aus § 8 Abs. 1
ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe. 16 Die Verfügungsklägerin beantragt, Der Verfügungsbeklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letzteres zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, 1. nachfolgend eingeblendete Produktfotografie auf öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen: ... ... ... 2. Parfumangebote der Marken ...
und örtlich gemäß § 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 105 UrhG, §§ 12, 17 ZPO sowie § 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1
zuständig. B. 26 I. Die Verfügungsbeklagte hat die unter Ziffer 1 tenorierte Verpflichtung am 19.09.2022 anerkannt, § 307 S. 1 ZPO. 27 II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet. Der geltend gemachte Verfügungsanspruch besteht. 28 Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte der tenorierte Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer 2a aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
und gemäß Ziffer 2b aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3 a)
i.V.m. § 11 Abs. 1 PAngV zu. 29 1. Die Verfügungsklägerin ist aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis, beide Parteien vertreiben als Mitbewerber u. a. Parfums in der Bundesrepublik Deutschland, §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4
. 30 a. Die Verfügungsklägerin vertreibt Markenparfums exklusiv in Deutschland über ausgewählte Einzelhändler im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems. 31 Die Verfügungsbeklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2022 unstreitig gestellt, nicht nur Vergleichsplattform zu sein, sondern selbst über ihre Plattform Produkte (in diesem Fall Parfums) an Endverbraucher zu vertreiben. 32 Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten kann nicht je nach aufgerufener Seite (Galerieseite, Produktdetailseite oder Verkaufsseite) danach unterschieden werden, ob die Verfügungsbeklagte als Vergleichsplattform oder als Händlerin agiert. 33 Die Verfügungsbeklagte legt ihre Eigenschaft als Händlerin nicht auf einzelnen Seiten ihrer Internetseite ab, sondern möchte, kann und wird zu jedem Zeitpunkt ihren eigenen Wettbewerb fördern. Zudem ist eine solche trennscharfe Unterscheidung zwischen Vergleichsportal und Händlerin für die angesprochenen Verkehrskreise - zu denen auch die Kammer gehört - nicht möglich. Einem Verbraucher, der bereits zuvor auf der Seite der Verfügungsbeklagten ein Produkt erworben hat, ist klar, dass er sich auf einer Händlerseite befindet. Ein Verbraucher, der über eine Suchmaschine ein bestimmtes Produkt sucht und so zur Galerieansicht gelangt, kann den Eindruck erhalten, direkt auf einer Verkaufsseite gelandet zu sein. Selbst ein Verbraucher, der ganz gezielt eine Vergleichsseite sucht, wird spätestens auf der ersten Produktdetailseite bei dem Anblick des Buttons „zum Kauf“ klar, dass er sich (auch) auf der Seite eines Händlers befindet. 34 b. Mitbewerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4
ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein solches ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH GRUR 2014, 573 Rn. 15 - Werbung für Fremdprodukte). 35 Bei der Beurteilung der Mitbewerbereigenschaft ist unerheblich, dass die Parteien auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, da sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden. Denn obwohl die Kunden der Verfügungsbeklagten als Einzelhändlerin die Verbraucher und die Kunden der Verfügungsklägerin als Großhändlerin andere Händler sind, sind die Kunden des Händlers mittelbar auch Kunden des Großhändlers. Somit wird ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer nur an Verbraucher, der andere nur an Händler liefert (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022,
102). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist entscheidend, dass die Unternehmen jedenfalls letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen versuchen, auch wenn sie auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs agieren (vgl. BGH GRUR 2016, 828 Rn. 2 - Kundenbewertung im Internet; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, 5. Aufl. 2021,
144). 36 Selbst wenn man einzelne Seiten der Internetseite der Verfügungsbeklagten nur als Vergleichsplattform einordnen wollte - sic non -, ist von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten in ihrer Eigenschaft als Vergleichsplattform auszugehen. Auch bei der Förderung fremden Wettbewerbs, wie beispielsweise durch ein Werbepartner, kann eine mit Mitbewerbereigenschaft gegeben sein: wenn der betroffene Mitbewerber durch die Förderung des dritten Unternehmens in seinen eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH WRP 2014, 552 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte; (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022,
105). Als Vergleichsplattform fördert die Verfügungsbeklagte jedenfalls fremden Wettbewerb, nämlich den Vertrieb der Parfum- und Kosmetikhändler, die über ihre Internetseite ihre Waren verkaufen. Dies betrifft die Verfügungsklägerin, die ihrerseits diese Produkte vertreibt. 37 2. Sowohl die Darstellung der Produkte durch die Verfügungsbeklagte mittels der streitgegenständlichen Streichpreise und Rabattkästchen in der Galerieansicht und auf den Produktdetailseiten, als auch auf den Verkaufsseiten ist unlauter. 38 a. Die Darstellung der Produkte mit Streichpreisen und Rabattkästchen in der Galerieansicht und auf der Produktdetailseite (vgl. Anlage AS 11) ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandenseins eines besonderen Preisvorteils enthält. 39 aa. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch die jeweils in Streit stehende Äußerung eine Vorstellung erweckt wird, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang steht (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen,
