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LG München I, Endurteil v. 17.02.2023 – 21 O 4140/21

LG München I, Endurteil v. 17.02.2023 – 21 O 4140/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 17.02.2023 – 21 O 4140/21 Download Drucken Titel: Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei

Nichtwissen bestreiten, wie er möchte. Nach mehrjährigem Verhandeln und nach mehrmaligem Wiederholen dieses Verhaltens ist das aber jedenfalls nicht mehr förderlich und konstruktiv. Schlagwort: Schadensersatz Fundstellen:

tdtPatA 2023, 359 GRUR-RS 2023, 11247 LSK 2023, 11247 Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

tel zur Durchführung eines Videodecodierverfahrens zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn das Verfahren die nachfolgenden Schritte umfasst: Extrahieren

(102)einer maximalen Regionsgröße und von Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom; und räumliches Teilen
(104a)eines Arrays von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße und Unterteilen zumindest eines Teilsatzes der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen

unterschiedlichen Größen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und Rekonstruieren

(106)des Arrays von Abtastwerten aus dem Datenstrom unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen, wobei die Rekonstruktion ein Vorhersagen des Arrays von Informationsabtastwerten

einer Granularität aufweist, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt, und das Verfahren ferner ein Extrahieren untergeordneter Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom aufweist, und wobei das Verfahren ferner folgenden Schritt aufweist: eine weitere Unterteilung

(104a)zumindest eines Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in noch kleinere einfach verbundene Regionen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen, wobei die Rekonstruktion ein Durchführen einer Retransformation aus einem Spektral – in einen räumlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region aufweist, und wobei das Verfahren ferner ein Extrahieren einer weiteren maximalen Regionsgröße aus dem Datenstrom und die weitere Unterteilung ein Teilen jeder kleineren einfach verbundenen Region, die die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße und Unterteilen zumindest des Teilsatzes der Baumwurzel-Teilregionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen aufweist, und wobei das Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen folgende Schritte aufweist: Prüfen
(402)der untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen für jede kleinere einfach verbundene Region dahin gehend, ob die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, und wenn die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, Teilen der jeweiligen kleineren einfach verbundenen Region in Baumwurzel-Teilregionen für die weitere maximale Regionsgröße; für jede Baumwurzel-Teilregion, Prüfen
(304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und, wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, Partitionieren
(306)der jeweiligen Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen und rekursives Wiederholen des Prüfens
(304)und Partitionierens
(306)für die Teil-Teilregionen, bis gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition durchgeführt werden soll oder die weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und wobei für eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße nicht überschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird. -

telbare Verletzung des Patentanspruchs 11 - 2. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall von wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft in ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen Videodecodierer in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn die Anordnungen folgendes umfassen: einen Extrahierer

(102), der ausgebildet ist, um eine maximale Regionsgröße und Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom zu extrahieren; einen Unterteiler
(104a), der ausgebildet ist, um ein Array von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, räumlich in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest einen Teilsatz der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen

unterschiedlichen Größen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und einen Rekonstruierer

(106), der ausgebildet ist, um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren; wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten

einer Granularität durchzuführen, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt, und der Extrahierer ausgebildet ist, um untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren, und wobei der Decodierer ferner folgendes Merkmal aufweist: einen weiteren Unterteiler

(104a), der ausgebildet ist, um gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen zumindest einen Teilsatz der kleineren einfach verbundenen Regionen in noch kleinere einfach verbundene Regionen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen, wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Retransformation aus einem Spektral – in einen räumlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region durchzuführen, und wobei der Extrahierer ausgebildet ist, um eine weitere maximale Regionsgröße aus dem Datenstrom zu extrahieren, und wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um jede kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest den Teilsatz der Baumwurzel-Teilregionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen zu unterteilen, wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um beim Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen für jede kleinere einfach verbundene Region zu prüfen
(402), ob die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, und wenn die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, die jeweilige kleinere einfach verbundene Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen; für jede Baumwurzel-Teilregion die untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen dahin gehend zu prüfen
(304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, die jeweilige Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen zu partitionieren
(306)und die Prüfung und Partitionierung (304, 306) für die Teil-Teilregionen rekursiv zu wiederholen, bis gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehr durchgeführt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und wobei für eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße nicht überschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird, - unmittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1
  1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a. und b. unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem
  2. September 2015

tel gemäß Ziffer 1 und Videodecodierer gemäß Ziffer 2 zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert hat, und zwar unter Angabe

  1. a)der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  2. b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, – zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  3. c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, – zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  4. d)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,
  5. e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer

Sitz in der Bundesrepublik Deutschland

zuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage

zuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 und 2 bezeichneten Handlungen seit dem
  2. September 2015 entstanden ist und noch entstehen wird.
  3. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, die unter Ziffer 2 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem
  4. September 2015 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder

deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer

dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatent DE … (deutscher Teil des EP …) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst. 6. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, in ihrem unmittelbaren oder

telbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziffer 2 bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).

  1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar wie folgt: - Ziffern 1, 2, 5 und 6 einheitlich gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 950.000,00 €, - Ziffer 3 gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 50.000,00 € und - Ziffer 7 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
  3. Die Vorlageanträge der Beklagten werden zurückgewiesen. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents … B1 (Anlage ES3, nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung des Anspruchs 1 und

telbarer Patentverletzung des Anspruchs 11 des Klagepatents in Anspruch. 2 Das Klagepatent wurde am 08.04.2011 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung fand am 20.02.2013 statt. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 12.08.2015. Das Klagepatent wurde

Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt. 3 Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache wie folgt: „Decoder comprising: an extractor

(102)configured to extract a maximum region size and multi-tree subdivision information from a data stream; a sub-divider
(104a)configured to spatially divide an array of information samples representing a spatially sampled information signal into tree root regions of the maximum region size and subdividing, in accordance with a multi-tree subdivision information, at least a subset of the tree root regions into smaller simply connected regions of different sizes by recursively multipartitioning the subset of tree root regions; and a reconstructor
(106)configured to reconstruct the array of samples from the data stream using the subdivision into the smaller simply connected regions; wherein the reconstructor is configured to perform a prediction of the array of information samples at a granularity which depends on the subdivision into smaller simply connected regions and the extractor is configured to extract subordinate multi-tree subdivision information from the data stream, and wherein the decoder further comprises: a further subdivider
(104a)configured to subdivide, in accordance with the subordinate multi-treesubdivision information, at least a subset of the smaller simply connected regions into even smaller simply connected regions by recursively multi-partitioning the subset of the smaller simply connected regions, wherein the reconstructor is configured to perform a retransformation from spectral to spatial domain in units of the even smaller simply connected regions, and wherein the extractor is configured to extract a further maximum region size from the data stream, and wherein the further sub-divider is configured to divide each smaller simply connected region exceeding the further maximum region size into tree root sub-regions of the further maximum region size and subdivide, in accordance with the subordinate multi-tree-subdivision information, at least the subset of the tree root sub-regions into the even smaller simply connected regions, wherein the further subdivider is configured to, in subdividing the subset of smaller simply connected regions, check
(402), for each smaller simply connected region, as to whether the respective respective smaller simply connected region exceeds the further maximum region size, and, if the respective smaller simply connected region does exceed the further maximum region size, divide the respective smaller simply connected region into tree root sub-regions of the further maximum region size; for each tree root sub-region, check
(304)the subordinate multi-tree-subdivision information as to whether the respective tree root sub-region is to be partitioned, and if the respective tree root sub-region is to be partitioned, partition
(306)the respective tree root sub-region into sub-sub-regions, and recursively repeat the check and partitioning (304, 306) for the subsub-regions until no further partition is to be performed according to the subordinate multi-tree-subdivision information or a further maximum hierarchy level is reached, and wherein for smaller simply connected region not exceeding the further maximum region size, the division into tree root sub-regions is skipped.“ 4 Patentanspruch 11 lautet in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache: Decoding method comprising: extracting
(102)a maximum region size and multi-tree subdivision information from a data stream; and spatially dividing
(104a)an array of information samples representing a spatially sampled information signal into tree root regions of the maximum region size and subdividing, in accordance with a multi-tree subdivision information, at least a subset of the tree root regions into smaller simply connected regions of different sizes by recursively multi-partitioning the subset of tree root regions; and reconstructing
(106)the array of samples from the data stream using the subdivision into the smaller simply connected regions, wherein the reconstruction comprises predicting the array of information samples at a granularity which depends on the subdivision into smaller simply connected regions and the method further comprises extracting subordinate multi-tree subdivision information from the data stream, and wherein the method further comprises: a further subdivision
(104a), in accordance with the subordinate multi-tree-subdivision information, at least a subset of the smaller simply connected regions into even smaller simply connected regions by recursively multi-partitioning the subset of the smaller simply connected regions, wherein the reconstruction comprises performing a retransformation from spectral to spatial domain in units of the even smaller simply connected regions, and wherein the method further comprises extracting a further maximum region size from the data stream, and the further subdivision comprises dividing each smaller smaller simply connected region exceeding the further maximum region size into tree root subregions of the further maximum region size and subdivide, in accordance with the subordinate multi-tree-subdivision information, at least the subset of the tree root sub-regions into the even smaller simply connected regions, and wherein the subdividing the subset of smaller simply connected regions comprises checking
(402), for each smaller simply connected region, the subordinate multi-tree subdivision information, as to whether the respective smaller simply connected region exceeds the further maximum region size, and, if the respective smaller simply connected region does exceed the further maximum region size, divide the respective smaller simply connected region into tree root sub-regions of the further maximum region size; for each tree root sub-region, checking
(304)as to whether the respective tree root sub-region is to be partitioned, and if the respective tree root sub-region is to be partitioned, partitioning
(306)the respective tree root sub-region into sub-sub-regions, and recursively repeating the check
(304)and partitioning
(306)for the sub-sub regions until no further partition is to be performed according to the subordinate multi-tree-subdivision information or a further maximum hierarchy level is reached, and wherein for smaller simply connected region not exceeding the further maximum region size, the division into tree root sub-regions is skipped. 5 Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen der Klagepatentschrift (Figuren 3a bis 4) erläutern Ausführungsbeispiele der Erfindung. 6 Figur 3a zeigt einen „Baumblock“

Bezugszeichen 150, [0035]. Er ist in vier Unterblöcke (Bezugszeichen 152a bis 152d) unterteilt, [0036]. Figur 3b zeigt die weitere Unterteilung des Blocks 152c in die vier Blöcke 154a bis 154d, Figur 3c schließlich die Unterteilung des Blocks 154b in die Blöcke 156a bis 156d, [0036]. 7 Figur 4 zeigt die dazu korrespondierende Baumstruktur (Mehrbaumstruktur, hier konkret eine Quadtree-Struktur

jeweils vier Unterknoten). Level 0 bezieht sich auf die „root node“ oder den Wurzelknoten, Block 150. Ausgehend von Level 0 sind auf Level 1 vier Äste gezeigt, deren Enden als Tochterknoten bezeichnet werden. Diese entsprechen der Aufteilung, wie sie in Figur 3a gezeigt ist. Der Pfeilrichtung in Figur 3a folgend wird der dritte Unterblock 152c weiter unterteilt, wie in Figur 3b gezeigt. Dem entsprechend ist in Figur 4 auf Level 1 der dritte Ast

einer „1“ (für „true“; sog. Unterteilungsflag) versehen. Ausgehend von Figur 3b wird – nach der Pfeilrichtung – der zweite Block, 154b, weiter unterteilt, wie Figur 3c darstellt. Dem entsprechend ist in Figur 4 auf Level 2 der zweite Ast

einer 1 versehen. Eine weitere Unterteilung findet nicht statt, so dass auf Level 3 alle Unterteilungsflags den Wert 0 anzeigen. 8 Wegen der weiteren Details wird auf die Patentschrift verwiesen. 9 Die Beklagtenseite stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland HEVC-kompatible Decoder, nämlich insbesondere Smartphones, Tablets und Fernsehgeräte. Diese Geräte arbeiten

