LG München I, Endurteil v. 26.04.2022 – 33 O 4950/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 26.04.2022 – 33 O 4950/21 Download Drucken Titel: Irreführende Werbung mit einem Bio-Zertifikat Normenketten: UWG § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 Leitsätze: 1. Das sogenannte „Bio-Siegel“ (EU-Gemeinschaftsemblem für ökologischen Landbau) fällt nicht unter die Zertifikate nach § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Anhang 3.2. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Bewerbung eines Caterers als „Bio-Zertifiziert“ ist nur zulässig, wenn die eingesetzten Waren tatsächlich über ein entsprechendes Zertifikat verfügen. (Rn. 42 – 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Wiederholungsgefahr für den Verstoß aufgrund einer Irreführung über eine Zertifizierung entfällt nicht dadurch, dass sich der Unternehmer nachträglich zertifizieren lässt. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 4. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gilt auch für Erledigungen, die vor Anhängigkeit eintraten, dem Kläger aber damals nicht erkennbar waren. (Rn. 57 – 62) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abmahnung, Irreführende Werbung, Bio-Siegel, Unterlassungsanspruch, Gesamtschuldner, Verzugszinsen, Kostenentscheidung Rechtsmittelinstanz: OLG München, Urteil vom 23.11.2023 – 29 U 3309/22 Fundstelle: GRUR-RS 2022, 58695 Tenor I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.156,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2021 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagten vorgerichtliche Abmahnkosten geltend. Der lauterkeitsrechtliche Antrag auf Unterlassung wurde von der Klägerin zurückgenommen, insoweit streiten die Parteien über die Kosten der Rücknahme. 2 Die Klägerin bietet Dienstleistungen des Catering und einen Partyservice an, ihr Sitz ist in … (Auszug aus dem Handelsregister, Anlage K1). Im Internet tritt sie unter … auf (Auszug aus der Webseite, Anlage K2). 3 Die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in … hat, bietet unter den Domains … und … Catering-Dienstleistungen an (Auszug aus den Webseiten, Anlagen K4 und K5; Auszug aus dem Handelsregister, Anlage K3). Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1). 4 Die Beklagte zu 1) warb jedenfalls am 04.03.2021 für ihren Betrieb im Rahmen ihrer Internetauftritte unter den Domains … bzw. … unter Verwendung des Bio-Siegels der Verordnung (EU) 834/2007 mit der Aussage „Bio-zertifiziert seit 2017“ (Anlage K8) zu sein bzw. „Wir sind seit 2017 Bio zertifiziert“ (Anlage K5), wie nachfolgend abgebildet. (Anlage K8) (Anlage K5) 5 Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte zu 1) über kein Zertifikat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 834/2007. 6 Mit Schreiben vom 08.03.2021 wurde die Beklagte zu 1) von der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis 15.03.2021 aufgefordert (Anlage K11). Die Verwarnungskosten auf der Basis eines Streitwerts von 25.000 Euro wurden in der geltend gemachten Höhe berechnet und bezahlt. 7 Nach telefonischer Absprache zwischen den Parteien wurde die Frist für die Beklagten bis 16.03.2021 verlängert. Am 16.03.2021 erwiderte der Beklagte zu 2) mit E-Mail, dass die Domains … und … Marken der Beklagten zu 1) und einer … GmbH seien (Anlage K12). 8 Die … verfügt über ein „Bio“-Zertifikat gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, das auf die Erzeugnisse „Baguette und Zutaten (Joghurt)“ beschränkt ist (Anlage K16). 9 Nach der Abmahnung vom 08.03.2021 erfolgte jedenfalls zum 24.03.2021 die Änderung des Impressums auf den Webseiten der Beklagten zu 1) … und … durch die zusätzliche Aufnahme der … (Anlagen K13 und K14). 10 Bei der … handelt es sich um eine rechtlich andere Gesellschaft als die Beklagte zu 1) (Handelsregisterauszüge, Anlage K3 und K15). 11 Weder die Beklagte zu 1) noch die … verfügen über eingetragene Marken, die mit den Kennzeichen bzw. Domains … oder … übereinstimmen. 12 Am 18.03.2021 wurde der Klägervertreter telefonisch vom Beklagten zu 2) unterrichtet, dass „man in den nächsten Wochen über ein gültiges Zertifikat verfügen werde“. 