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OLG München, Endurteil v. 03.03.2023 – 38 Sch 61/21 WG

OLG München, Endurteil v. 03.03.2023 – 38 Sch 61/21 WG - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 03.03.2023 – 38 Sch 61/21 WG Download Drucken Titel: Festsetzung eines Gesamtvertrages über die Kabelweitersendung von Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen Normenketten: VGG § 92 Abs. 2, § 129 Abs. 1 UrhG § 20b Abs. 2 Leitsatz: Zur Festsetzung eines Gesamtvertrages über die Kabelweitersendung von Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen in der Netzebene 4 (Rn. 46 – 194) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Verwertungsgesellschaft Rechtsmittelinstanz: BGH Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2024 – I ZR 27/23 Fundstellen: GRUR-RS 2023, 10903 ZUM 2023, 841 LSK 2023, 10903 Tenor I. Zwischen den Parteien wird folgender Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht der Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 20b UrhG für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 festgesetzt: Gesamtvertrag zwischen C. M. GmbH, ... – nachstehend „C. M.“ genannt – und A. Der Breitbandverband e.V., ... – nachstehend „A.“ genannt – § 1 Vertragsparteien 1. Die C. M. ist eine Verwertungsgesellschaft mit dem Zweck, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für Medienunternehmen, insbesondere Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen, wahrzunehmen. Sie nimmt gegenwärtig die vertragsgegenständlichen Rechte der in Anlage 2 genannten Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen mit ihren dort verzeichneten Programmen wahr. 2. Der A... ist ein Verband von Betreibern von Breitbandnetzen. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben zählt der Abschluss urheberrechtlicher Gesamtverträge. 3. Netzbetreiber sind die Mitgliedsunternehmen des A.. Sie betreiben in Deutschland leitungsgebundene Breitbandnetze, in die sie drahtlos oder leitungsgebunden empfangene Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme einspeisen und weitersenden. Die Programme werden entweder unmittelbar an die angeschlossenen Haushalte übertragen oder aber an andere Netzbetreiber weitergegeben. § 2 Einräumung von Nutzungsrechten Die C. M. räumt den Netzbetreibern durch Abschluss von Einzelverträgen gemäß dem in Anlage 1 beigefügten Einzelvertragsmuster alle von ihr während der Vertragslaufzeit wahrgenommenen Rechte ein, um die Fernseh- und Hörfunkprogramme ihrer Wahrnehmungsberechtigten leitungsgebunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterzusenden. Das Vertragsmuster nach Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesamtvertrages. Die Rechteeinräumung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2018. § 3 Vertragshilfe Der A. gewährt der C. M. Vertragshilfe. Diese umfasst folgende Maßnahmen: 1. Der A. wird der C. M. bei Abschluss des Vertrags ein aktuelles Verzeichnis mit den Anschriften seiner Mitgliedsunternehmen mit Angabe der ihm benannten Ansprechpartner aushändigen und jede spätere Veränderung laufend schriftlich mitteilen. 2. Der A. empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen, einen Einzelvertrag abzuschließen und den vertraglichen Verpflichtungen fristgemäß nachzukommen, insbesondere vollständige Abrechnungen anhand des jeweils anzuwendenden Lizenzsatzes vorzulegen und die vereinbarte Vergütung zu zahlen. 3. Der A. wird die Erfüllung des Gesamtvertrags und der Einzelverträge durch geeignete Aufklärungsarbeiten erleichtern. 4. Der A. mahnt Mitgliedsunternehmen, die ihre Vertragspflichten nicht fristgemäß einhalten, innerhalb von 14 Tagen nach einem entsprechenden schriftlichen Hinweis der C. M. schriftlich zur sofortigen Erfüllung unter Schilderung der möglichen Folgen für das Mitgliedsunternehmen an. § 4 Meinungsverschiedenheiten 1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen der C. M. und einem Mitgliedsunternehmen des A. über den Vollzug der Verträge wirkt der A. zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auf eine gütliche Einigung hin. Wird diese Einigung nicht innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Anrufung des A. durch die C. M. bzw. eines Mitgliedsunternehmens des A. erreicht, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. 2. Will die C. M. von ihren Einsichtsrechten nach § 6 Ziffer 5 des Einzelvertrags Gebrauch machen, so wird sie vorher den A. über den zugrundeliegenden Sachverhalt informieren. § 5 Gleichbehandlung; Meistbegünstigung Räumt die C. M. einem anderen Netzbetreiber oder einer anderen Vereinigung von Netzbetreibern während der Laufzeit dieses Vertrags für die vertragsgegenständlichen Rechteeinräumungen und -abgeltungen günstigere Vergütungssätze oder sonstige günstigere Bedingungen ein als in diesem Vertrag oder im Einzelvertrag vereinbart, gelten die günstigeren Bedingungen auch für den A. und seine Mitglieder. § 6 Vertragsdauer 1. Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2028 geschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien schriftlich gekündigt wird. 2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat und eine zur Abhilfe bestimmte Frist von mindestens 15 Werktagen erfolglos abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens bei der jeweils anderen Partei, welches mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen ist. § 7 Schlussbestimmungen 1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 2. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags, einschließlich der Aufhebung des Schriftformerfordernisses, bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform. 3. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Klausel, die dem Sinn der zu ersetzenden Klausel am nächsten kommt. Anlage 1 zum Gesamtvertrag Einzelvertrag zwischen der C. M. GmbH, ... – nachstehend „C. M.“ genannt – und [Firma A.-Mitglied] – nachstehend „Netzbetreiber“ genannt – § 1 Vertragsparteien 1. Die C. M. ist eine Verwertungsgesellschaft mit dem Zweck, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für Medienunternehmen, insbesondere Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen, wahrzunehmen. Sie nimmt gegenwärtig die vertragsgegenständlichen Rechte der in Anlage 2 genannten Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen mit ihren dort verzeichneten Programmen wahr. 2. Der A. ist ein Verband von Betreibern von Breitbandnetzen. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben zählt der Abschluss urheberrechtlicher Gesamtverträge. 3. Der Netzbetreiber ist Mitgliedsunternehmen des A.. Er betreibt in Deutschland leitungsgebundene Breitbandnetze, in die er drahtlos oder leitungsgebunden empfangene Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme einspeist und weitersendet. Die Programme werden entweder unmittelbar an die angeschlossenen Haushalte übertragen oder aber an andere Netzbetreiber weitergegeben. § 2 Einräumung von Nutzungsrechten 1. Die C. M. räumt dem Netzbetreiber alle von ihr während der Vertragslaufzeit wahrgenommenen Rechte ein, um die Fernseh- und Hörfunkprogramme ihrer Wahrnehmungsberechtigten leitungsgebunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterzusenden. 2. Die Einspeisung und Weitersendung der Programme nach diesem Vertrag muss zeitgleich, vollständig und unverändert erfolgen. Dies steht in Einzelfällen einer technisch notwendigen Frequenzumsetzung und -aufbereitung nicht entgegen. 3. Die Rechteeinräumung ist nicht auf einen bestimmten Übertragungsstandard (z.B. analog, digital. PAL, DVB, IP) eine bestimmte Übertragungsqualität (z.B. SD, HD) oder bestimmte Netztechniken (Kupfer, Koaxial. Glasfaser) beschränkt. Sie umfasst im Hinblick auf die Weitersendung die den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten aufgrund des Urheberrechtsgesetzes oder aufgrund internationaler Verträge in Bezug auf Hörfunk- und Fernsehprogramme zustehenden oder von ihnen wahrgenommenen Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte. 4. Die C. M. stellt den Netzbetreiber in dem in Absätzen 1 und 3 genannten Umfang von allen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen der von ihr vertretenen Sendeunternehmen für die Laufzeit des Vertrags frei. § 3 Vorbehaltene Rechte 1. Die dem Netzbetreiber durch diesen Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht übertragbar. Der Netzbetreiber ist jedoch befugt, die Programmsignale „rechtefrei“ an andere an sein Netz angeschlossene Kabelnetzbetreiber („Netzebene-4-Betreiber“) weiterzugeben. 2. Ein Recht zur Aufzeichnung der weiterübertragenen Sendungen und ein Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 22 des Urheberrechtsgesetzes (d.h. zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung der weitergesendeten Sendungen durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen) werden durch diesen Vertrag nicht eingeräumt. § 4 Vergütung 1. Die Vergütung für die Rechteeinräumung gemäß § 2 beträgt 0,90 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 5) bei der Erhebung von Einspeiseentgelten und 0,81 Prozent, wenn der Netzbetreiber von den in Anlage 2 genannten privaten Sendeunternehmen nachweislich keine Einspeiseentgelte oder sonstige Zahlungen erhebt. Zusätzlich zu der Vergütung wird die gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet. 2. Auf die Vergütung nach Absatz 1 wird ein Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 Prozent gewährt, solange der Netzbetreiber Mitglied des A... ist. 3. Der Vergütungssatz beruht auf dem tariflich ausgewiesenen Rechtebestand der C. M. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei erheblichen Veränderungen dieses Rechtebestands (über ± 10 Prozent bezogen auf den bei Vertragsschluss geltenden Verteilungsplan der C. M.) wird der Vergütungssatz entsprechend angepasst. Die C. M. wird die A... über entsprechende Änderungen im Rechtebestand unverzüglich informieren. Ergeben sich Erhöhungen von mehr als 15 Prozent, steht dem Netzbetreiber ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu, von dem er bis zum Ablauf des dritten Monats nach der Mitteilung der C. M. durch Erklärung der Kündigung gegenüber der A... Gebrauch machen kann. § 5 Bemessungsgrundlage 1. Die Bemessungsgrundlage besteht aus den um die gesetzliche Umsatzsteuer bereinigten Umsätzen des Netzbetreibers, die er und die im Sinne von § 15 AktG mit ihm konzernverbundenen Netzebene 3- und Netzebene 4-Betreiber („Verbundene Unternehmen“) durch die Weitersendung erwirtschaften („Entgelte“). Dies sind insbesondere die Umsätze, die entstehen, indem die Endkunden an den Netzbetreiber eine Vergütung entrichten. Weitere Umsätze in Zusammenhang mit der Nutzung sind mit einzubeziehen. Mit einzubeziehen sind des Weiteren die Umsätze, die der Netzbetreiber aus der rechtefreien Zurverfügungstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen an fremde Netzebene-4-Betreiber erwirtschaftet („Signallieferungsentgelte“). Ähnliche geldwerte Vorteile stehen den Signallieferungsentgelten gleich. Der Umsatz ist vom Netzbetreiber schriftlich nachzuweisen. Signallieferungsentgelte rechnet der Netzbetreiber auf Basis von mindestens EUR 5,00 pro Netzebene-4-Kunde und Monat ab. In die Bemessungsgrundlage fallen auch die Umsätze aus der Verbreitung von HD-FreeTV-Programmen, die wiederkehrend oder anderweitig für die gesonderte Freischaltung oder den monatlichen oder jährlichen Bezug eines digitalen HD-Free-TV Pakets oder aus anderen Gründen von Endkunden erwirtschaftet werden, es sei denn, es handelt sich um Pay-TV-Angebote. Keine Vergütung beansprucht die C. M. aus Entgelten, die der Netzbetreiber über Anlagen erwirtschaftet, die über keine eigene Kopfstelle verfügen, sondern für die er die Programmsignale allein von einem anderen Netzbetreiber bezieht. 2. Nicht in die Bemessungsgrundlage fallen folgende Umsätze:

  1. a)Einnahmen, die nachweislich nicht im Zusammenhang mit der Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen erzielt werden, insbesondere Umsätze aus der Vermarktung und dem Vertrieb von Internetzugang, Telefonie, der Weitersendung von Pay-TV-Angeboten sowie der Weitersendung von Teleshoppingangeboten;
  2. b)Umsätze aus der Vermarktung von ausländischen Programmen, welche der Netzbetreiber gegen programmbezogenes Entgelt vermarktet, auch wenn sie in ihrem Ursprungsland als Free-TV vermarktet werden. 3. Werden Endkunden vom Netzbetreiber mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu einem einheitlichen Preis mit Internetzugangsdienstleistungen und/oder Telefondiensten versorgt (Produktbündel), entspricht der für diese Endkunden des Netzbetreibers in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag dem nach den für den jeweiligen Netzbetreiber und seine Organisationsform (GmbH, Verein, etc.) anwendbaren anerkannten Rechnungslegungsstandards auf die Kabelweitersendung entfallenden Anteil am Gesamtentgelt der so versorgten Endkunden. Soweit die vom Netzbetreiber abgerechnete, auf Fernseh- und Hörfunkprogramme entfallende Bemessungsgrundlage nicht mindestens EUR 8,75 pro Einzelnutzer-Endkunde und pro Monat beträgt, ist der Netzbetreiber verpflichtet, einem gemeinsam von den Parteien innerhalb eines Monats zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer die Herleitung und Aufstellung sämtlicher geldwerter Vorteile aus der Verwertung der Fernseh- und Hörfunkprogramme innerhalb dieser UmsatzGruppe nachzuweisen. Sollten sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats auf einen Wirtschaftsprüfer verständigen, wird der Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüferkammer festgelegt. Die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt der Netzbetreiber, falls die Abrechnung um mehr als 5 Prozent zu seinen Lasten korrigiert werden muss, andernfalls trägt die C. M. die Kosten. Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, wenn das Produktbündel neben Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen auch andere Zusatzleistungen zu einem einheitlichen Preis umfasst, z.B. Mobilfunk, Pay-TV, HD-Free-TV-Programme oder Video on Demand. 4. Für den Fall, dass der Netzbetreiber die Höhe der Entgelte nicht oder nicht schlüssig und objektiv nachvollziehbar schriftlich nachweist, ist eine pauschale Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 8,75 pro Endkunde und Monat als Entgelt zugrunde zu legen. 5. Ob einer der vorstehend vereinbarten Beträge unterschritten wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller Vertragsbeziehungen vorzunehmen, auf die der jeweilige Betrag Anwendung findet. Dafür wird der Gesamtumsatz der betroffenen Vertragsbeziehungen durch die Anzahl der über diese Vertragsbeziehungen versorgten Haushalte geteilt. Die Anzahl der Haushalte wird dadurch berechnet, dass die Anzahl der Haushalte zu Beginn des Abrechnungszeitraums mit der Anzahl zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraums addiert und sodann durch zwei geteilt wird. § 6 Zahlungsweise 1. Der Netzbetreiber zahlt an die C. M. quartalsweise aufgrund der Umsätze des jeweils vorangegangenen Kalenderquartals. Die Abrechnung (Gutschrift) und Zahlung erfolgt – ohne gesonderte Rechnungsstellung – innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderquartals auf das Geschäftskonto der C. M. bei der D. B. AG B., Konto-Nr.: ..., BLZ: ..., BIC/SWIFT-Code): ..., IBAN: DE: .... 2. Der Netzbetreiber übersendet bis zum 31. März des jeweils folgenden Geschäftsjahres eine Aufstellung der Umsätze gemäß § 5 Abs. 1 unter Angabe der jeweiligen Haushaltszahlen unaufgefordert an die C. M.. Die C. M. verpflichtet sich, die Aufstellungen nur zu internen Zwecken zu verwenden und Dritten, soweit sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind (z.B. Wirtschaftsprüfern gegenüber), keinerlei Kenntnis von dem Inhalt zu geben. Sich danach ergebende Über- bzw. Unterzahlungen werden mit der Zahlung für das nächste Kalenderquartal verrechnet. 