dem Standard H.265/MPEG-H High Efficiency Video Coding (HEVC), Anlage ES 3d. Im Einzelnen: 10 Die Beklagte zu 1) ist eine deutsche Vertriebsgesellschaft der … Gruppe. Auf dem von ihr betriebenen Instagram Account, den sie als „offiziellen Account von … Deutschland“ bezeichnet, bewirbt sie Fernsehgeräte und Smartphones der Marke … und bietet sie an. 11 Die Beklagte zu 2) ist eine internationale Vertriebsgesellschaft der … Gruppe. Sie ist nach den Angaben im Impressum verantwortlich für die (unter anderem deutsch-sprachige) …-Webseite …. Über diese Webseite bewirbt die Beklagte zu 2) Fernsehgeräte der Marke … an und stellt Links zu Händlern bereit. 12 Unter den Marken … und … bieten die Beklagten zu 3) und zu 4) Smartphones und Tablet-PCs an. Die Beklagte zu 3) agiert als deutsche Vertriebstochter. Über die von ihr betriebene Facebook-Seite, auf der Kunden Smartphones und Tablet-PCs der Marke … finden, können Kunden zu der Seite der Beklagten zu 4) gelangen, auf der Kunden die Geräte bestellen können. 13 Die Beklagte zu 4) betreibt die deutschsprachige Website der …. Sie betreibt des Weiteren die Website …, über die sie Smartphones der Marke … anbietet. Über die Seiten der Beklagten zu 4) gelangen die Kunden etwa zu der Seite von Amazon, wo die Kunden Geräte bestellen können. Die Beklagte zu 4) tritt schließlich als Importeurin von Smartphones der Marke … in das Inland in Erscheinung. 14 Die Beklagte zu 5) hat ihren Sitz in …. Sie wird auf der Website … als Herstellerin von Smartphones der Marken … und … beschrieben und ist auf den Handys ebenso als Herstellerin angegeben. Auf der Website … ist sie als Herstellerin von Telefonen der Marke … angegeben. 15 Das Patentgericht hat im Rahmen einer Nichtigkeitsklage der hiesigen Beklagten zu 3) einen vorläufigen Hinweis nach § 82 PatG erteilt (ES 3g). Am 27.01.2023, nach Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren, hat das Patentgericht das Klagepatent eingeschränkt gemäß Hilfsantrag I (ES 3h) aufrecht erhalten. 16 Die Klägerin meint, dass die angegriffenen Ausführungsformen, die

dem HEVC-Standard (Anlage ES 3d) kompatibel sind, das Klagepatent in Anspruch 1 unmittelbar und in Anspruch 2 wortsinngemäß verletzten. Der FRAND-Einwand der Beklagten habe keinen Erfolg, so dass der begehrte Unterlassungsanspruch auszusprechen sei. 17 Die Klägerin stellt zuletzt im Wesentlichen die Klageanträge wie tenoriert (Terminsprotokoll vom 23.11.2022, Bl. 890 d. A.),

dem Unterschied, dass sich entsprechend der erteilten Fassung der Ansprüche 1 und 11 ihr Antrag 1 auf Decodierverfahren (nicht: Videodecodierverfahren) und ihr Antrag 2 auf Decodierer (nicht: Videodecodierer) richtet. 18 Die Beklagte beantragt:

  1. Klageabweisung,
  2. hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts über die am
  3. Oktober 2021 von der Beklagten zu 3) gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage,
  4. äußerst hilfsweise, den Beklagten zu gestatten, gemäß § 712 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden, 4.
  5. Der Klägerin sowie der Access Advance LLC, 28 State Street, Suite 3202, Boston, Massachusetts, Vereinigte Staaten von Amerika, wird aufgegeben, binnen einer Frist von 10 Tagen alle in ihrem jeweiligen Besitz befindlichen, als Lizenzgeber

Dritten abgeschlossenen Lizenzverträge und/oder Vergleichsverträge, die einzelne oder mehrere vermeintlich für den Standard H.265 essentielle Patente und/oder Patentanmeldungen, insbesondere die in der Anlage VP-Kart 8 aufgeführten, betreffen, einschließlich etwaiger Nebenvereinbarungen oder sonstiger Vereinbarungen betreffend die vorstehend genannten Verträge sowie im Falle mündlicher Abreden der schriftlichen Niederschrift der mündlichen Abreden („Side Letter“), und zwar insbesondere betreffend die Unternehmen ... sowie sämtliche Vereinbarungen zwischen Access Advance LLC und einzelnen oder mehreren Lizenzgebern des von Access Advance LLC verwalteten HEVC Patent Pools, und/oder entsprechende Vereinbarungen zwischen diesen Lizenzgebern betreffend diesen Patent-Pool uneingeschränkt und vollständig ungeschwärzt vorzulegen. 5. hilfsweise: Der Klägerin sowie der Access Advance LLC, 28 State Street, Suite 3202, Boston, Massachusetts, Vereinigte Staaten von Amerika, wird aufgegeben, binnen einer Frist von 10 Tagen die in ihrem jeweiligen Besitz befindlichen, als Lizenzgeber

den Unternehmen … abgeschlossenen Lizenzverträge und/oder Vergleichsverträge, die einzelne oder mehrere vermeintlich für den Standard H.265 essentielle Patente und/oder Patentanmeldungen, insbesondere die in der Anlage VP-Kart 8 aufgeführten, betreffen, einschließlich etwaiger Nebenvereinbarungen oder sonstiger Vereinbarungen betreffend die vorstehend genannten Verträge sowie im Falle mündlicher Abreden der schriftlichen Niederschrift der mündlichen Abreden („Side Letter“) sowie sämtliche Vereinbarungen zwischen Access Advance LLC und einzelnen oder mehreren Lizenzgebern des von Access Advance LLC verwalteten HEVC Patent Pools, und/oder entsprechende Vereinbarungen zwischen diesen Lizenzgebern betreffend diesen Patent-Pool uneingeschränkt und vollständig ungeschwärzt vorzulegen. 19 Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens und beantragt die Zurückweisung der Vorlageanträge. 20 Die Beklagten sind im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vom 15.10.2021 (Anlagekonvolut VP 1) auszusetzen. Den Beklagten stünde gegen die Klägerin der FRAND-Einwand zu. 21 Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.09.2022 (Bl. 586/591 d.A.), vom 09.11.2022 (Bl. 868/873) und vom 23.11.2022 (Bl. 889/891 d. A.) ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist begründet. A. 23 Die Klage ist zulässig. 24 I. Das Landgericht München I ist zuständig (§ 143 PatG, § 32 ZPO i.V.m. § 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO). 25 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar. B. 26 Die Patentverletzungsklage ist hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen begründet (siehe II. und III.). 27 I. Das Klagepatent betrifft eine Multi-Tree Unterteilung von Bildern für Videocodierung. 28 1. Das Klagepatent geht von dem H.264-Standard aus. Videocodierung dient generell dazu, große Datenmengen zu komprimieren, um sie einfacher, schneller und effizienter übertragen oder speichern zu können. Videodecodierung betrifft den umgekehrten Prozess, durch den Daten als Bilder oder Videos wiedergegeben werden können. 29 Zur Reduktion der teils sehr großen Datenmengen können verschiedene Ansätze genutzt werden, etwa die Redundanzreduktion oder die Irrelevanzreduktion. Bei der (verlustlosen) Redundanzreduktion werden Redundanzen in den Daten verringert, indem Ähnlichkeiten innerhalb eines Bildes und zwischen zeitlich benachbarten Bildern (Korrelationen) genutzt werden, die eine kompaktere Darstellung ermöglichen. Die sog. Inter-Codierung nutzt zeitliche Korrelationen. Aus bereits bearbeiteten, früheren Bildern werden Schätzwerte für ein zu codierendes Bild bestimmt. Übertragen werden nur Bewegungsvektoren und Schätzfehler (Differenzen). Die Intra-Codierung nutzt räumliche Korrelationen. Diese Codierung codiert Bildpunkte über die Differenz zu Schätzwerten aus räumlich umliegenden Pixeln. Es müssen nur Intra-Prädiktionsmodi und Schätzfehler (Differenzen) übertragen werden. Inter- und Intracodierung können parallel verwendet werden. Statistische Irrelevanzen werden

der Entropiecodierung genutzt. 30 Bei der Irrelevanzreduktion werden Information, die für Menschen nicht oder kaum wahrnehmbar sind,

Verlust reduziert. Datenwerte können etwa quantisiert (gerundet) werden, oder Daten können zunächst im Frequenzbereich transformiert und die unterschiedlichen Frequenzen unterschiedlich stark quantisiert werden. Häufig werden Verfahren der Redundanz- und Irrelevanzreduktion kombiniert. 31 Das Ergebnis der Videocodierung ist ein sogenannter Bitstrom. Der Bitstrom ist eine Sequenz von Bits, die in ihrer Gesamtheit die codierte Bildsequenz repräsentieren. Neben den codierten Bilddaten enthält der Bitstrom beschreibende Informationen, die zur korrekten Decodierung der Bilder benötigt werden. Die Elemente, die den Bitstrom bilden, werden von Fachpersonen auch Syntaxelemente genannt. 32 Die Klagepatentschrift erläutert in [0002], dass bei der Bild- und Videocodierung Bilder oder bestimmte Arrays [Felder, Datenbereiche] von Abtastwerten der Bilder üblicherweise in Blöcke unterteilt würden, die

bestimmten Codierparametern assoziiert seien. Beispielsweise könne jeder Coding-Block

einer Inter-Prädiktion oder einer Intra-Prädiktion codiert werden. Diese Blöcke könnten je nach Verfahren unterschiedliche Größen aufweisen und sie könnten entweder quadratisch oder rechteckig sein. Die Partitionierung eines Bildes in Blöcke könne entweder durch die Syntax des Codierverfahrens festgelegt sein, oder sie könne (zumindest teilweise) im Bitstrom (Datenstrom) signalisiert werden. Oft würden Syntaxelemente übertragen, die eine Unterteilung in Blöcke vorbestimmter Größen signalisierten. Solche Syntaxelemente könnten beispielsweise angeben, ob und wie ein Block in kleinere Blöcke und zugehörige Codierparameter unterteilt sei, zum Beispiel für die Zwecke der Schätzung („prediction“). Sämtliche Abtastwerte des Blocks oder eines korrespondierenden Blocks von Abtastwerten eines Arrays würden dann

denselben Prädiktionsparametern codiert – nämlich etwa

den gleichen Referenzindizes und Bewegungsparametern. Die Differenz zwischen den Originalblöcken und ihren Prädiktionssignalen (sogenanntes „Restsignal“) würde in einem nachfolgenden Schritt üblicherweise [vom Ortsbereich in den Frequenzbereich] transformiert und die auf diese Weise erhaltenen Transformationskoeffizienten würden quantisiert [

hin gerundet]. Zumeist werde hierzu eine zweidimensionale Transformation auf das Restsignal angewendet. Die Blöcke, für die jeweils ein bestimmter Satz von Prädiktionsparametern verwendet wurde, könnten vor der Transformation noch weiter unterteilt werden. Die Transformationsblöcke könnten gleich groß oder kleiner sein als die Blöcke, die für die Prädiktion verwendet würden. Es sei auch möglich, dass ein Transformationsblock mehr als einen der Blöcke umfasse, die für die Prädiktion verwendet würden. Unterschiedliche Transformationsblöcke könnten unterschiedliche Größen haben. Es gebe quadratische oder rechteckige Blöcke. 33 Nach Beschreibungsstelle [0003] seien bei den bekannten Standards zur Bild- und Videocodierung die Möglichkeiten zum Unterteilen eines Bildes in Blöcke sehr beschränkt. Üblicherweise könne nur spezifiziert werden, ob (und möglicherweise wie) ein Block einer vorbestimmten Größe in kleinere Blöcke unterteilt werden könne. Beispielsweise betrage beim H.264-Standard die größte Blockgröße 16 × 16 (Makroblöcke). Jedes Bild werde in einem ersten Schritt in solche Makroblöcke partitioniert. Nachfolgend gebe es spezifische weitere Möglichkeiten der Unterteilung. Ähnliche Einschränkungen gebe es auch für die Transformation vom Ortsbereich in den Frequenzbereich, die bei H.264 nur in Blöcken der Größe 8 × 8 oder 4 × 4 erfolge, wobei die gewählte Transformationsblockgröße auf Makroblockebene im Bitstrom signalisiert werde. Diese Limitierung der Unterteilung in Blöcke habe in den bekannten Videocodierstandards einerseits den Vorteil, dass die Übertragungsrate der Seiteninformation zum Signalisieren der Unterteilungsinformation klein gehalten werden könne und dass die Codierkomplexität im Hinblick auf die Suche nach den optimalen Codierparametern überschaubar sei. Andererseits bestehe der Nachteil, dass zur Übertragung der Prädiktionsparameter (als „Seiteninformation“) ein großes Datenvolumen benötigt werde. Dies liege daran, dass

großen Blöcken die natürlichen Umrisse beliebig geformter Objekte in Bildern üblicherweise nur schlecht beschrieben werden können. Herkömmliche Codierer verwendeten daher bei der Unterteilung eines Bildes typischerweise eher (viele) kleine Blöcke, um die Inter- oder Intra-Prädiktion besser an den Bildinhalt adaptieren zu können. Da zu jedem dieser Blöcke ein Satz von Prädiktionsparametern gehöre, der zum Decodierer übertragen werden müsse, könne die hierzu notwendige Bitrate einen signifikanten Anteil an der Gesamtdatenübertragungsrate haben. Da viele der kleinen Blöcke immer noch Bereiche desselben Objekts oder Teils eines Objekts repräsentierten, seien die Prädiktionsparameter für eine Anzahl der erhaltenen Blöcke gleich oder sehr ähnlich. Insoweit habe die Unterteilung eines Bildes in kleinere Bereiche, Kacheln oder Blöcke einen wesentlichen Einfluss auf die Effizienz und Komplexität der Codierung, [0004]. 34 Die Klagepatentschrift zitiert in [0005] und [0006] zwei Papers. 35

