LG Traunstein, Endurteil v. 30.03.2023 – 1 HK O 2790/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Traunstein, Endurteil v. 30.03.2023 – 1 HK O 2790/22 Download Drucken Titel: Unlautere Werbung für ein Hotel mit Sterneklassifizierung Normenkette: UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Anhang Nr. 2 zu § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Leitsätze: 1. Es stellt eine Irreführung des Verkehrs dar, wenn mit Sternesymbolen und dem Hinweis „DEHOGA Klassifizierung“ für ein Hotel geworben wird, für das tatsächlich keine gültige Klassifizierung nach Maßgabe der DEHOGA besteht. (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Anbieter von Pauschalangeboten, auf dessen Internetauftritt entsprechende irreführende Hinweise enthalten sind, haftet als Täter des Wettbewerbsverstoßes. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Irreführung Fundstellen: RRa 2023, 199 WRP 2023, 764 ReiseRFD 2023, 277 LSK 2023, 10805 GRUR-RS 2023, 10805 MMR 2023, 982 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Internet oder sonst werblich für den Betrieb eines Hotels mit einer Sterneklassifizierung durch Abbildung dreier fünfzackiger Sterne zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage zu diesem Urteil. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € vorläufig voll¬streckbar. 4. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Werbung für ein Pauschalangebot der Beklagten im Rahmen ihres Internetauftritts unter www.h. geltend. 2 Der Kläger ist die Z. und verfolgt gemäß § 2 seiner Satzung den Zweck, durch Beteiligung an der Rechtsforschung sowie Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beizutragen und ggf. im Zusammenwirke mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Der Kläger ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. 3 Die Beklagte betreibt u.a. zu Kur- und Erholungszwecken dienende Anlagen und Einrichtungen des S., der Stadt B. und der Gemeinde B. sowie das Unternehmensmarketing und die Förderung des Kurwesens. 4 Im Rahmen ihres Internetauftrittes unter www.h. warb die Beklagte am 11.11.2022 mit einem Package „A. pur“ für einen Thermenurlaub, bestehend aus Hotelübernachtung, Tagesaufenthalt in der Therme und diversen anderen Leistungen. Unter anderem wies die Beklagte als einen der möglichen Hotelpartner das I. Hotel aus. Dieses Hotel wurde im Internetauftritt mit drei fünfzackigen Sternen beworben. Bei Klick auf die Sternesymbole erschien der Hinweis: „DEHOGA Klassifizierung, vom DEHOGA (Deutscher Hotel und Gaststättenverband) klassifiziertes Haus“. Auf die Anlage K 1 wird ausdrücklich Bezug genommen. 5 Für das vorgenannte Hotel I. existiert jedoch keine aktuell gültige Klassifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung. 6 Mit Schreiben vom 14.11.2022 wurde die Beklagte unter Darstellung des Sach- und Rechtslage aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab. Die vom Kläger beanstandete „Drei-Sterne-Bewertung“ des Hotels wurde jedoch von der Webseite der Beklagten entfernt. 7 Der Kläger meint, das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig; diese selbst sei für den Wettbewerbsverstoß verantwortlich. Denn es handle sich nicht um ein Drittangebot, sondern um ein eigenes Angebot der Beklagten. Die Beklagte stelle auch nicht lediglich eine Plattform zur Verfügung auf der Drittanbieter die Angebote einstellen können. Die Wiederholungsgefahr könne nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Die bloße Änderung der wettbewerbswidrigen Werbung würde nicht genügen. Der Kläger ist der Ansicht Aufwendungsersatz in Höhe einer Kostenpauschale von 374,50 € verlangen zu können. Diese würde einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers entsprechen: Die tatsächlichen Kosten, die dem Kläger momentan durch eine Abmahnung entstünden, würden sogar weit darüber liegen und sich auf 1.330,63 € belaufen. 8 Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Internet oder sonst werblich für den Betrieb eines Hotels mit einer Sterneklassifizierung durch Abbildung dreier fünfzackiger Sterne zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage K 1. 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte trägt vor, sie sei für den Wettbewerbsverstoß nicht verantwortlich. Denn die Stammdaten der Hotels würden von der B. gepflegt und verantwortet. Diese stelle Daten und Symbole über die Schnittstelle vom Zimmerbuchungssystem T. des I. ein. Der I. sei der Trägerverein von dem Zimmer-Buchungssystem T., auf das sie sich zuschalte. Die S. sei dort Mitglied und u.a. dafür zuständig, die Stammdaten der Vermieter des B. in das Buchungssystem einzustellen und zu pflegen. Die B. und nicht die Beklagte habe die Bewertung mit den drei gegenständlichen Sterne-Symbolen vorgenommen, ob aus Versehen oder bewusst, sei der Beklagten nicht bekannt. Zudem würde es auch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlen, da es sich um ein Einmalereignis bei der Aktion Package „A.