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LG München I, Endurteil v. 25.04.2023 – 33 O 5976/22

Obsah (4)§ 8Art. 5Art. 6§ 711

LG München I, Endurteil v. 25.04.2023 – 33 O 5976/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 25.04.2023 – 33 O 5976/22 Download Drucken Titel: Unzulässige Übermittlung von sogenan

6 DSGVO in Bezug auf Verbraucher geltend zu machen, auch wenn der Datenschutz in dessen Satzung nicht ausdrücklich genannt ist. (Rn. 56 – 66) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Verwaltungsverfahren über den Bundesbeauftragten für Datenschutz

die Informationsfreiheit geht einem Unterlassungsverfahren eines Verbraucherschutzverbandes aufgrund der Weitergabe von personenbezogenen Daten vor dem Zivilgericht nicht vor. (Rn. 75 – 79) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Weitergabe von sog. Positivdaten von Verbrauchern, also personenbezogenen Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung

Beendigung eines Vertrages beinhalten, an Wirtschaftsauskunfteien ist unzulässig. (Rn. 84 – 124) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ob von Geschäftsbedingungen getrennte „Datenschutzmerkblätter“ als Vertragsbedingungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er sie sich im Streitfall als verbindliche Regelung entgegenhalten lassen muss. (Rn. 129) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unterlassungsklage, Weitergabe, AGB Rechtsmittelinstanz: OLG München, Endurteil vom 03.04.2025 – 6 U 2414/23 e Fundstellen: LSK 2023, 10317 ZD 2024, 46 GRUR-RS 2023, 10317 Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages sog. Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung

Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu übermitteln, wie in Anlage K 3 unter der Überschrift „Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)“ beschrieben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2022 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits .... V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung in Ziffer I. durch Sicherheitsleistung von ... in Ziffern II.

IV. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie eine vorgerichtliche Abmahnkostenpauschale geltend. 2 Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein

als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragen. 3 Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das unter verschiedenen Marken, u. a. den Marken „o2“, „blau“

„Telefonica“, Mobilfunkleistungen anbietet. 4 In den jeweiligen Datenschutzhinweisen von „o2“, „blau“

„Telefonica“ (Anlage K 1 bis K 3), von denen der Hinweis von „o2“ (Anlage K 1) nur Geschäftskunden betrifft, wird die Beklagte als Verantwortliche benannt. 5 Im Datenschutzhinweis von „Telefonica“ findet sich unter der Überschrift „Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)“ folgende Klausel: „Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen

Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme

Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). [...]“ 6 Die Beklagte hat sog. Positivdaten nach Vertragsschluss an die SCHUFA übermittelt. 7 Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2022 zur Unterlassung der aus dem Klageantrag zu 1. ersichtlichen Handlungen sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverfügung aufgefordert (Anlage K 4). Dies wurde von der Beklagten abgelehnt (Anlage K 5). 8 Der Kläger meint, er sei klagebefugt nach UKlaG

§ 8Abs.

3 Nr. 3 UWG. 9 Er sei nicht verpflichtet, das verbraucherschützende Datenschutzrecht als sonstige verbraucherschützende gesetzliche Bestimmungen explizit in seiner Satzung zu erwähnen. Aus der Satzung des Klägers gehe hervor, dass sein primärer Vereinszweck in dem Schutz

der Stärkung von Verbraucherinteressen bestehe. Aus diesem Grund zähle es gem. Ziff. 2.2 lit. c) der Vereinssatzung des Klägers zu seinen Aufgaben, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht

anderer dem Schutz von Verbrauchern dienenden Bestimmungen zu verfolgen. Ungeachtet dessen hat der Kläger den Datenschutz unbestritten in seiner Satzung vom 21.09.2022 nunmehr ausdrücklich verankert (Anlage K 9). 10 Bestimmte Anforderungen des Datenschutzrechts, insbesondere Betroffenenrechte gem. Art. 12 DSGVO, ließen sich nicht ausschließlich als Datenschutzrechte qualifizieren, sondern müssten auch als Verbraucherschutzrechte Anerkennung finden. Die Durchsetzung des Datenschutzrechtes obliege nicht ausschließlich den zuständigen Datenschutzbehörden. Art. 80 DSGVO erkenne ausdrücklich die Instrumente der Verbandsklage

der Verfassungsbeschwerde zur effektiven Durchsetzung des Datenschutzrechts an (EuGH GRUR 2022, 920 – App-Zentrum). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG seien auch solche Normen verbraucherschützend, die die Zulässigkeit der Erhebung

Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch ein Unternehmen unter anderem zu Zwecken des Betriebs einer Auskunftei, der Erstellung von Persönlichkeits-

Nutzungsprofilen, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regelten. 11 Bei genauer Lektüre des Wortlautes von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 lit. b) UKlaG werde ersichtlich, dass die ausdrücklich aufgeführten Zwecke, etwa der Betrieb einer Auskunftei, nicht zwingend durch das Unternehmen, welches die Daten ursprünglich bei dem Verbraucher erhoben habe, selbst verwirklicht werden müssten. Auch wenn die Auffassung vertreten werden sollte, dass der Wortlaut der Norm enger zu verstehen sei,

die Beklagte die genannten Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen müsste, seien die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG vorliegend erfüllt. Denn die Beklagte erhebe

nutze Positivdaten, um diese zu kommerziellen Zwecken zu verwenden, namentlich sie mit Wirtschaftsauskunfteien

über diese mit anderen Telekommunikationsdienstanbietern zum Zwecke des Scorings als vergleichbare kommerzielle Zweckrichtung auszutauschen. 12 Der Klageantrag Ziffer 1 lit.

  1. a)sei – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht in Bezug auf den Begriff der Verwendung von Positivdaten zu unbestimmt, der Begriff werde durch die weitere Beschreibung im Antrag bestimmt. 13 Der mit Ziffer 1 lit.
  2. a)geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 lit.
  3. b)i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG sowie aus § 3 a i.V.m. § 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 3 UWG. 14 Die Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien durch die Beklagte sei eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Sie erfolge nicht auf Basis einer rechtlich anerkannten Rechtsgrundlage

stelle damit einen Verstoß gegen den datenschutzrechtlichen Rechtsmäßigkeitsgrundsatz gemäß Art. 6 Abs. 1

Art. 5Abs.

1 lit. a) DSGVO, welche verbraucherschützende

marktverhaltensregelnde Vorschriften seien, dar. 15 Von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.