  1. Die Klagepatentschrift kritisiert an im Stand der Technik bekannten Codierungen, dass eine Unterteilung in kleinere Blöcke eine feinere Abstimmung der Codierparameter ermögliche, damit zwar eine bessere Anpassung dieser Parameter an das Bild- oder Videomaterial gestatte. Gleichzeitig werde hierdurch aber die Menge der Nebeninformationen erhöht. Das gelte besonders, wenn der Encoder die Möglichkeit habe, Bilder oder Videos weiter in Blöcke zu unterteilen, [0004]. 36
  2. Die Klagepatentschrift stellt sich daher (subjektiv) die Aufgabe, ein Codierschema zum Codieren eines Arrays von Informationsabtastwerten bereitzustellen, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, wie z.B., aber nicht beschränkt auf, Bilder eines Videos oder Standbilder, was es ermögliche, einen besseren Kompromiss zwischen Codierkomplexität und erreichbarem Verhältnis von Rate zu Verzerrung zu erzielen, und/oder ein besseres Verhältnis von Rate zu Verzerrung zu erreichen, [0007]. 37 Objektiv lässt sich hieraus die Aufgabe ermitteln, eine verbesserte Vorrichtung und ein verbessertes Verfahren zur Codierung und Decodierung von Bild- und Videodaten zur Verfügung zu stellen. 38
  3. Gelöst werden soll diese Aufgabe zum Beispiel durch den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs
  4. 39 Anspruch 1 gliedert die Kammer (im Wesentlichen wie das Patentgericht, ES 3g und die Klägerin) wie folgt, wobei es die Einschränkung durch das Urteil des Patentgerichts vom 27.01.2023 unterstrichen berücksichtigt: a) Videodecodierer, der folgende Merkmale aufweist: b) einen Extrahierer

(102), der ausgebildet ist, b1) um eine maximale Regionsgröße und Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom zu extrahieren; b2) um untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom zu extrahieren; b3) um eine weitere maximale Regionsgröße aus dem Datenstrom zu extrahieren; c) einen Unterteiler
(104a), der ausgebildet ist c1) um ein Array von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, räumlich in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest einen Teilsatz der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen

unterschiedlichen Größen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; d) einen Rekonstruierer

(106), der ausgebildet ist, d1) um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren; und d2) um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten

einer Granularität durchzuführen, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt; d3) um eine Retransformation aus einem Spektral – in einen räumlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Regionen durchzuführen; e) einen weiteren Unterteiler

(104a), der ausgebildet ist, e1) um gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen zumindest einen Teilsatz der kleineren einfach verbundenen Regionen in noch kleinere einfach verbundene Regionen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen; e2) um jede kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen und zumindest den Teilsatz der Baumwurzel-Teilregionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen zu unterteilen; e3) um beim Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen für jede kleinere einfach verbundene Region zu prüfen
(402), ob die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, und wenn die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, die jeweilige kleinere einfach verbundene Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße zu teilen; e4) für jede Baumwurzel-Teilregion e4.1) die untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen dahin gehend zu prüfen
(304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden sol; e4.2) und wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, e4.2.1) die jeweilige Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen zu partitionieren
(306)und e4.2.2) die Prüfung und Partitionierung (304, 306) für die Teil-Teilregionen rekursiv zu wiederholen, bis gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehr durchgeführt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist; e5) wobei für eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße nicht überschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird. 40 Anspruch 11 gliedert die Kammer im Wesentlichen

dem Patentgericht wie folgt:

  1. a)Videodecodierverfahren, das folgende Schritte aufweist:
  2. b)Extrahieren b1) einer maximalen Regionsgröße und von Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom. b2) von untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom; und b3) von einer weiteren maximalen Regionsgröße aus dem Datenstrom.
  3. c)räumliches Teilen

(104a)c1) eines Arrays von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße und Unterteilen zumindest eines Teilsatzes der Baumwurzelregionen gemäß einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen

unterschiedlichen Größen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen. d) Rekonstruieren

(106)d1) des Arrays von Abtastwerten aus dem Datenstrom unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen. d2) wobei die Rekonstruktion ein Vorhersagen des Arrays von Informationsabtastwerten

einer Granularität aufweist, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt, d3) ein Durchführen einer Retransformation aus einem Spektral – in einen räumlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Regionen; e) eine weitere Unterteilung

(104a)e1) zumindest eines Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in noch kleinere einfach verbundene Regionen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen. e2) ein Teilen jeder kleineren einfach verbundenen Region, die die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße und Unterteilen zumindest des Teilsatzes der Baumwurzel-Teilregionen gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen. e3) wobei das Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen folgende Schritte aufweist: Prüfen
(402)der untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen für jede kleinere einfach verbundene Region dahin gehend, ob die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, und wenn die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgröße überschreitet, Teilen der jeweiligen kleineren einfach verbundenen Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgröße; e4) für jede Baumwurzel-Teilregion, e4.1) Prüfen
(304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und, e4.2) wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, e4.2.1) Partitionieren der jeweiligen Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen und e4.2.2) rekursives Wiederholen des Prüfens und Partitionierens für die Teil-Teilregionen, bis gemäß den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition durchgeführt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist. e5) wobei für eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgröße nicht überschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird. 41 5. Anspruch 1 schützt einen Decodierer (in der durch das Patentgericht

Urteil vom 27.01.2023 beschränkten Fassung einen Videodecodierer), der einen Extrahierer (Merkmalsgruppe b), einen Unterteiler (Merkmalsgruppe c), einen Rekonstruierer (Merkmalsgruppe

  1. d)und einen weiteren Unterteiler (Merkmalsgruppe
  2. e)aufweist. Extrahierer, Unterteiler, Rekonstruierer und weiterer Unterteiler müssen anspruchsgemäß jeweils in bestimmter Weise ausgebildet sein. 42 Da der Decodierer darauf gerichtet ist, das Verfahren des Codierens spiegelbildlich nachzuvollziehen, um die codierten Bilder korrekt wiedergeben zu können, ist der Extrahierer dazu vorgesehen, bestimmte Informationen aus einem Datenstrom zu extrahieren. Der Unterteiler teilt ein Array von Informationsabtastwerten (logisch) auf, um decodierte Bildinformationen richtig platzieren zu können. Der Unterteiler teilt zunächst in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgröße auf, d.h. in Baumblöcke gleicher Größe. 43 Ein Teilsatz der Baumwurzelregionen wird weiter unterteilt, in kleinere einfach verbundene Regionen. Dazu verwendet der Unterteiler Informationen, die der Extrahierer zuvor extrahiert hat, nämlich maximale Regionsgröße, Mehrbaum-Unterteilungsinformationen und weitere maximale Regionsgröße. Der Unterteiler nutzt teilweise ein rekursives Mehrfachpartitionieren (siehe dazu Figuren 3a bis 3c). 44 Der Unterteiler nach Merkmalsgruppe
  3. c)ist gleichsam ein erster Unterteiler, der ein Array von Informationsabtwastwerten in Baumwurzelregionen unterteilt und zumindest einen Teilsatz von Baumwurzelregionen in kleinere einfach verbundene Regionen unterteilt. Er nimmt die Partitionierung anhand eines ersten Mehrbaums vor. 45 Der Rekonstruierer ist nach Merkmalsgruppe
  4. d)insbesondere ausgebildet, um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren und eine Vorhersage des Arrays durchzuführen. Diese Vorhersage soll

einer Granularität erfolgen, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt. 46 Merkmalsgruppe

  1. e)sieht vor, dass der weitere Unterteiler die kleineren einfach verbundenen Regionen, die eine weitere maximale Regionsgröße überschreiten, in noch kleinere einfach verbundene Regionen unterteilt und so eine rekursive Partitionierung durchzuführt, bis nach untergeordneten (weiteren) Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehr durchgeführt werden soll oder eine weitere Hierarchieebene erreicht ist. Der weitere Unterteiler nutzt für die Unterteilung somit sekundäre Mehrbäume. 47 Anspruch 11 schützt das entsprechende Verfahren. 48 6. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung. 49
  2. a)Der Videodecodierer ist in seiner Gesamtheit darauf gerichtet, die codierten Bilddaten zu decodieren, um sie anschließend wiedergeben zu können. Der Anspruch verlangt seinem Wortsinn nach nicht, dass die im Anspruch genannten Bestandteile des Decodierers räumlichkörperlich als hardware- oder softwaremäßig voneinander getrennte Teile vorhanden sein müssen. 50 Die angesprochene Fachperson – nach der Definition des Bundespatentgerichts, der die Kammer sich anschließt, ein Informatiker oder ein Elektrotechniker der Fachrichtung Datenverarbeitung oder ein Physiker

Universitätsabschluss, der über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der digitalen Bild-Verarbeitung sowie der digitalen Video-Codierung verfügt und

den bei der digitalen Videocodierung üblichen Techniken und Standards vertraut ist – erkennt, dass Anspruch 1 des Klagepatents verschiedene Bestandteile eines Videodecodierers adressiert. Die Fachperson wird Decodierer hier als Videodecodierer verstehen. Beide Begriffe sind aufgrund der Beschreibung der Klagepatentschrift für sie synonym und gleichbedeutend. 51 Die in Anspruch 1 adressierten Bestandteile des Videodecodierers lassen ein räumlichkörperliches Verständnis nicht geboten erscheinen. Vielmehr adressiert der Anspruch die Funktionsweise der Bestandteile des Decodierers. Merkmale eines Patentanspruchs sind grundsätzlich funktionell auszulegen, soweit die Patentschrift keinen Hinweis auf ein gebotenes räumlich-körperliches Verständnis umfasst (vgl. BGH GRUR 2016, 921, 923, Rn. 29 ff. m.w.N. – Pemetrexed; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung,

  1. Auflage, 2023, A71; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG,
  2. Auflage, 2020, § 14 Rn. 16). 52 Insoweit lässt Anspruch 1 hier offen, wie die Fachperson einen anspruchsgemäßen Decodierer im Einzelnen ausgestaltet, wobei maßgeblich ist, welche Funktionen die genannten Einheiten für die Funktionsweise des Decodierers insgesamt übernehmen. Funktionell ist eine hardware- oder softwaremäßige Trennung der Bestandteile ebenso wenig erforderlich. Eine hardware- oder softwaremäßige Trennung der Bestandteile mag technische Vorteile, etwa bei der Herstellung bei der Wartung zeitigen. Eine Vorgabe aus dem Anspruch 1 des Klagepatents an die Fachperson folgt hieraus gleichwohl nicht. 53 Ein anderes Verständnis folgt nicht aus Figur 17 der Klagepatentschrift. Figur 17 zeigt eine mögliche Ausführung eines anspruchsgemäßen Decodierers. Wenngleich die drei Bestandteile Extrahierer, Unterteiler und Rekonstruierer gezeigt sind, lässt sich Figur 17 nicht entnehmen, dass es sich um baulich getrennte Teile handeln müsse. 54 Ein solches Verständnis folgt ebenso wenig aus Beschreibungsstellen [0175] ff. Die Klagepatentschrift bezeichnet die Bestandteile des Decodierers in [0175] als „Blöcke“ („blocks“). Nichts in der Beschreibung vermittelt der Fachperson einen Anlass, diese „Blöcke“ zwingend als drei hardware- oder softwaremäßig getrennte Bauteile auszubilden. Diese Frage adressiert die Beschreibung schlicht nicht. Sie fokussiert sich insofern allein auf die Funktionsweise der einzelnen Bestandteile des Decodierers. 55 b) „Extrahieren“ im Sinne der Merkmalsgruppe b) versteht die Fachperson allgemein als das Lesen einer Information aus einem Datenstrom. 56 Ein fest umrissener Bedeutungsgehalt kommt dem Begriff nicht zu. In der Beschreibung der Klagepatentschrift findet sich ebenfalls keine klare Definition des Begriffs. Die Fachperson ermittelt zur Begriffsbestimmung den technisch-funktionellen Sinngehalt des Teilmerkmals. 57 Hiernach ist es Aufgabe eines anspruchsgemäßen Decodierers, aus übermittelten Datenströmen bestimmte benötigte Werte zu erhalten,

hin zu extrahieren. Die Fachperson erkennt, dass der Begriff des Extrahierens das Auslesen von Informationen meint, ohne auf ein direktes Auslesen eines konkreten Wertes beschränkt zu sein. Eine