3. Für den Fall, dass es sich bei dem Netzbetreiber um ein nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtiges Unternehmen handelt, ist die Übereinstimmung der Aufstellung mit den Büchern durch einen Wirtschaftsprüfer bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu bestätigen. Soweit ein Netzbetreiber nicht prüfungspflichtig ist, genügt die Bestätigung eines Steuerberaters. 4. In der Aufstellung werden keine Angaben zu nicht vertragsgegenständlichen Umsätzen (z.B. Telefonie, Internet) gemacht. 5. Auf Wunsch der C. M. wird der Netzbetreiber zu Einzelpositionen der für die Vergütung und Abrechnung relevanten Faktoren nähere Angaben machen. Bei berechtigten Zweifeln hat die C. M. ein Einsichtsrecht in die relevanten Unterlagen des Netzbetreibers. Die C. M. ist zur Verschwiegenheit über die hierbei bekanntwerdenden Tatsachen verpflichtet. Die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Zweifel sind konkret zu benennen. Das Einsichtsrecht ist ausschließlich durch einen gemeinsam von den Parteien innerhalb eines Monats zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer auszuüben. Sollten sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats auf einen Wirtschaftsprüfer verständigen, wird der Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüferkammer festgelegt. Der Netzbetreiber kann die Kontrolle abwenden, wenn er innerhalb eines Monats die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines von beiden Parteien anerkannten anderen Sachverständigen vorlegt, welche die betreffenden Zweifel beseitigt. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Netzbetreiber, falls die Abrechnung um mehr als 5 Prozent zu seinen Lasten korrigiert werden muss, andernfalls die C. M.. § 7 Gleichbehandlung; Meistbegünstigung Räumt die C. M. einem anderen Netzbetreiber oder einer anderen Vereinigung von Netzbetreibern während der Laufzeit dieses Vertrags für die vertragsgegenständlichen Rechteeinräumungen und -abgeltungen günstigere Vergütungssätze oder sonstige günstigere Bedingungen ein als in diesem Vertrag oder im Einzelvertrag vereinbart, gelten die günstigeren Bedingungen auch für den Netzbetreiber. § 8 Vertragsdauer 1. Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2028 geschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien schriftlich gekündigt wird. 2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat und eine zur Abhilfe bestimmte Frist von mindestens 15 Werktagen erfolglos abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens bei der jeweils anderen Partei, welches mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen ist. § 9 Abwicklungsregelung Für die Klärung der vom Netzbetreiber für die Zeit ab dem 01.01.2018 geschuldeten Lizenzbeträge vereinbaren die Parteien folgendes Vorgehen: 1. Es wird zunächst der Gesamtleistungsbetrag ermittelt. Der Gesamtleistungsbetrag besteht aus - mit oder ohne Vorbehalt an C. M. geleistete Zahlungen (geleistete Zahlungen) sowie - zugunsten von C. M. hinterlegten Beträgen. 2. Es wird der Schuldbetrag errechnet. Der Schuldbetrag ist der Betrag, den der Netzbetreiber nach Maßgabe dieses Einzelvertrages an C. M. zu zahlen hat. 3. Sodann wird die Differenz von Gesamtbetrag und Schuldbetrag (Differenzbetrag) ermittelt. Soweit sich ein Differenzbetrag zugunsten des Netzbetreibers ergibt (Gesamtbetrag > Schuldbetrag), ist der Differenzbetrag von C. M. dem Netzbetreiber zu erstatten, im umgekehrten Fall vom Netzbetreiber an C. M. zu leisten. Soweit der Netzbetreiber Beträge hinterlegt hat und der Schuldbetrag die geleisteten Zahlungen überschreitet, ist hierfür der hinterlegte Betrag so weit an C. M. auszukehren, als es zur vollständigen Begleichung des Schuldbetrages erforderlich ist. Darüber hinaus gehende hinterlegte Beträge sind von C. M. zugunsten des Netzbetreibers freizugeben. 4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Schuldbetrag gegenüber C. M. zum Zwecke der Klarstellung insgesamt vorbehaltlos zu stellen. § 10 Schlussbestimmungen 1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 2. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags einschließlich der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform. 3. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Klausel, die dem Sinn der zu ersetzenden Klausel am nächsten kommt. Anlage 2 zum Einzelvertrag zum A...-Gesamtvertrag über die Kabelweitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen Fernsehprogramme 01. 1-2-3.tv 1-2-3.tv GmbH 02. Bibel TV Bibel TV Stiftung GmbH 03. blizz ITV Media Interactive e. K. 04. bw family.tv bw family.tv GmbH & Co. KG 05. C.A.M.P. TV CAMP TV Fernsehgesellschaft mbH 06. Chemnitz Fernsehen F.i.S. – Fernsehen in Sachsen GmbH 07. Deutsches Musik Fernsehen Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG 08. Disney Channel The Walt Disney Company (Germany) GmbH 09. DMAX Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG 10. Dresden Fernsehen Fernsehen in Dresden GmbH 11. Family TV ITV Media Interactive e. K. 12. Folx Music Television Folx TV d.o.o. 13. Hamburg 1 KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. 14. HOPE Channel Stimme der Hoffnung e. V. 15. HSE24 Home Shopping Europe GmbH 16. HSE24 EXTRA Home Shopping Europe GmbH 17. HSE24 TREND Home Shopping Europe GmbH 18. kabel eins ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH 19. kabel eins Doku ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH 20. Leipzig Fernsehen videowerkstatt.net GmbH 21. L-TV L-TV GmbH Landesfernsehen 22. LUXE.TV Opuntia S.A. 23. Mediashop Schneider Holding Wirtschaftsprüfungs Gesellschaft mbH 24. MTV MTV Networks Europe, L.P. 25. N24 WeltN24 GmbH 26. N24 Doku WeltN24 GmbH 27. NET5 SBS Broadcasting Europe B.V. 28. nickelodeon MTV Networks Europe 29. Potsdam TV Potsdam TV GmbH 30. ProSieben ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH 31. ProSieben Maxx ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH 32. PULS 4 PULS 4 TV GmbH & Co. KG 33. QVC QVC Handel LLC & Co. KG 34. QVC BEAUTY & STYLE QVC Handel LLC & Co. KG 35. QVC PLUS QVC Handel LLC & Co. KG 36. rheinmaintv Rhein-Main TV GmbH & Co. KG 37. RNF Rhein-Neckar Fernsehen GmbH 38. SAT.1 SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH 39. SAT.1 Gold ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH 40. SBS6 SBS Broadcasting Europe B.V. 41. sixx ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH 42. sonnenklar.TV Euvia Travel GmbH 43. SPORT1 SPORT1 GmbH 44. TELE 5 TM-TV GmbH 45. TLC Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG 46. TV2 MTM-SBS Television Zrt. Company 47. tv.... Godd Media Broadcast GmbH 48. Veronica SBS Broadcasting Europe B.V. 49. VIVA/COMEDY CENTRAL VIVA Media GmbH 50. wetter.com TV wetter.com GmbH Hörfunkprogramme 01. 104.6 RTL Radio RTL Radio Center Berlin GmbH 02. 1A Deutsche Hits SAH Sachsen-Anhalt Hörfunkproduktionsgesellschaft mbH & Co. KG 03. 80s 80s Regiocast GmbH & Co. KG 04. 89.0 RTL Funkhaus Halle GmbH & Co. KG 05. 89.2 Radio Potsdam Brandenburger Lokalradio GmbH 06. 917xfm alster radio GmbH & Co. KG 07. 94,3 rs2 Radio Information Audio-Service Zwei GmbH 08. 94,5 Radio Cottbus Lokal-Radio Cottbus GmbH 09. 98.2 RADIO PARADISO Radio Paradiso GmbH & Co. KG 10. 98.8 KISS FM KISS FM Radio GmbH & Co. KG 11. alsterradio rock'n pop alster radio GmbH & Co. KG 12. AlternativeFM Radio Karlsruhe GmbH & Co. KG 13. Antenne Bad Kreuznach Antenne Bad Kreuznach GmbH 14. ANTENNE BAYERN ANTENNE BAYERN GmbH & Co. KG 15. Antenne Kaiserslautern Antenne Kaiserslautern GmbH 16. ANTENNE KOBLENZ ANTENNE KOBLENZ GmbH 17. Antenne Landau Antenne Lokalradios Pfalz GmbH 18. ANTENNE MV Antenne Mecklenburg-Vorpommern GmbH & Co. KG 19. Antenne ...n Antenne ... GmbH & Co. KG 20. Antenne ...(Webradios) Antenne ... GmbH & Co. KG 21. Antenne ... Antenne Lokalradios ... GmbH 22. ANTENNE ... ANTENNE ... GmbH & Co. KG 23. BB RADIO BB RADIO Länderwelle B./Br. GmbH & Co. KG 24. B. Rundfunk 91.4 Neue B. Rundfunk GmbH & Co. KG 25. bigFM Der neue Beat bigFM in ... GmbH & Co. KG 26. bigFM Hot Music Radio RPR .... Rundfunk GmbH & Co. KG 27. CityRadio ... CityRadio ... GmbH 28. delta radio delta radio GmbH & Co. KG 29. detektor.fm (Webradio) BEBE medien GmbH 30. die neue welle Radio .... GmbH & Co. KG 31. ENERGY .... PBR Privater B. Rundfunk GmbH & Co. KG 32. ENERGY .... Radio 93,3 MHz ... GmbH 33. ENERGY .... Netzwerk Programmanbietergesellschaft mbH ... & Co. Betriebs KG 34. ERF Radio ERF Medien e.V. 35. ffn comedy (Webradio) Funk & Fernsehen Nordwestdeutschland Marketing und Vertriebs GmbH & Co. KG 36. ffn nur 90er (Webradio) Funk & Fernsehen Nordwestdeutschland Marketing und Vertriebs GmbH & Co. KG 37. HAMBURG ZWEI Radio 95.0 GmbH & Co. KG 38. harmony.fm Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs-KG 39. HIT RADIO FFH Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs-KG 40. HITRADIO RTL BCS Broadcast Sachsen GmbH & Co. KG 41. HOPE Channel Stimme der Hoffnung e. V. 42. JAM FM Skyline Medien GmbH 43. Jazz Radio New JazzRadio GmbH 44. Klassik Radio Klassik Radio GmbH & Co. KG 45. LandesWelle Thüringen LandesWelle Thüringen GmbH & Co. KG 46. METROPOL FM Metropol FM GmbH & Co. KG 47. Neckaralb Live Radio Alpha 10 GmbH & Co. KG 48. Ostseewelle HIT-RADIO ... Privatradio Landeswelle ... GmbH & Co. Studiobetriebs KG 49. peppermint fm (Webradio) Funk & Fernsehen ... Marketing und Vertriebs GmbH & Co. KG 50. planet radio Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs-KG 51. R.SA LFS Landesfunk ... GmbH 52. R.SH Radio ...n R. GmbH & Co. KG 53. RADIO 21 ... 21 GmbH & Co. KG 54. radio B2 radio B2 GmbH 55. RADIO BOB! RADIO BOB GmbH & Co. KG 56. RADIO BOB! rockt ... NORA ... GmbH & Co. KG 57. Radio Bollerwagen (Webradios) Funk & Fernsehen ... Marketing und Vertriebs GmbH & Co. KG 58. Radio ... Funkhaus .... GmbH & Co. KG 59. Radio ... BCS Broadcast .... GmbH & Co. KG 60. Radio .... BCS Broadcast .... GmbH & Co. KG 61. Radio .... Erzgebirge Rundfunkgesellschaft mbH & Co. KG 62. radio ffn Funk & Fernsehen Nordwestdeutschland Marketing und Vertriebs GmbH & Co. KG 63. RADIO ... 87.6 KMWS-Media ... GmbH & Co. KG 64. Radio ... Radio ... GmbH 65. Radio ... Internationale Christliche Rundfunkgemeinschaft e. V. 66. Radio ... Radio ... Rundfunk GmbH 67. Radio ... Radio ... GmbH & Co. Studiobetriebs KG 68. Radio ... BCS Broadcast ... GmbH & Co. KG 69. Radio ... Radio ... GmbH 70. Radio ... Radio ... GmbH 71. Radio ... Radio ...g UG 72. Radio ... teutoRADIO ... GmbH 73. Radio ... UNITCOM GmbH 74. Radio ... Antenne ... GmbH 75. RADIO ... Privater ... GmbH 76. RADIO ... Radio .... Hörfunk in Baden GmbH & Co. KG 77. Radio S...n Radio ... GmbH 78. RADIO ... RADIO ... Saar GmbH 79. radio ... SAH ... Hörfunkproduktionsgesellschaft mbH & Co. KG 80. radio SAW – saw-musikwelt (Webradios) SAH ... Hörfunkproduktionsgesellschaft mbH & Co. KG 81. radio sunshine live RNO ...-Radio GmbH & Co. KG 82. Radio ... Radio ... GmbH & Co. KG 83. Radio Ton ... Radio TON-Regional Hörfunk GmbH & Co. KG 84. Radio Ton ... Radio TON-Regional Hörfunk GmbH & Co. KG 85. Radio Ton ... Lokalradio ... GmbH & Co. KG 86. radio TOP 40 ANTENNE ... GmbH & Co. KG 87. Radio ... BCS Broadcast ... GmbH & Co. KG 88. Radio/TeleFFH (Webradios) Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs-KG 89. Radio38 Radio 38 GmbH & Co. KG 90. RauteMusik.FM (Webradios) RauteMusik GmbH 91. Regenbogen Zwei Radio Regenbogen Hörfunk in Baden GmbH & Co. KG 92. RHH-Radio ... Radio Hamburg GmbH & Co. KG 93. ROCK ANTENNE Rock Antenne GmbH & Co. KG 94. ROCK ANTENNE .... ROCK ANTENNE Lokalradio GmbH & Co. KG 95. ROCKLAND RADIO Radio Rockland... GmbH & Co. KG 96. ROCKLAND .... SAH ... Hörfunkproduktionsgesellschaft mbH & Co. KG 97. RPR1. RPR .... Rundfunk GmbH & Co. KG 98. RTL RADIO – Deutschlands Hit-Radio CLT-UFA société anonyme 99. S.... Webradios S.... GmbH 100. Spreeradio 105,5 RTL Radio Center .... GmbH 101. STAR FM .... .... 87,9 Rundfunkveranstalter GmbH & Co. KG 102. STAR FM .... STAR FM ....GmbH & Co. KG 103. V.... RADIO V.... RADIO Rundfunkgesellschaft mbH u. Co. Studiobetriebs KG II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. VI. Der Streitwert wird auf EUR 10.000.000,00 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien begehren die Festsetzung eines Gesamtvertrages betreffend die Vergütung für die kabelgebundene Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2018. 2 Der Kläger ist eine Vereinigung von Unternehmen der deutschen Breitbandbranche, deren Mitglieder als Kabelnetzbetreiber etwa 17 von insgesamt etwa 18 Millionen deutschen Kabelhaushalten mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen versorgen. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehören die Verhandlung und der Abschluss urheberrechtlicher Gesamtverträge mit den Verwertungsgesellschaften insbesondere im Bereich der Weitersendung urheberrechtlich geschützter Fernseh- und Hörfunksendungen gemäß §§ 20b, 87 Abs. 5 UrhG. 3 Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Verwertungsgesellschaft und nimmt als solche die originären und abgeleiteten Urheber- und Leistungsschutzrechte von privaten Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen gemäß §§ 20 b, 87 Abs. 5 UrhG wahr. 4 Zwischen den Parteien bestand seit dem Jahr 2003 bis Ende des Jahres 2016 ein Gesamtvertrag über die Kabelweitersendung von Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen (Anlage K 2, nachfolgend nur: A...-Gesamtvertrag), auf dessen Grundlage die Mitgliedsunternehmen des Klägers Einzelverträge mit der Beklagten zur Lizenzierung der von dieser verwerteten Weitersendungsrechte abschließen konnten. Gemäß § 4 des zuletzt gültigen Einzelvertrages zum A...-Gesamtvertrag (Anlage K 3b) waren die Mitgliedsunternehmen des Klägers zugleich berechtigt, die von ihnen weitergesendeten Programmsignale „rechtefrei“ an andere an ihr Netz angeschlossene Kabelnetzbetreiber („Netzebene-4-Betreiber“) weiterzugeben. Die gemäß § 5 Ziffer 1 vereinbarte Vergütung betrug 1,25 Prozent sämtlicher Brutto-Umsätze, die ein Kabelnetzbetreiber mit der Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen einschließlich der Weitergabe des Programmsignals an Netzebene-4-Betreiber erzielt, vorausgesetzt, es wird kein Einspeise- oder Transportentgelt für die Weitersendung des Programmsignals von den Sendeunternehmen verlangt. Auf die hiernach geschuldete Vergütung wurde gemäß § 5 Ziffer 2 ein Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 Prozent gewährt. 5 Nachdem sich die ... entschlossen hatte, urheberrechtliche Weitersendungsrechte eigenständig zu verwerten, veröffentlichte die Beklagte zum 30. Januar 2012 einen auf den Lizenzsatz von 0,90 Prozent reduzierten Tarif für Lizenznehmer, die ein Einspeiseentgelt verlangen bzw. von 0,81 Prozent, wenn ein Einspeiseentgelt nicht verlangt wird (Anlage B 3; nachfolgend nur: Tarif 2012). Mit der Begründung, dass die Beklagte die ...-Rechte über den 31. Dezember 2015 hinaus nicht weiter zur Verfügung stellen könne, reduzierte sie sodann mit Schreiben vom 1. Juli 2015 den mit den Mitgliedsunternehmen des Klägers für den Fall der Nichterhebung eines Einspeiseentgelts vereinbarten Lizenzsatz auf den bereits um den Gesamtvertragsrabatt verringerten Betrag in Höhe von 0,65 Prozent. 