  1. b)DSGVO sei die Datenverarbeitung nicht gedeckt, weil Kunden auch ohne Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien Verträge abschließen könnten. 16 Auch von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
  2. f)DSGVO sei die Datenverarbeitung nicht gedeckt, da kein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien bestehe, welches die Interessen der Betroffenen an dem Schutz ihrer Daten überwiege. Diese Wertung stehe in Einklang mit den Beschlüssen der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes

der Länder vom 11.06.2018

22.09.2021. 17 Die Beklagte könne nach ihren Datenschutzhinweisen Positivdaten unabhängig von dem konkreten Wert der im Rahmen eines Mobilfunkvertrages individuell zur Verfügung gestellten Hardware übermitteln. Jedenfalls gehe aus den Datenschutzhinweisen der Beklagten, die den Betroffenen durch die Beklagte kommuniziert würden, nicht eindeutig hervor, dass eine gewisse Wertschwelle bzw. eine gewisse Vertragslaufzeit für die Übermittlung der Positivdaten maßgeblich sei. Betrugsprävention sei kein berechtigtes Interesse; insoweit seien Positivdaten aus Sicht der Beklagten ggf. besonders praktisch, sie seien aber nicht zwingend erforderlich. Durch die Übermittlung von Positivdaten an die Auskunfteien könne etwa die Identität nicht verifiziert werden. 18 Auch bestehe kein Interesse der Verbraucher. Hierauf könne nur abgestellt werden, wenn aus dem fehlenden Vorhandensein von Daten ein negativer Schluss folge, obwohl aus dem Nichtvorhandensein von Daten keine Schlüsse gezogen werden dürften. In Bezug auf die etwaige breitere Möglichkeit zum Vertragsabschluss sei zu berücksichtigen, dass von der Beklagten auch Positivdaten von Bestandskunden

nicht etwa nur von Neukunden übermittelt würden. 19 Mit Blick auf ein Interesse der SCHUHFA weist der Kläger darauf hin, dass der Betrieb der SCHUFA nicht eingestellt werden müsse, wenn die Übermittlung von Positivdaten auf Fälle mit Einwilligung beschränkt würde. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten beträfen nur die Rechtfertigung der Existenz von Auskunfteien als solche. 20 Auch fehle es an der Erforderlichkeit. So sei bereits nicht ersichtlich, warum keine Einwilligung eingeholt werden könne oder das Leistungskonzept der Beklagten nicht angepasst werde könne. Die Beklagte wähle insoweit die effektivste, nicht aber die erforderliche Maßnahme. Auch bestünden Zweifel an der Geeignetheit der Datenübermittlung: eine Übermittlung nach Vertragsschluss habe insoweit nicht den Effekt, den die Beklagte beschreibe. 21 Schließlich überwiege das Interesse der Verbraucher, über eine Datenübermittlung selbst zu entscheiden. Eine Erwartungshaltung der Betroffenen in Bezug auf eine derartige Datenübermittlung könne nicht unterstellt werden. Der Verweis auf die Widerrufsrechte der Betroffenen stelle insoweit einen Zirkelschluss dar. Die Beklagte habe nicht zuletzt die Möglichkeit, die ausdrückliche (

freiwillige) Einwilligung bei den Betroffenen abzufragen. Aufgrund der ohnehin bestehenden Kommunikation mit dem Kunden bei Vertragsabschluss wäre es für die Beklagte ein Leichtes, entsprechende Positivdaten nicht ungefragt auf Basis einer Interessenabwägung weiterzugeben, sondern auf die Einwilligung des Betroffenen abzustellen, die dann abgefragt werden müsste. 22 Der Kläger weist darauf hin, dass , soweit die Beklagte zu Rechtfertigungszwecken auf die „Verhaltensregeln für die Prüf-

Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 (Anlage B 11) verweise

aus deren Genehmigung durch die nordrhein-westfälische Datenschutzaufsichtsbehörde eine allgemeine Legitimation der streitgegenständlichen Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien ableiten möchte, die Verhaltensregeln sich ausschließlich mit der Frage von Prüf-

Löschfristen auseinandersetzten

nicht auf die Frage eingingen, auf welcher Rechtsgrundlage den Auskunfteien überhaupt Positivdaten jeweils übermittelt werden dürften. 23 Der Kläger meint weiter, der Unterlassungsantrag Ziffer 1 lit. b) folge aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a)

Art. 6Abs.

1 DSGVO. Bei den beanstandeten Klauseln handele es sich um AGB, die gegen das Rechtmäßigkeitsgebot

den Transparenzgrundsatz gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a)

Art. 6DSGVO verstießen.

24 Die unter Ziff. 9 des Datenschutzmerkblattes für die Marken „o2, „blau“

„Telefonica“ formulierten Bedingungen stellten rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, denn sie verstießen gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit

der Transparenz gem. Art. 5 Abs. 1 S. lit. a), Art. 6 DSGVO. Es werde bei den Betroffenen der Eindruck erweckt, die Übermittlung der in Rede stehenden Daten sei notwendige Voraussetzung für die Anbahnung bzw. Durchführung der Vertragsverhältnisse. Es werde von dem in Art. 5 Abs. 1 lit. a)

Art. 6Abs.

1 Satz 1 DSGVO normierten Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung abgewichen

insofern sei die Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken dieser Rechtsvorschriften nicht vereinbar, denn die Beklagte vermöge die Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien

damit den Gegenstand der vorbezeichneten Klauseln nicht im erforderlichen Umfang durch eine Rechtsgrundlage zu legitimieren. 25 Der Klageantrag Ziffer

  1. (Kostenerstattung) folge aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG. 26 In der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 (vgl. Bl 220/222 d. A.) hat die Klägervertreterin den Klageantrag Ziffer
  2. lit. a) neu gefasst. 27 Der Kläger beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt,
  3. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, künftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern
  4. an den Kläger 260,00 Euro (inklusive 19% Umsatzsteuer) zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtshängigkeit zu zahlen. 28 Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. 29 Die Beklagte trägt vor, dass sie bis zum 01.09.2022 nur unter engen Voraussetzungen

nur an die SCHUFA sog. Positivdaten übermittelt habe

dies bis zur Klärung der Rechtslage ausgesetzt habe. 30 Die Beklagte habe im Rahmen einer Einmeldung (von Positivdaten) an die SCHUFA lediglich Identitätsdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) sowie Daten zum „Ob“ des Bestehens eines Telekommunikationsvertrags gemeldet. Konkret habe es sich dabei um Daten über die Beantragung, Aufnahme

