OLG München, Endurteil v. 06.10.2022 – 6 U 3044/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 06.10.2022 – 6 U 3044/22 Download Drucken Titel: Kein hinreichend gesicherter Rechtsbestand nach negativem qualifizierten Hinweis in einem Generikafall Normenketten: ZPO § 935, § 940 EPÜ Art. 64 Abs. 1 u. 3 Leitsätze: 1. Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund setzt eine Interessenabwägung zwischen den dem Schutzrechtsinhaber ohne den Erlass der beantragten Verfügung drohenden Nachteilen und den Interessen des als Verletzer im Wege einer vorläufigen Eilmaßnahme in Anspruch genommenen Antragsgegner voraus, in die auch die Frage der voraussichtlichen Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents einzubeziehen ist. (Rn. 4 – 6) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dem für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Antragsteller kommt hinsichtlich der Frage des Rechtsbestands des Verfügungspatents eine Vermutung für dessen Gültigkeit ab Veröffentlichung der Erteilung des Patents zugute. Allerdings kann der Antragsgegner im Rahmen des ihm zu gewährenden rechtlichen Gehörs Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents vorbringen, was dann zur Obliegenheit des Antragstellers führt, etwaige Zweifel am Rechtsbestand zu widerlegen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) 3. Steht die Patentverletzung durch ein Generikaunternehmen in Rede, wird bereits nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte München, Karlsruhe und Düsseldorf ein Abwarten des Ausgangs eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens als für den Patentinhaber regelmäßig nicht zumutbar angesehen. In einem solchen Fall bedarf es daher keiner Entscheidung, inwieweit diese Rechtsprechung infolge der Entscheidung des EuGH vom 28.04.2022 (GRUR 2022, 811 - Phoenix Contact/Harting) zu modifizieren ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 4. Sich aus einem den Rechtsbestand des Verfügungspatents ablehnenden qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts ergebende Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents wird der Antragsteller regelmäßig nur ausräumen können, wenn er konkrete Anhaltspunkte für die Annahme dartut und glaubhaft macht, dass der qualifizierte Hinweis erkennbar, also offenkundig fehlerhaft ist und wenn das Verletzungsgericht verlässlich beurteilen kann, dass auch keine andere Begründung für die Vernichtung durchgreifen kann. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Einstweilige Verfügung Vorinstanz: LG München I, Endurteil vom 25.03.2022 – 7 O 3162/22 Fundstellen: GRUR 2023, 796 LSK 2022, 46292 GRUR-RS 2022, 46292 Tenor 1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.03.2022, Az. 7 O 3162/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. 1 Von einem Tatbestand wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe II. 2 Die gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Antragstellerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. 3 Der für die Zulässigkeit des Verfügungsantrags erforderliche Verfügungsgrund ist im Streitfall nicht glaubhaft gemacht, da kein hinreichend gesicherter Rechtsbestand des Verfügungspatents angenommen werden kann. 4 1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gem. §§ 935, 940 ZPO eine objektiv begründete Gefahr voraus, dass die Rechtsverwirklichung des Antragstellers mittels eines erst im Hauptsacheprozess erlangten Urteils unzumutbar vereitelt oder erschwert werden könnte. Dies bedingt zum einen eine für die Eilmaßnahme sprechende rein zeitliche Dringlichkeit, die im Streitfall nicht in Frage steht. Zudem ist eine Interessenabwägung zwischen den dem Schutzrechtsinhaber ohne den Erlass der beantragten Verfügung drohenden Nachteilen und den Interessen des als Verletzer im Wege einer vorläufigen Eilmaßnahme in Anspruch genommenen Antragsgegners vorzunehmen. Die Vornahme einer derartigen Interessenabwägung steht im Einklang mit der Europäischen Enforcement-Richtlinie (RL 48/2008/EG). So wird in den Erwägungsgründen der Richtlinie in Rn. 22 