OLG München, Beschluss v. 03.01.2023 – 18 W 1681/22 Pre e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 03.01.2023 – 18 W 1681/22 Pre e Download Drucken Titel: Keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts bei fehlender Entstellung Normenketten: BGB § 823 Abs. 1, § 1004 GG Art. 1 Abs. 1 Leitsatz: Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrecht setzt eine Enstellung des Lebensbildes des Verstorbenen voraus. (Rn. 10 – 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Postmortales Persönlichkeitsrecht Vorinstanz: LG München II, Beschluss vom 13.12.2022 – 14 O 4422/22 Pre Fundstellen: GRUR-RS 2023, 10046 ZUM-RD 2023, 504 LSK 2023, 10046 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 13.12.2022, Az. 14 O 4422/22 Pre, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der den Antragsgegnern die Veröffentlichung eines Bildes mit Bildunterschrift sowie einer Textpassage untersagt werden soll, wenn es geschieht wie in der Firmenchronik der Antragsgegnerin zu 1) mit dem Titel „“. Sie stützt ihr Begehren auf den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihres Vaters ' der im Jahr 2003 verstorben ist und rund 40 Jahre in der Geschäftsführung und -leitung der Antragsgegnerin zu 1) tätig war. 2 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13.12.2022 (BI. 13/19 d.A.) den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 3 Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.12.2022 (BI. 1/9 d.A.), beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und diese näher begründet. 4 Mit Beschluss vom 19.12.2022 (BI. 81/83 d.A.) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5 Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verfahren vorgelegten Schriftsätze der Antragstellerin nebst Anlagen und die vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen. II. 6 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach S. 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des S. 569 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. 7 In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß S. 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V.m. S. 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zusteht. Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19.12.2022 zu eigen. 8 1. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 – 1 BvR 1018/15, NJW 2017, 1537, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, juris Rn. 30 jeweils m.w.N.). 9 Dabei unterscheiden sich Tatsachenbehauptungen von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.03.1999 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199, 200 m.w.N.). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773, juris Rn. 8 jeweils m.w.N.). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 satz 1 GG geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773, juris Rn. 8 m.w.N.). 10 2. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Da Träger des aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur eine lebende Person sein kann, erlischt es mit dem Tod und sein Schutz wirkt nicht darüber hinaus. Der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts lässt sich deshalb nur auf die der staatlichen Gewalt in Art. 1 Abs. 1 GG auferlegte _ – Verpflichtung stützen, alle Menschen vor Angriffen auf die Menschenwürde zu schützen. Danach dürfen der durch die Lebensstellung erworbene Geltungsanspruch und das entsprechende Lebensbild eines Verstorbenen nicht grob entstellt werden; ein bloßes In-Frage-StelIen des Geltungsanspruchs genügt für eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts dagegen nicht, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat (BVerfG, Beschluss vom 05.04.2001 – 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957). 11 Ob eine solche Verletzung bei einer konkreten Meinungsäußerung gegeben ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung ihres Sinns klären, für dessen Deutung der Kontext, hier die Verwendung in einer Firmenchronik, einzubeziehen ist. Bei der Prüfung der Eignung zur Verletzung der Menschenwürde kann ebenfalls erheblich werden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und deren Wahrheitsbeweis gelingt oder misslingt oder ob eine subjektiv-wertende Stellungnahme vorliegt (BVerfG a.a.O). 12 3. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Vaters der Antragstellerin 'orliegend weder durch die angegriffene Bildberichterstattung noch durch die Wortberichterstattung verletzt ist. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.