telbare Erlangung eines benötigten Wertes – beispielsweise eine Extraktion einer Information, die anschließend zur Berechnung eines benötigten Wertes weiterverwendet wird – ist von diesem Begriff erfasst. 58 Zu einem solchen Verständnis führt die Fachperson insbesondere Beschreibungsstelle [0150] („configured to derive the information“) (ebenso LG Düsseldorf, Anlage ES2e, S. 41). Beschreibungsstelle [0053] liest sich auf ersten Blick enger, allerdings erkennt die Fachperson, dass dort nur ein Ausführungsbeispiel erläutert wird, das den Anspruch nicht beschränkt (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1024 – bodenseitige Vereinzelungsanordnung). 59 Aus dem Umstand, dass die Beschreibung des Klagepatents an anderen Stellen andere Begriffe (wie ableiten, berechnen u.ä.) verwendet, folgt nicht, dass der im Anspruch verwendete Begriff des „Extrahierens“ sich von diesen Begriffen abgrenzen muss. Funktionell erkennt die Fachperson wegen der Adressierung der Effizienz der Informationsübermittlung im Klagepatent ebenso, dass eine Beschränkung des Begriffs „extrahieren“ auf ein reines direktes und unmittelbares Auslesen nicht im Klagepatent angelegt ist. 60 Das Verständnis der Fachperson zum AVC-/HEVC-Standard ist insoweit nicht relevant. Patentschriften bilden grundsätzlich ihr eigenes Lexikon (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; z.B. auch BGH GRUR 2015, 972, 974, Rn. 22 m.w.N. – Kreuzgestänge). Maßgeblich ist, wie die Fachperson einen Begriff im Kontext der geltend gemachten Ansprüche nach Lektüre der Klagepatentschrift versteht. Im konkreten Fall versteht die Fachperson den Begriff „extrahieren“ nach Lektüre des Klagepatents wie vorgenannt erläutert. 61 c) Merkmalsgruppe c) adressiert den Unterteiler des Decodierers. 62 Der Unterteiler ist ausgebildet, ein Array von Informationsabtastwerten zu teilen, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen. Das Array wird räumlich in Teilwurzelregionen (Blöcke) der maximalen Regionsgrößen geteilt. Dabei wird zumindest ein Teilsatz der Baumwurzelregionen entsprechend einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen

unterschiedlichen Größen unterteilt. Hierbei wird außerdem ein rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen genutzt (gezeigt in Figuren 3a bis 3c). Die Fachperson erkennt, dass die Informationen „maximale Regionsgröße“ und „Mehrbaum-Unterteilungsinformationen“, die in Merkmal c1 genannt sind, zuvor durch den Extrahierer extrahiert wurden, Merkmal b1. 63 aa) Die Formulierung des Anspruchs („represent“/„darstellen“) erlaubt, dass ein anspruchsgemäßes Array nur die Luma- oder die Chromakomponenten umfasst. 64 Das Array von Informationsabtastwerten, die ein räumlich abgetastetes Informationssignal darstellen, kann ein (vollständiges) Bild aus Pixeln sein, [0001], [0157] („an array of information samples representing a spatial example information signal, (…)“), [0007] („a spatially sampled information signal, such as, but not restricted to, pictures of a video or still pictures. (…)“). 65 Die Fachperson erkennt gleichwohl, dass der Anspruch unter dem Array von Informationsabtastwerten nicht zwingend auf ein vollständiges Bild beschränkt ist, bestehend aus den Komponenten Luma (Helligkeit) und Chroma (Farbe). Beschreibungsstelle [0013] („The temporarily spatially sampled information signal may be, for example, a video, i.e. a sequence of pictures. (…)“ „Further, it should be noted that a spatially sampled information signal may comprise more than one array per frame or time stamp such as in the case of a color video which comprises, for example, an array of luma samples along with two arrays of chroma samples per frame. (…)“) stützt dieses Verständnis. Dass Luma- und Chroma-Komponenten im anschließenden Satz als Komponenten des Informationssignals bezeichnet werden (Spalte 7, Zeilen 13/16), steht dem nicht entgegen. Die Fachperson erkennt insoweit, dass das Array ein Bild umfassen kann (

den Komponenten Luma und Chroma), hierauf aber nicht beschränkt ist, wie einleitend erläutert. 66 Gleiches gilt für Beschreibungsstelle [0176] („The array of information samples may, as described above, represent a temporarily varying information signal, such as a video or a 3-D video or the likes. Alternatively, the array of information samples may represent a still picture. (…)“). 67 Beschreibungsstelle [0032] („(…) In case of YUV/YCbCr color space, for example, the first array may represent the luma channel while the other two arrays represent chroma channels. (…)“) führt die Fachperson ebenfalls zu dem vorgenannten weiten Verständnis. 68 Generell differenziert die Klagepatentschrift zwischen Bildern und Arrays, wobei Bilder aus Arrays bestehen. Diese Differenzierung findet die Fachperson in Beschreibungsstellen [0002] und [0013]. So erkennt sie, dass unter dem anspruchsgemäßen Array nicht nur ein vollständiges Bild zu verstehen ist (ebenso LG Düsseldorf, ES 2d, S. 40). 69 Die Argumentation der Beklagtenseite, die in [0013] adressierte Möglichkeit, dass ein Informationssignal mehrere Arrays umfassen könne, sei wegen der Klarstellung in Merkmal c1 („ein Array“) nicht beansprucht, führt nicht zu einem anderen Verständnis. Die Formulierung „ein Array“ erklärt sich dadurch, dass der Unterteiler ein konkretes Array von Informationsabtastwerten unterteilt. 70 bb) Anspruchsgemäße „kleinere einfach verbundene Regionen“ können Prädiktionsblöcke sein, wie Beschreibungsstelle [0039] verdeutlicht, sind hierauf aber nicht beschränkt. 71 [0039] beschreibt, wie die Fachperson erkennt, nur eine mögliche Ausführungsform. Anspruch 1 verwendet die Bezeichnung „Prädiktionsblock“ nicht, sondern umfasst eine weitere Formulierung („wherein the reconstructor is configured to perform a prediction of the array of in information samples at a granularity which depends on the subdivision into smaller simply connected regions“; Unterstreichung durch das Gericht). Die Fachperson schließt hieraus, dass der Anspruch die anspruchsgemäße kleinere einfach verbundene Region nicht zwingend

Prädiktionsblöcken gleichsetzt. 72 Die Erläuterungen in [0176], [0177]

den entsprechenden Figuren stehen – da sie Ausführungsbeispiele adressieren – dem vorgenannten weiten Verständnis nicht entgegen. 73 Zu diesem Verständnis wird die Fachperson ebenso von Unteranspruch 9 geführt. Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen. Unteransprüche gestalten die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter aus und können insoweit

telbar Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen. Unteransprüche engen grundsätzlich den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht ein, sondern zeigen nur Möglichkeiten der Ausgestaltung auf (BGH GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 m.w.N. – Wärmetauscher). Im vorliegenden Fall adressiert Unteranspruch 9 einen Decodierer, der einen „Zusammenführer“ aufweist. Er soll ausgebildet sein, um räumlich benachbarte der kleineren, einfach verbundenen Regionen zu kombinieren, um eine Zwischenunterteilung des Arrays von Informationsabtastwerten zu erhalten. Beschreibungsstelle [0070] erläutert diese Ausführungsform. Die Granularität der Vorhersage folgt in diesem Fall eindeutig nicht unmittelbar aus den kleineren, einfach verbundenen Regionen, weil sie zusammengeführt sind. Unteranspruch 9 führt insoweit keinen Gegenbegriff zu Anspruch 1 ein. Vielmehr führt er als zusätzliche Einheit einen „merger“ ein. 74 Soweit in Beschreibungsstelle [0070] Prädiktionsblöcke angesprochen sind, folgt aus o.g. Gründen hieraus keine Gleichstellung von Prädiktionsblöcken und kleineren, einfach verbundenen Regionen. 75 cc) Der Unterteiler nach Merkmalsgruppe c) muss ausgebildet sein, die in Merkmal c1 adressierten Schritte durchzuführen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Unterteiler nach Merkmal c) eine Unterteilung durchführt, die auf einer eigenen Entscheidung des Unterteilers erfolgt. Zielsetzung des Decodierers ist es, ein codiertes Bild wieder zu decodieren, um es anzeigen oder wiedergeben zu können. Er muss dafür die Schritte nachvollziehen, die der Codierer ausführt. Daher muss er (

tels des Unterteilers) die logische Unterteilung eines abgetasteten Informationsfeldes nachvollziehen, um diese Unterteilung bei der Rekonstruierung des Bildes (

tels des Rekonstruierers, Merkmalsguppe

  1. d)einsetzen zu können. 76 Beschreibungsstelle [0033] entnimmt die Fachperson kein gegenteiliges Verständnis der Funktionsweise des anspruchsgemäßen Unterteilers. Vielmehr versteht die Fachperson, dass die Beschreibung („sub-dividers 28 and 104a are configured to divide the primary array into a number of square blocks of equal size (…)“) auf das oben erläuterte Verständnis Bezug nimmt. 77
  2. d)Gemäß Merkmalsgruppe
  3. d)muss der anspruchsgemäße Decodierer einen Rekonstruierer aufweisen. 78 Er ist ausgebildet, um das Array von Abtastwerten (siehe Merkmal c1) unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen (ebenfalls Merkmal c1) aus dem Datenstrom zu rekonstruieren, Merkmal d1. Er ist nach Merkmal d2 weiter ausgebildet, um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerden

einer Granularität durchzuführen, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt. 79 Der Anspruch verlangt wortsinngemäß nicht, dass die Prädiktion auf der Ebene der kleineren einfach verbundenen Regionen stattfindet, vielmehr ist nur eine Abhängigkeit („abhängt“, „depends“ in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache) postuliert. Bei technisch-funktioneller Analyse des Anspruchs 1 ist ebenfalls kein Anlass ersichtlich, warum die Fachperson den relativ weiten Wortlaut einschränken würde. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass die Klagepatentschrift in Ausführungsbeispielen sog. Prädiktionsblöcke als kleinere einfach verbundene Regionen darstellt, kein Verständnis dahingehend, dass anspruchsgemäß kleinere einfach verbundene Regionen anspruchsgemäß stets als Prädiktionsblöcke anzusehen sind, wie oben bereits erläutert. 80 Ein engeres Verständnis des Merkmals d2 folgt nicht aus den Ausführungen des (

Fachpersonen besetzten) Patentgerichts im Hinweis vom 07.09.2022, S. 10 (ES3g). Zwar führt das Patentgericht aus, eine Vorhersage der zu rekonstruierenden Daten erfolge „auf der Ebene der kleineren einfach verbundenen Regionen“. Dem anschließenden Absatz ist indes zu entnehmen, dass die in dem Verfahren vor dem Patentgericht geführte Diskussion nicht die hier relevanten Aspekte umfasste, das Patentgericht somit nicht die für das Verletzungsverfahren maßgebliche Frage adressieren wollte. 81 Den Grad der Abhängigkeit adressiert der Anspruch nicht. Die Beschreibung enthält dazu keine Informationen. Für die Fachperson ist daher offensichtlich, dass ein weites Verständnis geboten ist. Das Teilmerkmal setzt eine Kausalität, aber keine Monokausalität voraus. Eine technisch-funktionelle Analyse führt ebenfalls zu einem weiten Verständnis: Wie bereits erläutert worden ist, muss im Decodierer der Codiervorgang umgekehrt werden können, um das Bild wiederherzustellen. Das Prädiktionssignal muss daher grundsätzlich spiegelbildlich wie im Codierer erzeugt werden, um später das Restsignal aufaddieren zu können. Um hier eine Übereinstimmung zu erzielen, muss die Granularität der Prädiktion übereinstimmen, die von der Unterteilung ein kleinere einfach verbundene Regionen abhängt. Die Effekte der Abhängigkeit sind daher weit zu fassen. Eine Abhängigkeit ist nur dann zu negieren, wenn sich ein Effekt (gar) nicht auswirkt. 82 e) Merkmalsgruppe e) adressiert den weiteren Unterteiler. 83 Er unterteilt gemäß den sekundären Mehrbäumen. Ein Teilsatz von kleineren einfach verbundenen Regionen wird nach Merkmal e1 in noch kleinere einfach verbundene Regionen durch rekursives Mehrfachpartitionieren unterteilt. Merkmale e2 bis e5 adressieren Einzelheiten der Unterteilung und des rekursiven Partitionierungssprungs. 84 Der weitere Unterteiler ist eine Einheit des Decodierers. Gleichwohl ist anspruchsgemäß nicht erforderlich, dass die Bestimmung über die Unterteilung durch den Decodierer getroffen wird. Die Fachperson erkennt, dass der Decodierer die Schritte nachvollziehen muss, die der Codierer vollzogen hat, um das codierte Bild wiedergeben zu können. Daher verlangt der Anspruch nur, dass der Decodierer die Unterteilung, die der Codierer bestimmt hat, logisch nachvollzieht. 85 II. Die Beklagte verletzt das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung von Anspruch 1

der angegriffenen Ausführungsform unmittelbar wortsinngemäß, § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die Ausführungsform weist sämtliche Merkmale des Klagepatents auf. 86 1. Alle Merkmalsgruppen sind verwirklicht. 87 a) Die Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtungen ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, als sie