6 Zum 13. Oktober 2016 veröffentlichte die Beklagte einen von ihr neu festgesetzten Tarif „Weitersendung“. Dieser sah als Vergütung einen Lizenzsatz von 0,97 Prozent sämtlicher Brutto-Umsätze vor, welcher sich auf 0,87 Prozent ermäßigt, wenn ein Lizenznehmer kein Einspeiseentgelt erhebt (Anlage B 2; nachfolgend nur: Tarif 2016). Am 13. Dezember 2017 änderte die Beklagte ihren Tarif „Weitersendung“ dahingehend ab, dass der Vergütungsberechnung bei Erhebung von Einspeiseentgelten ein Lizenzsatz von 1,65 Prozent zu Grunde gelegt wird, wenn bei der Weiterleitung Daten erhoben werden bzw. 0,97 Prozent, wenn eine Datenerhebung nicht erfolgt. Wird kein Einspeiseentgelt erhoben, soll ein Lizenzsatz von 1,48 Prozent bzw. 0,87 Prozent gelten (Anlage B 1/1; nachfolgend nur: Tarif 2018). In ihrem zum 28. Oktober 2019 veröffentlichten Tarif differenziert die Beklagte sodann nicht mehr nach der Erhebung von Einspeiseentgelten. Stattdessen soll ein einheitlicher Lizenzsatz von 1,62 Prozent im Falle der Datenerhebung bzw. 0,95 Prozent, wenn Daten nicht erhoben werden, gelten (Anlage B 1/2; nachfolgend nur: Tarif 2019). 7 Mit Schreiben vom 26. August 2016 kündigte die Beklagte den mit dem Kläger bestehenden Gesamtvertrag (Anlage K 6). In dem von den Parteien daraufhin unter dem Az. Sch-Urh 04/18 geführten Schiedsstellenverfahren hat die Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt am 21. Dezember 2020 den Parteien den als Anlage K 1 vorgelegten Einigungsvorschlag unterbreitet. Dieser beinhaltet den Text des den Parteien vorgeschlagenen Gesamtvertrages, nicht aber des von den Mitgliedern des Klägers auf Basis des Gesamtvertrages abzuschließenden Einzelvertrages. Der Einigungsvorschlag, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weist insbesondere folgende Vergütungsregelung betreffend die streitgegenständliche Einspeisung und Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Breitbandnetze auf: § 4 Vergütung 1.1. Die Vergütung für die Rechteeinräumung gemäß § 2 beträgt 0,97 % der Bemessungsgrundlage (§ 5) bei der Erhebung von Einspeiseentgelten und 0,87 %, wenn der Netzbetreiber von den in Anlage 2 genannten privaten Sendeunternehmen nachweislich keine Einspeiseentgelte oder sonstige Zahlungen erhebt. Zusätzlich zu der Vergütung wird die gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet. 2.2. Auf die Vergütung wird ein Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 % gewährt, solange der Netzbetreiber Mitglied des A... ist. Wenn der Netzbetreiber die Angemessenheit der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einem ordentlichen Gericht angreift, entfällt der Gesamtvertragsrabatt. § 5 Bemessungsgrundlage 1.1.1.1. Die Bemessungsgrundlage besteht aus den um die gesetzliche Umsatzsteuer bereinigten Umsätzen des Netzbetreibers, die er und die im Sinne von § 15 AktG mit ihm konzernverbundenen Netzebene 3- und Netzebene 4-Betreiber („Verbundene Unternehmen“) durch die Weitersendung erwirtschaften („Entgelte“). Dies sind insbesondere die Umsätze, die entstehen, indem die Endkunden an den Netzbetreiber eine Vergütung entrichten. Weitere Umsätze in Zusammenhang mit der Nutzung sind mit einzubeziehen. Mit einzubeziehen sind des Weiteren die Umsätze, die der Netzbetreiber aus der rechtefreien Zurverfügungstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen an fremde belieferte Betreiber erwirtschaftet („Signallieferungsentgelte“). Ähnliche geldwerte Vorteile stehen den Signallieferungsentgelten gleich. Der Umsatz ist vom Netzbetreiber schriftlich nachzuweisen. Sofern der nachgewiesene monatliche Umsatz je versorgtem Haushalt EUR 12,00 unterschreitet, ist ein pauschalierter Umsatz in Höhe von EUR 12,00 pro Haushalt und Monat zugrunde zu legen. Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2021 rechnet der Netzbetreiber auf Basis von EUR 5,00 pro Netzebene 4-Kunde und Monat ab. In die Bemessungsgrundlage fallen auch die Umsätze aus der Verbreitung von HD-Free-TV-Programmen, die wiederkehrend oder anderweitig für die gesonderte Freischaltung oder den monatlichen oder jährlichen Bezug eine [sic] digitalen HD-Free-TV Pakets oder aus anderen Gründen von Endkunden erwirtschaftet werden, es sei denn, es handelt sich um Pay-TV-Angebote. Keine Vergütung beansprucht die VG Media aus Entgelten, die der Netzbetreiber über Anlagen erwirtschaftet, die über keine eigene Kopfstelle verfügen, sondern für die er die Programmsignale allein von einem anderen Netzbetreiber bezieht. 2.2.2. Nicht in die Bemessungsgrundlage fallen folgende Umsätze: a. Einnahmen, die nachweislich nicht im Zusammenhang mit der Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen erzielt werden, insbesondere Umsätze aus der Vermarktung und dem Vertrieb von Internetzugang, Telefonie, der Weitersendung von Pay-TV-Angeboten sowie der Weitersendung von Teleshoppingangeboten; b. Umsätze aus der Vermarktung von ausländischen Programmen, welche der Netzbetreiber gegen programmbezogenes Entgelt vermarktet, auch wenn sie in ihrem Ursprungsland als Free-TV vermarktet werden. 3.3. Werden Endkunden vom Netzbetreiber mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu einem einheitlichen Preis mit Internetzugangsdienstleistungen oder Telefondiensten versorgt (Produktbündel), entspricht der für diese Endkunden des Netzbetreibers in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag dem nach den für den jeweiligen Netzbetreiber und seine Organisationsform (GmbH, Verein, etc.) anwendbaren anerkannten Rechnungslegungsstandards auf die Kabelweitersendung entfallenden Anteil am Gesamtentgelt der so versorgten Endkunden. Soweit die vom Netzbetreiber abgerechnete, auf Fernseh- und Hörfunkprogramme entfallende Bemessungsgrundlage bis zum 31.12.2021 nicht mindestens EUR 8,75 und ab 01.01.2022 nicht mindestens EUR 12,00 pro Einzelnutzer-Endkunde und pro Monat beträgt, ist der Netzbetreiber verpflichtet, einem gemeinsam von den Parteien innerhalb eines Monats zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer die Herleitung und Aufstellung sämtlicher geldwerter Vorteile aus der Verwertung der Fernseh- und Hörfunkprogramme innerhalb dieser UmsatzGruppe nachzuweisen. Sollten sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats auf einen Wirtschaftsprüfer verständigen, wird der Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüferkammer festgelegt. Die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt der Netzbetreiber, falls die Abrechnung um mehr als 5 % zu seinen Lasten korrigiert werden muss, andernfalls trägt die VG Media die Kosten. Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, wenn das Produktbündel neben Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen auch oder andere Zusatzleistungen zu einem einheitlichen Preis umfasst, z.B. Mobilfunk, Pay-TV, HD-Free-TV-Programme oder Video on Demand. 4. Für den Fall, dass der Netzbetreiber die Höhe der Entgelte nicht oder nicht schlüssig und objektiv nachvollziehbar schriftlich nachweist, ist eine pauschalierte Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 12,00 pro Endkunde und Monat als Entgelt zugrunde zu legen. 8 Gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Dieser ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 25. Januar 2021 als Telefax eingegangen (Anlage K 8). 9 Der Kläger, der selbst keinen Widerspruch eingelegt hat, hält den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle in weiten Teilen für sachgerecht und angemessen, ist jedoch der Auffassung, dass einige Regelungen abweichend getroffen werden müssen. 10 Nach Ansicht des Klägers könne der Schiedsstelle insoweit nicht gefolgt werden, als diese die Vergütungsregelungen nicht in die von seinen Mitgliedern mit Kabelnetzbetreibern auf der Grundlage eines Rahmenvertrages abzuschließenden Einzelverträge, sondern in den Rahmenvertrag selbst aufgenommen habe. Gesamtvertrag und Einzelverträge bilden dem Kläger zufolge eine rechtliche Einheit. Die praktische Umsetzung angemessener Vertragsbedingungen mache die Erfassung der Lizenzbedingungen in einem Muster des Einzelvertrages unverzichtbar. Dies entspreche auch der zwischen den Parteien in der Vergangenheit praktizierten Handhabe. Auch die GEMA schließe Verträge in dieser Form. 11 Inhaltlich sei insbesondere die Regelung der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 des Einigungsvorschlages unangemessen. Im Grundsatz sei davon auszugehen, dass der Urheber an den tatsächlich erzielten Erlösen zu beteiligen ist. Hiervon ausgehend könnten Mindestbemessungsgrenzen allenfalls unter besonderen Umständen eine angemessene Regelung darstellen, um den Urheber vor der Entwertung seiner Rechte zu schützen. Im Falle des Nachweises tatsächlich niedrigerer Umsätze, welche die Netzbetreiber aus der Zurverfügungstellung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen an fremde belieferte Betreiber erwirtschaften (sog. „Signallieferentgelte“) dürfe entgegen § 5 Ziffer 1 des Einigungsvorschlages gar kein Mindestumsatz bestimmt werden. Anderenfalls würde der Urheber von den auf den jeweiligen Märkten herrschenden tatsächlichen Verhältnissen völlig freigestellt. 12 Für den gemäß § 5 Ziffer 3 des Einigungsvorschlages vorgesehenen Fall, dass Netzbetreiber Produktbündel, die Endkunden neben den Hörfunk- und Sendeprogrammen mit Internetzugangsdienstleistungen oder Telefondiensten versorgen, zu einem einheitlichen Preis anbieten, sei die ab 1. Januar 2022 vorgesehene Mindestbemessungsgrundlage von EUR 12,00 zu hoch. Der Kläger verweist insoweit auf die als Anlage K 13 vorgelegte Studie des Marktforschungs- und Beratungsunternehmens ... (nachfolgend nur: ...-Studie), welche eine zunehmende Bedeutung neuer IPTV- und OTT-Angebote belege. Überdies sei der durchschnittliche Preis eines Fernseh- und Hörfunk-Kabelanschlusses von ehemals EUR 16,90 erheblich gesunken und liege bei nunmehr etwa EUR 10,00 brutto. Überdies sei in dem von dem Kläger mit der Verwertungsgesellschaft GEMA geschlossenen und nach wie vor geltenden Gesamtvertrag, welcher unter anderem die Kabelweitersenderechte zur Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen der Landesrundfunkanstalten der ... und des ... beinhalte, eine Bemessungsgrundlage in Höhe von nur EUR 10,00 für Bündelprodukte und im Übrigen eine generelle Mindestbemessungsgrundlage von EUR 5,00 vereinbart worden (Anlage K 9). Mit den zur ... gehörenden Unternehmen ... (Anlagen K 10 und K 11) habe die Beklagte für Bündelangebote zudem eine Mindestbemessungsgrundlage von EUR 8,75 vereinbart. Im Übrigen sei für Signallieferungsentgelte eine Mindestbemessungsgrundlage und dies auch nur in Höhe von EUR 5,00 vereinbart worden. Für als solche eigenständig angebotene Fernsehanschlüsse verlange die Beklagte indes keine Mindestbemessungsgrundlage. Da sich die mit ... geschlossenen Verträge auf etwa 75 Prozent aller Haushalte in Deutschland bezögen, seien die entsprechenden Vertragsbedingungen als angemessen anzusehen. Zudem habe die Beklagte mit dem FRK Fachverband für Rundfund- und BreitbandKommunikation einen Schwellenwert von EUR 8,75 vereinbart (Anlage K 25). Der von der Schiedsstelle angesetzte Wert von EUR 12,00 könne dagegen nicht mit der von der Beklagten behaupteten missbräuchlichen Abrechnung bei Signallieferungsentgelten begründet werden. Für einen solchen Missbrauch habe die Beklagte keinerlei Nachweise oder Indizien vorgetragen. Auch die von der Beklagten exemplarisch benannten Marktpreise sowie die Studie von ... stützten diese Bewertung nicht. Die ...-Studie stamme ohnehin aus dem Jahr 2015 und sei daher veraltet. Hinsichtlich der für die Vergütung maßgeblichen Berechnungsgrundlage müsse es entsprechend der bisherigen Vertragspraxis zudem dabeibleiben, dass mit PayTV erzielte Umsätze nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden. Hierfür spreche auch die allgemeine Vertragspraxis. 13 Die gemäß § 5.4 des Einigungsvorschlages für den Fall nicht hinreichender Nachweise der Höhe der von einem Netzbetreiber verlangten Netzentgelte vorgesehene Pauschalierung sei zudem bereits dem Grunde nach unangemessen. Ergänzend aufzunehmen sei dem Kläger zufolge aber eine Regelung zur einheitlichen Berechnung etwaiger Mindestbemessungsgrundlagen. Dabei müsse eine Durchschnittsbetrachtung erfolgen, weil anderenfalls unzählige Verträge jeweils individuell überprüft werden müssten. 14 Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass der in § 4 des Einigungsvorschlages geregelte Lizenzsatz in Höhe von 0,97 Prozent bzw. 0,87 Prozent überhöht sei. Dem in der Folge des Ausscheidens der ... aus dem Kreis der Mitglieder der Beklagten verringerten Rechteportfolio werde hierdurch nicht hinreichend Rechnung getragen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 habe die Beklagte den Lizenzsatz aus dem Tarif 2012 gegenüber den Mitgliedsunternehmen des Klägers zudem ausdrücklich mit Blick auf den Wegfall der ...-Rechte auf einen effektiven, den Gesamtvertragsrabatt bereits berücksichtigenden Lizenzsatz von 0,65 Prozent reduziert. 15 Die seitens der Schiedsstelle richtigerweise angestrebte ungefähre Gleichbehandlung der Mitglieder des Klägers mit den Unternehmen der ... dürfe darüber hinaus nicht erst nach Abzug des Gesamtvertragsrabatts, sondern müsse bereits vorher erreicht werden. Nur dies trage der mit dem Abschluss von Gesamtverträgen zu Gunsten der Beklagten verbundenen Verringerung des Verwaltungsaufwandes ausreichend Rechnung. Nichts anderes ergebe sich aus einer etwaigen gewichtigeren Marktbedeutung von .... Angemessen sei vielmehr ein Lizenzsatz von 0,90 Prozent bzw. 0,81 Prozent. Zu bedenken sei auch, dass die Schiedsstelle den mit der ...-Studie vom 6. Juli 2021 (Anlage K 13) belegten, signifikanten Rückgang der Bedeutung des Fernsehens nicht hinreichend berücksichtigt habe. Eine Erhöhung der Lizenzsätze lasse sich daher entgegen der Beklagten nicht mit entsprechend veränderten Marktbedingungen begründen. 16 Keine Veranlassung bestehe dem Kläger zufolge dafür, bei der Bestimmung des Lizenzsatzes wie von der Beklagten vorgeschlagen danach zu unterscheiden, ob ein Kabelnetzbetreiber bei der Weitersendung von Programmsignalen Daten erhebt. Ein Lizenzsatz in Höhe von 1,65 Prozent im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2019 bzw. 1,48 Prozent ab 1. November 2019 sei völlig unangemessen. Eine Differenzierung zwischen einer Weitersendung mit bzw. ohne Datenerhebung könne nicht durch eine technische und wirtschaftliche Eigenständigkeit von IPTV im Verhältnis zu herkömmlicher DVB-C Weitersendung rechtfertigen. Hierbei handele es sich um ein und dieselbe Nutzungsart. Insbesondere erfülle IPTV sämtliche Voraussetzungen der Kabelweitersendung gemäß § 20 b UrhG. Weder in technischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht handele es sich bei einer IP-basierten Weitersendung um eine eigenständige Nutzungsart. Überdies sei die Erhebung von Daten über die erforderliche Nutzung zum Zwecke der Vertragserfüllung hinaus nur mit Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Aus den Datenschutzhinweisen einzelner Anbieter ergebe sich zudem kein datenbasiertes Geschäftsmodell. Wie die Schiedsstelle zutreffend ausgeführt habe, bestehe auch kein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Weitersendung und den durch die Datenerhebung seitens der Kabelnetzbetreiber erzielten geldwerten Vorteilen. 17 Darüber hinaus dürfe der Gesamtvertragsrabatt von 20 Prozent entgegen § 4 Ziffer 2 Abs. 2 des Einigungsvorschlages nicht entfallen, wenn ein Netzbetreiber die gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungen vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes oder einem ordentlichen Gericht angreift. Auch fehle eine Regelung zur Anpassung der Vergütung im Falle nachträglicher Änderungen im Rechtebestand der Beklagten. Zu ergänzen sei weiter eine angemessene Meistbegünstigungsklausel und eine Abwicklungsklausel. 18 Der Kläger beantragte zuletzt, zwischen ihm und der Beklagten einen Gesamtvertrag mit folgendem Inhalt festzusetzen: Gesamtvertrag zwischen C. M. GmbH, ... – nachstehend „C. M.“ genannt – und A... Der Breitbandverband e.V., ... – nachstehend „A...