Beendigung eines Telekommunikationsvertrages (Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) gehandelt. Weitere Daten habe die Beklagte nicht übermittelt. Insbesondere habe sie keine Informationen zum konkreten Inhalt des Vertrags, wie etwa die Höhe der monatlichen Raten oder zu den sonstigen Vertragskonditionen, übermittelt. Sie habe auch keine Informationen zur Regelmäßigkeit der Zahlungen, zum Umfang der Verbindlichkeiten oder über das Zahlungsverhalten von Kunden übermittelt. 31 Die Einmeldung erfolge nur unter engen, klar definierten Voraussetzungen. Eingemeldet würden nur Informationen zu Dauerschuldverhältnissen (sog. Postpaid-Verträge), welche ein gesteigertes Risiko aufwiesen

die folgenden Voraussetzungen erfüllten: Initiale Laufzeit von 12 Monaten

hinreichender kreditorischen Charakter (z. B. Hardwarefinanzierung) sowie eine Grundgebühr von höher als 100 Euro

die betroffene Person sei Vertragsnehmer (vgl. Anlage B 4 – Ziffer 5.2 der AGB der SCHUFA). 32 Folglich beträfen die Daten lediglich die Sozialsphäre der Betroffenen

lediglich den Zeitpunkt des Beginns

des Endes einer Vertragsbeziehung mit dem Kunden. Es erfolge keine Überwachung des Zahlungsverhaltens von Kunden

die Daten beträfen keinen intimen oder privaten Lebensbereich. Eine „anlasslose Übermittlung“ sog. „Positivdaten“ an „Auskunfteien“ finde nicht statt. 33 Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht klagebefugt, denn die Klage sei im konkreten Einzelfall nicht vom Satzungszweck gedeckt. Das UKlaG gewähre den anspruchsberechtigten Stellen (§ 3 UKlaG) bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG) die Möglichkeit zu klagen. Der Kläger mache hier jedoch Verstöße gegen die DSGVO geltend, er werde also nicht als „Verbraucherschützer“, sondern als „Datenschützer“ tätig. Die Regelungen der DSGVO stellten aber schon keine Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG dar. Die Satzung sehe nur vor, dass der Kläger bei Verstößen gegen „das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht

anderen dem Schutz des Verbrauchers dienende gesetzliche Bestimmungen“ vorgehen könne (siehe Ziffer 2.2 c) der Satzung, Anlage B 1). 34 Ferner handele es sich bei den Datenschutzmerkblättern der Beklagten nicht um AGB, sondern um bloße Informationsdokumente. Sie dienten dazu, die Informationspflicht aus Art. 13

14 DSGVO zu erfüllen

seien damit zwingend vorgeschrieben. 35 Die Erfüllung dieser datenschutzrechtlichen Informationspflichten entfalte jedoch für sich genommen keine vertragliche Regelungswirkung zwischen den Parteien. Dass der Kläger diese Datenschutzverstöße in Wettbewerbsrecht (§ 3 a UWG) bzw. AGB-Recht (§ 307 BGB) einkleide, ändere an dieser Bewertung nichts, denn der Kläger begründe diese Verstöße ihrerseits wieder ausschließlich mit Verstößen gegen das Datenschutzrecht. 36 Auch § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gebe Verbraucherschutzverbänden gerade nicht die Befugnis, allgemein alle Datenschutzverstöße zu verfolgen. Die Regelungen der DSGVO seien über das Durchsetzungsregime des UWG nur durchsetzbar, wenn die betreffenden Regelungen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3 a UWG wären, was für die vorliegend in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht der Fall sei. 37 In Bezug auf Antrag Ziffer 1 lit.

  1. b)sei noch zu beachten, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO für das nationale Recht nur eine Klagebefugnis für Fälle, in denen „die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind“ begründe, im Antrag Ziffer 1 lit.
  2. b)mache der Kläger jedoch eine abstrakte Überprüfung der Datenschutzmerkblätter anhand des AGB-Rechts geltend. 38 Hinsichtlich des Antrag Ziffer 1 lit.
  3. b)fehle es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das Ziel des Klägers, dass die Beklagte die Übermittlung von Positivdaten unterlasse, könne mit dem Klageantrag Ziffer 1 lit.
  4. b)nicht erreicht werden. 39 Der Antrag Ziffer 1 lit.
  5. a)sei – insoweit bezog sich die Beklagte auf die ursprüngliche Fassung des Klageantrag aus der Klage vom 23.05.2022 (Bl. 2/3 d.A.) – zu unbestimmt, da der Unterlassungsanspruch auf Begriffe Bezug nehme, deren Bedeutung zwischen den Parteien strittig sei (BGH GRUR 2021, 758 Rn. 16; BGH GRUR 2015, 1228 Rn. 26), nämlich den Begriff der „Positivdaten“. Auch in Bezug auf die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ bestünden Bestimmtheitsbedenken. Unzulässig sei auch der – vom Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 (Bl. 221 d.A.) fallengelassene – rechtliche Vorbehalt „es sei denn, diese Datenübermittlung wird durch eine datenschutzrechtlich anerkannte Rechtsgrundlage, etwa die Einwilligung des Betroffenen, legitimiert.“. 40 Der Klageantrag Ziffer 1 lit.
  6. a)sei nach Auffassung der Beklagten auch in der neuen Fassung vom 14.03.2023 widersprüchlich

zu weit (vgl. insoweit Schriftsatz vom 28.03.2023, Bl. 223/236 d.A.). 41 Die Beklagte meint weiter, hinsichtlich der Übertragung von Daten sei wie folgt zu unterscheiden: Die Verarbeitungen für die Bonitäts-

Identitätsprüfung bei potenziellen Vertragsabschlüssen sei zulässig. Soweit sie vom Klageantrag erfasst seien, sei dieser zu weit. Die Übermittlung von Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten („Negativdaten“) erfolge gem. § 31 Abs. 2 BDSG

sei nicht Gegenstand der Klage. Streitgegenständlich sei insoweit die Übermittlung von sog. „Positivdaten“ zur Erstellung von „Servicekonten“. 42 Die Übermittlung dieser Daten sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO zulässig, denn die Verarbeitung erfolge zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Antrag des Betroffenen

sei zu diesem Zweck notwendig. 43 Die Übermittlung sei im Streitfall außerdem gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zulässig. Es bestünden verschiedene legitime Interessen auf Seiten der Beklagten, der SCHUFA sowie der Allgemeinheit

der Kunden. In Bezug auf die Beklagte bestünde etwa ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, qualifizierte Informationen über ihre potenziellen Kunden zu erhalten, damit sie ihre Bonitäts-

Betrugsrisiken einschätzen könne. Die Daten seien zur Reduzierung des Kreditrisikos, zur Betrugsprävention

zur frühzeitige Kundenbindung von Interesse. Auf Seiten der SCHUFA sei das Interesse zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell der Auskunfteien auf einer möglichst umfassenden Verarbeitung der Daten der Betroffenen nach dem Gegenseitigkeitsprinzip basiere,

sie insoweit ein legitimes wirtschaftliches Interesse am Anbieten, Aufbereiten

Vermitteln von Positivdaten habe. In Bezug auf das gesamtwirtschaftliche Interesse sei zu berücksichtigten, dass durch die Übermittlung auch von Positivdaten Betrug wirksam verhindert werden könne. Es würden damit Ausfallrisiken gesenkt werden können,

mit höheren Annahmequoten erführen ärmere Verbraucher eine bessere finanzielle Inklusion. Für die Betroffenen von Interesse seien etwa günstigere Vertragskonditionen, weil – etwa durch eine bessere Gewichtung von Negativeinträgen – ihr Scorewert verbessert werde, sowie ein Schutz vor Überschuldung

die Möglichkeit zum Abschluss von Erstverträgen. 44 Die Datenverarbeitung sei in Bezug auf diese Interessen erforderlich, denn es gebe keine alternativen, gleich effektiven, aber weniger stark eingreifenden Maßnahmen. Die Beklagte, die SCHUFA, die anderen Teilnehmer des Wirtschaftslebens

insbesondere die Betroffenen selbst seien auf diese zusätzliche Daten angewiesen, die über Negativeinträge hinausgingen. Denn nur auf der Basis von vollständigen Daten könnten Auskunfteien ihre vertrauensschützende