“ gehandelt habe. Der Beklagten, die vergleichbar eine Online-Marktplatzes sei, könne nur die Verletzung von Prüfpflichten betreffend die korrekte Nutzung ihrer Internetseite vorgeworfen werden. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte zunächst auf die Verletzung hingewiesen werde. Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen könne, entstünde erst nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung. Diejenige Verletzungshandlung, die Gegenstand der Abmahnung ist könne daher noch nicht zur Rechtsverletzung führen. Nachdem die Beklagte hier Kenntnis erlangt hat, habe sie jedoch sogleich veranlasst, dass die streitgegenständliche Drei – Sternebewertung gelöscht wird. Im Übrigen würde die Beklagte nur für eigene Inhalte haften, worauf sie im Impressum ihrer Internetseite ausdrücklich hinweise; auf die Anlage B5 wird diesbezüglich Bezug genommen. Die B. habe in der Vergangenheit nie Anlass zur Beanstandung gegeben. Für die Abmahnung seien dem Kläger kein eigener Aufwand und Kosten entstanden; Aufwand habe lediglich seine Rechtsanwältin gehabt. Diese würden klägerseits jedoch nicht geltend gemacht. 11 Das Gericht hat am 01.03.2023 mündlich verhandelt. Auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll sowie in Ergänzung zum Tatbestand auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe A) 12 Die zulässsige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte den tenorierten Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3 I, 5 I, 3 III UWG iVm. Anhang Nr. 2 sowie den geltend gemachten Aufwendungsersatz in Höhe von 374,50 € (§ 13 III UWG). I. 13 Der Kläger kann Unterlassung der Drei – Sterne – Bewertung von der Beklagten verlangen. 14 Nach § 8 I UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Erstverstoßes vermutet. 15 1. Der Kläger ist aktiv legitimiert. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Als eingetragener Verein ist der Verfügungskläger ein rechtsfähiger Verband; auch ist er die Liste gemäß § 8b Abs. 1 UWG eingetragen. Er dient ferner der Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Denn zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört die Förderung der gewerblichen Interessen u.a. durch Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege. 16 2. Die Drei–Sterne–Werbung für das Hotel I. auf der Internetseite der Beklagten ist irreführend und verstößt gegen §§ 3 I, 5, 3 III UWG iVm. Anhang Nr. 2. 17 Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Markterschließung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen. Dabei richtet sich die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, U. v. 5.11.2015 – I ZR 182/14 – Durchgestrichener Preis II). 18 Vorliegend wird der Adressat der Werbung in der Verwendung der drei waagrecht angeordneten fünfzackigen Sterne neben der Geschäftsbezeichnung eines Hotels auf dem Portal der Beklagten die Behauptung sehen, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle zu Grunde liegt. Da die Kammermitglieder selbst zu dem angesprochenen Adressatenkreis gehören, können sie die maßgebliche Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde beurteilen. Danach geht der Verkehr bei der Sternebewertung von Hotels wie bei einer Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen davon aus, dass die Güte anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und dass dies durch eine neutrale unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird (Link, in: Ullmann, juris PK UWG, 3. Aufl., § 5 UWG Rdnr. 375). Entscheidend für den Verbraucher ist, dass die Sterneklassifizierung von einer neutralen unabhängigen Stelle nach objektiver Prüfung des Hotels und seiner Ausstattung erfolgt. 19 Das vorgenannte Hotel wird im Internetauftritt der Beklagten mit drei fünfzackigen Sternen beworben. Klickt man auf die Sternesymbole erscheint zudem der Hinweis „DEHOGA Klassifizierung“. Dies suggeriert dem Kunden, dass es sich um ein offiziell von der DEHOGA klassifiziertes Hotel handelt, dass folglich eine Drei – Sterne – Klassifizierung nach der DEHOGA, d.h. eine Einordnung in eine bestimmte Komfort Kategorie erfolgt ist. 20 Unstreitig existiert für das Hotel I. tatsächlich jedoch keine aktuell gültige (Drei – Sterne –) Klassifizierung nach Maßgabe der DEHOGA. Damit liegt eine Irreführung des Verkehrs zu Wettbewerbszwecken vor. Die Werbung ist unlauter. 21 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Beklagte auch Schuldnerin des Unterlassungsanspruches nach § 8 I UWG. Denn sie hat auf ihrer eigenen Internetseite vorliegend ein eigenes (Pauschal-) Angebot, nämlich das Angebot „A.“, angeboten und stellt nicht lediglich eine Plattform zur Verfügung, auf der Drittanbieter (deren) Angebote einstellen können; sie ist folglich selbst Täterin durch die Veröffentlichung eigener unlauterer Inhalte (a). Jedenfalls hat sie sich jedoch fremde Inhalte einer anderen Internetseite, nämlich des Buchungssystems T. zu eigen gemacht und muss auch deshalb für den Wettbewerbsverstoß einstehen (b). 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.