die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie die Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei Erlass einer einstweiligen Maßnahme (Art. 9 Enforcement-RL) vorausgesetzt. Der Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit ist im Übrigen auch in Art. 3 Abs. 2 Enforcement-RL normiert und basiert auf der regelmäßigen Grundrechtskollision bei der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten. Dem nach Art. 17 Abs. 2 GR-Charta geschützten Recht des geistigen Eigentums auf Seiten des Antragstellers steht die gem. Art. 16 GR-Charta geschützte unternehmerische Freiheit des Antragsgegners gegenüber, was im jeweiligen Einzelfall stets eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit einzelner Durchsetzungsmaßnahmen gebietet (s.a. Hauck – Der Rechtsbestand eines Verfügungspatents und die Vorgaben des europäischen Rechts, GRUR-Prax 2021, 127, 128). 5 2. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist unter anderem auch die Frage der voraussichtlichen Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents mit einzubeziehen. Dabei ist einerseits das Interesse des Antragstellers an einer wirksamen Durchsetzung seines Patents und andererseits das Interesse des Antragsgegners, nicht aufgrund eines nachträglich nicht rechtsbeständigen Patents zu Unrecht in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt zu werden, zu berücksichtigen. Die dabei gebotene Prognose des Rechtsbestands des Verfügungspatents im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung resultiert aus der Tatsache, dass angegriffene Patente – trotz ihrer fachkundigen behördlichen Prüfung im Erteilungsverfahren – statistisch überwiegend ganz oder teilweise widerrufen bzw. für nichtig erklärt werden (vgl. Müller-Stoy/Giedke/Große-Ophoff – Aktuelle Vernichtungsquoten im deutschen Patentnichtigkeitsverfahren, GRUR 2022, 142; s.a. OLG Düsseldorf Urt. v. 4.3.2021 – 2 U 25/20, GRUR-RS 2021, 4420 Rn. 16 – Cinacalcet II). Dies lässt sich darauf zurückführen, dass vor dem Hintergrund der Komplexität der Materie die gründliche Recherche eines Wettbewerbers nicht selten Stand der Technik hervorbringt, der im Prüfungsverfahren nicht berücksichtigt wurde (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 16 – Cinacalcet II; Deichfuß – Die Prüfung des Rechtsbestands des Patents im einstweiligen Rechtsschutz, GRUR 2022, 33, 34). Das Patentrecht unterscheidet sich dabei nicht nur hinsichtlich dieser hohen Vernichtungsquote vom Markenrecht. Vielmehr setzt die Prüfung der Schutzfähigkeit einer Marke (vgl. § 8 MarkenG) völlig andere Kriterien voraus, als die Beurteilung der Patentfähigkeit einer angemeldeten Erfindung. Insbesondere ist bei Patentanmeldungen aus der Sicht der zuständigen Erteilungsstelle regelmäßig nicht abschließend überschaubar, ob sich aus dem – weltweit zu berücksichtigenden – Stand der Technik ein Hindernis für die Patenterteilung ergibt. Und auch im Verletzungsverfahren spielen Einwendungen gegen das Schutzrecht im Markenrechtsstreit eine andere Rolle als in einem Patentverletzungsverfahren. Während in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung einer geschützten Marke vom Antragsgegner das Bestehen älterer Rechte (§§ 9 bis 13 MarkenG) oder auch eine Rechtsmißbräuchlichkeit der Markenanmeldung eingewandt werden kann und das Verletzungsgericht außerdem einem schwach kennzeichnungskräftigen Zeichen im Rahmen der vorzunehmenden Schutzbereichsbestimmung einen geringeren Schutzumfang zusprechen wird, bleiben im Patentverletzungsrechtsstreit die für die Patentfähigkeit maßgeblichen Kriterien – wie insbesondere die Neuheit oder erfinderische Tätigkeit – bei der Beurteilung der sich aus einer Verletzung ergebenden Ansprüche im Wesentlichen unberücksichtigt. 6 3. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten des Inhabers eines erteilten Patents unabhängig von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann auch nicht mit der Möglichkeit der Anordnung einer Vollzugssicherheit (Art. 9 Abs. 6 der Enforcement-RL, §§ 921 S. 2, 936 ZPO) und eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Antragsgegners (Art. 9 Abs. 7 der Enforcement-RL, § 945 ZPO) als regelmäßig verhältnismäßig gerechtfertigt werden. So kann die Anordnung einer Sicherheit den Interessen des in seiner unternehmerischen Freiheit eingeschränkten Antragsgegners allenfalls dann Rechnung tragen, wenn er bei späterer Nichtigerklärung des Verfügungspatents den Ersatz seines Schadens in der entsprechenden Höhe gegenüber dem Antragsteller auch durchsetzen kann. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH GRUR BeckRS 2019, 20738 – Bayer Pharma) allerdings bei einer späteren Nichtigerklärung des Verfügungspatents nicht automatisch anzunehmen und setzt außerdem in tatsächlicher Hinsicht auch einen für den Antragsgegner nicht immer einfach zu erbringenden Nachweis eines kausalen Schadens voraus. Im Übrigen legt auch der EuGH in der Entscheidung „Phoenix/HARTING“ zugrunde, dass das Verletzungsgericht vor der Anordnung einer einstweiligen Maßnahme die Frage der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents würdigt (vgl. EuGH GRUR 2022, 811 Rn. 34: „Mit einer solchen Rechtsprechung wird ein Erfordernis aufgestellt, das Art. 9 Abs. 1 lit. a RL 2004/48 jede praktische Wirksamkeit nimmt, da es dem nationalen Richter verwehrt ist, im Einklang mit dieser Bestimmung eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um die Verletzung des in Rede stehenden, von ihm als rechtsbeständig und verletzt erachteten Patents unverzüglich zu beenden“ [Hervorhebungen hinzugefügt]). 7 4. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist seitens der Antragstellerpartei darzulegen und glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Dabei gilt hinsichtlich der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Frage des Rechtsbestands des Verfügungspatents zunächst eine Vermutung für dessen Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erteilung eines Patents (vgl. EuGH GRUR 2022, 811 Rn. 41 – Phoenix/HARTING). Allerdings kann die Antragsgegnerseite im Rahmen des ihr zu gewährenden rechtlichen Gehörs (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der Enforcement-RL) Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents vorbringen, was dann zur Obliegenheit des Antragstellers führt, etwaige Zweifel am Rechtsbestand zu widerlegen. 8 5. Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, inwieweit die Rechtsprechung des Senats (vgl. GRUR 2020, 385 Rn. 69 – Elektrische Anschlussklemme) sowie der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2008, 329 – Olanzapin; BeckRS 2010, 15862 – Harnkatheterset; GRUR-RS 2021, 4420 Rn. 14 ff. – Cinacalcet II; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 – Ausrüstungssatz) zum Erfordernis eines zugunsten des Verfügungspatents ausgegangenen erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens vor Erlass einer einstweiligen Verfügung infolge der Entscheidung des EuGH vom 28.04.2022 „Phoenix/HARTING“ (GRUR 2022, 811) zu modifizieren ist (vgl. dazu auch Deichfuß – Besprechung zu EuGH „Phoenix Contact/Harting, GRUR 2022, 800). Denn vorliegend steht eine Patentverletzung durch ein Generikaunternehmen inmitten, bei der auch schon nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. Senat a.a.O. Rn. 62 – Elektrische Anschlussklemme; OLG Düsseldorf a.a.O. – Harnkatheterset; GRUR-RR 2013, 236, 240 – Flupirtin-Maleat; GRUR-RS 2021, 4420 Rn. 21 ff.; s.a. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. G Rn. 63 ff.) im Rahmen der Interessenabwägung ein Abwarten des Ausgangs eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens als für den Patentinhaber regelmäßig nicht zumutbar angesehen wurde. So ist bei einer Patentverletzung durch ein Generikaunternehmen der hierdurch entstehende Schaden im Falle einer späteren Aufrechterhaltung des Patents vielfach sehr hoch und – mit Rücksicht auf den durch eine entsprechende Festsetzung von Festbeträgen verursachten Preisverfall – nicht wieder gut zu machen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das Generikaunternehmen für seine Marktpräsenz im Allgemeinen keine eigenen wirtschaftlichen Risiken