dem HEVC-Standard kompatibel sind und den HEVC-Standard zur Videocodierung und -decodierung nutzen. 88 Kapitel 6.3.2 des Standards (ED3d, S. 24/25) beschreibt hinsichtlich der hier relevanten Punkte: 89 Laut dem Standard wird

hin grundsätzlich wie folgt partitioniert: Samples werden in Einheiten von coding tree blocks verarbeitet. Es findet eine rekursive Quadtree-Partitionierung statt. Die Wurzel des Quadtrees ist dabei

dem coding tree block assoziiert. Der Quadtree wird geteilt, bis ein Blatt („leaf“) erreicht ist. Dieses Blatt wird coding block genannt. Der coding block ist der Wurzelknoten von zwei Bäumen, dem Prädiktionsbaum und dem Transformationsbaum. Sie spezifizieren jeweils die Position und Größe der Prädiktionsblöcke respektive der Transformationsblöcke. 90 Die Unterteilung in Blöcke wird im Standard primär für die Luma-Komponente beschrieben. Welche Verfahrensschritte die Chroma-Komponenten durchlaufen, ist zwischen den Parteien streitig, hier indes nicht entscheidend. 91 Der HEVC-Standard nimmt teils auf „units“, teils auf „blocks“ Bezug. Eine „unit“ i.S.d. HEVC-Standards umfasst die korrespondierenden „blocks“ für die verschiedenen Farbkanäle eines Bildes, bei Farbbildern etwa einen Block für den Luma-Kanal und zwei korrespondierende Blöcke für die Chroma-Kanäle. „unit“ und „block“ werden von den Parteien für die Verletzungsdiskussion gleichgestellt (so explizit Klage S. 79). 92 Nähere Einzelheiten des HEVC-Standards werden sogleich im Zusammenhang

den einzelnen Merkmalsgruppen diskutiert. 93

  1. b)Eine Verletzung des Merkmals
  2. a)liegt vor, auch wenn standardgemäß der Decodierer keine Unterteilung eines Bildes ausführt. Selbstverständlich verarbeitet der Decodierer Bits, die er zu Bildern und Sequenzen verarbeiten soll. Das steht einer Einordnung als anspruchsgemäßer Decodierer nicht entgegen. 94 Die Verletzungsargumentation der Beklagten geht insoweit ins Leere. Wenn die Beklagtenseite unterstreicht, der Decodierer folge einer Syntax, um einzelne Abschnitte des Datenstroms bestimmten Positionen innerhalb des Bilds zuzuordnen, entspricht dies der Funktion des Unterteilers im Klagepatent. Merkmal a verlangt aus oben erläuterten Gründen keine software- oder hardwaremäßige Dreiteilung des Decodierers,

hin keine Einheit, die sich eindeutig als „Unterteiler“ identifizieren lässt. 95

  1. c)Merkmalsgruppe
  2. b)ist ebenfalls verwirklicht. 96 Streitig ist insoweit nur, ob der Standard eine Extraktion der maximalen Regionsgröße nach Merkmal b1 vornimmt. 97 Unstreitig werden im Sequence Parameter Set im Datenstrom die Syntaxelemente übertragen und vom Decodierer aus dem Datenstrom ausgelesen. Aus den ersten beiden Syntaxelementen wird standardgemäß zunächst die Größe der coding tree units, und sodann die Variable CtbSizeY berechnet. Sie gibt die Größe der coding tree units an, und damit die maximale Größe der [kleineren oder gleich großen] coding units. 98 Die Variable CtbSizeY entspricht damit der beanspruchten maximalen Regionsgröße. Das ist für sich gesehen unstreitig. 99 Kapitel 7.3.8.2 des Standards zeigt die Unterteilung ebenso: 100 Soweit die Beklagtenseite argumentiert, standardgemäß würde die maximale Regionsgröße nicht extrahiert, vielmehr sei sie nur durch weitere Rechenschritte ermittelbar, handelt es sich um eine Auslegungsfrage. Nach oben erläuterter Auslegung genügt für ein anspruchsgemäßes „Extrahieren“ ein Auslesen von Daten aus einem Datenstrom und anschließende Verwendung der ausgelesenen Daten für weitere Rechenschritte. Die Übermittlung der o.g. Elemente und Berechnung der Variablen CtbSizeY hieraus ist demgemäß ein anspruchsgemäßes Extrahieren der maximalen Regionsgröße. 101
  3. d)Der Standard macht des Weiteren von Merkmalsgruppe
  4. c)Gebrauch. 102
  5. aa)Das anspruchsgemäße Array von Informationsabtastwerten wird durch die Luma-Komponente des Bildes gebildet. Wie oben im Rahmen der Auslegung erläutert, setzt die Fachperson den Begriff des Arrays von Informationsabtastwerten nicht

einem vollständigen Bild gleich. Vielmehr kann schon die Luma-Komponente ein anspruchsgemäßes Array von Informationsabtastwerten darstellen. Vor dem Hintergrund der hiesigen Auslegung kann dahinstehen, ob die Chroma-Komponente des Bildes ebenfalls unterteilt wird. Auch wenn der H.265-Standard nicht die Teilung eines vollständigen Bildes durch den Decodierer vorgibt, führt dieser Umstand nicht aus der Verletzung. 103 bb) Die Luma-Komponente wird nach dem Standard unstreitig unterteilt, und zwar zunächst in sog. coding tree blocks. Das sind die anspruchsgemäßen Baumwurzelregionen. Sie werden weiter unterteilt, bis ein Blatt („leaf“) erreicht ist, das im Standard als coding block bezeichnet wird. Ein coding block des Standards entspricht der anspruchsgemäßen kleineren einfach verbundenen Region. Die Unterteilung erfolgt standardgemäß

tels des Syntaxelementes split_cu_flag[x0][y0] Routine coding_quadtree(). Dabei handelt es sich um eine Mehrbaum-Unterteilungsinformation im Sinne der Merkmalsgruppen b und c. 104 Es ist hierbei unschädlich, dass die coding units nach dem Standard weiter in Prädiktionseinheiten unterteilt werden können. Soweit die Beklagtenseite argumentiert, die kleineren einfach verbundenen Regionen müssten insbesondere wegen Merkmal d2 und der Beschreibung (dort Beschreibungsstellen [0035] bis [0039]) als Prädiktionsblöcke fungieren, betrifft diese Argumentation die Auslegung des Begriffs „kleinere einfach verbundene Regionen“ und ist aus oben genannten Gründen abzulehnen. 105 cc) Gegen eine Verwirklichung des Merkmals spricht entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht, dass die Unterteilung nicht auf ein vollständiges Bild, sondern auf einen Datenstrom angewandt wird. Es ist Aufgabe des Decodierers, aus den empfangenen Daten ein Bild zu rekonstruieren. Daher arbeitet der Decodierer naturgemäß nicht

einem vollständigen Bild, sondern

einem Datenstrom. 106

  1. dd)Ebenso wenig führt aus der Benutzung, dass der Codierer das (vollständige) Bild unterteilt, und der Decodierer anhand des Syntaxelements split_cu_flag[x0][y0] die Rekonstruktion des Bildes vornimmt. 107 Der Codierer fügt in den Datenstrom entsprechend der Aufteilung „Split-Flags“ in den Datenstrom ein. Der Decodierer muss die Schritte des Codierers für die Rekonstruktion nachvollziehen, wie oben erläutert. Er muss das Array von Informationsabtastwerten daher logisch räumlich aufteilen, um zu bestimmen, wo in einem Bild eine decodierte Region zu platzieren ist, ohne dabei eine eigene Entscheidung über die Unterteilung zu treffen, wie im Rahmen der Auslegung diskutiert. Dabei nutzt der Decodierer unstreitig das Syntaxelement split_cu_flag[x0][y0] für die Rekonstruktion. Die vom Decodierer vorgenommene (logische) Unterteilung folgt damit den übertragenen Vorgaben des Codierers. Diese Funktionsweise genügt für die Verwirklichung. 108
  2. e)Merkmalsgruppe
  3. d)ist ebenfalls verwirklicht. 109
  4. aa)Unstreitig wird die Luma-Komponente (das Array von Abtastwerten) in coding blocks (anspruchsgemäße kleineren einfach verbundene Regionen) unterteilt, Merkmal d1. Dass die Klägerin nicht zu einer Unterteilung der Chroma-Komponente in coding blocks vorträgt, ist aus vorgenannten Gründen unbeachtlich. Ebenso ist aus vorgenannten Gründen unbeachtlich, dass die Beklagtenseite meint, die kleineren einfach verbundenen Regionen könnten nur Prädiktionsblöcke sein, die standardgemäß eine Unterteilungsebene unter den codings blocks zu finden sind. 110
  5. bb)Der Standard macht von Merkmal d2 Gebrauch. 111 Der Standard beschreibt in Kapitel 8.5.1 generell den Decodierprozess für Codiereinheiten im Interprädiktionsmodus: 112 Der Prozess erfolgt

hin in Einheiten von coding blocks der Größe log2CbSize. Das gleiche gilt nach Kapitel 8.4.1 des Standards für coding units, die

einer Intra-Prädiktion codiert wurden. Unstreitig können die Codiereinheiten nach dem Standard weiter in Prädiktionseinheiten unterteilt werden. Soweit eine Unterteilung erfolgt, begrenzt standardgemäß die Unterteilung der coding tree units in die coding units der merkmalsgemäßen kleineren einfach verbundenen Regionen) die Maximalgröße der prediction units, die aus der Partitionierung einer coding unit folgen (zu Beispielen Replik S. 16). 113 Die Vorhersage wird hiernach

einer Granularität durchgeführt, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abhängt. Nach oben erläuterter Auslegung bedeutet das Teilmerkmal „abhängt“ nicht, dass die Prädiktion auf Ebene der kleineren einfach verbundenen Region erfolgen muss. „Abhängt“ ist weit zu verstehen, wie bereits diskutiert. Jedenfalls die Maximalgröße der Prädiktionsblöcke ist durch die coding units als kleineren einfach verbundenen Regionen bedingt. Das genügt für die Verletzung. 114 Dass die Klägerin nicht zu der Unterteilung der Chroma-Komponente in coding blocks vorträgt, ist aus vorgenannten Gründen unbeachtlich. 115

  1. f)Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Merkmalsgruppe
  2. e)ebenfalls Gebrauch. 116
  3. aa)Die kleineren einfach verbundenen Regionen (nach dem Standard die coding blocks) werden in noch kleinere einfach verbundene Regionen unterteilt, wie Merkmal e1 es vorsieht. Wie oben dargetan, ist der coding block standardgemäß der Wurzelknoten von zwei Bäumen, dem Prädiktionsbaum und dem Transformationsbaum. Kapitel 6.3.3 des Standards (im Folgenden nur auszugsweise wiedergegeben) verdeutlicht einleitend, dass eine Unterteilung der codings blocks in transform blocks/der coding units in transform units stattfinden kann: 117 Soweit die Beklagtenseite die Verletzung des Merkmals negiert, handelt es sich um eine Auslegungsfrage des Begriffs der kleineren einfach verbundenen Regionen. 118
  4. bb)Merkmale e3 und e5 sind ebenfalls verwirklicht. Coding blocks werden gemäß dem Syntaxelement split_transform _flag[x0][yO][trafoDepth] in der Routine transform_tree() unterteilt. Im Rahmen dieser Routine erfolgt unstreitig eine if-Abfrage, durch die geprüft wird, ob im Datenstrom das Syntaxelement split_transform_flag[x0][yO][trafoDepth] folgt. Wenn split_transform_flag[x0][yO][trafoDepth] = 1 (wahr) ist, wird eine rekursive Unterteilung durchgeführt, anderenfalls wird eine andere Routine aufgerufen, die keine weitere Unterteilung vorsieht (Kapitel 7.3.8.8). 119 Nur wenn alle diese Ausdrücke wahr sind, ist die if-Abfrage wahr und folgt im Datenstrom das Syntaxelement split_transform_flag[x0][yO][trafoDepth]. Ist nur einer der Ausdrücke unwahr, ist auch die if-Abfrage unwahr, das Syntaxelement split_transform_flag[x0][yO][trafoDepth] ist im Datenstrom nicht enthalten und der Decoder muss ein solches Element nicht auslesen. Das Überschreiten der maximalen Regionsgröße (gekennzeichnet durch „log2TrafoSize <= MaxTbLog2SizeY“, die erste Bedingung, die prüft, ob bei der Unterteilung einer coding unit in transform units die Größe der transform units im Zustand der Unterteilung kleiner als oder gleich der maximalen Größe der transform units ist) ist lediglich eine der zu erfüllenden Bedingungen. Wenn die maximale Größe der transform units von einer coding unit überschritten wird, ist das split_transform_flag nicht im Datenstrom vorhanden, weil die erste Bedingung nicht erfüllt ist. 120 Sofern die vorgenannte if-Abfrage unwahr ist, sind die Vorgaben von Kapitel 7.4.9.8 des Standards zu beachten (Einkreisung durch das Gericht): 121 Die oben zitierte Kapitelstelle geht davon aus, dass split_transform_flag nicht im Datenstrom vorhanden ist,