13 Eine Unterlassungserklärung gaben die Beklagten nicht ab. 14 Am 07.04.2021 wurde von der Klägerin Klage eingereicht. Diese wurde der Beklagten zu 1) am 10.05.2021, dem Beklagten zu 2) am 15.05.2021 und dem Beklagten zu 3) am 20.05.2021 zugestellt. 15 Die Beklagte zu 1) ist seit dem 05.04.2021 berechtigt, verarbeitete Erzeugnisse, nämlich „Speisen, Speisenkomponenten und einzelne Zutaten von Speisen“ nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als ökologische Erzeugnisse zu kennzeichnen (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 06.07.2021). 16 Mit Klageerwiderung vom 08.06.2021 legten die Beklagten die Bescheinigung gem. Art. 29 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 05.04.2021 vor (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 06.07.2021). 17 Mit Replik vom 23.08.2021 nahm die Klägerin den Unterlassungsantrag (Klageantrag I.) unter Hinweis auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zurück. 18 Die Klägerin meint, die Beklagte zu 1) habe den unzutreffenden Eindruck eines „bio-zertifizierten“ Caterers erweckt, dies verstoße gegen §§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 3 i.V.m. Ziffer 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie §§ 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. den Bestimmungen der VO (EU) Nr. 834/2007 und § 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. 19 Der Kostenerstattungsanspruch folge aus § 13 Abs. 3 UWG. Insoweit komme es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Verwarnung an. Die Behauptung der Beklagten, bio-zertifiziert zu sein, sei zum Zeitpunkt der Verwarnung unzutreffend gewesen. Die Beklagten hätten zu diesem Zeitpunkt über kein entsprechendes Zertifikat verfügt. Irrelevant sei insoweit, dass die … über ein Zertifikat verfügt habe, und dass die … nachträglich ins Impressum aufgenommen worden sei (vgl. zum weiteren Vortrag hierzu Bl. 10 der Klage vom 05.04.2021, Bl. 10 d.A.). 20 Die Kosten des Klageantrags I. seien gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO den Beklagten aufzuerlegen. Die Klage stelle, wie auch die vorausgegangene Verwarnung, ausdrücklich nur auf den Umstand ab, dass die Beklagte zu 1) damit geworben habe, über ein Zertifikat zu verfügen, ohne dass dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Verwarnung habe ein solche Zertifikat – was unstreitig ist – nicht vorgelegen. Dieses sei – was ebenfalls unstreitig ist – erst am 05.04.2021 ausgestellt worden. Die Klage sei am 07.04.2021 erhoben worden, so dass der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen sei. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO fände auch auf den Wegfall des Anlasses schon vor Anhängigkeit Anwendung. 21 Hinsichtlich der Teilklagerücknahme des Antrags I. stellen die Parteien wechselseitige Kostenanträge. 22 Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.156,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 23 Die Beklagten beantragen: Klageabweisung. 24 Die Beklagten meinen, der Zahlungsantrag (Klageantrag II.) sei unbegründet, da das beantragte Verbot verlange, sich (selbst) im geschäftlichen Verkehr als bio-zertifiziert zu bezeichnen, was die Beklagte nicht mache. Es bestehe auch ein Unterschied zwischen der Abmahnung und der Klage, in der Abmahnung habe es „unter Verwendung des Bio-Siegels“ geheißen, im Unterlassungsantrag der Klage „im geschäftlichen Verkehr“. Außerdem sei es der Beklagten zu 1) seit 05.04.2021 erlaubt, Speisen als bio-zertifiziert zu bezeichnen (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 06.07.2021). 25 In Bezug auf die Kosten der Klagerücknahme des Klageantrags I. sei § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht anwendbar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der auf den Zeitpunkt vor Rechtshängigkeit bzw. vor Rechtshängigkeit und ohne Zustellung abstelle. Auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung käme eine erweiterte Anwendung der Regelung nicht in Betracht (unter Verweis auf u.a. BGH NJW 2005, 1662, BGH NJW 2021, 941). 