, 40. Aufl. 2022, § 5 Rn. 40 1.56). Maßgeblich ist insoweit das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise. Diese sind im Streitfall die potentiellen Käufer von Markenparfums, also Durchschnittsverbraucher. Damit kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der der Darstellung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II). Dieses Verständnis kann die Kammer selbst feststellen, weil ihre Mitglieder als Durchschnittsverbraucher zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer,
, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 150 ff.). 41 bb. Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist eine Irreführung gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
zu bejahen. 42
, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandenseins eines besonderen Preisvorteils enthält. 43 (b) Die streitgegenständliche Darstellung der Produkte mit Streichpreisen stellt eine geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten gegenüber Verbrauchern dar, die objektiv geeignet ist, ihren eigenen Wettbewerb zu fördern, § 2 Abs. 1 Nr. 2
. 44 (c) Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt, muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (BGH WRP 2011, 1587, Rn. 22 - Original Kanchipur; BGH GRUR 2016, 521 Rn. 9 - Durchgestrichener Preis II). Ein in Bezug genommener Preis darf nicht mehrdeutig sein (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022,
3.92). Andernfalls fehlt die gebotene Transparenz und den Verbrauchern werden für die Kaufentscheidung wichtige Informationen vorenthalten. 45 Dabei ist die Bewerbung von Produkten mit Streichpreisen im Internethandel nicht schon allein deshalb irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
und daher wettbewerbswidrig, weil der Werbende nicht durch einen gesonderten Hinweis klarstellt, um welchen Preis es sich handelt. Soweit sich für die maßgeblichen Verbraucher eindeutig ergibt, dass es sich um einen früheren Preis des Werbenden oder bei Einstandspreisen um den zukünftig verlangten Preis handelt, ist dies nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 05.11.2016, I ZR 182/14 - Durchgestrichener Preis II, Rn. 8, Rn. 11; OLG München GRUR-RR 2019, 129, Rn. 41; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage 2022,
, § 5, Rn. 3.142). 46 Anders indessen liegt der Fall, wenn der Preisvergleich dagegen mit einem anderen als dem vom Werbenden zuvor verlangten Preis erfolgen soll, etwa mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder dem Preis eines Wettbewerbers. In diesen Fällen liegt es fern, dass dieser Vergleichspreis ohne weitere Erläuterungen nur durchgestrichen wird. Die Preisgünstigkeit des Angebots des Werbenden soll sich in diesem Fall aus dem Vergleich mit einem anderen, weiterhin gültigen Preis ergeben, der regelmäßig näher erklärt werden muss (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 13 - Durchgestrichener Preis II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022,
3.126). Andernfalls ist die Bezugsgröße unklar und es besteht die Gefahr, dass der Durchschnittsverbrauer seiner Kaufentscheidung eine irrige Annahme über die Bezugsgröße zugrunde legt. Die Werbung mit einer Preisherabsetzung hat ein hohes Irreführungspotenzial, da der Eindruck vermittelt wird, es handele sich um ein besonders günstiges Angebot (LG Karlsruhe MMR 2016, 611, 614). Ein solches liegt aber nur bei einer konkreten Preisherabsetzung durch denselben Händler vor. Bei der streitgegenständlichen Kennzeichnung der Parfumpreise fassen die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehören, die diese entsprechend der üblichen Praxis als eine von der Verfügungsbeklagten selbst vorgenommenen Reduzierung auf. 47 In tatsächlicher Hinsicht liegt bei den angegriffenen Darstellungen keine von der Verfügungsbeklagten selbst vorgenommene Reduzierung der Parfumpreise vor. Das wird von der Verfügungsbeklagten auch nicht in Abrede gestellt. Unstreitig bezieht sich der Streichpreis auf das das teuerste Angebot auf der Seite der Verfügungsbeklagten und der rot hervorgehobene Preis auf das günstigste Angebot auf der Seite der Verfügungsbeklagten, unabhängig davon, von welchem Händler diese Angebote getätigt werden. Eine erforderliche weitere Erklärung fehlt hinsichtlich des Streichpreises gänzlich. Allein aus diesem Grund ist die Irreführung gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
zu bejahen. 48 Die von der Beklagten vorgebrachte Argumentation, wonach der Durchschnittsverbraucher, der ein Vergleichsportal besucht, in dem Streichpreis eine Kennzeichnung des höchsten auf ihrer Homepage verfügbaren Angebots sieht, da er eine Angebotsübersicht über die günstigsten Preise der Anbieter möchte, greift nicht durch. Denn auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Verbraucher weiß, dass er sich auf einer Vergleichsplattform befindet, ist die Referenz für die Streichpreise unklar. Dass die Verfügungsbeklagte mit ihrer Werbung auf den höchsten Verkaufspreis der aktuell für dieses Produkt auf der Plattform vorhandenen Händlerangebote Bezug nimmt, ist für den Verbraucher weder erkennbar noch erwartbar. 49 Der Bezug auf die Preisspanne zwischen dem aktuell günstigsten und dem teuersten Angebot auf der Plattform als Grundlage für die Rabatt- und Streichpreis-Werbung ist im Übrigen auch irreführend, weil sie einen für den Verbraucher vollkommen hypothetischen Vergleich zieht. Denn, wie die Verfügungsklägerin nachvollziehbar vorträgt, wäre bei Wegfall des günstigsten Angebots gerade nicht die logische Folge, dass der Verbraucher dann das teuerste Angebot wahrnehmen würde und müsste, sondern das zweit- oder drittgünstigste. 50 (
, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandenseins eines besonderen Preisvorteils enthält. 53 (a) Die streitgegenständliche Darstellung der Produkte mit Rabattkästchen (vgl. Anlage AS 11) stellt eine geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten gegenüber Verbrauchern dar, die objektiv geeignet ist, ihren eigenen Wettbewerb zu fördern, § 2 Abs. 1 Nr. 2
. 54 (
i.V.m. § 11 PAngV zu. 62 Nach § 3a
handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 63 aa. Die streitgegenständliche Darstellung der Verkaufsangebote der Verfügungsbeklagten mit Streichpreisen (vgl. Anlage AS 12) stellt eine geschäftliche 42 O 9140/22 - Seite 19 - Handlung der Verfügungsbeklagten gegenüber Verbrauchern dar, die objektiv geeignet ist, ihren eigenen Wettbewerb zu fördern, § 2 Abs. 1 Nr. 2
. 64 bb. Bei § 11 Abs. 1 der PangV handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Köhler/Bornkamm, Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022,
1.256 ff.). Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat, § 11 Abs. 1 PangV. 65 Die Verfügungsbeklagte, die u.a. Parfums an Verbraucher vertreibt, ist nach § 3 Abs. 1 PangV zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet, da sie als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet. 66 Entgegen dem Vortrag der Verfügungsbeklagten ist die Anwendung der PangV im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, weil lediglich vorgegebene Preise von Händlern dargestellt und verglichen werden würden, und nicht Preisreduzierungen. Wenn die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihrer Verkaufsangebote (vgl. Screenshots, Anlage AS 12) bei dem Bezahlvorgang innerhalb der Bestellübersicht einen durchgestrichenen Preis einem Verkaufspreis gegenüberstellt, kann dieser jedoch als nichts anderes als eine Preisermäßigung wahrgenommen werden. Eine etwaige vorgeschaltete Rolle als Vergleichsportal hat die Verfügungsbeklagte hier nicht inne. Sie ist ausschließlich Händlerin, die einen Direktkauf anbietet. 67 cc. In der Sache liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PangV vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 PangV hat derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist (die Verfügungsbeklagte), gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er (die Verfügungsbeklagte) innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Auf Preise von anderen auf der Website der Verfügungsbeklagten gelisteten Händlern darf nicht abgestellt werden. 68 Entgegen der Vorschrift bezieht sich der Streichpreis bei der Darstellung der Verkaufsangebote mit Streichpreisen (vgl. Anlage AS 12) nicht auf den günstigsten von der Antragsgegnerin angewandten Preis innerhalb der letzten 30 Tage. In Bezug genommen ist stattdessen eine völlig andere Größe, nämlich der Verkaufspreis des teuersten Angebotes auf der Plattform für das konkrete Produkt. dd. Der Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PangV ist unlauter im Sinne des § 3a
, da er geeignet ist die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Im streitgegenständlichen Fall ist der Verstoß geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen - den Kauf eines durch die Verfügungsbeklagte vertriebenen Markenparfums - die er andernfalls möglicherweise nicht getroffen hätte. Die streitgegenständliche Streichpreiswerbung verhindert, die Vor- und Nachteile seiner geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine „effektive Wahl“ zu treffen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022,
1.103). Die Interessen der Mitbewerber sind ebenfalls spürbar beeinträchtigt, da sich die Verfügungsbeklagte durch den Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PangV einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorsteil verschaffen kann (Köhler/Bornkamm, Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022,
1.100). 69 ee. Auch die Abwägung der widerstreitenden Interessen und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergeben kein abweichendes Ergebnis. 70 3. Durch die erfolgten Verletzungshandlungen ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben, § 8 Abs. 1 Satz 1
. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Verfügungsbeklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße nicht abgegeben. 71 III. Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund besteht. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2
vermutet, da die Verfügungsklägerin unbestritten vorgetragen hat, vor weniger als einem Monat vor Antragstellung von der Verletzungshandlung Kenntnis erlangt zu haben. C. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Soweit die Verfügungsbeklagte den Antrag in Ziffer 1 anerkannt hat, sind die Kosten gemäß § 91 ZPO von ihr zu tragen, da kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO gegeben ist. 73 Eines Ausspruchs über die sofortige Vollziehbarkeit der im Tenor bestätigten einstweiligen Verfügung bedarf es nicht, da sich diese aus der Natur der einstweiligen Verfügung ergibt. D. 74 Der Streitwert wurde gemäß §§ 3, 5 ZPO festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.