-bildende Funktion erfüllen. Die Einmeldung von Negativdaten reiche nicht aus, um kreditorische Risiken einzudämmen, Positivdaten böten ein viel genaueres Bild. Die Einmeldung sei auf das erforderliche Maß beschränkt. 45 Überwiegende Gegeninteressen bestünden nicht. Es handele sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff. Die Übermittlung entspreche auch der Erwartungshaltung der Betroffenen. Es gebe Höchstspeicherfristen

die Betroffenen verfügten zudem mit Auskunfts-, Widerspruchs-,

Löschungsrechten über Interventionsmöglichkeiten. Zudem ergebe sich aus § 31 BDSG der diesbezügliche gesetzgeberische Wille. 46 Die Beschlüsse der Datenschutzkonferenz, auf welche sich der Kläger beziehe, entfalteten keine Rechtsbindungswirkung. Sie enthielten zudem kein gesamteuropäische Betrachtung

keine Aussage zum Zweck der Betrugsprävention. Auf der anderen Seite seien die „Verhaltensregeln für die Prüf-

Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 (Anlage B 11) durch die nordrhein-westfälische Datenschutzaufsichtsbehörde genehmigt worden, was eine Legitimation der streitgegenständlichen Übermittlung von Positivdaten beinhalte. 47 Ein Unterlassungsanspruch gem. Ziffer 1. lit. b) des Antrags sei nicht begründet. Es handele sich bei den Datenschutzmerkblättern um eigenständige Informationsdokumente. Sie dienten dazu, die Informationspflicht aus Art. 13

14 DSGVO zu erfüllen

seien damit zwingend vorgeschrieben. Die Erfüllung datenschutzrechtlicher Informationspflichten entfalte jedoch für sich genommen keine vertragliche Regelungswirkung zwischen den Parteien. Ganz im Gegenteil „informiere“ die Beklagte in den Datenschutzmerkblättern gerade auch über Datenverarbeitungen „vor Abgabe eines Vertragsangebots“, d.h. bevor ein Vertrag zustande komme. 48 Dass ein Dokument, das über Datenverarbeitungen vor Vertragsschluss informiere, eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle, sei begrifflich ausgeschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen würden erst wirksam, wenn sie bei Vertragsschluss einbezogen werden würden (§ 305 Abs. 1 BGB). Für diese Merkblätter werde aber keine Zustimmung eingeholt. 49 Sofern der Kläger meine, die Datenschutzinformationen der Beklagten seien nach der Entscheidung des KG (Urteil vom 27.12.2018, Az. 23 U 196/13) als AGB zu qualifizieren, sei dies unzutreffend. Maßgeblich sei nach dieser Entscheidung, ob gegenüber dem objektiven Empfänger der Eindruck vermittelt werde, dass ein Vertragsverhältnis begründet oder gestaltet werde. Das sei hier jedoch gerade nicht der Fall. 50 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz

die Informationsfreiheit (BfDI) wurde gem. § 12 a Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. § 9 BDSG am Verfahren beteiligt

hat am 21.02.2023 (Bl. 191/194 d.A.) eine Stellungnahme abgegeben. 51 Am 21.04.2023 (Bl. 238/243 d.A.) ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.04.2023 bei Gericht eingegangen. 52 Im Übrigen wird in Bezug auf den umfassenden Vortrag der Parteien auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 (Bl. 220/222 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe 53 Die zulässige Klage des Klägers (nachfolgend: A.) ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags Ziffer 1. lit. a). (nachfolgend B. I.)

des Antrags auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale Ziffer

  1. (nachfolgend B. III.) begründet. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags Ziffer
  2. lit. b) ist die Klage unbegründet

war diese daher abzuweisen (nachfolgend B. II.). A. 54 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt. Auch sind die Klageanträge in der zuletzt gestellten Fassung hinreichend bestimmt. 55 I. Der Kläger ist gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, 4 UKlaG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG prozessführungsbefugt (vgl. zur Doppelnatur bei Verbänden Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, § 8, Rn. 3.9). 56 1. Die Klagebefugnis des Klägers als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein folgt in Bezug auf den Antrag Ziffer 1 lit. a) aus § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. Art. 5

6 DSGVO. 57 a. Die satzungsmäßige Aufgabe des Klägers ist der Verbraucherschutz. Das Datenschutzrecht ist, jedenfalls zum Teil, Verbraucherschutzrecht. 58 aa. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG gehören zu den Verbraucherschutzgesetzen i.S.d. § 2 UKlaG auch die Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten von Verbrauchern („Verbraucherdaten“) regeln, wenn diese Handlungen zu kommerziellen Zwecken vorgenommen werden. Erfasst werden grundsätzlich alle innerstaatlich geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage, UKlaG, § 2 Rn. 17). 59 bb. Hierunter sind auch die Vorschriften der Art. 5

6 DSGVO zu fassen. Zwar wurde zum Teil bezweifelt, dass die DSGVO Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG sein kann, da fraglich erschien, ob die insoweit bestehende dynamische Verweisung auch künftige unionsrechtliche Bestimmungen wie die DSGVO erfasse

überdies die DSGVO auch nicht die kollektiven Interessen der Verbraucher, sondern (nur) die Grundrechte

Grundfreiheiten der Bürger schützen solle (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage, UKlaG § 2 Rn. 29, 29 a, 29 b, zum Meinungsstand m.w.Nachw.: BGH GRUR 2020, 896 – App-Zentrum). 60 Der EuGH hat den Streit in Bezug auf Verbraucherschutzverbände zunächst dahingehend entschieden, dass die Art. 20 bis 24 der RL 95/46/EG so auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung, die es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben, nicht entgegenstehen (EuGH GRUR 2019, 977 – Fashion-ID). Diese Entscheidung betraf allerdings die RL 95/46/EG, die mit Art. 94 Abs. 1 DSGVO aufgehoben worden ist. 61 Auf Vorlage des BGH (BGH GRUR 2020, 896 – App-Zentrum) entschied der EuGH schließlich, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass Verbraucherverbände aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 DSGOV gegen DSGVO – Verstöße nach Maßgabe des Art. 80 Abs 2 DSGVO vorgehen können, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann (EuGH GRUR-RS 2022, 8637 Rn. 67 ff. – Meta Platforms Ireland/Bundesverband). 62 Genau dies ist im Streitfall zu bejahen, denn die Beklagte erhebt

nutzt Positivdaten von identifizierten

identifizierbaren Verbrauchern, nämlich ihren Vertragspartnern. Die Daten werden dabei auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt, nämlich zur Erstellung eines Profils („Servicekontos“) bzw. für einen sonstigen Datenhandel mit einer Auskunftei im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG. Die Beklagte übermittelt die Daten nämlich auch, um über die Auskunftei mit anderen Telekommunikationsdienstanbietern Daten zum Zwecke des Scorings auszutauschen. 63 cc. Diesem Ergebnis steht nicht die mit Beschluss des BGH vom 10.11.2022 (Az. I ZR 186/17 – App-Zentrum) erfolgte erneute Vorlage an den EuGH entgegen. Denn im Streitfall ist – anders als im Vorlageverfahren – nicht die Frage streitgegenständlich, ob eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorliegt, wenn die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c)