“ genannt – § 1 Vertragsparteien 1. Die C. M. ist eine Verwertungsgesellschaft mit dem Zweck, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für Medienunternehmen, insbesondere Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen, wahrzunehmen. Sie nimmt gegenwärtig die vertragsgegenständlichen Rechte der in Anlage 2 genannten Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen mit ihren dort verzeichneten Programmen wahr. 2. Der A... ist ein Verband von Betreibern von Breitbandnetzen. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben zählt der Abschluss urheberrechtlicher Gesamtverträge. 3. Netzbetreiber sind die Mitgliedsunternehmen des A.... Sie betreiben in Deutschland leitungsgebundene Breitbandnetze, in die sie drahtlos oder leitungsgebunden empfangene Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme einspeisen und weitersenden. Die Programme werden entweder unmittelbar an die angeschlossenen Haushalte übertragen oder aber an andere Netzbetreiber weitergegeben (im Folgenden: „belieferte Betreiber“). § 2 Einräumung von Nutzungsrechten Die C. M. räumt den Netzbetreibern durch Abschluss von Einzelverträgen gemäß dem in Anlage 1 beigefügten Einzelvertrag alle von ihr während der Vertragslaufzeit wahrgenommenen Rechte ein, um die Fernseh- und Hörfunkprogramme ihrer Wahrnehmungsberechtigten leitungsgebunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterzusenden. Das Vertragsmuster nach Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesamtvertrages. Die Rechtseinräumung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2018. § 3 Vertragshilfe Der A... gewährt der C. M. Vertragshilfe. Diese umfasst folgende Maßnahmen: 1. Der A... wird der C. M. bei Abschluss des Vertrags ein aktuelles Verzeichnis mit den Anschriften seiner Mitgliedsunternehmen mit Angabe der ihm benannten Ansprechpartner aushändigen und jede spätere Veränderung laufend schriftlich mitteilen. 2. Der A... empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen, einen Einzelvertrag abzuschließen und den vertraglichen Verpflichtungen fristgemäß nachzukommen, insbesondere vollständige Abrechnungen anhand des jeweils anzuwendenden Lizenzsatzes vorzulegen und die vereinbarte Vergütung zu zahlen. 3. Der A... wird die Erfüllung des Gesamtvertrags und der Einzelverträge durch geeignete Aufklärungsarbeiten erleichtern. 4. Der A... mahnt Mitgliedsunternehmen, die ihre Vertragspflichten nicht fristgemäß einhalten, innerhalb von 14 Tagen nach einem entsprechenden schriftlichen Hinweis der C. M. schriftlich zur sofortigen Erfüllung unter Schilderung der möglichen Folgen für das Mitgliedsunternehmen an. 5. Der A... weist seine Mitgliedsunternehmen darauf hin, dass der Anspruch auf die Gewährung des Gesamtvertragsrabatts entfällt, wenn ein Netzbetreiber die Angemessenheit der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einem ordentlichen Gericht angreift. § 4 Meinungsverschiedenheiten 1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen der C. M. und einem Mitgliedsunternehmen des A... über den Vollzug der Verträge wirkt der A... zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auf eine gütliche Einigung hin. Wird diese Einigung nicht innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Anrufung des A... durch die C. M. bzw. eines Mitgliedsunternehmens des A... erreicht, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. 2. Will die C. M. von ihren Einsichtsrechten nach § 6 Absatz 5 des Einzelvertrages Gebrauch machen, so wird sie vorher den A... über den zugrundeliegenden Sachverhalt informieren. § 5 Gleichbehandlung; Meistbegünstigung 1. Die C. M. verpflichtet sich, umgehend alle ihr möglichen Schritte zu unternehmen, um die von ihr erhobenen vertragsgegenständlichen Vergütungsansprüche branchenweit durchzusetzen, auch gegenüber Netzbetreibern und Wohnungsunternehmen, die nicht Mitglied des A... sind. 2. Räumt die C. M. einem anderen Netzbetreiber oder einer anderen Vereinigung von Netzbetreibern während der Laufzeit dieses Vertrags für die vertragsgegenständlichen Rechteeinräumungen und -abgeltungen günstigere Vergütungssätze oder sonstige günstigere Bedingungen ein als in diesem Vertrag oder im Einzelvertrag vereinbart, gelten die günstigeren Bedingungen auch für den A... und seinen Mitgliedern. § 6 Vertragsdauer 1. Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2028 geschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht neun Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien schriftlich gekündigt wird. 2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat und eine zur Abhilfe bestimmte Frist von mindestens 15 Werktagen erfolglos abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens bei der jeweils anderen Partei, welches mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen ist. § 7 Schlussbestimmungen 1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 2. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform. 3. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Klausel, die dem Sinn der zu ersetzenden Klausel am nächsten kommt. B., den __._____ K., den __.____ _________________________ ____________________ C. M. A... Anlage 1 zum Gesamtvertrag Einzelvertrag zwischen der C. M. GmbH, ... – nachstehend „C. M.“ genannt – und [Firma A.-Mitglied] – nachstehend „Netzbetreiber“ genannt – § 1 Vertragsparteien 1. Die C. M. ist eine Verwertungsgesellschaft mit dem Zweck, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für Medienunternehmen, insbesondere Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen, wahrzunehmen. Sie nimmt gegenwärtig die vertragsgegenständlichen Rechte der in Anlage 1 genannten Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen mit ihren dort verzeichneten Programmen wahr. 2. Der A... ist ein Verband von Betreibern von Breitbandnetzen. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben zählt der Abschluss urheberrechtlicher Gesamtverträge. 3. Der Netzbetreiber ist Mitgliedsunternehmen des A... Er betreibt in Deutschland leitungsgebundene Breitbandnetze, in die er drahtlos oder leitungsgebunden empfangene Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme einspeist und weitersendet. Die Programme werden entweder unmittelbar an die angeschlossenen Haushalte übertragen oder aber an andere Netzbetreiber weitergegeben (im Folgenden: „belieferte Betreiber“). § 2 Einräumung von Nutzungsrechten 1. Die C. M. räumt dem Netzbetreiber alle von ihr während der Vertragslaufzeit wahrgenommenen Rechte ein, um die Fernseh- und Hörfunkprogramme ihrer Wahrnehmungsberechtigten leitungsgebunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterzusenden. 2. Die Einspeisung und Weitersendung der Programme nach diesem Vertrag muss zeitgleich, vollständig und unverändert erfolgen. Dies steht in Einzelfällen einer technisch notwendigen Frequenzumsetzung und -aufbereitung nicht entgegen. 3. Die Rechteeinräumung ist nicht auf einen bestimmten Übertragungsstandard (z.B. analog, digital, PAL, DVB, IP), eine bestimmte Übertragungsqualität (z.B. SD, HD) oder bestimmte Netztechniken (Kupfer, Koaxial, Glasfaser) beschränkt. Sie umfasst im Hinblick auf die Weitersendung die den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten aufgrund des Urheberrechtsgesetzes oder aufgrund internationaler Verträge in Bezug auf Hörfunk- und Fernsehprogramme zustehenden oder von ihnen wahrgenommenen Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte. 4. Die C. M. stellt den in dem in Absatz 3 genannten Umfang von allen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen der von ihr vertretenen Sendeunternehmen für die Laufzeit des Vertrags frei. § 3 Vorbehaltene Rechte 1. Die dem Netzbetreiber durch diesen Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht übertragbar. Der Netzbetreiber ist jedoch befugt, die Programmsignale „rechtefrei“ an andere an sein Netz angeschlossene Kabelnetzbetreiber („Netzebene-4-Betreiber“) weiterzugeben. 2. Ein Recht zur Aufzeichnung der weiterübertragenen Sendungen und ein Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 22 des Urheberrechtsgesetzes (d.h. zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung der weitergesendeten Sendungen durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen) werden durch diesen Vertrag nicht eingeräumt. § 4 Vergütung 1.1. Die Vergütung für die Rechteeinräumung gemäß § 2 beträgt 0,90 % der Bemessungsgrundlage (§ 5) bei der Erhebung von Einspeiseentgelten und 0,81 %, wenn der Netzbetreiber von den in Anlage 2 genannten privaten Sendeunternehmen nachweislich keine Einspeiseentgelte oder sonstige Zahlungen erhebt. Zusätzlich zu der Vergütung wird die gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet. 2. Auf die Vergütung nach Absatz 1 wird ein Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 % gewährt, solange der Netzbetreiber Mitglied des A... ist. 3. Der Vergütungssatz beruht auf dem tariflich ausgewiesenen Rechtebestand der C. M. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei erheblichen Veränderungen dieses Rechtebestands (± 10 % bezogen auf den bei Vertragsschluss geltenden Verteilungsplan der C. M.) wird der Vergütungssatz entsprechend angepasst. Die C. M. wird die A... über entsprechende Änderungen im Rechtebestand unverzüglich informieren. Ergeben sich Erhöhungen von mehr als 15 %, steht dem Netzbetreiber ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu, von dem er bis zum Ablauf des dritten Monats nach der Mitteilung der C. M. gegenüber der A... Gebrauch machen kann. § 5 Bemessungsgrundlage 1.1.1.1. Die Bemessungsgrundlage besteht aus den um die gesetzliche Umsatzsteuer bereinigten Umsätzen des Netzbetreibers, die er und die im Sinne von § 15 AktG mit ihm konzernverbundenen Netzebene 3- und Netzebene 4-Betreiber („Verbundene Unternehmen“) durch die Weitersendung erwirtschaften („Entgelte“). Dies sind insbesondere die Umsätze, die entstehen, indem die Endkunden an den Netzbetreiber eine Vergütung entrichten. Weitere Umsätze in Zusammenhang mit der Nutzung sind mit einzubeziehen. Mit einzubeziehen sind des Weiteren die Umsätze, die der Netzbetreiber aus der rechtefreien Zurverfügungstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen an fremde belieferte Betreiber erwirtschaftet („Signallieferungsentgelte“). Ähnliche geldwerte Vorteile stehen den Signallieferungsentgelten gleich. In die Bemessungsgrundlage fallen auch die Umsätze aus der Verbreitung von HD-FreeTV-Programmen, die wiederkehrend oder anderweitig für die gesonderte Freischaltung oder den monatlichen oder jährlichen Bezug eine digitalen HD-Free-TV Pakets oder aus anderen Gründen von Endkunden erwirtschaftet werden, es sei denn, es handelt sich um Pay-TV-Angebote. Keine Vergütung beansprucht die C. M. aus Entgelten, die der Netzbetreiber über Anlagen erwirtschaftet, die über keine eigene Kopfstelle verfügen, sondern für die er die Programmsignale allein von einem anderen Netzbetreiber bezieht. 2. Nicht in die Bemessungsgrundlage fallen folgende Umsätze: 3.3. Werden Endkunden vom Netzbetreiber mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu einem einheitlichen Preis mit Internetzugangsdienstleistungen oder Telefondiensten versorgt (Produktbündel), entspricht der für diese Endkunden des Netzbetreibers in die Bemessungsgrundlage einzustellende Betrag dem nach den für den jeweiligen Netzbetreiber und seine Organisationsform (GmbH, Verein, etc.) anwendbaren anerkannten Rechnungslegungsstandards auf die Kabelweitersendung entfallenden Anteil am Gesamtentgelt der so versorgten Endkunden. Soweit die vom Netzbetreiber abgerechnete, auf Fernseh- und Hörfunkprogramme entfallende Bemessungsgrundlage nicht mindestens EUR 8,75 pro Einzelnutzer-Endkunde und pro Monat beträgt, ist der Netzbetreiber verpflichtet, einem gemeinsam von den Parteien innerhalb eines Monats zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer die Herleitung und Aufstellung sämtlicher geldwerter Vorteile aus der Verwertung der Fernseh- und Hörfunkprogramme innerhalb dieser Umsatzgruppe nachzuweisen. Sollten sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats auf einen Wirtschaftsprüfer verständigen, wird der Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüferkammer festgelegt. Die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt der Netzbetreiber, falls die Abrechnung um mehr als 5 % zu seinen Lasten korrigiert werden muss, andernfalls trägt die C. M. die Kosten. Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, wenn das Produktbündel neben Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen auch oder andere Zusatzleistungen zu einem einheitlichen Preis umfasst, z.B. Mobilfunk, Pay-TV, HD-Free-TV-Programme oder Video on Demand. 4. Ob einer der vorstehend vereinbarten Beträge unterschritten wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller Vertragsbeziehungen vorzunehmen, auf die der jeweilige Betrag Anwendung findet. Dafür wird der Gesamtumsatz der betroffenen Vertragsbeziehungen durch die Anzahl der über diese Vertragsbeziehungen versorgten Haushalte geteilt. Die Anzahl der Haushalte wird dadurch berechnet, dass die Anzahl der Haushalte zu Beginn des Abrechnungszeitraums mit der Anzahl zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraums addiert und sodann durch zwei geteilt wird. § 6 Zahlungsweise 1. Der Netzbetreiber zahlt an die C. M. quartalsweise aufgrund der Umsätze des jeweils vorangegangenen Kalenderquartals. Die Abrechnung (Gutschrift) und Zahlung erfolgt – ohne gesonderte Rechnungsstellung – innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderquartals auf das Geschäftskonto der C. M. bei der D. B. AG B., Konto-Nr.: ..., BLZ: ..., BIC/SWIFT-Code): ..., IBAN: ... . 2. Der Netzbetreiber übersendet bis zum 31. März des jeweils folgenden Geschäftsjahres eine Aufstellung der Umsätze gemäß § 5 Abs. 1 unter Angabe der jeweiligen Haushaltszahlen unaufgefordert an die C. M.. Die C. M. verpflichtet sich, die Aufstellungen nur zu internen Zwecken zu verwenden und Dritten, soweit sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind (z.B. Wirtschaftsprüfern gegenüber), keinerlei Kenntnis von dem Inhalt zu geben. 3. Für den Fall, dass es sich bei dem Netzbetreiber um ein nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtiges Unternehmen handelt, ist die Übereinstimmung der Aufstellung mit den Büchern durch einen Wirtschaftsprüfer bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu bestätigen. Soweit ein Netzbetreiber nicht prüfungspflichtig ist, genügt die Bestätigung eines Steuerberaters. 4. In der Aufstellung werden keine Angaben zu nicht vertragsgegenständlichen Umsätzen (z.B. Telefonie, Internet) gemacht. 5. Auf Wunsch der C. M. wird der Netzbetreiber zu Einzelpositionen der für die Vergütung und Abrechnung relevanten Faktoren nähere Angaben machen. Bei berechtigten Zweifeln hat die C. M. ein Einsichtsrecht in die relevanten Unterlagen des Netzbetreibers. Die C. M. ist zur Verschwiegenheit über die hierbei bekanntwerdenden Tatsachen verpflichtet. Die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Zweifel sind konkret zu benennen. Das Einsichtsrecht ist ausschließlich durch einen gemeinsam von den Parteien innerhalb eines Monats zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer auszuüben. Sollten sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats auf einen Wirtschaftsprüfer verständigen, wird der Wirtschaftsprüfer von der Wirtschaftsprüferkammer festgelegt. Der Netzbetreiber kann die Kontrolle abwenden, wenn er innerhalb eines Monats die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines von beiden Parteien anerkannten anderen Sachverständigen vorlegt, welche die betreffenden Zweifel beseitigt. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Netzbetreiber, falls die Abrechnung um mehr als 5 % zu seinen Lasten korrigiert werden muss, andernfalls die C. M.. § 9 Gleichbehandlung; Meistbegünstigung 1. Die C. M. verpflichtet sich, umgehend alle ihr möglichen Schritte zu unternehmen, um die von ihr erhobenen vertragsgegenständlichen Vergütungsansprüche branchenweit durchzusetzen, auch gegenüber Netzbetreibern und Wohnungsunternehmen, die nicht Mitglied des A... sind. 2. Räumt die C. M. einem anderen Netzbetreiber oder einer anderen Vereinigung von Netzbetreibern während der Laufzeit dieses Vertrags für die vertragsgegenständlichen Rechteeinräumungen und -abgeltungen günstigere Vergütungssätze oder sonstige günstigere Bedingungen ein als in diesem Vertrag oder im Einzelvertrag vereinbart, gelten die günstigeren Bedingungen auch für den Netzbetreiber. § 10 Vertragsdauer 1. Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2028 geschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht neun Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien schriftlich gekündigt wird. 2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat und eine zur Abhilfe bestimmte Frist von mindestens 15 Werktagen erfolglos abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens bei der jeweils anderen Partei, welches mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen ist. § 11 Abwicklungsregelung Für die Klärung der vom Netzbetreiber für die Zeit ab dem 01.01.2018 geschuldeten Lizenzbeträge vereinbaren die Parteien folgendes Vorgehen: 1. Es wird zunächst der Gesamtleistungsbetrag ermittelt. Der Gesamtleistungsbetrag besteht aus 2. Es wird der Schuldbetrag errechnet. Der Schuldbetrag ist der Betrag, den der Netzbetreiber nach Maßgabe dieses Einzelvertrages an C. M. zu zahlen hat. 3. Sodann wird die Differenz von Gesamtbetrag und Schuldbetrag ( Differenzbetrag ) ermittelt. Soweit sich ein Differenzbetrag zugunsten des Netzbetreibers ergibt ( Gesamtbetrag > Schuldbetrag ), ist der Differenzbetrag von C. M. dem Netzbetreiber zu erstatten, im umgekehrten Fall vom Netzbetreiber an C. M. zu leisten. Soweit der Netzbetreiber Beträge hinterlegt hat und der Schuldbetrag die geleisteten Zahlungen überschreitet, ist hierfür der hinterlegte Betrag soweit an C. M. auszukehren, als es zur vollständigen Begleichung des Schuldbetrages erforderlich ist. Darüber hinaus gehende hinterlegte Beträge sind von C. M. zugunsten des Netzbetreibers freizugeben. 4. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Schuldbetrag gegenüber C. M. zum Zwecke der Klarstellung insgesamt vorbehaltlos zu stellen. § 12 Schlussbestimmungen 1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 2. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform. 3. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Klausel, die dem Sinn der zu ersetzenden Klausel am nächsten kommt. Berlin, den __.____ __________, den __.______ ________________________ _______________________ C. M. Netzbetreiber 19 Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. 20 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die für die Bestimmung der im vorliegenden Fall angemessenen Vertragsbedingungen maßgeblich aus dem mit dem FRK Fachverband für Rundfunk- und BreitbandKommunikation geschlossenen Gesamtvertrag ergeben (Anlage K 25). Die Verträge mit den zur ... zählenden Unternehmen ... (Anlagen K 10 und K 11) könnten dagegen nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Dies habe auch die Schiedsstelle ausdrücklich bestätigt. 21 Auch dem von dem Kläger mit der Verwertungsgesellschaft GEMA geschlossenen Vertrag (Anlage K 9) könne kein relevanter Vergleichsmaßstab entnommen werden. Abweichende Tarife anderer Verwertungsgesellschaften seien irrelevant, weil anderenfalls stets eine Abstimmung zwischen allen Verwertungsgesellschaften erfolgen müsse, um auf geänderte Verwertungsrealitäten zu reagieren. 22 Die von dem Kläger überdies als Referenzvertrag vorgelegte Vereinbarung mit der ... (Anlage K 29) sei nicht unterzeichnet. Die Beklagte bestreitet, dass dieser Vertrag überhaupt tatsächlich umgesetzt wurde. 23 Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass der festzusetzende Gesamtvertrag keine Befugnis auf Seiten der Kabelnetzbetreiber enthalten dürfe, das von ihnen empfangene Programmsignal rechtefrei an Netzebene-4-Betreiber weiterzugeben. Der von ihr festgesetzte Tarif 2018 (Anlage B 1/1) sehe eine entsprechende Befugnis nicht mehr vor. In rechtlicher Hinsicht widerspreche die Befugnis zur Signalweitergabe den Vorgaben des VGG. Die treuhänderische Rechtewahrnehmung sei primäre und unabdingbare Aufgabe der Verwertungsgesellschaften. Räume man den Kabelnetzbetreibern eine Befugnis zur Signalweitergabe ein, würde zudem die bei der Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften herrschende Staatsaufsicht umgangen. Überdies würde die Befugnis zur Signalweitergabe häufig missbraucht, um Lizenzzahlungen zulasten der Beklagten sowie der Rechteinhaber zu verkürzen. Zumindest sei – was die Beklagte insoweit nur vorsorglich vorträgt – für den Fall der Einräumung einer entsprechenden Befugnis eine Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von EUR 12,00 vorzusehen. 24 Der von der Schiedsstelle vorgeschlagene Lizenzsatz von 0,97 Prozent sei insoweit angemessen, wie bei der Weitersendung des Fernseh- oder Hörfunksignals keine Datenerhebung erfolge. Dieser Lizenzsatz habe bereits nach dem von der Beklagten festgesetzten Tarif 2016 (Anlage B 2) gegolten. Der Kläger habe gegen diesen keine Einwände erhoben. Inhaltlich beruhe der Tarif 2016 auf einer moderaten Erhöhung des Tarifs 2012 (Anlage B 3), dessen Lizenzsatz von 0,90 Prozent seinerseits auf die bereits zuvor erfolgte Herauslösung der Senderechte der ... aus dem Rechteportfolio der Beklagten zurückging. Nach dem Jahr 2012 sei das Rechteportfolio der Beklagten jedoch um 11 Fernsehsender und 29 Radiosender erweitert worden, weswegen der erhöhte Tarif 2016 festgesetzt worden sei. Zudem hätten sich die Zuschaueranteile von 37,23 Prozent im Jahr 2011 auf 40,16 Prozent im Jahr 2015 erhöht. Dem stehe auch die von dem Kläger vorgelegte ...-Studie (Anlage K 13) nicht entgegen. Denn die darin enthaltene Marktübersicht der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) bilde nicht sämtliche von der Beklagten wahrgenommenen Programme ab. Vielmehr treffe die KEK nur Aussagen zu drei großen Blöcken bestehend aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der ... und der ... sowie der nicht näher aufgeschlüsselten Gruppe an sonstigen Sendern. Dagegen treffe die Studie keine Aussage dazu, ob der Zuschaueranteil der von der Beklagten lizenzierten Sender während der Geltungszeit des Tarifs 2012 angewachsen sei. 25 Ungeachtet dessen greife der von der Schiedsstelle vorgeschlagene Lizenzsatz zu kurz. Erheben die Kabelnetzbetreiber wie im Falle der IP-basierten Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen Daten, erwüchsen ihnen hieraus im Hinblick auf die zunehmend datengetriebene Wirtschaft erhebliche ökonomische Vorteile. Infolgedessen sei es notwendig, den Lizenzsatz im Falle der Datenerhebung um 0,70 Prozentpunkte von 0,97 Prozent auf 1,65 Prozent anzuheben. Im Gegensatz zu der bisher bei der herkömmlichen Kabelweitersendung üblichen allgemeinen Signalzuführung erfolge mittlerweile eine kundenindividuelle Signalzuführung. Bei der kundenindividuellen Signalzuführung handele es sich um eine gegenüber der herkömmlichen Kabelweitersendung eigenständige Nutzungsart. Die Richtlinie 2019/789/EU (Online-SatCab-Richtlinie) grenze internetprotokollgestützte Netze von der Weiterverbreitung über Kabel- und Mikrowellensysteme ab. Technisch erfolge eine individuelle Signalzuführung im Wege einer IP-basierten Weitersendung oder unter Einsatz von Set-Top-Boxen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht stelle die individuelle Signalzuführung eine eigenständige Nutzungsart dar. Dies zeige unter anderem die von dem Kläger selbst als Anlage K 13 vorgelegte ...-Studie, in der eigenständig bepreiste IPTV-Angebote aufgelistet seien. Mit der kundenindividuellen Signalzuführung sei es Kabelnetzbetreibern möglich, das individuelle Nutzerverhalten zu beobachten und auszuwerten. Folglich könne das eigene Angebot optimiert und anderweitig verwertet werden. Zudem würden Anbieter durch die individuelle Übertragung auf Abruf in erheblichem Umfang Übertragungskapazitäten einsparen, da nur einzelne Signale übertragen werden müssten. Infolgedessen könne der Angebotsumfang deutlich erweitert werden. Die IP-basierte Weitersendung ermögliche es Netzbetreibern zudem, neue KundenGruppen zu erschließen. Während etwa 17 Millionen Haushalte über einen Breitbandkabelanschluss verfügten, kämen für die IP-basierte Weitersendung sämtliche Haushalte, die über einen Internetanschluss verfügen, in Betracht. Insgesamt seien von 42,8 Millionen Wohnungen in Deutschland etwa 38 Millionen mit IPTV-fähigen Kupferdraht-Telefonanschlüssen ausgestattet. 26 Da der eigentliche Mehrwert für die Kabelnetzanbieter mit der Datenerhebung geschaffen werde, stelle der neu festzusetzende Tarif nicht auf die IP-Technik, sondern auf die Datenerhebung ab. Dass Kabelnetzbetreiber bereits tatsächlich Daten erheben und monetarisieren, ergebe sich aus den von der Beklagten vorgelegten Datenschutzerklärungen der Unternehmen ... (Anlage B 4), ... (Anlage B 5) und ... (Anlage B 6). Ein von Professor ... im Auftrag der Beklagten erstelltes und von dieser als Anlage B 10 vorgelegtes Gutachten bestätige, dass durch die Verwertung von Daten erzielte geldwerte Vorteile als Berechnungsgrundlage der Tarife gemäß § 39 VGG und damit auch im Rahmen von Gesamtverträgen gemäß § 35 VGG zu berücksichtigen seien. Dass Art und Umfang der im Zusammenhang mit der Weitersendung stattfindenden Datenerhebung und danach möglichen Datenverwertung signifikante Vermögensvorteile begründen, werde durch das Gutachten von ... (Anlage B 11, nachfolgend nur: ...-Gutachten) sowie das Gutachten der ... (Anlage B 12, nachfolgend nur: ...-Gutachten) bestätigt. Demzufolge könne sowohl über einen kosten- als auch einen nutzen- und marktpreisorientierten Ansatz der Datenwert ermittelt werden. Im Ergebnis begründe die Datenerhebung einen Wertzuwachs von einem Drittel des Gesamtumsatzes. Dies rechtfertige die Erhöhung des Lizenzsatzes um 0,70 Prozentpunkte. 27 Da die Datenerhebung bei der IP-basierten Weitersendung zudem der Regelfall sei, müsse ein Kabelnetzbetreiber seinerseits darlegen, wenn nachweislich keine Daten erhoben werden. Nur dann könne statt eines Lizenzsatzes von 1,65 Prozent der ermäßigte Lizenzsatz von 0,97 Prozent maßgeblich sein. 28 Weiter müsse für die Zeit ab dem 1. November 2019 ein künftig nur noch nach der Frage der Datenerhebung differenzierender Lizenzsatz gelten, der nicht mehr danach unterscheide, ob seitens eines Kabelnetzbetreibers Einspeiseentgelte verlangt werden. Der von der Beklagten benannte Zeuge ... könne bestätigen, dass 80 Prozent der Abrechnungen im Jahr 2019 nach der Tarifvariante „mit Einspeiseentgelt“ erfolgt seien. 29 Die von der Schiedsstelle festgesetzten Mindestbemessungsgrundlagen in Höhe von EUR 12,00 seien angemessen und entsprächen den tatsächlichen Marktverhältnissen. Mit Blick auf Bündelprodukte habe die Schiedsstelle dies bereits in ihren früheren Einigungsvorschlägen vom 18. März 2019 (Az. Sch-Urh 110/15, Anlage B 15) und 16. Februar 2021 (Az. Sch-Urh 12/18, Anlage B 16) so entschieden. Der Wert in Höhe von EUR 12,00 werde durch ein Gutachten der ... bestätigt (Anlage B 17). Die von dem Kläger vorgelegte ...-Studie sei hingegen nicht aussagekräftig und würde zu einer missbräuchlichen Verkürzung der Mindestbemessungsgrundlage führen. 30 Eine Mindestbemessungsgrundlage sei darüber hinaus für die Weitersendung ohne Bündelung mit Internet und/oder Telefon sachgerecht und angemessen. So verlange etwa die ... als größter deutscher Kabelnetzbetreiber einen eigenständigen Anschluss für Kabelfernsehen zum monatlichen Preis von EUR 14,99. Die ... berechne für ein Basis TV-Paket ein monatliches Entgelt von EUR 22,42. 31 Für den Fall, dass die nach Ansicht der Beklagten unzulässige rechtefreie Signalweitergabe an Netzebene-4-Kunden erlaubt werden, müsse schließlich auch insoweit eine Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von EUR 12,00 in den Vertrag aufgenommen werden. 32 Im Rahmen der Vergütungsregelung sei die von dem Kläger begehrte Anpassungsregelung gemäß Anlage A, Einzelvertrag, § 4 Ziffer 3, nicht aufzunehmen. Insoweit habe der Tenor des Einigungsvorschlages der Schiedsstelle Vorrang. Auf die Begründung komme es nicht weiter an. Auch in dem bisherigen Gesamtvertrag sei eine der vom Kläger vorgeschlagenen Anpassungsregelung ähnliche Klausel nicht enthalten gewesen. Überdies sei die Festlegung einer starren Unbeachtlichkeitsgrenze unangemessen. 33 Angemessen sei es weiter, eine Regelung vorzusehen, wonach der Gesamtvertragsrabatt entfalle, wenn ein Mitgliedsunternehmen des Klägers rechtliche Schritte gegen den Gesamtvertrag einleitet. Die Gewährung des Gesamtrabatts sei eine Gegenleistung für die Erzielung des Rechtsfriedens. 34 Überdies müsse die Regelung gemäß § 5 Ziffer 4 des Einigungsvorschlages beibehalten werden. Eine pauschalierte Abrechnung bei mangelhaftem Nachweis der von einem Nutzer erzielten Umsätze entspreche dem Leitbild des § 41 VGG und sei auch nicht durch andere Regelungen ausgeglichen. 35 Darüber hinaus weist die Beklagte darauf hin, dass die Lizenzgebühr auch auf der Grundlage einer umsatzbasierten Lizenzgebühr zuzüglich eines umsatzunabhängigen Aufschlages oder vollständig umsatzunabhängig gestaltet werden könnte. Eine feste Lizenzgebühr würde zugunsten der Lizenznehmer von der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von EUR 12,00 ausgehen. Bei den Lizenzgebühren müsste insoweit ebenfalls zwischen einer Weitersendung mit und ohne Datenerhebung differenziert werden, sodass sich pro Haushalt und Monat anfallende Festbeträge zwischen EUR 0,11 und EUR 0,20 ergäben. 36 Weiter dürften Pay TV-, HD- und sonstige Bestandteile von TV-Paketen nicht aus der maßgeblichen Bemessungsgrundlage ausgenommen werden. Im Übrigen sei die von dem Kläger beantragte Meistbegünstigungsregelung zu weitreichend. Seiner Laufzeit nach müsse der Vertrag auf den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 beschränkt werden. Eine Abwicklungsklausel sei nicht notwendig. Insoweit genügen nach Ansicht der Beklagten die subsidiär anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. 37 Vor diesem Hintergrund hält die Beklagte die aus der Anlage B 29 ersichtlichen Vertragsbedingungen für angemessen. In dem als Anlage B 30 vorgelegten Dokument hat die Beklagte die von ihr für angemessen erachteten vertraglichen Regelungen auf der Grundlage des von dem Kläger als Anlage A eingereichten Vertragstext wie folgt kenntlich gemacht: 38 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2023 Bezug genommen. 39 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Schriftsatz vom 16. Februar 2023 eingereicht. Entscheidungsgründe A. 40 Die Klage ist zulässig. 41 1. Gemäß § 129 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 VGG ist der Senat zur Entscheidung über den Abschluss eines Gesamtvertrages zum Zwecke der Regelung der für die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen gemäß § 20 b Abs. 2 UrhG geschuldeten Vergütung berufen. § 130 VGG findet, obwohl dem Wortlaut nach nur von Gesamtverträgen die Rede ist, auch auf Streitigkeiten betreffend das Weitersendungsrecht gemäß § 92 Abs. 2 VGG Anwendung ( Reinbothe in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, VGG, § 130 Rn. 3; Staats in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, VGG, § 130 Rn. 2; Freudenberg in: BeckOK Urheberrecht, VGG, § 130 Rn. 1). 