eingeht, weil das Präparat dank des Patentinhabers medizinisch hinreichend erprobt und am Markt etabliert ist. Daher kann in diesen Fällen eine Verbotsverfügung auch dann ergehen, wenn für das Verletzungsgericht zwar keine endgültige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, wenn aber die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen oder wenn (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleibt, wobei im Rahmen der vom Verletzungsgericht zu treffenden Prognoseentscheidung bereits ergangene Entscheidungen der zuständigen Stellen zum Rechtsbestand zu berücksichtigen sind (vgl. Senat Urt. v. 22.04.2021 – 6 U 6968/20, GRUR-RS 2021, 12272 Rn. 60, – Cinacalcet; OLG Düsseldorf, a.a.O. – Flupirtin-Maleat; OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 22 – Cinacalcet II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 400 Rn. 47 – MS-Therapie II; Kühnen a.a.O. Rn. 64 ff.). 9 6. Im Streitfall hat das Bundespatentgericht zu der von der Antragsgegnerin gegen das Verfügungspatent mit Klage vom 20.08.2020 erhobenen Nichtigkeitsklage (Az. 3 Ni 22/20) am 17.11.2021 einen den Rechtsbestand ablehnenden qualifizierten Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 S. 1 PatG erlassen (Anlage rop J), in dem es zwar die Neuheit des Verfügungspatents bejaht, dessen erfinderische Tätigkeit aber verneint hat. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein derartiger Hinweis als qualifizierte Sachaussage des nach dem Gesetz für die Überprüfung der Entscheidungen der Erteilungsbehörden berufenen Bundespatentgerichts, der sich hinreichend klar gegen die Schutzfähigkeit des Patents ausspricht, aus der Sicht des Verletzungsgerichts in aller Regel zu dem Schluss führt, dass der Rechtsbestand in einem Maße ungesichert ist, dass eine Unterlassungsverfügung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senat, Urteil v. 14.4.2016 – 6 U 4339/15, BeckRS 2016, 14740 Rn. 53; OLG Düsseldorf Urt. v. 4.3.2021 – 2 U 25/20, GRUR-RS 2021, 4420 Rn. 23 ff. – Cinacalcet II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 400 Rn. 42 ff. – MS-Therapie; Kühnen, a.a.O., Rn. 91). Sich hieraus ergebende Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents wird der Antragsteller regelmäßig nur ausräumen können, wenn er konkrete Anhaltspunkte für die Annahme dartut und glaubhaft macht, dass der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts erkennbar, also offenkundig fehlerhaft ist und wenn das Verletzungsgericht verlässlich beurteilen kann, dass auch keine andere Begründung für die Vernichtung durchgreifen kann (vgl. Senat, a.a.O.; BeckRS 2016, 14740 Rn. 53; Kühnen a.a.O. Rn. 91). Der Bedeutung des qualifizierten Hinweises für die Beurteilung des Rechtsbestand durch die Verletzungsgerichte im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes im Eilverfahren bzw. einer Aussetzungsentscheidung im Hauptsacheverfahren hat auch der Gesetzgeber im Rahmen des Zweiten Patentrechtsmodernisierungsgesetzes vom 10.08.2021 durch die Neufassung des § 83 Abs. 1 PatG (gültig seit 01.05.2022) in den Sätzen 2 und 3 des § 83 Abs. 1 PatG Rechnung getragen, wonach der Erlass dieses Hinweises beschleunigt und dem Verletzungsgericht von Amts wegen übermittelt werden soll. 10 Vorliegend wurde allerdings die Nichtigkeitsklage mit Urteil des BPatG vom 26.04.2022 (Anlage rop Q) als unzulässig zurückgewiesen, nachdem – worauf auch in dem vorgenannten qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts bereits hingewiesen wurde – das vor dem EPA geführte Einspruchsverfahren wegen fehlender Erfüllung aller Verfahrensschritte gemäß Regel 82 AusfEPÜ formal noch nicht abgeschlossen war. In diesem Einspruchsverfahren hatte die Technische Beschwerdekammer des EPA das Verfügungspatent mit Entscheidung vom 03.09.2019 (T 0421/14 – 3.3.01) mit geänderten Ansprüchen – unter anderem dem vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 – aufrechterhalten und die Einspruchsabteilung mangels eigener Zuständigkeit angewiesen, die Beschreibung entsprechend anzupassen (Anlage rop D/Da). 