  1. e)DSGVO ergebenden Informationspflichten verletzt worden sind. Streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren ist vielmehr die Frage, ob sog. Positivdaten auf der Grundlage des Art. 6 DSGVO von der Beklagten an eine Auskunftei weitergegeben werden dürfen. 64 dd. Auch die Rückausnahme aus § 2 Abs. 2 Satz 2 UKlaG, nach welcher kein „vergleichbarer“ kommerzieller Zweck i.S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG vorliegen soll, wenn die personenbezogenen Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer „ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher“ erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Verarbeitung im Streitfall gerade nicht über Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 lit.
  2. b)DSGVO legitimierbar ist (vgl. nachfolgend: B. I. 3. a)). 65 ee. Im Ergebnis ist die Klage damit im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des Klägers gedeckt, denn der Kläger wird im Bereich des Datenschutzrechts als Verbraucherschützer tätig

der Klageantrag Ziffer 1. lit. a) ist dementsprechend auch auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern beschränkt. 66 Dass der Datenschutz in der Satzung des Klägers – bis zur Änderung der Satzung vom 21.09.2022 (Anlage K 9) – nicht explizit genannt wurde, steht der Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht entgegen. Der Kläger ist nämlich nicht verpflichtet, das verbraucherschützende Datenschutzrecht als sonstige verbraucherschützende gesetzliche Bestimmungen explizit in seiner Satzung zu erwähnen (EuGH GRUR-RS 2022, 8637 – Meta Platforms Ireland/Bundesverband, BGH GRUR 2012, 415 Rn. 16

17 – Überregionale Klagebefugnis). 67

  1. In Bezug auf den Antrag Ziffer
  2. lit. b) ergibt sich die Prozessführungsbefugnis aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. § 1 UKlaG i.V.m. § 307 BGB. Ob die Datenschutzblätter der Beklagten tatsächlich auch AGB darstellen, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. nachfolgend B. II.). 68
  3. Die Frage, ob auch eine Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG besteht

es sich bei den Vorschriften der DSGVO um Marktverhaltensregeln gem. § 3a UWG handelt, bedarf insoweit keiner Entscheidung. 69 II. Die Anträge des Klägers in der zuletzt gestellten Fassung vom 14.03.2023 sind hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 70 Nachdem der Kläger den rechtlichen Vorbehalt im zuletzt gestellten Antrag Ziffer

  1. lit. a) fallen gelassen hat, war über diesen nicht mehr zu befinden. Der vom Kläger im zuletzt gestellten Klageantrag weiterhin verwendete Begriff „Positivdaten“ ist im Streitfall nicht zu beanstanden. Im Einzelnen: 71
  2. Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart

eutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand

der Umfang der Prüfungs-

Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann

die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann aber dann hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich

die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH GRUR 2017, 422 – ARD-Buffet, m.w.Nachw.). Es ist auch nicht grundsätzlich unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind dabei auch abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets (vgl. BGH GRUR 2002, 1088 – Zugabenbündel). 72

  1. Nach diesen Grundsätzen sind die Klageanträge hinreichend bestimmt. Der Begriff der „Positivdaten“ wird im Klageantrag Ziffer
  2. lit. a) durch den Zusatz „also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung

Beendigung eines Vertrages darstellen“ klar definiert. Eine weitere Konkretisierung erfährt der Antrag dadurch, dass die konkrete Verletzungshandlung durch Bezugnahme auf die Anlage K 3 in den Antrag aufgenommen worden ist. Hierdurch ist unzweideutig erkennbar, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage

der Anknüpfungspunkt für den etwaigen Datenschutzverstoß

damit das Unterlassungsgebot liegen soll. 73 3. Der Antrag ist auch nicht insoweit widersprüchlich als darin die Worte „Informationen über Beantragung, Durchführung (...)“ erfasst sind, auch wenn die Beklagte derartige Daten tatsächlich nicht nach Vertragsschluss übermitteln sollte, sondern nur im Rahmen der Bonitäts-

Identitätsabfrage. 74 Denn im Streitfall kommt es darauf an, dass eine entsprechende Übertragung auf der Grundlage der Bestimmungen der Beklagten erfolgen kann

die von der Beklagten verwendete Bestimmung eben nicht so eingegrenzt ist, wie es – nach dem Vortrag der Beklagten – in der konkreten Umsetzung erfolgt. 75 III. Das Verwaltungsverfahren über den Bundesbeauftragten für Datenschutz

die Informationsfreiheit geht dem Verfahren vor dem Zivilgericht nicht vor. 76 Denn ungeachtet der Möglichkeiten einer verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Rechtsverfolgung vor den Zivilgerichten. Der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber

die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten stehen nämlich grundsätzlich unabhängig nebeneinander (vgl. BGH, GRUR 2019, 298/300 – Uber Black II). 77 Das Zivilverfahren sieht sogar im Streitfall gem. § 12a Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. § 9 BDSG ausdrücklich eine Beteiligung der Verwaltungsbehörde vor. Dementsprechend wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz

die Informationsfreiheit an dem Zivilverfahren beteiligt, ohne dass das Zivilgericht an dessen Rechtsauffassung gebunden wäre (BGH GRUR 2006, 82 – Betonstahl; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 3 a, Rn. 1.44). 78 Ein Marktverhalten kann nur dann lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden

der Verwaltungsakt nicht nichtig ist (BGH GRUR 2014, 405 – Atemtest II). 79 Aus dem Fehlen einer Beanstandung durch den Bundesbeauftragten für Datenschutz

die Informationsfreiheit kann – entgegen der Auffassung der Beklagten – ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Auch ist die Wahl des – etwaig – einfachsten

schnellsten Weges von der Rechtsprechung gerade nicht vorausgesetzt. 80 IV. Die Beklagte dringt schließlich auch nicht damit durch, dass in Bezug auf den Antrag Ziffer 1. lit.