42 2. Das Schiedsstellenverfahren, das gemäß § 128 Abs. 1 VGG dem streitigen gerichtlichen Verfahren vorauszugehen hat, wurde von den Parteien durchgeführt. Gegen den Einigungsvorschlag vom 21. Dezember 2020, der Beklagten zugestellt am 28. Dezember 2020, hat diese mit per Telefax bei der beim Deutschen Patent- und Markenamt ansässigen Schiedsstelle eingereichtem und an demselben Tag zugegangenen Schriftsatz vom 25. Januar 2021 gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 VGG form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt (Anlage K 8 sowie Bl. 597 der Schiedsstellenakte). B. 43 Die zulässige Klage ist im Umfang der aus dem Tenor ersichtlichen, dem Antrag des Klägers entsprechend erfolgende Festsetzung des streitgegenständlichen Gesamtvertrages begründet. Soweit von dem Antrag des Klägers abweichende Regelungen festzusetzen sind, ist die Klage abzuweisen. I. 44 Gemäß § 35 VGG ist die Beklagte als Verwertungsgesellschaft verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit dem Kläger als Nutzervereinigung einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Hierüber besteht zwischen den Parteien dem Grunde nach kein Streit. Einvernehmlich gehen die Parteien auch von einer Vertragsstruktur bestehend aus einem zwischen den Streitparteien bestehenden Rahmenvertrag und auf der Grundlage des diesem als Anlage beigefügten Einzelvertragsmusters zwischen der Beklagten und den Mitgliedsunternehmen des Klägers zu schließenden Einzelverträgen aus. Eine solche Rahmenvertragsstruktur erscheint vorzugswürdig, da unter Beibehaltung der grundlegenden vertraglichen Bindung auf Verbandsebene eine mit Blick auf veränderte Rahmenbedingungen gegebenenfalls erforderliche flexiblere Anpassung der auf der Ebene der Mitgliedsunternehmen geltenden Konditionen im Wege der Änderung des Einzelvertragsmusters möglich ist. Auch in der bisherigen Zusammenarbeit der Parteien hat sich diese Vertragsstruktur bewährt, wie insbesondere die Anpassung des Einzelvertragsmusters im Jahr 2010 zeigt (Anlagen K 3a und K 3b). 45 Hinsichtlich des Vertragsinhalts vertreten die Parteien sowohl hinsichtlich der Höhe der seitens der Kabelnetzbetreiber für die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunksendungen geschuldeten Vergütung als auch weiterer einzelner Regelungen unterschiedliche Auffassungen. Der insoweit aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung des Gerichts liegen folgende Erwägungen zugrunde. Die übrigen von den Parteien vorgetragenen Argumente wurden vom Senat gewürdigt. Sie führen aber zu keiner anderen Entscheidung. 46 1. Gemäß § 130 VGG setzt das Oberlandesgericht den Inhalt der Verträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen für den Zeitraum ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag im Rahmen des dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerten Schiedsverfahrens bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes gestellt wurde, fest. Das Gericht hat hierbei eine rechtsgestaltende Entscheidung zu treffen, wobei dem Gericht ein weiter Ermessensspielrau zusteht (BGH, Urt. v. 5. April 2001, Az. I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 – Gesamtvertrag privater Rundfunk ). Das dem Gericht in diesem Zusammenhang eingeräumte Ermessen besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Soweit die Parteien mit ihren Anträgen den konkreten Vertragsinhalt vorgeben, ist das gerichtliche Ermessen bereits durch die Bindung an die von den Parteien gestellten Anträge gemäß § 308 ZPO begrenzt (BGH, Urt. v. 1. April 2021, Az. I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181, 1186 – Tz. 56 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten; Raue in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, VGG, § 130 Rn. 1a). Darüber hinaus muss der gerichtlich festgesetzte Gesamtvertrag gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 35 VGG in seiner Gesamtschau angemessene Vertragsbedingungen enthalten und die durch die Verwertung erzielten geldwerten Vorteile oder andere geeignete Faktoren zur Berechnung der für die Verwertung geschuldeten Vergütung berücksichtigen ( Raue in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, VGG, § 130 Rn. 1a m.w.N.; Staats in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, VGG, § 130 Rn. 4; Reinbothe in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, VGG, § 130 Rn. 4). Angesichts des vielfältigen Regelungsbedarfs ist regelmäßig nicht nur ein angemessener Vertragstext denkbar, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstexte, die jeder für sich genommen angemessen sein können. Nachteile, die sich für eine Partei aus einer bestimmten Regelung ergeben, können durch Vorteile anderer Regelungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Je komplexer der Gegenstand eines Gesamtvertrages ist, desto mehr Möglichkeiten sind für einen angemessenen Ausgleich denkbar und desto größer ist das bei der Festsetzung angemessener Vertragsbedingungen bestehende Ermessen (BGH, Urt. v. 5. April 2001, 5. April 2001, Az. I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 – Gesamtvertrag privater Rundfunk ). 47 Hinsichtlich des von der Schiedsstelle vorgelegten Einigungsvorschlages hat das Oberlandesgericht bei der Festsetzung von Gesamtverträgen gemäß § 130 VGG nicht als Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle, sondern als erstinstanzliches Gericht nach den Regeln der Zivilprozessordnung und damit in der Sache grundsätzlich unabhängig von dem vorangegangenen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 28. Juli 2016, Az. 1 BvR 1567/16, BeckRS 2016, 51421 Tz. 9). Gleichwohl ist im Rahmen der Ausübung des gerichtlichen Ermessens anerkannt, dass aufgrund der besonderen Expertise der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes bei der Bestimmung angemessener Konditionen urheberrechtlicher Gesamtverträge ein von dieser vorgelegter, überzeugend begründeter Einigungsvorschlag eine gewisse Vermutung der Angemessenheit in sich trägt (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2012, Az. I ZR 162/11, GRUR 2013, 717, 718 Tz. 18 – Covermount ; BGH, Urt. v. 27. Oktober 2011, Az. I ZR 125/10, GRUR 2012, 711, 712 Tz. 18 – Barmen Live ; BGH, Urt. v. 27. Oktober 2011, Az. I ZR 175/10, GRUR 2012, 715, 716 Tz. 22 – Bochumer Weihnachtsmarkt ). Die Angemessenheit bestimmter Regelungen kann sich darüber hinaus aus früheren Gesamtverträgen der Parteien über dieselben oder vergleichbare Nutzungen enthaltenen Regelungen ergeben (BGH, Urt. v. 1. April 2021, Az. I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181, 1185 Tz. 44 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten ). Eine Indizwirkung kommt weiter in Betracht mit Blick auf Gesamtverträge, welche zeitlich und gegenständlich die auch im Streitfall betroffenen Produkte zum Gegenstand haben (BGH, Urt. v. 18. Juni 2014, Az. I ZR 215/12, GRUR 2015, 61, 64 Tz. 34 – Gesamtvertrag Tanzschulkurse ). Dies gilt insbesondere dann, wenn entsprechende Gesamtverträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der beiden Parteien geschlossen worden sind (BGH, Beschl. v. 4. November 2021, Az. I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Tz. 22 f.; BGH, Urt. v. 18. Juni 2014, Az. I ZR 215/12, GRUR 2015, 61, 64 Tz. 34 – Gesamtvertrag Tanzschulkurse ). Auch wenn ein Gesamtvertrag nicht als Ergebnis privatautonomer Verhandlungen abgeschlossen, sondern gerichtlich festgesetzt wurde, können dessen Regelungen indizielle Wirkung zukommen (BGH, Urt. v. 1. April 2021, Az. I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181, 1185 Tz. 44 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten ; BGH, Urt. v. 10. September 2020, Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604, 605 Tz. 22 – Gesamtvertragsnachlass ). 48 Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Indizwirkung auch gegenüber nicht an dem Vertragsschluss beteiligten Außenseitern in Betracht, wobei dies nicht nur, wie die Beklagte meint, gegenüber Vergütungsschuldnern gilt, die nicht durch den fraglichen Gesamtvertrag berechtigt und verpflichtet werden. Für die Indizwirkung eines Gesamtvertrages ist es vielmehr unschädlich, wenn eine der Streitparteien an dem fraglichen Vertragsschluss nicht beteiligt ist (BGH, Beschl. v. 4. November 2021, Az. I ZR 138/20, MMR 2022, 395 Tz. 24). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine Indizwirkung gegenüber Außenseitern sowohl mit Blick auf von der jeweiligen Verwertungsgesellschaft geschlossene Verträge (hierzu: BGH, Beschl. v. 4. November 2021, Az. I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Tz. 14), als auch hinsichtlich der nutzerseitig mit anderen Verwertungsgesellschaften geschlossenen Verträge angenommen (BGH, Urt. v. 20. März 2013, Az. I ZR 84/11, MMR 2014, 59, 60 Tz. 20 a.E. – Gesamtvertrag Hochschulen ). Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht bleibt es der einzelnen Verwertungsgesellschaft im Falle einer indiziellen Berücksichtigung der von den betroffenen Nutzern mit dritten Verwertungsgesellschaften geschlossenen Verträge unbenommen, auf geänderte Verwertungsrealitäten selbständig zu reagieren. Die indizielle Bedeutung eines von einer anderen Verwertungsgesellschaft geschlossenen Vertrages führt keinesfalls dazu, dass vorab stets eine Abstimmung mit den entsprechenden Verwertungsgesellschaften erfolgen müsste. Im Gegenteil hätte die nach dem Dafürhalten der Beklagten gebotene, ausschließliche indizielle Berücksichtigung von ihr selbst geschlossener Verträge zur Folge, dass die Vertragsposition auf Seiten der Verwertungsgesellschaft einseitig und ohne jede Berücksichtigung der bisherigen Vertragspraxis auf Seiten des betroffenen Nutzers Berücksichtigung fände. Dass eine solchermaßen einseitige Maßstabsbildung nicht angemessen sein kann, liegt nach Ansicht des Senats auf der Hand. Soweit hieraus die Notwendigkeit einer praktischen Orientierung an den einschlägigen Vereinbarungen anderer Verwertungsgesellschaften folgt, ist dies lediglich Ausfluss der einer Verwertungsgesellschaft obliegenden gesetzlichen Pflicht zu diskriminierungsfreiem Verhalten gegenüber Nutzern der von ihnen verwalteten Rechte. 49 Kommen bei Anwendung dieser Grundsätze mehrere zeitlich und gegenständlich relevante Gesamtverträge als mögliche Referenzvereinbarungen in Betracht, beschränkt sich die für die Festsetzung angemessener gesamtvertraglicher Vertragskonditionen indizielle Wirkung nicht auf einen als solchen zu identifizierenden „nächstliegenden“ Referenzvertrag. Eine Vorrangwirkung eines bestimmten Gesamtvertrages ist gerade nicht anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 2021, Az. I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181, 1184 Tz. 47 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten ). Vielmehr ist das Gericht gehalten, sämtliche vorgelegte und als Referenzvereinbarungen in Betracht kommende Vertragswerke zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage die angemessenen Vertragskonditionen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln, wobei darauf zu achten ist, dass einzelne Regelungen nicht selektiv aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöst und nur willkürlich zusammengestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 2021, Az. I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181, 1184 Tz. 38 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten ). Der wesentliche Vorzug einer Gesamtbetrachtung gegenüber einer bloßen Einzelbetrachtung eines vertragsgegenständlich nächstliegenden Referenzvertrages liegt darin, dass so mögliche Branchenstandards identifiziert und eine Generalisierung der Regelungen vermieden werden kann, die möglicherweise nur eine verhandlungsspezifische Sonderkonstellationen widerspiegeln. Insbesondere bei Fallgestaltungen, bei denen wie im Falle der Beteiligung von Verwertungsgesellschaften ein Vertragspartner auf Grund der regulatorischen Rahmenbedingungen über erhebliche Verhandlungsmacht verfügt, ist es aus Sicht des Senats geboten, im Rahmen der Ausübung des dem Gericht zustehenden billigen Ermessens durch eine Gesamtbetrachtung auf einen möglichst ausgewogenen Interessensausgleich hinzuwirken. Im Wege einer Gesamtbetrachtung ermittelte Vertragskonditionen greifen insoweit das auf, was vernünftige Vertragsparteien in vergleichbaren Situationen bereits geregelt haben, während eine bloße Einzelbetrachtung Gefahr läuft, Regelungen gesamtvertraglich festzusetzen, die nur auf einer Ausübung einseitiger Verhandlungsmacht beruhen. Dies wiegt umso schwerer, als auch der gerichtlich festgesetzte Gesamtvertrag seinerseits wiederum indizielle Bedeutung für mögliche künftige Gesamtvertragslösungen entfalten kann (vgl. BGH, Urt. v. 10. September 2020, Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604, 605 Tz. 22 – Gesamtvertragsnachlass ). 50 Will eine Partei von einer nach diesen Maßstäben als angemessen indizierten Regelung abweichen, muss sie die Angemessenheit ihrerseits substantiiert bestreiten. Liegt ein hinreichend substantiiertes Bestreiten nicht vor, wird das Gericht im Rahmen der Ausübung seines Ermessens in Ermangelung anderweitiger besserer Erkenntnisse regelmäßig von der Angemessenheit der in einem Referenzvertrag enthaltenen Regelungen auszugehen haben (BGH, Beschl. v. 4. November 2021, Az. I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Tz. 29; BGH, Urt. v. 10. September 2020, Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604, 605 Tz. 22 – Gesamtvertragsnachlass ). 51 2. Vor diesem Hintergrund misst der Senat über den zuvor zwischen den Parteien bestehenden Gesamtvertrag in der Fassung des dem Schreiben des Klägers vom 11. Juni 2010 beigefügten Einzelvertragsmusters hinaus (Anlagen K 4 und K 3b) auch dem von der Beklagten mit dem FRK-Fachverband für Rundfunk- und BreitbandKommunikation geschlossenen Vertrag vom 23. Dezember 2016/21. Dezember 2016 Indizwirkung bei (Anlage K 25, nachfolgend nur: FRK-Vertrag). Der Vertrag wurde für die Mindestlaufzeit vom 1. Januar Tarif bis 31. Dezember 2022 geschlossen. Gegenständlich betrifft der FRK-Vertrag gemäß dessen § 2 die Nutzungsrechte zur Kabelweitersendung und IPbasierten Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen. Entsprechende Nutzungsrechte sind auch Gegenstand des Streitverfahrens. Der Kläger begehrt mit der hiesigen Klage die Festsetzung eines Gesamtvertrages über Nutzungsrechte zur Kabelweitersendung, wobei diese nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Streitparteien weder auf einen bestimmten Übertragungsstandard noch eine bestimmte Übertragungsqualität noch bestimmte Netztechniken beschränkt sein sollen. Vielmehr sollen in technischer Hinsicht sämtliche Übertragungsstandards wie die analoge, digitale, PAL-, DVB- und IP-basierte Übertragung erfasst sein. Überdies handelt es sich bei den Mitgliedern des FRK um Kabelnetzbetreiber. Dass es sich im Gegensatz zu den Mitgliedern des Klägers um Betreiber vorwiegend kleinerer Kabelnetze handelt, steht der grundsätzlichen Vergleichbarkeit nicht entgegen. Die Größe der Mitgliedsunternehmen mag sich aber bei der Bewertung wirtschaftlicher Detailfragen auswirken, was mit Blick auf die jeweiligen vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen sein kann. 52 Ebenso ist der zwischen dem Kläger und der GEMA seit dem Jahr 2009 bestehende Gesamtvertrag als Referenzvertrag heranzuziehen (Anlage K 9, nachfolgend nur: GEMA-Vertrag). Auch bei dem GEMA-Vertrag geht es dessen § 2 Ziffer 1 i.V.m. Anlage 1 § 1 Ziffer 3 zufolge um die technologieübergreifende Einräumung der zur Kabelweitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen notwendigen Nutzungsrechte. Dass auf Seiten der Rechteinhaber nicht die Beklagte als Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, steht der indiziellen Bedeutung des GEMA-Vertrages nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat – wie bereits ausgeführt – ausdrücklich entschieden, dass auch auf Verwertungsgesellschaftsseite mit Außenseitern geschlossene Gesamtverträge Indizwirkung entfalten können (BGH, Urt. v. 20. März 2013, Az. I ZR 84/11, MMR 2014, 59, 60 Tz. 20 a.E. – Gesamtvertrag Hochschulen ). 