LG München I, Beschluss v. 19.04.2022 – 33 O 2322/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 19.04.2022 – 33 O 2322/22 Download Drucken Titel: Wettbewerbsrechtlicher Gerichtsstand bei Veröffentlichungen im Internet Normenketten: ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 1 EGZPO § 9 Leitsätze: 1. Wird eine Klage auf die Vorschriften des UWG gestützt, bestimmt § 14 Abs. 2 UWG die örtliche Zuständigkeit, ohne dass erheblich ist, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) 2. Werden lauterkeitsrechtliche und deliktische Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die auf einem Beitrag auf Instagram beruhen, bestimmt sich der Gerichtsstand nach § 14 Abs. 2 UWG. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Geschäftsadresse und damit ein Ort, an dem eine Person (auch) postalisch erreichbar ist, begründet nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO keinen Gerichtsstand. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unterlassungsanspruch, Klage, Anspruch, Abmahnung, Bindungswirkung, Verweisungsbeschluss, Beitrag, Bestimmung, Rechtsauffassung, Zuwiderhandlung, Vorlage, Schriftsatz, Verweisung, Rechtsstreit Fundstelle: GRUR-RS 2022, 46234 Tenor 1. Das Landgericht München I erklärt sich weiterhin für örtlich unzuständig. 2. Die Sache wird zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt. Gründe I. 1 Mit Klageschrift vom 05.08.2021 machen die Kläger lauterkeitsrechtliche und deliktische Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche gegen die Beklagte geltend (Bl. 1/15 d. A.). Mit Klageerwiderung vom 20.09.2021 rügte die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts München I; örtlich zuständig sei das Landgericht Leipzig, denn die Beklagte wohne in Leipzig (Bl. 26 d. A.). Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 10.01.2022 erklärte sich das Landgericht München I nach vorangegangenem Hinweis vom 24.11.2021 (Bl. 32 d. A.) für örtlich unzuständig und wurde der Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Leipzig verwiesen (Bl. 35/37 d. A.). 2 Mit Beschluss vom 16.02.2022 erklärte sich auch das Landgericht Leipzig für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht München I zurück (Bl. 47/48 d. A.). Auf eine richterliche Anfrage vom 25.02.2022 (Bl. 50 d. A.) hin teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2022 mit, das Landgericht München I nach wie vor für unzuständig zu halten (Bl. 51 d. A.). II. 3 Die Vorlage an das Bayerische Oberste Landesgericht mit der Bitte um gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit erfolgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 9 EGZPO. 4 1. Die grundsätzliche Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfällt nur dann, wenn der Beschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa dann, wenn er auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, nicht von dem gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deswegen als willkürlich betrachtet werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, NJW-RR 2015, 1016; BGH, Beschluss vom 19.02.2013, NJW-RR 2013, 764; BGH, Beschluss vom 17.05.2011, NJW-RR 2011, 1364). 5 2. Dies zugrunde gelegt, ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I bindend, weil er rechtmäßig und insbesondere – entgegen der vom Landgericht Leipzig vertretenen Rechtsauffassung – auch nicht willkürlich ist. 6 Im Einzelnen: 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.