  1. b)kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestehe, da er auf die Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten gerichtet sei, was mit dem Antrag nicht erreicht werden könne. Unter Berücksichtigung auch der Klagebegründung ist der Antrag Ziffer 1. lit.
  2. b)gerade nicht darauf gerichtet, die Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten (dies verfolgt der Kläger mit Antrag Ziffer 1. lit a.), sondern die Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu erwirken. In Bezug auf diese Begehr besteht aber ein (eingeständiges) Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. B. 81 I. Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 lit
  3. b)UKlaG i.V.m. Art. 5, 6 DSGVO verlangen, dass diese es unterlässt, nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages sog. Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäße Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung

Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien zu übertragen. 82

  1. Der Kläger ist klagebefugt. Die Aktivlegitimation des Klägers als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG. Die DSGVO ist auch eine Verbraucherschutznorm im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 UKlaG (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
  2. Auflage, § 2 UKlaG, Rn. 30 c). Auf die Ausführungen zur Prozessführungsbefugnis (vgl. oben A. I.) wird verwiesen. 83
  3. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist eine Datenverarbeitung gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Die Beklagte ist als Telekommunikationsunternehmen, das personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert (vgl. Art. 2 DSGVO) in der Europäischen Union verarbeitet, Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7, 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO. 84
  4. Die streitgegenständliche Datenübertragung personenbezogener Daten (vgl. Anlage K 3) stellt eine Zuwiderhandlung gegen Art. 5, 6 DSGVO dar. 85 Gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 DSGVO normierten Bedingungen erfüllt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Übermittlung der sog. Positivdaten nach Vertragsschluss an Auskunfteien, wie im Streitfall an die SCHUFA (vgl. Anlage K3), erfolgt ohne Rechtsgrundlage. 86 a. Die Datenverarbeitung ist nicht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO gedeckt, weil die Beklagte mit den Kunden auch ohne Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien Verträge abschließen kann

diese Datenübermittlung zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nicht erforderlich ist. 87 Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch nach Einstellung der beanstandeten Datenübertragung durch die Beklagte bis zur Klärung der Rechtslage weiterhin entsprechende Verträge geschlossen

abgewickelt werden. 88 Das Vertragsverhältnis steht

fällt auch nicht mit der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien. 89 Soweit ein solcher Vertragsschluss unter Weitergabe von Positivdaten schlicht weniger risikobehaftet ist, begründet dies nicht die Erforderlichkeit einer solchen Übermittlung im Rechtssinne. 90 b. Die Datenverarbeitung ist auch nicht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO gedeckt, da die Interessen der Betroffenen an dem Schutz ihrer Daten

deren Grundrechte die Interessen der Beklagten an der Übermittlung der Positivdaten an die Auskunftei überwiegen. 91 aa. Die Kammer legt bei ihrer gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.

  1. f)DSGVO zu treffenden Abwägung zugrunde, dass verschiedene Interessen grundsätzlich auch für die Übermittlung von sog. Positivdaten sprechen. 92 Allen voran ist insoweit die auch aus Sicht der Beklagten als Verantwortliche im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
  2. f)DSGVO hervorgehobene Betrugsprävention

die damit verbundene Schadensvermeidung im zweistelligen Millionenbereich zu nennen, welche u. a. durch eine Identitätsprüfung auf der Basis der Positivdaten bzw. die Verhinderung eines Identitätsdiebstahls durch den Abgleich mit Positivdaten erreicht werden soll. 93 Es kann auch unterstellt werden, dass die Meldung entsprechender Daten bzw. deren Austausch über die Auskunftei der Reduzierung des Kredit-

des Ausfallrisikos der Beklagten

einer frühzeitigen Kundenbindung sowie einer höheren Abschlussquote (wegen gesteigerter Annahmequoten) dient. 94 Auch kann ein gesamtwirtschaftliches general-

spezialpräventives Interesse an der Betrugsbekämpfung

-prävention, ein Interesse an einer besseren finanziellen Inklusion von finanziell schwächeren Verbrauchern

auch an verbesserten Chancen zum Vertragsabschluss unterstellt werden. 95 Gleiches gilt für das wirtschaftliche Interesse von Dritten, hier der Auskunftei, deren Geschäftsmodell auf der Einmeldung von Daten im Gegenseitigkeitsprinzip basiert, an der Funktionsfähigkeit von Auskunfteien

der Genauigkeit von Scores. 96 Auch die von der Beklagten für die Betroffenen angeführten Interessen, etwa günstigere Vertragskonditionen durch eine Verbesserung des Scorewerts der Betroffenen, der Möglichkeit der besseren Gewichtung von Negativeinträgen, einem Schutz vor Überschuldung

einer (erweiterten) Möglichkeit zum Abschluss von Erstverträgen, können für die vorzunehmende Abwägung als gegeben unterstellt werden. 97 bb. Inwieweit die Meldung von Positivdaten als Mittel zur Wahrung der genannten Interessen tatsächlich geeignet ist, kann im Streitfall dahinstehen, denn zur Wahrung dieser Interessen wählt die Beklagte mit der Übermittlung der Positivdaten jedenfalls nicht das erforderliche

verhältnismäßige Mittel aus, sondern die aus ihrer Sicht effektivste Methode. Dies ist unzulässig. 98 Die Beklagte übersieht, dass die Einmeldung von Positivdaten wie in Anlage K 3 unter der Überschrift „Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)“ beschrieben, nicht zur Wahrung aller von ihr genannter

hier als gegeben unterstellter Interessen erforderlich im Sinne des mildesten Mittels ist (nachfolgend

(1)). 99 Ferner übersieht sie, dass entgegenstehende Interessen, Grundrechte

Grundfreiheiten der betroffenen Personen die von ihr benannten Interessen deutlich überwiegen (nachfolgend

(2)). 100
(1)Es gibt, jedenfalls in Bezug auf einen Teil der verfolgten Interessen, im Vergleich zur streitgegenständlichen Einmeldung der Positivdaten mildere Mittel, d.h. Mittel, die bei gleicher Effektivität ohne einen vergleichbaren Eingriff in die Interessen, Grundrechte

Grundfreiheiten der betroffenen Personen auskommen. 101 So ist etwa mit Blick auf eine Verbesserung von Abschlussquoten, eine Erhöhung der Chancen zum Abschluss eines Erstvertrages sowie eine frühzeitige Kundenbindung eine Anpassung des Leistungskonzepts der Beklagten, z. B. durch Vertragsmodelle mit geringeren kreditorischen Risiken oder die Einstellung von mehr (qualifiziertem) Personal zur Kundenwerbung-, Kundenbetreuung

Kundenbewertung ein milderes, aber mit Blick auf den verfolgten Zweck gleich effektives Mittel. Neue Leistungskonzepte ohne erhöhtes kreditorisches Risiko

eine (personal)intensivere Akquise mit höheren Kontrollschwellen stellen auch in Bezug auf das Ziel des Schutzes des Einzelnen vor Überschuldung sowie der Reduktion eines Kredit-

