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LG Würzburg, Endurteil v. 20.07.2022 – 1 HK O 502/21

LG Würzburg, Endurteil v. 20.07.2022 – 1 HK O 502/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Würzburg, Endurteil v. 20.07.2022 – 1 HK O 502/21 Download Drucken Titel: Unzulässige gesundheitsbezogene Werb

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt der Beklagten zu 2) in Verbindung mit der dort abgebildeten Werbung für „Vitamin D3 Tropfen“ impliziert, dass die Zuführung des Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ eine Lösung für Corona sei. b) Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit. a) 32 bb) Die unzutreffende Aussage „Ein Vitamin-D-Mangel kann dazu führen, dass die Knochen dünn, spröde oder unförmig werden“

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt impliziert, dass die Zuführung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ dabei helfe, dass die Knochen des Anwenders nicht dünn, spröde oder unförmig würden. Die Aussage suggeriert darüber hinaus in diesem Kontext auch, dass gerade das beworbene Produkt diese Wirkung habe, weil man die erforderliche Menge an Vitamin D durch Einnahme der Vitamin D3 Tropfen zuführen könne. c) Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit. a) 33 cc) Die unzutreffende Aussage „Vitamin D scheint auch eine Rolle bei der Insulinresistenz, dem Bluthochdruck und der Immunfunktion zu spielen - dies bezieht sich auf Herzkrankheiten und Krebs -, was allerdings noch untersucht wird.“

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt impliziert, dass die Zuführung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ einen positiven und vorbeugenden Effekt auf die Insulinresistenz, den Bluthochdruck und die Immunfunktion habe, im Zusammenhang mit Herzkrankheiten und Krebs. d) Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit. a) 34 dd) Die unzutreffende Aussage „Niedrige Vitaminspiegel sind auch seit langem mit einem erhöhten Risiko für Multiple Sklerose verbunden“

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt impliziert, dass die Zuführung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ das Risiko für eine Erkrankung an Multipler Sklerose senke. e) Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit. a) 35 ee) Die nachstehend wiedergegebene Grafik

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Grafik und die darin enthaltene unzutreffende Aussage „Wie das Sonnenvitamin D3 das Corona Risiko senkt“ in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt implizieren, dass die Zuführung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ das Risiko einer Corona Erkrankung senke und auch die Sterblichkeitsrate reduziere.

  1. f)Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit.
  2. a)36
  3. ff)Die unzutreffende Aussage „Olivenblattextrakt: (…) Es bietet einen vollständigen Schutz gegen Hauptviren, die während der Grippesaison für Infektionen der oberen Atemwege verantwortlich sind. Forscher demonstrieren, dass Olivenblattextrakt besonders wirksam gegen Virusinfektionen mit auftretendem Fieber war“

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt impliziert, dass Olivenblattextrakt einen vollständigen Schutz gegen Viren biete, die bei einer Grippe für die Infektion der oberen Atemwege verantwortlich seien. Zudem wird suggeriert, dass Olivenblattextrakt besonders wirksam gegen Virusinfektionen mit auftretendem Fieber sei. g) Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit. a) 37 gg) Die unzutreffende Aussage „Resveratol: laut einer Studie stoppt Resveratol Coronaviren“

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt für das beworbene Produkt „Vitamin D3 Tropfen“ impliziert, dass Resveratol Coronaviren stoppe. h) Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit. a) 38 hh) Die unzutreffende Aussage „R. Fr.: Lösung Corona“

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 3 vorgelegten Internetausdruck impliziert, dass die Zuführung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ eine Lösung für Corona sei.

  1. i)Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit.
  2. a)
  3. ii)39 Die unzutreffende Aussage „Eine erschreckende Grafik zeigt, wie Covid-19-Patienten, die im Krankenhaus landen, mit ziemlicher Sicherheit sterben werden, wenn sie einen Vitamin-DMangel haben“

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 3 vorgelegten Internetausdruck impliziert, dass die Zuführung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ das Risiko einer Corona Erkrankung senke und auch die Sterblichkeitsrate reduziere. j) Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit. a) 40 jj) Die unzutreffende Aussage „Sonnenvitamin D3: Der natürliche Schutz vor viralen Erkrankungen!“

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 3 vorgelegten Internetausdruck impliziert, dass die Zuführung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ einen natürlichen Schutz vor viralen Erkrankungen biete.

  1. k)Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit.
  2. a)41
  3. kk)Die unzutreffende Aussage „Vitamin-D3- Unterversorgung oder -Mangel bremsen demnach die Immunabwehr und verringern so den Schutz gegen bakterielle und virale Krankheitserreger …“

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 3 vorgelegten Internetausdruck impliziert, dass die Zuführung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ eine positive Auswirkung auf die Immunabwehr habe und dadurch einen Schutz gegen bakterielle und virale Krankheitserreger biete.