53 Weiter ist der von der Beklagten am 11. Dezember 2015 mit ... geschlossene Lizenzvertrag als Referenzvereinbarung zu berücksichtigen (Anlage K 10, nachfolgend nur: ...-Vertrag). Bei den Unternehmen der ... handelt es sich ebenso wie bei den Mitgliedsunternehmen des Klägers um Kabelnetzbetreiber, denen die Beklagte Nutzungsrechte zur kabelgebundenen Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen einräumt. Der Begriff der kabelgebundenen Weitersendung ist gemäß § 2.1 des ...-Vertrages technologieoffen definiert und umfasst sämtliche Verbreitungswege wie Breitband, Telefonkabel und Glasfaserkabel, IP-TV, Mikrowellensysteme, Satellit und sonstige drahtgebundene Verbreitungswege. Damit sind auch die im Streitfall relevanten kabelgebundenen Weitersendungsrechte umfasst. Unbeachtlich ist zudem, dass es sich bei dem ...-Vertrag nicht um einen Gesamt-, sondern um einen mit einem einzelnen Nutzer geschlossenen Lizenzvertrag handelt. Entscheidend ist, dass der Vertrag zeitlich und gegenständlich die im Streitfall relevanten Leistungen betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2021, Az. I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Tz. 22 f.). 54 Gleiches gilt im Ergebnis für die von der Beklagten mit der ebenfalls zur ... Gruppe gehörenden ... am 10. Dezember 2014 geschlossene Vergleichs- und Lizenzvereinbarung (Anlage K 11, nachfolgend nur: ...-Vertrag). Auch bei der ... handelt es sich um einen Kabelnetzbetreiber, dem die Beklagte Nutzungsrechte zur kabelgebundenen Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen einräumt. Der Umfang der dem Kabelnetzbetreiber eingeräumten Nutzungsrechte gemäß § 2.1 des ...-Vertrages entspricht dabei der technologieoffenen Rechteeinräumung gemäß § 2.1, Teil 2 des ...-Vertrages. Dass der ...-Vertrag zur Beendigung bei Gericht anhängiger Verfahren abgeschlossen wurde, steht der Indizwirkung nicht entgegen. Zwar knüpft die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern tatsächlich entstehenden Schadens darstellt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass für im Rahmen eines förmlichen Verfahrens festgesetzte Gesamtverträge nichts anderes gilt (BGH, Urt. v. 10. September 2020, Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 Tz. 22 – Gesamtvertragsnachlass ). Nichts anderes kann gelten, wenn die Parteien sich im Rahmen eines laufenden rechtsförmlichen Verfahrens einvernehmlich auf eine vertragliche Regelung verständigen. 55 Soweit die Beklagte unter Verweis auf Seite 55 des Einigungsvorschlages behauptet, dass die Schiedsstelle die mit den Unternehmen der ... und ... geschlossenen Verträge nicht als Maßstab herangezogen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Auf Seite 55 des Einigungsvorschlags heißt es ausdrücklich, dass diese Verträge aufgrund der erheblichen Marktbedeutung nicht unberücksichtigt bleiben können. Angesichts der erheblichen Marktbedeutung der ... hat die Schiedsstelle vielmehr vorgeschlagen, im streitgegenständlichen Gesamtvertrag vergleichbare Konditionen aufzunehmen, um den Mitgliedsunternehmen des Klägers gleiche Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen. Wenn die Beklagte dagegen vorträgt, dass die bereits in den Jahren 2014 und 2015 geschlossenen Verträge nicht mehr relevant seien, weil diese bereits zwei Mal (2016 und 2017) geändert worden seien, ist dies für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang, da die behaupteten Änderungen von der Beklagten nicht näher ausgeführt werden. Will die Beklagte von ihrer eigenen Vertragspraxis abweichen, genügt ein bloßes Bestreiten der indiziellen Bedeutung der fraglichen Referenzvereinbarung nicht. Der Beklagten obliegt in einem solchen Fall zumindest eine sekundäre Darlegungslast für die in dem betroffenen Vertragsverhältnis behaupteten, tatsächlich erfolgten Änderungen. 56 Ebenso wenig kann die Beklagte mit dem Argument durchdringen, dass die Konditionen der mit den Unternehmen der ... geschlossenen Lizenzverträge nicht marktgerecht seien, weil die hierin enthaltenen Konditionen mit Blick auf die überragende Marktmacht der ... vereinbart worden seien. Dieser Vortrag rechtfertigt es indes nicht, die fraglichen Verträge gänzlich außer Betracht zu lassen. Dem Vortrag der Beklagten lassen sich keine nachvollziehbaren, hinreichend substantiierten Ausführungen entnehmen, auf deren Grundlage sich Anhaltspunkte für einen eventuellen Marktmachtmissbrauch ergeben könnten. 57 Nicht entscheidend ist überdies, dass die mit ... und ... geschlossenen Verträge zwischenzeitlich gekündigt sind. Gemäß Ziffer 9.3 des jeweiligen Vertrages gelten die dort vereinbarten Konditionen bis zum Inkrafttreten neuer vertraglicher Regelungen fort. Da eine neue Regelung jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zustande kam, ist für die hiesige Entscheidung von der Fortgeltung der gemäß Anlagen K 10 und K 11 vorliegenden Verträge auszugehen. Nichts anderes würde gelten, wenn kurzfristig neue Verträge mit den genannten ...-Unternehmen geschlossen werden sollten. Insoweit ist zu bedenken, dass die hiesigen Vertragskonditionen für einen rückwirkenden Zeitraum ab 1. Januar 2018 festgesetzt werden. Damit überschneiden sich die Vertragszeiträume jedenfalls für einen Zeitraum von über vier Jahren. Dies genügt, um für die hier zu treffende Entscheidung von einer maßgeblichen, prägenden Wirkung auszugehen. 58 Soweit der Kläger darüber hinaus den mit der ... geschlossenen Vertrag als Anlage K 29 vorgelegt hat, käme dieser seinem Regelungsgegenstand nach zwar als weiterer Referenzvertrag dem Grunde nach in Betracht. Allerdings hat die Beklagte bestritten, dass dieser Vertrag tatsächlich umgesetzt wurde. Da der Kläger eine unterzeichnete Fassung des Vertrages auf das Bestreiten der Beklagten hin nicht beigebracht und auch nicht anderweitig dargetan hat, dass der Vertrag in Kraft getreten ist, kann dieser als Indiz möglicher angemessener Vertragsregelungen für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens nicht herangezogen werden. Dem Vertrag können allenfalls dahingehende Anhaltspunkte entnommen werden, welche Regelung der Kläger aus seiner Sicht für angemessen erachtet. Der Vertrag ist insofern als bloßer Parteivortrag zu berücksichtigen. II. 59 Diese Erwägungen zu Grunde gelegt sind unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle und nach umfassender Abwägung der von den Parteien vorgebrachten und aus der Akte ersichtlichen Argumenten die aus dem Tenor ersichtlichen Vertragsbedingungen festzusetzen. Soweit die von den Parteien jeweils vorgelegten Vertragsentwürfe übereinstimmen, legt der Senat seiner Entscheidung die im Einvernehmen der Parteien bestimmten Regelungen zu Grunde. Diese Vorgehensweise trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, dass die Verwertungsgesellschaften und die vergütungspflichtigen Kabelnetzbetreiber vorrangig eine einvernehmliche Regelung über die Bedingungen und insbesondere die Vergütung der Kabelweitersendung zu treffen haben. Die nachfolgende Begründung nimmt daher allein zu den zwischen den Parteien in Streit stehenden Vertragsklauseln Stellung. Aufgrund der für die betroffenen Parteien besonderen Bedeutung der Vergütungsregelung und unter Berücksichtigung der Vorgabe des § 130 VGG, wonach das Oberlandesgericht den Inhalt der Gesamtverträge und insbesondere Art und Höhe der Vergütung festzusetzen hat, stellt der Senat die Erwägungen zur Bemessung der angemessenen Vergütung voran: 1. Vergütungsregelung 60 Die Parteien sind sich im Grundsatz – wie aus der Anlage B 30 ersichtlich ist – darüber einig, dass auf Seiten der Kabelnetzbetreiber der Art nach ein umsatzbasiertes Lizenzentgelt zu zahlen ist. Keine Einigung konnten die Parteien hingegen in Bezug auf die Höhe des im Einzelfall geschuldeten Lizenzentgelts erzielen. Ausgehend von dem aus §§ 35, 39 Abs. 1 VGG folgenden Gebot der Festsetzung einer angemessenen Vergütung (nachfolgend lit. a.) gilt hinsichtlich der für die Höhe des geschuldeten Lizenzentgelts maßgeblichen Faktoren, zu denen neben vorliegend der Frage der Befugnis zur Weitergabe des Programmsignals an konzernfremde Netzebene-4-Betreiber (nachfolgend lit. b.) insbesondere der angemessene Lizenzsatz (nachfolgend lit. c.) sowie die entsprechende Bemessungsgrundlage (nachfolgend lit. d.) zählen, Folgendes: a. Gebot der Festsetzung einer angemessenen Vergütung 61 In rechtlicher Hinsicht ergibt sich das Erfordernis der Festsetzung einer angemessenen Vergütung aus der Rechtsgrundlage der §§ 35, 39 Abs. 1 VGG. Angemessen ist nur eine solche Vergütungsregelung, die in der Gesamtschau der gesamtvertraglichen Regelungen sicherstellt, dass der wirtschaftliche Wert der jeweiligen Werknutzung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Nutzung angemessen abgebildet wird und die Rechteinhaber angemessen an der Nutzung ihrer Werke beteiligt werden (EuGH, Urt. v. 25. November 2020, Az. C-372/19, GRUR 2021, 95, 97 ff. Tz. 30, 48 – SABAM ). Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen gesamtvertraglicher Vergütungsregelungen eine Vielzahl von Nutzungsvorgängen gleichmäßig erfasst und auf praktikable Weise schematisiert werden muss, ist zudem anerkannt, dass bei der Berechnung einer angemessenen Vergütung eine gewisse Typisierung, Pauschalierung und Generalisierung vorzunehmen ist, um eine unverhältnismäßige Zunahme der auf Seiten einer Verwertungsgesellschaft bei der Vertragsverwaltung und Überwachung der Nutzung entstehenden Kosten zu vermeiden (EuGH, a.a.O., Tz. 46; Raue in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, VGG, § 39 Rn. 4). Insoweit stellt der von den Parteien einvernehmlich verfolgte Ansatz, eine angemessene Beteiligung der Urheber an dem von den Kabelnetzbetreibern erzielten wirtschaftlichen Erfolg auf der Grundlage einer umsatzbasierten Lizenzvergütung sicherzustellen, eine dem Grunde nach anerkannte Berechnungsmethode dar (vgl. Gerlach in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, VGG, § 39 Rn. 2 f.). 62 Während über den Umsatz als Bemessungsgrundlage der Umfang der Rechtenutzung erfasst wird, stellt der Lizenzsatz die Messgröße für die Art der Nutzung und den auf den Anteil des urheberrechtlich geschützten Werkes an der seitens des Nutzers im jeweiligen Fall konkret erfolgenden Wertschöpfung dar. Die Frage, welcher konkrete Anteil im Falle der Ausübung des lizenzierten Nutzungsrechts auf die Werknutzung einerseits und auf die seitens des Nutzers erbrachten Leistungen – hier die Bereitstellung und des Betriebs der Netzinfrastruktur – andererseits entfällt, hat der Senat auch und gerade unter Berücksichtigung der Indizwirkung des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle sowie der wie bereits dargelegt einschlägigen Referenzverträge zu beantworten (siehe bereits Ziff. B.I.1.). Dabei trägt die Beklagte, da es ihr im vorliegenden Fall darum geht, gegenüber dem bislang mit dem Kläger bestehenden Gesamtvertrag höhere Vergütungssätze zu vereinbaren, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, welche die höhere Vergütung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 1. April 2021, Az. I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181, 1185 Tz. 45 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten ; BGH, Urt. v. 18. Juni 2014, Az. I ZR 215/12, GRUR 2015, 61, 64 Tz. 35 – Gesamtvertrag Tanzschulkurse ; BGH, Urt. v. 20. Februar 2013, Az. I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037, 1041 Tz. 41). 63 Die von der Beklagten nach § 38 Satz 1 VGG einseitig aufgestellten Tarife sind demgegenüber nicht verbindlich und entfalten dem Grunde nach auch keine Indizwirkung für die Angemessenheit der Vergütung. Vielmehr trägt eine Verwertungsgesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der von ihr aufgestellten Tarife (BGH, Urt. v. 16. März 2017, Az. I ZR 106/15, MMR 2018, 175, 177 Tz. 23; BGH, Urt. v. 20. Februar 2013, Az. I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037, 1039 Tz. 23, 41 – Weitergeltung als Tarif ). Anders liegt dies nur, wenn es sich um einen sogenannten „durchgesetzten“, in bestehenden Gesamtverträgen zum Ausdruck kommenden Tarif handelt (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1986, Az. I ZR 194/83, GRUR 1986, 376, 377 f. – Filmmusik; Melichar/Staats in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, § 54 Rn. 39; Raue in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, VGG, § 38 Rn. 10). Damit bleibt es auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten festgesetzten Tarife dabei, dass im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Überprüfung auf Angemessenheit die gesamte für die streitgegenständliche Nutzungsart relevante Vertragspraxis in den Blick zu nehmen ist. b. Rechtefreie Weitergabe an konzernfremde Netzebene-4-Betreiber 64 Der Senat ist entgegen der Beklagten der Auffassung, dass eine zur Zahlung eines Signallieferungsentgelts verpflichtende Befugnis der Kabelnetzbetreiber, das von ihnen empfangene Programmsignal an dritte Netzebene-4-Betreiber weiterzugeben, eine angemessene Regelung darstellt und daher in den streitgegenständlichen Gesamtvertrag aufzunehmen ist. Netzebene-4-Betreiber, an welche das Programmsignal auf dieser Grundlage weitergegeben wurde, können und dürfen folglich von der Beklagten nicht wegen möglicher urheberrechtlicher Ansprüche in Anspruch genommen werden. Eine dahingehende Regelung entspricht der bisherigen Vertragslage zwischen den Streitparteien und ist in den im vorliegenden Verfahren relevanten Referenzverträgen enthalten. Auch die Schiedsstelle hält die Regelung einer entsprechenden Befugnis für angemessen: 65 In ihrer bisherigen gesamtvertraglichen Regelung hatten die Streitparteien gemäß § 4 Ziffer 1 des Einzelvertragsmusters mit Stand vom 28. Oktober 2003/5. November 2003 (Anlage K 2) vereinbart, dass Kabelnetzbetreiber befugt sind, die Programmsignale „rechtefrei“ an andere an ihr Netz angeschlossene Kabelnetzbetreiber („Netzebene-4-Betreiber“) weiterzugeben. Eine entsprechende Regelung erfolgte für konzernzugehörige ebenso wie für konzernfremde Netzebene-4-Betreiber in § 4 Ziffer 1 des Einzelvertragsmusters mit Stand vom 15. April 2010 (Anlagen K3a, K3b). Insoweit wurde lediglich ergänzt, dass Kabelnetzbetreiber in ihren Verträgen mit Netzebene-4-Betreibern sicherstellen, dass diese während der Vertragslaufzeit ihrerseits keine Transportentgelte für die Weiterleitung von Programmsignalen erheben. 66 Hinreichende Anhaltspunkte, warum von dieser zwischen den Parteien bestehenden Vertragspraxis zukünftig abgewichen werden sollte, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil weisen sämtliche als Referenzvereinbarungen in Betracht kommenden Verträge eine inhaltlich entsprechende Regelung auf. 67 Gemäß Ziffer 3.1 lit. c), Anlagen 1 und 2, des von der Beklagten selbst als Referenzvertrag herangezogenen FRK-Vertrages (Anlage K 25), gilt die Nutzung der Rechte als mitabgegolten für die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in von konzernfremden Unternehmen betriebenen Kabelnetzen der Netzebene 4. Eine Einschränkung gilt dort lediglich der Höhe nach, indem die Weitersendung an diese hier sogenannten NE4-Endkunden (in der Terminologie der Streitparteien: Netzebene-4-Betreiber) auf maximal 8 Prozent der Summe der eigenen Endkunden eines Kabelnetzbetreibers beschränkt ist. 68 Eine entsprechende Regelung findet sich in Ziffer 3.1 lit.