Ausfallrisikos ein milderes Mittel als die anlasslose Einmeldung von Positivdaten aller Kunden dar. 102 Hinsichtlich des Interesses an einer besseren Inklusion finanziell schwächerer Verbraucher bzw. an insgesamt günstigeren Tarifen (die aus einer effektiven Betrugsbekämpfung resultieren können) besteht etwa die Möglichkeit, neue Tarifmodelle zu errechnen oder ggf. Kosten an anderer Stelle einzusparen. 103 Was etwaige (negative) Schlüsse aus kontextlosen Negativdaten bzw. nicht vorhandenen Daten

die etwaige „Chance“ des Verbrauchers auf die Verbesserung seines Scores durch das Vorhandensein von Positivdaten betrifft, ist es ein milderes –

mit Blick auf die wenig umfassende Erhebung letztlich auch angezeigtes – Mittel, keine negativen Schlüsse aus nicht vorhandenen Daten zu ziehen. 104 Das Interesse der Auskunfteien an den Positivdaten in Bezug auf eine Verbesserung ihrer Scoreberechnung

auch als Basis ihres Geschäftsmodells könnte schließlich auf der Basis von mit Einwilligung erteilten personenbezogenen Daten erfolgen. 105

(2)Ungeachtet etwaiger milderer Mittel verkennt die Beklagte in Bezug auf die Gesamtheit der von ihr benannten Interessen, auch mit Blick auf das grundsätzlich legitime general-

spezialpräventive Interesse der Betrugsbekämpfung, des Schutzes vor Identitätsdiebstahl

einer – durch Schutz vor Straftaten – Schadensreduktion im zweistelligen Millionenbereich, die Intensität des Eingriffs, welcher aus der pauschalen Ermächtigung zur Einmeldung von Positivdaten auf der Grundlage der von ihr verwendeten Klausel ausgeht, sowie das Gewicht der geschützten Interessen der von Einmeldung betroffenen Verbraucher, was die streitgegenständliche Datenübermittlung im Ergebnis unverhältnismäßig macht. 106 (a) Zunächst ist in Bezug auf die Eingriffstiefe festzuhalten, dass aus den Datenschutzhinweisen der Beklagten, die den Betroffenen durch die Beklagte kommuniziert werden (vgl. Anlage K 3), keine „Begrenzung“ der Übertragung dahingehend hervorgeht, dass eine gewisse Wertschwelle bzw. eine gewisse Vertragslaufzeit für die Übermittlung der Positivdaten maßgeblich sei. 107 Auch ergibt sich insoweit kein Ausschluss der Einmeldung von Informationen über die „Beantragung“

„Durchführung“ eines Vertrages. Zwar ist es so, dass die Daten erst nach Vertragsschluss übermittelt werden, dass aber nach Vertragsschluss ausschließlich Daten über die „Beendigung“ des Vertrages übermittelt werden, ergibt sich aus der Klausel nicht. 108 Die Ermächtigung

damit auch der Eingriff erfolgt über die streitgegenständliche Klausel pauschal

ohne Einschränkung auf einen konkreten Vertragstyp. Auch „Informationen über die Beantragung, Durchführung“ sind explizit genannt. 109 Der Eingriff geht damit deutlich weiter, als die Beklagte in ihrer Abwägungsentscheidung, die sie unter Verweis auf die Einschränkung vorgenommen hat, zugrunde gelegt hat. 110 Demgemäß geht auch der Einwand der Beklagten ins Leere, dass im Einzelfall eine Übertragung von Daten zur Betrugsprävention zulässig sein kann,

der Antrag insoweit zu weit gefasst sei. 111 Im Streit steht nämlich – auch mit Blick auf eine etwaig zulässige Datenübertragung zur Betrugsprävention – die sich aus der von der Beklagten verwendeten Klausel ergebenden Rechte der Beklagten (die möglicherweise über die Betrugsprävention hinausgehen). Die Klausel bzw. etwaige über diese Klausel begründete Rechte der Beklagten zur Datenübertragung sind als konkrete Verletzungshandlung Gegenstand des – insoweit begrenzten – Antrags. 112 Dass zwischen den Rechten, die die streitgegenständliche Klausel begründet,

der im Einzelfall möglicherweise zulässigen Übertragung von Daten zum Zwecke der Betrugsprävention, keine Identität besteht, sondern die mit der streitgegenständlichen Klausel begründeten Rechte ggf. weiter gehen als eine Übertragung zur Betrugsprävention, erkennt die Beklagte selbst, da sie – als eine etwaige vom BfDI ggf. zu ergreifende verwaltungsrechtliche Maßnahme – eine „ausdrückliche Beschränkung auf Zwecke der Betrugsvermeidung“; vgl. Randziffer 16 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 28.03.2023, Bl. 227 d. A.) benennt. 113 (b) Die Beklagte übersieht in ihrer Abwägung, insbesondere in der der Auflistung von etwaigen berechtigten Interessen der Betroffenen, dass Interessen der Verbraucher nicht nur in günstigen Verträgen, Steigerung ihrer Marktchancen, Schutz vor Identitätsdiebstahl oder Schutz vor Überschuldung etc. bestehen, sondern auch

insbesondere in der Abwesenheit von Beeinträchtigungen eigener Rechte. 114 Im Streitfall ist es so, dass die besondere Intensität der Beeinträchtigung

damit – spiegelbildlich – auch das Gewicht der betroffenen Interessen der Verbraucher darin liegt, dass die Betroffenen unabhängig von einem konkreten vertraglichen Erfordernis

dem konkret abgeschlossenen Vertrag (nämlich nach Vertragsschluss)

unabhängig von einem eigenen Fehlverhalten persönliche Informationen preisgeben müssen, um abstrakt-generelle Ziele zu verfolgen, von denen der Verbraucher allenfalls in einem nächsten Schritt (der Vertrag ist ja abgeschlossen)

allen voran nur mittelbar (durch – im Nachgang zu einer erfolgreichen Betrugsbekämpfung – bessere Tarife/Vertragskonditionen oder einen „besseren“ Score) profitieren könnte. 115 Insoweit erfolgt auf Seiten der Beklagten – bei der es sich im Übrigen weder um ein Kreditinstitut mit einem entsprechend erhöhten Ausfallrisiko noch um eine Strafverfolgungsbehörde handelt – im Ergebnis im Zusammenwirken mit der Auskunftei eine anlasslose (da nach Vertragsschluss) Vorratsdatensammlung insbesondere zur Betrugsbekämpfung, die weit überwiegend Verbraucher betrifft, bei denen weder ein kreditorisches Risiko noch das Risko eines Identitätsdiebstahls oder eines sonstigen betrügerischen Verhaltens besteht. 116 Dies stellt eine erhebliche Verletzung der Interessen der davon betroffenen Verbraucher dar. Insoweit streitet für die Verbraucher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten in der Gestalt des Art. 8 EU-Grundrechte-Charta. 117 Auch

überdies ist der Verbraucher vor einer aushöhlenden Ökonomisierung der eigenen Daten als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

des Schutzes der personenbezogenen Daten (Engeler, Der Konflikt zwischen Datenmarkt