11 Der Umstand, dass hier eine zur Bewertung des Rechtsbestands durch das BPatG gegenteilige Aufrechterhaltungsentscheidung der technisch ebenfalls sachkundig besetzten Beschwerdekammer des EPA vorliegt, hindert die Indizwirkung des qualifizierten Hinweises vom 17.11.2021 des BPatG nicht. Die zunächst positive Rechtsbestandsentscheidung des EPA wird durch die späteren Äußerungen des BPatG, dem die Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vorlag, in dem qualifizierten Hinweis hinreichend deutlich in Frage gestellt (vgl. auch Kühnen, a.a.O., Kap. G Rn. 67, 80; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 400 Rn. 36 – MS-Therapie II). Dass die Nichtigkeitsklage anschließend als unzulässig zurückgewiesen wurde, vermag an der Indizwirkung des qualifizierten Hinweises ebenfalls nichts zu ändern. Denn wie die Antragsgegnerin in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen hat, wurde von der T. GmbH am 27.07.2022 eine weitere Nichtigkeitsklage (Az. 3 Ni 19/22, Anlagenkonvolut AG 13) gegen das Verfügungspatent eingereicht (demgegenüber betraf das vom Landgericht auf Seite 4, zweiter Abs. und Seite 23 a. E. LGU zitierte Nichtigkeitsverfahren mit dem Az. 3 Ni 2/22 nicht das Verfügungspatent, sondern das parallele EP … 536, vgl. Anlage AG 8). Im Hinblick auf dieses nachfolgende Nichtigkeitsverfahren, das ebenfalls beim 3. Nichtigkeitssenat des BPatG anhängig ist (vgl. Anlage AG 14), lassen die von diesem Senat bereits geäußerten Hinweise zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Verfügungspatents darauf schließen, dass derzeit mit einer Vernichtung des Verfügungspatents zu rechnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass das BPatG von seiner vorläufig geäußerten Auffassung abrücken wird, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das BPatG nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerseite auch in dem das EP … 536 betreffenden Parallelverfahren mit weitgehend gleichlautenden Ansprüchen in der dortigen mündlichen Verhandlung seine Einschätzung der mangelnden Patentfähigkeit zum Ausdruck gebracht. 12 7. Der technisch nicht sachkundig besetzte Senat vermag auch nicht zu konstatieren, dass die Rechtsbestandsbewertung des BPatG unvertretbar wäre, indem sich diese als ergebnisrelevant evident falsch erweisen würde und somit von einer Korrektur dieser vorläufigen Einschätzung im Verlauf des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszugehen wäre. Eine dahingehende Prognose, dass die vom BPatG in dem qualifizierten Hinweis geäußerte Einschätzung des fehlenden Rechtsbestands im weiteren Nichtigkeitsverfahren revidiert werden wird, ist dem Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich. Eine derartige Feststellung ist auch nicht aufgrund der vorangehenden abweichenden Beurteilung durch die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer des EPA veranlasst. Wird – wie vorliegend – die Frage, ob ein bestimmter Stand der Technik den Gegenstand des Verfügungspatents für den Durchschnittsfachmann nahegelegt hat, deren Beantwortung sinnvoll nur einer technisch einschlägig vorgebildeten Person möglich ist, von verschiedenen technisch qualifizierten Spruchkörpern mit jeweils nachvollziehbaren Gründen entgegengesetzt beurteilt, steht es dem Senat als Verletzungsgericht weder an, den gegebenen Widerspruch in den ergangenen technischen Entscheidungen zu klären, noch ist der Senat zu einer derartigen abschließenden technischen Beurteilung überhaupt in der Lage (vgl. auch OLG Düsseldorf Urt. v. 31.8.2017 – 2 U 11/17, BeckRS 2017, 125974 Rn. 52; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 400 Rn. 37 – MS-Therapie II). Der Senat hat allerdings zu berücksichtigen, dass in dem anhängigen Nichtigkeitsverfahren die Beurteilung des BPatG maßgeblich ist. 13 Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht von einem gesicherten Rechtsbestand auszugehen. Eine evidente Unrichtigkeit des qualifizierten Hinweises des BPatG vermag der Senat – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerseite – nicht zu erkennen. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.