  3. c)des ...-Vertrages (Anlage K 10) und Ziffer 3.1 lit.
  4. c)des ...-Vertrages (Anlage K 11, Teil 2). Auch insoweit ist lediglich eine quantitative Beschränkung in der Höhe von 455.000 bzw. 736.000 NE4-Endkunden erfolgt. 69 Die im Rahmen des GEMA-Vertrages erfolgte Rechteeinräumung umfasst gemäß dessen Anlagen 1 und 2, § 2 Ziffer 9, ebenfalls die Weiterverbreitung in nachgelagerten lokalen Kabelnetzen von konzerneigenen und konzernfremden Kabelnetzbetreibern oder Wohnungsunternehmen („NE-4-Betreiber“), die ihre Signale direkt oder indirekt von dem Lizenznehmer beziehen. Eine quantitative Beschränkung ist insoweit nicht vorgesehen. 70 Auch der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 21. Dezember 2020 (Anlage K 1) spricht sich für die Fortgeltung der Befugnis zur „rechtefreien“ Weitergabe des Programmsignals an konzerninterne und konzernfremde Netzebene-4-Betreiber aus, ohne dass dabei eine quantitative Beschränkung vorzusehen ist. Der von den Parteien mit dieser Befugnis verfolgte Zweck, den administrativen Aufwand auf Seiten der Verwertungsgesellschaften zu reduzieren, der sich aus der historisch bedingten Trennung von Netzebene 3 und Netzebene 4 ergibt, besteht der Schiedsstelle zufolge fort. 71 Eine Abweichung von der bisherigen Praxis ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beklagten nicht geboten. Insbesondere ist eine Änderung der bestehenden Praxis nicht mit Blick auf den von der Beklagten festgesetzten Tarif 2018 angezeigt. In dem als Anlage B 1/1 vorgelegten Tarif ist eine entsprechende Befugnis zwar nicht mehr vorgesehen. Allerdings handelt es sich bei einem Tarif um lediglich einseitig festgesetzte Vertragsbedingungen. Diese unterliegen zwar der Staatsaufsicht und sind damit nicht per se unangemessen (vgl. Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, VGG, § 39 Rn. 22). Gegen die Berücksichtigung des Tarifs im vorliegenden Fall spricht aber insbesondere die mit den Referenzverträgen gemäß Anlagen K 9, K 10, K 11 und K 23 belegte, in vergleichbaren Regelungen fortbestehende Vertragspraxis. Die sich hieraus ergebende indizielle Wirkung ist nicht durch einen Verweis auf eine einseitig geänderte Tarifgestaltung widerlegt. 72 Entgegen der Meinung der Beklagten wird die über Verwertungsgesellschaften gemäß §§ 75 ff. VGG ausgeübte Staatsaufsicht nicht umgangen. Die Einräumung der Weitergabebefugnis an Netzebene-4-Betreiber war bereits aus den bisherigen Vertragstexten ohne weiteres ersichtlich und unterlag damit bereits in der Vergangenheit der staatlichen Aufsicht durch das gemäß § 75 Abs. 1 VGG zuständige Deutsche Patent- und Markenamt. Anhaltspunkte dafür, dass die bisherige Vertragspraxis im Rahmen der staatlichen Aufsicht beanstandet wurde, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 73 Die Befugnis zur Signalweitergabe widerspricht zudem nicht den Vorgaben des VGG. Die Beklagte verletzt ihren hier aus § 20 b Abs. 1 UrhG folgenden gesetzlichen Wahrnehmungsauftrag nicht dadurch, dass sie den Kabelnetzbetreibern die Befugnis zur rechtefreien Signalweitergabe an Netzebene-4-Betrieber einräumt. Mit der von der Schiedsstelle vorgeschlagenen und der bestehenden Vertragspraxis entsprechenden Regelung einer im Rahmen der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigenden und damit vergütungspflichtigen Weitersendungsbefugnis erfolgt gerade eine im Interesse der von der Beklagten treuhänderisch vertretenen Rechteinhaber angemessene Rechteverwertung. Zu Recht weist die Schiedsstelle darauf hin, dass die Weitergabebefugnis nicht zuletzt für die Beklagte selbst vorteilhaft ist, weil nicht im Einzelfall geklärt werden muss, wer im urheberrechtlichen Sinne Weitersender und damit für die Weitersendung verantwortlich und im eigentlichen Sinne lizenzpflichtig ist (Anlage K 1, Seite 53 f.). Die Vergütungspflichtigkeit der Weitergabebefugnis stellt zudem sicher, dass die Rechteinhaber an der entsprechenden Verwertungshandlung partizipieren. 74 Soweit die Beklagte hiergegen vorträgt, dass die Befugnis zur Signalweitergabe häufig missbräuchlich genutzt würde, um Lizenzzahlungen zulasten der Beklagten sowie der Rechteinhaber zu verkürzen, greift auch dieses Argument nicht durch. Zum einen erfolgt der entsprechende Vortrag der Beklagten rein pauschal. Konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächlich missbräuchliche Ausnutzung sind nicht dargetan. Insbesondere ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass Kabelnetzbetreiber – wie von der Beklagten behauptet – in der Praxis tatsächlich Abrechnungen auf Basis niedrigerer Signallierungsentgelte anstatt der eigentlich geschuldeten Endkunden-Entgelte vorgenommen haben. Hinzu kommt, dass ein per se Ausschluss der Befugnis zur Signalweitergabe kein verhältnismäßiges Mittel zur Beseitigung eines entsprechenden Missbrauchspotentials ist. Ein dahingehendes Verbot mag ein insoweit geeignetes Mittel darstellen. Eine gleich wirksame, die mit der Weitergabebefugnis zugleich verbundenen Vorzüge wahrende Lösung stellt indes der im Anschluss an den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle gewählte Ansatz einer auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage abzurechnenden, vergütungspflichtigen Signalweitergabe dar. 75 Hieraus folgt zugleich, dass eine quantitative Beschränkung der Befugnis zur Weitergabe des Programmsignals an Netzebene-4-betreiber nicht geboten ist. Eine solche hat die Beklagte zwar in den mit den zur ... gehörenden Unternehmen ... vereinbart (Anlagen K 10 und K 11). Die entsprechenden Regelungen sind indes dem Vertragswortlaut zufolge mit dem Ziel vereinbart worden, einen weiteren Ausbau der Signalweitergabe an Netzebene-4-Betreiber bei gleichzeitiger Wahrung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses herrschenden Status quo zu verhindern. In dem mit dem Kläger geschlossenen bisherigen Gesamtvertrag war eine quantitative Beschränkung hingegen nicht enthalten. Da sich die Beklagte den Vortrag des Klägers, dass eine Trennung zwischen Netzebene 3 und Netzebene 4 ohnehin deutlich zurückgegangen sei, zu eigen gemacht hat (Bl. 121 d. Akte), vermag der Senat keinen durchgreifenden Grund zu erkennen, warum in Abweichung von der bisherigen Praxis nunmehr eine quantitative Begrenzung aufgenommen werden sollte. c. Lizenzsatz 76 Die unter lit. a. dargestellten Maßstäbe zugrunde gelegt ist nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung der bisherigen Vertragspraxis und der einschlägigen Referenzvereinbarungen ein Lizenzsatz von 0,90 Prozent bei Verlangen eines Einspeiseentgelts bzw. 0,81 Prozent, wenn ein solches von einem Kabelnetzbetreiber nicht verlangt wird, angemessen. Der Senat orientiert sich dabei in weiten Teilen an den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Schiedsstelle, die nur im Hinblick auf die Höhe des Lizenzsatzes widersprüchlich sind und daher dem Antrag des Klägers entsprechend anzupassen waren. Im Einzelnen liegen der wie hier erfolgten Ausübung des dem Senat nach § 130 Satz 1 VGG eingeräumten Ermessens folgende Erwägungen zu Grunde: aa. Berücksichtigung von Einspeiseentgelten 77 An der Differenzierung von Tarifen mit und ohne Erhebung von Einspeiseentgelten ist festzuhalten. Dies entspricht nicht nur der langjährigen Vertragspraxis zwischen den Parteien, sondern auch der Vertragspraxis mit den zur ... zählenden Unternehmen ... (Anlagen K 10 und K 11) sowie dem mit dem FRK geschlossenen Gesamtvertrag (Anlage K 25). Die Schiedsstelle ist dieser grundsätzlichen Differenzierung ebenfalls gefolgt (Anlage K 1, Seite 80). Lediglich in dem von dem Kläger mit der GEMA geschlossenen Vertrag wird eine Differenzierung nach dem Verlangen eines Einspeiseentgelts nicht vorgenommen (Anlag K 9). 78 Während der Kläger seine Bedenken gegen eine entsprechende Differenzierung im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens nicht aufrecht erhalten hat, steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass die Erhebung von Einspeiseentgelten der Regelfall sei, weswegen kein gesonderter Lizenzsatz für Weitersendungen ohne Einspeiseentgelte mehr ausgewiesen werden müsse. Gründe, welche die aus der vorstehend beschriebenen ganz überwiegenden Vertragspraxis folgende Indizwirkung widerlegen könnten, sind seitens der Beklagten indes nicht vorgetragen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Erhebung von Einspeiseentgelten zwischenzeitlich der Regelfall ist, schließt dies auch dem eigenen Vortrag der Beklagten nach nicht aus, dass weiterhin Anbieter von der Möglichkeit Gebrauch machen, gerade kein Einspeiseentgelt zu erheben. Die Beklagte selbst trägt vor, dass im Jahr 2019 80 Prozent der ihr vorgelegten Abrechnungen die Tarifvariante „mit Einspeiseentgelt“ aufgewiesen hätten. Diesen Vortrag als wahr unterstellt, rechnen nach wie vor 20 Prozent aller Kabelnetzbetreiber „ohne Einspeiseentgelt“ ab. Dieser signifikante Anteil an Unternehmen würden durch einen Einheitstarif erheblich benachteiligt, sodass es schon aus diesem Grund notwendig erscheint, an der bestehenden Vertragspraxis festzuhalten. Auf die von der Beklagten angebotene Einvernahme des Zeugen ... kommt es folglich nicht an. bb. Keine Differenzierung nach der Erhebung von Dater 79 Der Auffassung der Beklagten, dass bei der Bemessung der Vergütung nach der Frage der Datenerhebung zu differenzieren sei, folgt der Senat nicht. Die Schiedsstelle hat insoweit überzeugend ausgeführt und begründet, dass zwischen der Werknutzung und der Datenerhebung der für eine Vergütungspflicht notwendige unmittelbare Kausalzusammenhang nicht besteht. Die Datenerhebung erfolgt insoweit nicht durch, sondern nur bei Gelegenheit der Werknutzung (nachfolgend

(1)). Die erhobenen Daten allein stellen überdies keinen geldwerten Vorteil dar (nachfolgend
(2)). Da Daten zudem nach Art und Umfang in höchst unterschiedlicher Art und Weise erhoben und genutzt werden, verstößt eine hieran pauschal anknüpfende Erhöhung des Lizenzsatzes gegen das der Beklagten obliegende Diskriminierungsverbot (nachfolgend
(3)). Weiter verkennt ein nach der Frage der Datenerhebung differenzierender Lizenzsatz die Interdependenz zwischen Lizenzsatz und Bemessungsgrundlage (nachfolgend
(4)). Schließlich rechtfertigt eine seitens der Kabelnetzbetreiber erfolgende IP-basierte Weitersendung keinen auf die Datenerhebung abstellenden Lize

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