hin nicht alle Ausdrücke wahr sind. Wenn eine der in Kapitel 7.4.9.8 genannten Bedingungen erfüllt ist, wird standardgemäß geschlossen, dass der Wert des split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] gleichwohl 1 ist, und es erfolgt wiederum eine automatische Unterteilung der coding unit in transform units der maximalen Größe. D.h.: Wenn die Größe des aktuellen Knotens im transform tree (log2TrafoSize) größer ist als die maximale Größe der transform units (MaxTbLog2SizeY) wird nach obiger Tabelle 7.3.8.8 das Syntaxelement split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] nicht im Datenstrom übertragen. Stattdessen wird nach Kapitel 7.4.9.8 geschlossen, dass sein Wert 1 ist. Da für die in Kapitel 7.4.9.8 genannte Bedingung das Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen ausreichend ist, etwa die Bedingung „log2TrafoSize is greater than MaxTbLog2SizeY“, kann allein aufgrund des Überschreitens der maximalen Größe der transform unit durch die Größe der coding unit der Wert von split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] als 1 angenommen werden. Dann wird eine rekursive Unterteilung durchgeführt. 122 Soweit die Beklagtenseite argumentiert, der Wert des split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] könne sowohl in dem Fall, wenn split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] explizit im Datenstrom übertragen wird, als auch in dem Fall, wenn split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] abgeleitet wird, 0 und 1 sein, und aus einem Überschreiten der weiteren maximalen Regionsgröße durch die kleinere einfach verbundene Region folge daher nicht eine Teilung in Baumwurzel-Teilregionen, ebenso wenig folge aus einem Nicht-Überschreiten ein Auslassen der Teilung, ist der Beklagtenseite zwar zuzugeben, dass aus dem Umstand, dass split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] = 1 ist, nicht zwingend auf die (Nicht-)Überschreitung der Größe geschlossen werden darf. Dies führt aber nicht aus der Verletzung heraus. Unstreitig führt jedenfalls auch die Größenüberschreitung zu einer Unterteilung. 123 Gleiches gilt für die Verletzung des Merkmals e5. Aus dem Umstand, dass die merkmalsgemäße Bedingung ein Auslassen einer Teilung nicht allein bewirken mag, folgt nicht die Nichtverletzung. Für die Beurteilung einer Verletzung sind die Gemeinsamkeiten zwischen einer angegriffenen Ausführungsform und anspruchsgemäßen Vorgaben entscheidend, nicht die Unterschiede. Vor diesem Hintergrund führt die Argumentation der Beklagtenseite nicht aus der Verletzung heraus. Im Übrigen geht eine Teilung ins Leere, wenn die coding unit nicht größer ist als die transform unit. 124 Aus dem vorgesagten folgt gleichzeitig, dass der Decodierer merkmalsgemäße weitere Unterteilungen vornimmt. Der Umstand, dass der Codierer über die weitere Teilung oder deren Auslassung bestimmt, und der Decodierer den Datenstrom lediglich analysiert, ohne zu erkennen, ob es eine Auslassung gegeben hat, ist nicht geeignet, das Fehlen einer Verletzung zu belegen. Merkmalsgemäß ist nicht erforderlich, dass der weitere Unterteiler eine Entscheidung über die weitere Unterteilung oder deren Auslassen trifft, er muss sie (nur) logisch nachvollziehen können. 125 III. Von Anspruch 11 machen die angegriffenen Verletzungsformen

telbar wortsinngemäß Gebrauch. Die angegriffenen Verletzungsgegenstände verletzen Anspruch 1 des Klagepatents, weil eine

telbare Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG vorliegt. 126 1. Die Voraussetzungen der

telbaren Patentverletzung sind gemäß § 10 Abs. 1 PatG erfüllt. Der Gefährdungstatbestand nach § 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht. 127 a)

tel sind die angegriffenen Verletzungsformen (Geräte

HEVC-Kompabilität), weil sie Gegenstände sind, die selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs 1 (wortsinngemäß oder äquivalent) verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngemäßer oder äquivalenter Form) verwendet zu werden. 128 b) Diese

tel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Geräten können das in Anspruch 11 beanspruchte Verfahren ausführen. Da die in Anspruch 11 enthaltenen Merkmale maßgeblich durch die angegriffenen Verletzungsformen verwirklicht werden, tragen sie damit zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis maßgeblich bei. 129 c) Die angegriffenen Verletzungsformen (Geräte

HEVC-Kompabilität) sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet. Wenn eine angegriffene Verletzungsform bestimmungsgemäß von dritter Seite genutzt wird, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 11 hergestellt. Die angegriffenen

tel sind geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Verletzungsformen und ihrer Einbindung in den HEVC-Standard ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngemäße Benutzung der geschützten Lehre

allen ihren Merkmalen durch die Nutzer möglich ist. Diese Benutzung durch Nutzer ist bereits erfolgt. Insoweit wird auf die Darlegung der Verletzung unter II. verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend für die Verwirklichung des Verfahrensanspruchs

  1. 130
  2. Das Angebot oder die Lieferung im Inland zur Benutzung der Erfindung im Inland ist erfolgt. 131
  3. Der subjektive Tatbestand ist gegeben. 132 Die subjektive Bestimmung des Nutzers zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich. Die angegriffenen Verletzungsformen sehen die patentverletzende Funktionalität (HEVC-Kompabilität) vor und werden hiermit beworben. Es ist evident, aber zumindest davon auszugehen, dass sie vom Nutzer der Vorrichtungen entsprechend ausgeführt wird. Die objektive Eignung und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer sind für die Beklagtenseite offensichtlich. 133 IV. Die Beklagten sind unstreitig passivlegitimiert. 134 V. Damit stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche wie tenoriert zu. 135
  4. Die Kammer hat den Tenor entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2005, 569, 570, 572 – Blasfolienherstellung; BGH GRUR 2012, 485, 487, Rn. 17 ff. – Rohrreinigungsdüse II; vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht,
  5. Auflage, 2022, § 253 Rn. 238) an die angegriffenen Ausführungsformen angepasst. Die angegriffenen Ausführungsformen nutzen nach dem insoweit relevanten Vortrag Videocodierer und Videocodierverfahren. Diese Fassung steht im Einklang

der vom Patentgericht bestätigten Fassung des Klagepatents (dazu noch sogleich unter D.). 136

  1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert. 137 Ein Schlechthinverbot ist hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors gerechtfertigt. Die angegriffenen Verletzungsformen werden technisch und wirtschaftlich sinnvoll in patentverletzender Weise verwendet. Das hat die Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen. 138
  2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Diese sind Hilfsansprüche zu den, dem Grunde nach gegebenen, Ansprüchen der Klägerin auf Entschädigung und Schadensersatz. 139 Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus § 140 b Abs. 1 PatG i.V.

Art. 64Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140 b Abs. 3 Pat

G i.V.

Art. 64Abs.

1 EPÜ. 140 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i.V.

Art. 64Abs.

1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. 141 Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftsprüfervorbehalt ist wie beantragt zu gewähren. Wegen der Akzessorietät zum Schadensersatzanspruch, der ein Verschulden voraussetzt, ist die (beantragte) Karenzzeit von einem Monat ab Patenterteilung zu berücksichtigen. 142 4. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen zumindest fahrlässig begangen haben, sind sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, § 139 Abs. 2 PatG i.V.

Art. 64Abs.

1 EPÜ. 143 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte im Geschäftsbetrieb der Beklagten spätestens einen Monat nach Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden können und müssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen verletzt wird. 144 Eine für die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begründet. 145 5. Die Ansprüche gegen die Beklagten auf Vernichtung der Verletzungsformen und deren Rückruf ergeben sich im Umfang des Tenors aus § 140a Abs. 1 und 3 PatG i.V.

Art. 64Abs.

1 EPÜ. 146 Soweit die Beklagtenseite in ihrer Klagerwiderung vorgebracht hat, die Klage sei bezüglich der Anträge auf Rückruf und Vernichtung teilweise unschlüssig, weil sich die Anträge gegen alle fünf Beklagten richteten, die Klägerin aber schon nicht für alle Beklagten vorgetragen hätten, „dass diese die für die entsprechenden Ansprüche erforderlichen Tatbestandshandlungen in Deutschland vorgenommen hätten, also insbesondere Inverkehrbringen oder Besitz der angegriffenen Ausführungsform“, stellt dieses Vorbringen kein hinreichendes Bestreiten des von der Klägerin jedenfalls konkludent behaupteten Inverkehrbringens bzw. Besitzes dar. Im Übrigen hat die Klägerin präzisiert, dass sich ihre Anträge hinsichtlich Rückruf und Vernichtung nur gegen die im Inland ansässigen Beklagten richten. C. 147 Der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand steht der Durchsetzbarkeit der klägerischen Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung nicht entgegen. Er greift mangels Lizenzwilligkeit der Unternehmensgruppe der Beklagten nicht durch. Obwohl dies jedenfalls für die Zeit vor 2018 zwischen den Parteien umstritten ist, kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt besitzt, so dass sie Normadressatin des Art. 102 AEUV ist. 148 Den sich aus dieser besonderen Stellung ergebenden Pflichten und Obliegenheiten ist die Klägerin hinreichend nachgekommen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten ist insbesondere auf die Verletzung des Klagepatents hingewiesen worden. Entgegen der Annahme der Beklagten liegt kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor. Denn nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ist die Unternehmensgruppe der Beklagten nicht (hinreichend) lizenzwillig gewesen. 149 I. Ein Patentinhaber, welcher sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen an einem standardessenziellen Patent (SEP) zu FRAND-Bedingungen (also fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen) zu erteilen, kann seine durch das standardessenzielle Patent vermittelte marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Verletzungsklage missbrauchen, wenn und soweit diese geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erhältlich bleiben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 – Huawei Technologies/ZTE; BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I). Als missbräuchlich können insoweit grundsätzlich Klageanträge in Betracht kommen, die auf Unterlassung, Rückruf und Entfernung von Produkten oder auf Vernichtung gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I m.w.N.). 150 Der Unionsgerichtshof hat zur FRAND-Lizenz entschieden, dass der Inhaber eines von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn er zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, er dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und dieser Patentverletzer, während er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht

Sorgfalt, gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird (vgl. EuGH a.a.O.). Weiter hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass es dem Inhaber eines standardessenziellen Patents

FRAND-Erklärung grundsätzlich nicht verboten ist, gegen den Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bezüglich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben (EuGH a.a.O.). 151 Die klageweise Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Entfernung sowie Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich als missbräuchlich darstellen, wenn sich der Verletzer zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereiterklärt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bemüht hat, der

der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu ermöglichen (BGH a.a.O. – FRAND-Einwand I). Der Missbrauch der Marktmacht folgt aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist,

hin der Weigerung, dem den Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist,

dem Patentinhaber abzuschließen (vgl. BGH GRUR 2021, 585 Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem ergibt sich noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers: Ein Missbrauch liegt erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen interessengerechten FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unmöglich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (BGH a.a.O. Rn. 78 – FRAND-Einwand II). 152 Derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgemäße Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er über keine Lizenz verfügt, muss bereit sein, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (BGH a.a.O. Rn. 70 – FRAND-Einwand I). Denn auch der marktmächtige Patentinhaber kann die Lizenznahme niemandem aufdrängen; zwar kann der potenzielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines Lizenzvertrags verlangen, der Patentinhaber ist aber darauf angewiesen, Ansprüche wegen Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der die patentgemäße Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hierüber aber nicht abschließen will (vgl. BGH a.a.O. Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Der Verletzer muss sich daher klar und eindeutig bereiterklären,

dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen

wirken, weil „a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND“ (BGH a.a.O. Rn. 83 – FRAND-Einwand I). Unter welchen Umständen eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH a.a.O. Rn. 78 – FRAND-Einwand II). 153 Eine missbräuchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur

wirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus, ohne die eine „Verweigerung“ des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH a.a.O. Rn. 66 – FRAND-Einwand II). Die Lizenzbereitschaft ist unentbehrlich, weil sich ein die gegenläufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erfassen lässt, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gewünschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Maßstab der Prüfung ist dasjenige, was eine vernünftige Partei, die an dem erfolgreichen und dem beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur Förderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun würde (BGH a.a.O. Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Eine objektive Bereitschaft zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags zeigt sich regelmäßig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven Förderung der Verhandlungen. Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine Förderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den geschäftlichen Gepflogenheiten und den Grundsätzen von Treu und Glauben

dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH a.a.O. Rn. 68 – FRAND-Einwand II). 154 Hat es eine Seite zunächst an der gebotenen

wirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Je nach Sachlage kann sie gehalten sein, begangene Versäumnisse so weit wie möglich zu kompensieren. Dies entspricht den üblichen Gepflogenheiten von an einem Vertragsschluss interessierten Personen, welche bei einer verzögerten Reaktion auf ein entsprechendes Verhandlungsangebot normalerweise damit rechnen müssen, dass die Gegenseite kein Interesse an einem Vertragsschluss mehr hat (BGH a.a.O. Rn. 60 – FRAND-Einwand II). 155 Der Patentverletzer darf die Verhandlungen insbesondere nicht verzögern (EuGH a.a.O. Rn. 66, 71). Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch – allein oder jedenfalls in erster Linie – darauf gerichtet sein, den Patentinhaber möglichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (BGH a.a.O. Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Eine Verzögerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen Lösung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie möglich hinauszuschieben (BGH a.a.O. Rn. 67 – FRAND-Einwand II). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verzögerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH a.a.O. Rn. 77 – FRAND-Einwand II). 156 Fehlt es an der Lizenzwilligkeit des Patentverletzers, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offengelassen werden, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht (BGH a.a.O. Rn. 82, 101). Gänzlich entbunden von Reaktionspflichten und daher ebenfalls von der Pflicht, alle Einwände zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher allein in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausmaß FRAND-widrig ist, dass es bei objektiver Wertung als schlechterdings untragbar erscheint, daher als nicht ernst gemeint zu bewerten ist und in der Sache nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 71 – FRAND-Einwand II). 157 II. Nach diesen Maßstäben ist die Unternehmensgruppe der Beklagten unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung des einschlägigen Gesamtverhaltens der Parteien nicht hinreichend lizenzwillig. 158 1. Die von der Klägerseite unterbreiteten Angebote sind nicht schlechterdings untragbar. 159 a) Zur Lizenzwilligkeit des wegen Verletzung klagenden Patentinhabers gehört in der Regel, dass er dem Patentbenutzer im Lauf der Verhandlungen und nach inhaltlicher Reaktion des Patentbenutzers einen Lizenzvertrag zu solch fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anbietet, die der Patentnutzer beanspruchen kann. Diese Lizenzwilligkeit besteht in der Regel nicht, wenn der Patentinhaber auf diskriminierenden oder willkürlichen Bedingungen besteht und selbst am Ende der Verhandlungen nicht bereit ist, von diesen abzurücken. 160 b) Die Klägerin bedient sich des Access Advance Pools (im Folgenden: Pool) als Erfüllungsgehilfen, so dass ihr die Handlungen dieses Pools zugerechnet werden können und müssen. Die Kammer bewertet die Angebote des Pools und die bilateralen der Klägerin als ernst gemeint und auf den interessengerechten Abschluss der Verhandlungen gerichtet. In der Sache bedeuten sie keine Weigerung,

der Unternehmensgruppe der Beklagten einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen. 161 aa) Vor allem der Haupteinwand der Beklagten gegen die Klägerin verfängt nicht. Der gerügte Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt nicht vor. Zwar haben die Beklagten diesen geltend gemacht. Sie haben die gerügte Diskriminierung aber nicht hinreichend dargetan. 162

(1)Da der FRAND-Einwand eine Einwendung des Beklagten ist, trägt der beklagte Patentnutzer nach den üblichen zivilprozessualen Maßstäben grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Begründetheit seines Einwands. Das gilt auch für die Rüge des Patentnutzers, durch die ihm angebotenen Vertragsbedingungen werde er gegenüber anderen Lizenznehmern diskriminiert. Zur Darlegung gehört zumindest, dass er hierfür plausible Anhaltspunkte vorträgt. Je nach Einzelfall kann dies dazu führen, dass dann der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast wiederum hierzu näher vorzutragen hat. 163
(2)Hier fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die gerügte Diskriminierung. Nach dem Diskriminierungsverbot ist es untersagt, ohne rechtfertigenden Grund „Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich“ zu behandeln. 164 Im Lauf der hiesigen Einigungsgespräche hat der Pool den Beklagten über 60 Lizenzverträge samt – ggf. vorhandenen – Nebenabsprachen in einem virtuellen Datenraum zugänglich gemacht. Der Pool hat von den

tlerweile über 260 geschlossenen Lizenzverträgen zunächst die im Oktober 2021 vorgelegten 43 Lizenzverträge identifiziert, die das Klagepatent und ähnliche Produktmärkte wie beim hier zu verhandelnden Vertrag betreffen. Da immer weitere Lizenznehmer hinzugetreten sind, hat der Pool die Anzahl der Verträge im Datenraum immer weiter erhöht und insgesamt 50 Verträge sowie später dann 61 Verträge den Beklagten offengelegt. 165 (a) Wenn die Beklagten aufgrund der Verträge kritisieren, die Angebote des Pools lassen eine Auseinandersetzung

und eine Erläuterung von bestehenden Drittlizenzverträgen sowie die Darlegung fehlen, warum die Angebote an die Unternehmensgruppe der Beklagten diskriminierungsfrei seien, insbesondere angesichts der von der Unternehmensgruppe der Beklagten gerügten erheblichen Abweichungen in den Drittlizenzverträgen bezüglich effektiv gezahlter Lizenzgebühren, so ergibt sich hieraus keine Diskriminierung. Es mag zutreffen, dass der Pool nicht dargelegt hat, wie die Lizenzgebühren der bestehenden Lizenznehmer, insbesondere der besonders vergleichbaren, ermittelt worden sind und wie es zu den Abweichungen bei der effektiven Lizenzbelastung kommt. 166 Das ist aber für den Diskriminierungseinwand nicht erheblich. Die „effektive Lizenzbelastung“,

der die Beklagtenseite argumentiert, ist nicht Inhalt der bestehenden Lizenzverträge, sondern eine rechnerische Größe, die allein die Beklagten heranziehen, um die angebliche Unangemessenheit der ihnen angebotenen Lizenzgebühren zu begründen. Da diese „effektive Lizenzbelastung“ in den bestehenden Lizenzverträgen nicht enthalten ist, ergibt sich zum Angebot keine Ungleichbehandlung. Denn Maßstab ist der Vertrag. Daher braucht der Pool die Wertermittlung auch nicht weiter zu erläutern. Sie ergibt sich hinreichend aus den Verträgen. 167 (b) Wenn die Beklagten weiterhin rügen, von einem Standardvertrag dürfe effektiv keine Rede sein, weil in einer Vielzahl von Fällen die vermeintlichen Standardbedingungen hinsichtlich einer Vielzahl relevanter Regelungen, insbesondere die Zahlung für „past sales“ zugunsten der Lizenznehmer abbedungen wären, was insbesondere für besonders relevante

bewerber gelte, so läuft diese Rüge ebenfalls ins Leere. 168 Die Kammer ist bereits nicht überzeugt, dass der Unternehmensgruppe der Beklagten die Konditionen, so wie von ihr behauptet, zustehen würden und sie diese überhaupt beanspruchen kann. Die Klägerin macht hiergegen gewichtige Argumente geltend, aus denen sich ergeben soll, dass von einer Diskriminierung keine Rede sein könne. Insbesondere wird vorgebracht, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten die Verkäufe von HEVC-fähigen Produkten bei anderen Lizenznehmern aufbläht, indem sie unterstellt, dass alle Produkte dieser Lizenznehmer HEVC implementieren, obwohl dies lediglich auf einen bestimmten Anteil zutrifft. Einen solchen Anteil zu bilden, nehmen die Beklagten indes für ihre eigenen, zugrunde zu legenden Produktverkäufe in Anspruch. 169 Unabhängig davon ist jedoch entscheidend, dass die behauptete Diskriminierung jedenfalls dann entfällt, wenn die Unternehmensgruppe der Beklagten den Lizenzvertrag zu diesen Bedingungen abschließen würde, die (angeblich) ihrer Konkurrenz eingeräumt worden seien. Der Pool hat signalisiert, bei der Höhe der Abgeltung für die Vergangenheit gesprächsbereit zu sein und damit von diesen (angeblich diskriminierenden) Bedingungen abzurücken. Diesen Vorschlag haben die Beklagten nicht hinreichend aufgegriffen, obwohl er die nach ihrer Mathematik vorgeblich so wichtige „effektive Lizenzbelastung“ reduzieren würde. Macht ein Patentbenutzer geltend, die ihm angebotene Lizenz sei nicht FRAND, weil sie schlechter als die Vertragsbedingungen der Konkurrenz sei, muss er, um als lizenzwillig angesehen zu werden, bereit sein, jedenfalls zu diesen (angeblich deutlich vorteilhafteren) Bedingungen den Lizenzvertrag zu schließen, und diese Bereitschaft objektiv durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen. 170

(3)Unabhängig davon scheidet der Diskriminierungseinwand der Beklagten ebenfalls aus, weil die maßgeblichen Drittlizenzverträge nicht durch die Erhebung von Verletzungsklagen zustande gekommen sind, sondern „pre-litigation“ geschlossen worden sind. 171 Grundsätzlich kann zwischen Lizenzverträgen, die erst nach der Einleitung eines Patentverletzungsverfahrens geschlossen worden sind, und solchen, die ohne gerichtliches Verletzungsverfahren zustande gekommen sind, differenziert werden. Muss der Patentbenutzer erst wegen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen werden, damit der Lizenzvertrag geschlossen wird, entstehen für den Patentinhaber höhere Kosten und höhere Risiken als in Konstellationen, in denen vom Patentbenutzer die Lizenz bereits vor Einleitung gerichtlicher Schritte genommen wird. Diese tatsächlichen Unterschiede berechtigen grundsätzlich, zwischen diesen beiden Situationen in geeignetem Umfang zu differenzieren. So ist auch vorliegend. 172 bb) Aus den weiteren Rügen der Beklagten (siehe unten Ziffer 3 ff.) folgt ebenfalls nicht, dass das klägerische Lizenzangebot schlechterdings untragbar gewesen ist und die Beklagten von jeglichen Reaktionspflichten (besonders von der Pflicht, alle Einwände zugleich zu benennen) entbunden worden sind. 173 2. Die Lizenzunwilligkeit der Beklagten ergibt sich aus ihrem zögerlichen Verhandeln der Lizenzbedingungen. 174 Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat die Verhandlungen zum Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags nicht zielführend geführt. Sie ist in der Zeit bis zur Klageerhebung anfänglich lizenzunwillig gewesen. Sie hat auf die Kontaktaufnahmen des Pools nicht hinreichend reagiert (siehe unten a). Ihr Verhalten nach Klageerhebung ändert hieran wenig (siehe unten b). Sie hat sich weder hinreichend zielstrebig noch hinreichend konstruktiv bei den Verhandlungen für den Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags eingesetzt. Vielmehr zeigt das Gesamtverhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten ihr fehlendes Interesse,

dem Pool sowie der Klägerin zügig zum Abschluss des Lizenzvertrags zu gelangen. Die Beklagten haben ihre Beanstandungen an den klägerischen Angeboten insbesondere nicht hinreichend frühzeitig formuliert und zahlreiche Gründe gegen die Erfüllung der FRAND-Bedingungen erst im gerichtlichen Verfahren (dies

unter auch noch spät)

geteilt. Die Unternehmensgruppe der Beklagten verfolgt zur Überzeugung der Kammer das Ziel, ihre eigenen (finanziellen) Lizenzbedingungen gegen die Klägerin durchsetzen zu wollen. Sie wendet hierfür eine Verzögerungstaktik an. So ist sie bereit, als Druckmittel eine möglichst lange Zeit das Klagepatent (und andere Patente aus dem Pool) unberechtigt und ohne Bezahlung zu nutzen. Diese Lizenzunwilligkeit wird durch das stetige Anfordern weiterer Informationen bestätigt, ohne dass sich die ihr hierauf erteilten Auskünfte konstruktiv und förderlich auf die

wirkung der Unternehmensgruppe der Beklagten ausgewirkt haben. 175 a) Die anfängliche Lizenzunwilligkeit der Beklagten ergibt sich objektiv im Wesentlichen aus dem im Folgenden dargestellten zögerlichen und nicht hinreichend förderlichen Verhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten während der Verhandlungen

dem Pool. 176 Im Mai 2016 ist der Pool zum ersten Mal an die Unternehmensgruppe der Beklagten herangetreten, um Kontakt

dieser zum Abschluss eines Lizenzvertrags aufzunehmen. Die ersten Vorgespräche sind seitens des Pools zunächst