Datenschutz, NJW 2022, 3398) zu schützen. Denn vorliegend sind die Daten – wie die Beklagte selbst vorträgt – eine Gegenleistung im auf „Gegenseitigkeit“ beruhenden System ihrer Zusammenarbeit mit den Auskunfteien. 118 Die Datensammlung auf Seiten der Beklagten führt im Übrigen zu einem erheblichen Informationsungleichgewicht zwischen dem Verbraucher auf der einen Seite

dem Vertragspartner bzw. der Auskunftei auf der anderen Seite, wodurch die Position des Verbrauchers

folglich auch seine Rechte – etwa die Vertragsautonomie – erheblich geschwächt werden. Dies gilt umso mehr, als mittelbar ein Zwang entstehen kann, möglichst umfassende Informationen preiszugeben, um etwa Negativwertungen allein aufgrund von nicht bestehenden Informationen zu vermeiden. 119 Insoweit ist auch der „gute Ruf“ des Verbrauchers (vgl. Krämer, in: Wollff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 43. Edition, § 31 BDSG, Rn. 1e), welcher durch einen negativen Score bzw. die Abwesenheit von positiven Daten

einen daraus resultierenden negativen Schluss verletzt wird, ein durch die Weitergabe der Daten an die Auskunftei erheblich betroffenes Schutzgut. 120 (c) Für die Beklagte streitet insoweit auch nicht ein etwaiger gesetzgeberische Wille zur Datenübertragung auch von Positivdaten, den die Beklagte dem § 31 BDSG im Sinne eines „erst recht“ im Vergleich zu Negativdaten entnehmen will. Denn auch wenn Wirtschaftsauskunfteien mit der Berechnung von Scorewerten auf der Basis von eingemeldeten Negativdaten eine von der Rechtsordnung gebilligte

gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen(vgl. BGH CR 2020, 405), erfolgt die Übermittlung von Negativdaten anknüpfend an eine etwaiges „Fehlverhalten“ des Betroffen

nicht „anlasslos“, was – anders als im Falle der Positivdaten – in der Abwägung für die Datenverwender zu berücksichtigen ist. 121 (d) Der Verweis auf Auskunfts-, Widerspruchs-

Löschungsrechte führt ebenfalls zu keiner anderen Abwägungsentscheidung, denn diese Rechte schützen den Verbraucher im Fall einer legitimen Datenverarbeitung, sie legitimieren jedoch keine Datenverarbeitung. Dies wäre – wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat – ein Zirkelschluss. 122 (e) Schließlich ist auch von einem grundsätzliche Interesse

auch einem (Allgemeinen Persönlichkeits-)Recht der Verbraucher auszugehen, selbst über sie betreffende Datenübermittlungen zu entscheiden. Eine etwaige Erwartungshaltung der Betroffenen in Bezug auf eine derartige Datenübermittlung ändert daran nichts. 123 (f) Im Ergebnis ist es damit so, dass das Interesse der Verbraucher am Schutz vor einer anlasslosen

unterschiedslosen Erhebung ihrer personenbezogener Daten zur Erreichung generell-abstrakter Ziele, in deren Vorteil sie in der Regel allenfalls mittelbar kommen können, die Interessen der Beklagten, etwa an der (generell-abstrakten) Betrugsprävention, deutlich überwiegt. 124 (g) Der am Verfahren gem. § 12 a UKlaG, § 9 BDSG beteiligte Bundesbeauftragte für den Datenschutz

die Informationsfreiheit erachtete in einer abstrakt generellen Betrachtung eine pauschal in vertraglichen Klauseln vorgesehene Einmeldung von Informationen wie Aufnahme

Beendigung eines Telekommunikationsvertrages verbunden mit Name, Anschrift

Geburtsdatum an eine Auskunftei ohne eine Einwilligung ebenfalls nicht für datenschutzrechtlich zulässig. 125

  1. Das Verbraucherschutzinteresse an der Geltendmachung des Anspruchs besteht, vgl. § 2 Abs. 1 UKlaG. Ein Versehen im Einzelfall liegt bei der gezielt gewählten Gestaltung (Anlage K 3) nicht vor. 126
  2. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Soweit eine Datenübermittlung nach den Angaben der Beklagten bislang nur in eingeschränktem Umfang erfolgt sein sollte, besteht im Umfang der erteilten Datenschutzhinweise jedenfalls eine entsprechende Erstbegehungsgefahr. Die Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte die Übertragung der Daten bis zur Klärung der Rechtslage ausgesetzt hat (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen,
  3. Auflage, UWG § 8 Rn. 1.49). 127
  4. Ob in der streitgegenständlichen Verletzungshandlung auch ein Verstoß nach dem UWG zu sehen ist, bedarf folglich keiner Entscheidung. 128 II. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags Ziffer
  5. lit. b) dringt der Kläger nicht durch. Die mit dem Antrag angegriffene Klausel in den Datenschutzhinweisen der Beklagten stellt keine AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. 129
  6. Ob von den eigentlichen Geschäftsbedingungen getrennte „Datenschutzmerkblätter“ als Vertragsbedingungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er sie sich im Streitfall als verbindliche Regelung entgegenhalten lassen muss. Für die Unterscheidung ist deshalb auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn allgemeine Hinweise nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (KG, Urteil vom 27.12.2018 – 23 U 196/13, BeckRS 2018, 38941; vgl. auch: Brinkmann, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB § 307, Rn. 100). 130
  7. Im Streitfall ist es so, dass sich die beanstandete Klausel im Datenschutzmerkblatt (vgl. Ziffer 9, Überschrift „Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)“, Anlage K 3) als bloß einseitige Verlautbarung bestimmter Datenverarbeitungspraktiken durch die Beklagte darstellt, die den (unzutreffenden) Eindruck vermittelt, dass die Beklagte zur darin bezeichneten Datenverarbeitung berechtigt sei, ohne dass es auf die Einwilligung des Verbrauchers ankomme, also auch ohne dass er insoweit Entscheidungsmöglichkeiten hätte. 131 Insofern wendet sich das Argument des Klägers, die Beklagte könne – alternativ zur streitgegenständlichen Datenübermittlung – Daten doch auf der Basis einer Einwilligung der Betroffenen übermitteln, gegen ihn. 132 Damit präsentiert sich die Klausel im Ergebnis gerade nicht als „Vertragsbedingung“, die an eine etwaige Einwilligung geknüpft wäre,

ist daher auch keine „Allgemeine Geschäftsbedingung“ gem. § 305 BGB. 133 3. Ein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit a)

Art. 6Abs.

1 DSGVO besteht im Ergebnis daher nicht. 134 III. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe der geforderten Pauschale, die der Höhe nach von der Beklagten zu Recht nicht beanstandet wird, aus §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG verlangen, denn die Abmahnung des Klägers vom 25.01.2022 (Anlage K 4) war nach dem oben Gesagten jedenfalls zum Teil berechtigt

begründet. 135 Auch wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, ist die Kostenpauschale bei der Abmahnung eines Verbandes in voller Höhe zu zahlen, (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, § 13, Rn. 133). 136 Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1

2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. C. 137 Soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.04.2023 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war dieser gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 132, Rn. 4), eine Wiederöffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 143 f.

Zöller/Greger, 32. Auflage, § 156, Rn. 4

5). D. 138 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11

§ 711

Satz 1

2 ZPO.

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