26 Hinsichtlich des Rangfolgeproblems in Bezug auf weitere Auslegungsregeln meinen die Beklagten, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass historische, systematische und/oder teleologische Erwägungen dazu führten, dass die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO entgegen ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Die ZPO regele nicht das Risiko des Klägers den Fall betreffend, dass nach Erledigung der Sache Klage eingereicht werde. 27 Auch bei – aus Sicht der Beklagtenseite – methodisch nicht vertretbarer Anwendbarkeit des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ergebe sich keine Kostentragungspflicht zu Lasten der Beklagtenseite. Insoweit sei nicht einzusehen, weshalb auf die in Anlage K12 vorgelegte E-Mail der Beklagtenseite vom 16.03.2021 der Klägervertreter nicht dergestalt hätte reagieren müssen, dass die mit Klage vom 07.04.2021, S. 8, geäußerten Bedenken auch der Beklagtenseite hätten telefonisch vorgetragen werden können. 28 Die Ausübung eines billigen Ermessen führe zur Kostentragungspflicht der Klägerin, da sie darauf hingewiesen worden sei, dass „man demnächst über ein gültiges Zertifikat verfügen werde“, insoweit gelte § 269 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ZPO. 29 Soweit der Kläger den Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stütze, sei die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig sei, hier sei die Klage schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht begründet gewesen. Die „Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes“ könne bei Unterlassungsansprüchen – wie hier – nicht bezogen sein auf den Zeitpunkt bei Klageeinreichung. Dies deshalb, weil der Erfolg des Unterlassungsanspruchs sich nie allein nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, sondern sich erst im Zusammenspiel mit dem Zeitpunkt der wirklichen Verhandlung bzw. der Revisionsinstanz – nach dem Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz bestimme. Der Unterlassungsanspruch müsse zum Zeitpunkt der Klageerhebung und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestanden haben. 30 Die Klage sei auch zu unbestimmt, da der Klage nicht zu entnehmen sei, ob die augenscheinlich gemachten Verletzungsformen als Einheit zu verstehen seien oder ob anderes gelte. Es sei unklar, in welchem Verhältnis die Verletzungen zueinander stünden. Auch sei der Antrag nicht lesbar. 31 Am 01.03.2022 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.03.2022 bei Gericht eingegangen. 32 Im Übrigen wird in Bezug auf den Vortrag der Parteien auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2022 (Bl. 50/53 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe 33 Die zulässige Klage ist begründet. A. 34 Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 13 Abs. 3 UWG, § 421 BGB die Erstattung der ihr durch den Ausspruch der als Anlage K11 vorgelegten Abmahnung vom 08.03.2021 entstandenen Kosten verlangen. 35 I. Die mit Anlage K11 vorgelegte Abmahnung vom 08.03.2021 war berechtigt, denn sie war erforderlich, um der Schuldnerin einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2010, 354 – Kräutertee). 36 II. Die Abmahnung war auch begründet, weil der Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung der gegen die Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zustand. 37 1. Die Parteien stehen sich auf dem Markt des Caterings als Mitbewerber (vgl. Anlage K2 und K4 und K5) gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gegenüber. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. 38 2. Die streitgegenständlichen Internetauftritte der Beklagtenseite (vgl. Anlage K4 und Anlage K8) stellen jeweils geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da diese mit der Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistungen objektiv zusammenhängen. 39 3. Der Webauftritt der Beklagtenseite vom 04.03.2021, wie in den Anlage K5 und K8 dargestellt, ist irreführend im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. 40
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.