der … heute …, und dann

der … geführt worden. Letztere erklärte später (siehe unten), lediglich für die TV-Sparte verantwortlich zu sein (Anlagen ES2a und 2b). In der Folgezeit hat der Pool dann neun Briefe und zehn E-Mails an die Unternehmensgruppe der Beklagten gesendet, unter anderem im September/Dezember 2017, ohne eine Antwort erhalten zu haben (Anlagen ES2c und 2d). 177 Im Juli 2018 hat die Unternehmensgruppe der Beklagten dem Pool geantwortet, ein persönliches Gespräch sei nicht gewollt. Vielmehr bräuchte die Unternehmensgruppe der Beklagten weitere Informationen und forderte deswegen „claim charts“ sämtlicher Patente und die Offenlegung aller Lizenzverträge. Daraufhin hat der Pool sieben Mal erfolglos versucht, der Unternehmensgruppe der Beklagten den geforderten Satz „claim charts“ zu übermitteln (einschließlich postalischer Sendung von USB-Sticks). Der Zugang ist jedes Mal gescheitert, weil die Unternehmensgruppe der Beklagten technische Probleme hatte. 178 Im September/Oktober 2018 ist es gelungen, mehrfach und auf verschiedenen Wegen die geforderten „claim charts“ an die Unternehmensgruppe der Beklagten zu übermitteln. Diese „claim charts“ enthalten eine Erläuterung, warum der Pool davon ausgeht, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten die HEVC-Patente des Pools und insbesondere das Klagepatent verletzt (Anlage ES-Kart 6a und ES-Kart 6b, Übersetzung = Anlage ES-Kart 6c). 179 Am 19.09.2019 ist es zu einem persönlichen Treffen von

arbeitern des Pools

der Unternehmensgruppe der Beklagten in deren Büros in … gekommen. Das Gespräch ist ergebnislos verlaufen. Die … hat bei diesem Treffen zum ersten Mal

geteilt, dass diese Gesellschaft lediglich für das Geschäft

Fernsehern und nicht für Smartphones zuständig sei. Außerdem hat die Unternehmensgruppe der Beklagten dem Pool nicht

geteilt, welche Gesellschaft aus ihrem Konzern für die Smartphone-Sparte zuständig sei. Ebenfalls hat die Unternehmensgruppe der Beklagten keinen für die Lizenzierung verantwortlichen

arbeiter für diese Sparte benannt. 180 Seit September 2019 hat der Pool dann versucht,

der Gesellschaft ins Gespräch zu kommen, die in der Unternehmensgruppe der Beklagten für Smartphones und Tablets verantwortlich ist. Es handelt sich hierbei um die …. Diese ist vom Pool am 06.02.2020 per E-Mail angeschrieben worden (Anlage ES2h). Zusätzlich zu den sich aus der E-Mail ergebenden Informationen hat der Pool auch Kopien seiner Briefe an diverse andere Gesellschaften aus dem Konzern der Beklagten beigefügt, die Informationen über das Poolprogramm enthielten, insbesondere Links zum Herunterladen der Patentliste und zum Standard-Lizenzvertrag, Beispiele für verletzende Produkte der Unternehmensgruppe der Beklagten sowie Informationen darüber, dass auch die Möglichkeit bestehe, statt einer Poollizenz eine bilaterale Lizenz zu erwerben. Im März 2020 hat sich die für die Smartphone-Sparte zuständige Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der Beklagten beim Pool gemeldet. Daraufhin hat der Pool eine Kopie des Standard-Lizenzvertrags (Anlage ES2i) sowie 25 „claim charts“ übermittelt (Anlage ES2j). 181 Im Juli und September 2020 sowie im Mai und August 2020 haben zwei Telefonkonferenzen (Juli und September 2020) sowie zwei persönliche Treffen (Mai und August 2020) zwischen dem Pool und der für die Smartphone-Sparte zuständigen Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der Beklagten stattgefunden. Gegenstand dieser Gespräche ist gewesen, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten noch einmal die grundlegenden Klauseln des angebotenen Lizenzvertrags erläutert haben wollte, weil man diese noch nicht habe studieren können. Außerdem ist erklärt worden, dass man noch damit befasst sei, die Patente technisch zu analysieren. Schließlich hat die Unternehmensgruppe der Beklagten vorgeschlagen, statt ihrer doch lieber die Chip-Zulieferer zu lizenzieren. Im Oktober 2020 hat der Pool den Standard-Lizenzvertrag an die Unternehmensgruppe der Beklagten gesendet (Anlage ES2g). 182 Am 05.01.2021 hat eine Telefonkonferenz zwischen dem Pool und der für die Smartphone-Sparte zuständigen Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe der Beklagten stattgefunden. Nachdem der Pool über den aktuellen Stand informiert hat und Fragen der Beklagtenseite zu den kürzlich hinzugetretenen Lizenznehmern und Lizenzgebern beantwortet hat, haben die Vertreter der Unternehmensgruppe der Beklagten

geteilt, dass sie immer noch das Patentportfolio analysierten und nicht in der Lage seien, sich zu einem nächsten Schritt zu verpflichten. Es müsse zunächst dem Management Bericht erstattet und

diesem die Angelegenheit diskutiert werden. 183 Am 22.01.2021 ist ein ähnliches Gespräch zwischen dem Pool und der für die TV-Sparte zuständigen Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe der Beklagten geführt worden. Die Vertreter der Unternehmensgruppe der Beklagten haben

geteilt, dass diese noch nicht bereit sei, auf das Lizenzangebot des Pools zu reagieren. Vielmehr habe man erst damit begonnen, das Portfolio, die Lizenzbedingungen und die Lizenzgebühren zu analysieren. 184 b) Die von der Unternehmensgruppe der Beklagten nach Zustellung der Klage unternommenen

wirkungen am Verhandlungsprozess genügen nach Überzeugung der Kammer nicht, um die Versäumnisse der zuvor vergangenen fünf Jahre auszugleichen. Ihr Verhalten widerspricht der erklärten Lizenzbereitschaft. 185 Die Kammer kann den Umständen des Einzelfalls nicht entnehmen, dass es der Unternehmensgruppe der Beklagten (nach den Versäumnissen der Vergangenheit) bei den weiteren Verhandlungen um einen zügigen und angemessenen Abschluss eines Lizenzvertrags gegangen ist. Vielmehr offenbart ihr Verhalten, dass sie die Verhandlungen so lange wie möglich in der Schwebe halten und damit der Klägerin Lizenzeinnahmen vorenthalten wollte, anstatt durch fortdauerndes Verlangen und konstruktive Beiträge am Zustandekommen des Lizenzvertrags

zuwirken. 186 Bei Verhandlungen über einen FRAND-Lizenzvertrag sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und nach den Geboten von Treu und Glauben beizutragen, einen vernünftigen, interessengerechten und angemessenen Ausgleich zu finden. Hierzu gehört insbesondere, zügig, förderlich und konstruktiv zu verhandeln und hierbei seine Interessen zu artikulieren, um konkrete Fortschritte beim Verhandeln der Lizenzvertragsbedingungen zu erzielen. Verhandelt der Patentbenutzer die Lizenzbedingungen lediglich zögerlich, bringt er damit in aller Regel seine Lizenzunwilligkeit zum Ausdruck (Verzögerungstaktik). 187 Das im Folgenden dargestellte Verhalten der Beklagten macht deutlich, die anfängliche Lizenzunwilligkeit hat auch nach Klageerhebung fortbestanden. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat die Verhandlungen nicht hinreichend gefördert, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, sondern hat sich zögerlich und nicht hinreichend konstruktiv verhalten. Dies gilt sowohl für die Verhandlungen

dem Pool (siehe aa) als auch bilateral für die Verhandlungen

der Klägerin (siehe bb). 188 aa) Am 15.07.2021 hat der Pool den jeweiligen Ansprechpartnern der TV-Sparte und der Smartphone-Sparte der Unternehmensgruppe der Beklagten ein aktualisiertes und in der Höhe reduziertes Lizenzangebot per E-Mail unterbreitet (Anlage VP Kart 1/2). 189 Einen Tag später hat die für Smartphones und Tablets zuständige Gesellschaft der Unternehmensgruppe der Beklagten per E-Mail

geteilt, dieses neuerliche Lizenzangebot des Pools enthalte eine andere Lizenzstruktur. Deswegen werde um ein zeitnahes Gespräch gebeten, um das Lizenzangebot zu diskutieren. Die für die Smartphone-Sparte der Unternehmensgruppe der Beklagten zuständige Gesellschaft hat konkrete Termine angeboten und das Gespräch hat dann auch stattgefunden. In dessen Nachgang haben die Parteien für die weiteren Verhandlungen am 16./17.08.2021 ein NDA geschlossen. 190 Am 25. August 2021 hat der Pool

der für die TV-Sparte zuständigen Gesellschaft in der Unternehmensgruppe der Beklagten ein Online-Meeting durchgeführt, in dem diese Gesellschaft insbesondere die Höhe der Lizenzgebühr kritisiert hat, die vom Pool verlangt wird. Man könne nicht nachvollziehen, warum die Gebühren exorbitant höher seien als solche, die von MPEG LA sowohl für den AVC-Pool als auch den HEVC-Pool gefordert würden. In diesem Gespräch hat der Pool

geteilt, dass die Höhe der Gebühren für künftige Nutzungen anders als die Höhe der Gebühren für die Vergangenheit („past sales“) nicht flexibel sei. Im Anschluss an dieses Gespräch haben die Parteien noch im August ein NDA für die weiteren Verhandlungen geschlossen. 191 Im September 2021 hat sich der Pool

der Unternehmensgruppe der Beklagten über Verkaufszahlen, Marktdaten und die Höhe von Lizenzgebühren angesichts dieser Daten als auch vor dem Hintergrund von Lizenzverträgen

anderen Unternehmen ausgetauscht. 192 Bis Anfang Oktober 2021 haben die Beteiligten sämtliche unterschriebene Fassungen des NDAs zur Vorlage von Drittlizenzverträgen vorgelegt. Um der Unternehmensgruppe der Beklagten Einsicht in die

dem Pool geschlossenen Verträge zu gewähren, hat der Pool einen Datenraum eingerichtet. Den Beklagten ist der Zugang zu dem Datenraum wenige Tage vor Ablauf der hiesigen Klageerwiderungsfrist gewährt worden. Eine E-Mail

Einladung zu diesem Datenraum ist am 12.10.2021 an die einsichtnahmeberechtigten Personen der TV-Sparte und der Smartphone-Sparte der Unternehmensgruppe der Beklagten sowie kurz zuvor an die Beklagtenvertreter versandt worden. Ursprünglich sind im Datenraum 43 Lizenzverträge enthalten gewesen. Der Umfang des Datenraums ist sukzessive über 50 Verträge auf derzeit 61 Verträge von über 260 insgesamt geschlossenen Lizenzverträgen (teils

Schwärzungen) angestiegen. 193 Am 11.10.2021 hat die Unternehmensgruppe der Beklagten durch die für die Smartphone-Sparte zuständige Gesellschaft ein Gegenangebot zum Lizenzvertrag unterbreitet (Anlage VP Kart 6). Dieses Gegenangebot basiert auf dem Gutachten von … (im Folgenden: … Report) aus dem Oktober 2021 (Anlage VP Kart 5). Am 12.10.2021 hat die Unternehmensgruppe der Beklagten dann ein ähnlich gestaltetes Gegenangebot für die TV-Sparte durch ihre im Konzern zuständige Gesellschaft vorgelegt (Anlage VP Kart 7). Am 19.10.2021 hat der Pool diese Gegenangebote per E-Mail abgelehnt (Anlagen VP Kart 11 a/b). 194 Die Monate November und Dezember 2021 haben der Pool und die Unternehmensgruppe der Beklagten

Blick auf den Verhandlungsprozess im Wesentlichen damit zugebracht, ihre jeweiligen Standpunkte hinsichtlich der Drittlizenzverträge auszutauschen. 195 Am 07.01.2022 hat die Unternehmensgruppe der Beklagten sowohl für die TV-Sparte als auch für die Smartphone-Sparte Bankbürgschaften überreicht (Anlagen VP Kart 12/12a und 13/13a). 196 Am 10./11.03.2022 hat der Pool der TV-Sparte und der Smartphone-Sparte der Unternehmensgruppe der Beklagten eine Pressemitteilung zur überarbeiteten „Duplicate Royalty Policy“ (im Folgenden: DRP) übersandt und diese DRP erläutert.

E-Mail vom 11./14.03.2022 haben beide Sparten der Unternehmensgruppe der Beklagten unter anderem

geteilt, dass seitens des Pools nach wie vor keine substanzielle Auseinandersetzung

den Gegenangeboten aus Oktober 2021 sowie den dazugehörigen Ausführungen in der Klageerwiderung FRAND erfolgt seien (Anlagen VP Kart 18 a/b). Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat Termine für weitere Treffen vorgeschlagen.

E-Mails vom 14./15.03.2022 (Anlagen VP Kart 19 a/b) hat der Pool unter anderem auf seine E-Mail vom 29.10.2021 hinsichtlich der Ablehnung der Gegenangebote verwiesen, aber die Termine für die von der Unternehmensgruppe der Beklagten vorgeschlagenen Gespräche am 17./18.03.2022 bestätigt. 197 Am 27.03.2022 hat der Pool der Unternehmensgruppe der Be

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