  1. l)Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit.
  2. a)42
  3. ll)Die unzutreffende Aussage „Ein kontinuierlich abgedeckter Vitamin-D3-Bedarf kann außerdem dazu beitragen, Autoimmunerkrankungen teilweise zu verhindern oder deren Verlauf abzuschwächen.“

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Aussage in dem als Anlage K 3 vorgelegten Internetausdruck impliziert, dass die Zuführung des beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ dazu beitrage, Autoimmunerkrankungen teilweise zu verhindern oder deren Verlauf abzuschwächen.

  1. m)Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit.
  2. a)43
  3. mm)Die Domainnamen „Lösung-Corona.de“ und in englischer Sprache „Solution-Corona.de“ verstoßen gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV, denn die Domainnamen in Verbindung mit dem in der Anlage K 3 ersichtlichen Internetauftritt implizieren, dass der Verzehr des damit beworbenen Produkts „Vitamin D3 Tropfen“ eine Lösung für Corona sei.
  4. nn)Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit.
  5. a)44
  6. nn)Die unzutreffende Aussage „Bei Bluthochdruck und erektiler Dysfunktion“

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Aussage auf dem als Anlage K 7 vorgelegten Produkt suggeriert, dass die Zuführung des Lebensmittels „L-Arginin für Weihnachtsmänner“ bei Bluthochdruck und erektiler Dysfunktion helfe. oo) Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit. a) 45 oo) Die unzutreffende Aussage „Zum Schutz vor Radioaktivität + 5G-Strahlung“

Art. 7Abs.

3 LMIV, denn diese Aussage auf dem als Anlage K 8 vorgelegten Produkt suggeriert, dass die Zuführung des Produkts „Traubenkernextrakt OPC 40 für Erdmännchen & Erdfrauchen“ vor Radioaktivität und 5G-Strahlung schütze. 46 7. Die Anträge gem. Ziff. 1 lit

  1. b)
  2. aa)bis ff): 47 In den Werbeaussagen der Anträge 1)
  3. b)
  4. aa)bis
  5. ff)liegt jeweils ein Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG und das Verbot gesundheitsbezogener Angaben gemäß §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 HCVO. 48 Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCVO und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Nach Art. 2 Abs. 2 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Art. 10 HCVO stellt ebenfalls eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (OLG Hamm, GRUR-RS 2016, 20567). 49 Sämtliche Werbeaussagen sind unzutreffend, da für keines der beworbenen Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmittel ein entsprechender Health-Claim - weder wörtlich noch sinngemäß - eingetragen ist.
  6. a)Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit.
  7. b)50
  8. aa)In der unzutreffenden Aussage „Vitamin C: Das Supervitamin. Es wirkt immunstärkend, entgiftend, antibakteriell und antiviral“ liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt suggeriert dem Verkehr, dass das beworbene Produkt „Vitamin D3 Tropfen“ immunstärkend, entgiftend, antibakteriell und anti-viral wirke. Es wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem beworbenen Nahrungsergänzungsmittel „Vitamin D3 Tropfen“, und einer immunstärkenden, entgiftenden, antibakteriellen und antiviralen Wirkung durch Vitamin C für den Menschen hergestellt. Ein entsprechender Health-Claim ist für Vitamin C weder wörtlich noch sinngemäß eingetragen.
  9. b)Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit.
  10. b)51
  11. bb)Die unzutreffende Aussage „Selen+Zink: Die Mineralstoffe Zink und Selen sind essenziell für die Funktion des Immunsystems und tragen so zur Stärkung unserer natürlichen Abwehrkräfte bei.“ verstößt ebenfalls gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt suggeriert dem Verkehr, dass Selen und Zink essenziell für die Funktion des Immunsystems seien und zur Stärkung der natürlichen menschlichen Abwehrkräfte bei-trügen. Es wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem beworbenen Nahrungsergänzungsmittel „Vitamin D3 Tropfen“ und einer Stärkung des Immunsystems und der menschlichen Abwehrkräfte hergestellt. Ein entsprechender HealthClaim ist weder für Selen noch für Zink, weder wörtlich noch sinngemäß, eingetragen.
  12. c)Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit.
  13. b)52
  14. cc)Auch die unzutreffende Aussage „Stärkung unseres Immunsystems“,

Art. 10Abs.

1 HCVO. Diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt suggeriert dem Verkehr, die in dem Werbeprospekt beworbenen „Vitamin D3 Tropfen“ würden das Immunsystem stärken. Ein entsprechender Health-Claim ist weder wörtlich noch sinngemäß eingetragen.

  1. dd)Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit.
  2. b)53
  3. dd)Ferner verstößt die unzutreffende Aussage „Olivenblattextrakt: verbessert die Funktion des Immunsystems in mehrfacher Hinsicht.“ gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Diese Aussage in dem als Anlage K 2 vorgelegten Werbeprospekt suggeriert dem Verkehr, dass Olivenblattextrakt die Funktion des Immunsystems in mehrfacher Hinsicht verbessere. Ein entsprechender Health-Claim für Olivenblattextrakt ist weder wörtlich noch sinngemäß eingetragen. Stattdessen wurde eine entsprechender Health-Claim abgelehnt, da die angegebene Wirkung für dieses Lebensmittel nicht belegt werden konnte.
  4. e)Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit.
  5. b)54
  6. ee)Die unzutreffende Angabe „für Wachstum & Entwicklung von jungen Schlaufüchsen“ einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO dar. Diese Aussage auf dem als Anlage K 9 vorgelegten Produkt suggeriert dem Verkehr, dass das beworbenen Nahrungsergänzungsmittel eine positive Wirkung auf das Wachstum und die Entwicklung von Kindern habe. Es wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Produkt „Kindervitamine für Schlaufüchse“ und dem Wachstum und der Entwicklung für Kinder hergestellt. Ein entsprechender Health-Claim ist weder wörtlich noch sinngemäß nicht eingetragen.
  7. f)Der Antrag gemäß Ziff. 1 lit.
  8. b)55
  9. ff)Schließlich stellt auch die unzutreffende Aussage „Zur Entgiftung“ einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO dar. Diese Aussage auf dem als Anlage K 10 vorgelegten Produkt suggeriert dem Verkehr, dass das beworbenen Nahrungsergänzungsmittel eine entgiftende Wirkung auf den Körper des Anwenders habe. Es wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Produkt „Zeolith für Tyrannosaurus“ und einer entgiftenden Wirkung hergestellt. Ein entsprechender Health-Claim in Bezug auf die entgiftende Wirkung von Lebensmitteln ist weder wörtlich noch sinngemäß eingetragen, jegliche Zulassungsanträge wurden abgelehnt. III. Die Zahlungsansprüche des Klägers (Klageantrag zu 2)) 56 Der Kläger kann des Weiteren von den Beklagten jeweils den Ersatz der Kosten verlangen, die ihm aufgrund der jeweiligen Abmahnung der Beklagten entstanden sind (Anlage K 11 und Anlage K 15). 57 Der Klageanspruch beruht jeweils auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, ist der Abgemahnte verpflichtet, dem Abmahnenden die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von den Beklagten dabei jeweils den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O, § 12 UWG Rn. 1.132). 58 Die jeweils geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 367,50 € (= 350,00 € zzgl. 5% MwSt.) entspricht einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers. Die tatsächlichen Kosten, die dem Kläger momentan durch eine Abmahnung entstehen, belaufen sich auf durchschnittlich 942,61 € (ohne Mehrwertsteuer). 59 Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB. 60 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. V. Vollstreckbarkeit: 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Unterlassung und der Kostentragung beruht auf § 709 S.1 ZPO. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungen vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,00 €, im Übrigen vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages (§§ 708 Nr.11, 711 ZPO). 62 Hängt - wie hier - die Befugnis des Gläubigers zur vorläufigen Vollstreckung nach § 709 S. 1 ZPO von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung ab, so dient diese Sicherheitsleistung dem Interesse des Schuldners und soll ihm einen Ersatz für diejenigen Nachteile gewähren, die er bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung erleidet; er soll davor geschützt werden, dass er zwar die Zwangsvollstreckung dulden muss, aber bei einem objektiv unrechtmäßigen Vollstreckungszugriff eventuelle Ersatzansprüche gegen den vollstreckenden Gläubiger nicht realisieren kann, wozu vor allem ein etwaiger Ersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners nach § 717 II ZPO gehört. (OLG Düsseldorf NJOZ 2007, 451). 63 Diesen Betrag hat das Gericht für jeden Unterlassungsansprüche mit 2.000 € angesetzt. 64 VI. Streitwert: Der Gesamtstreitwert wird 30.000 € festgesetzt. 65 Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Hinblick auf den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Der Umfang dieses Interesses hängt insbesondere von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung („Angriffsfaktor“) ab, welche anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen ist und von den weiteren Umständen abhängt. Der Streitwert von 30.000,00 EUR für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche und die Vertragsstrafe ist am unteren Ende der Angemessenheit und entspricht vergleichbaren Fällen (vgl. BGH NJW 2019, 3377; OLG Bamberg, Urteil vom 14.11.2007 - 3 U 64/07).

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