LG München I, Endurteil v. 07.02.2023 – 1 HK O 4969/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 07.02.2023 – 1 HK O 4969/22 Download Drucken Titel: Irreführende Angaben des Kraftstoffverbrauchs und Emissionen in Werbung für Pkw Normenkette: UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Leitsatz: Werden in einer Werbung für einen PKW Kraftstoffverbrauch und Emissionen neben dem Begriff "WLTP" angegeben, geht der Verkehr davon aus, dass die Angabe sich auf eine Berechnung nach der vorgenannten Prozedur bezieht, auch wenn tatsächlich hinter dem Begriff "WLTP" ein Link auf die nach WLTP berechneten Werte hinterlegt ist. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Irreführung Fundstellen: ESG 2023, 175 GRUR-RS 2023, 1183 LSK 2023, 1183 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für je-den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs neue Personenkraftwagen zu bewerben und dabei die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen mit den Buchstaben „WLTP“ zu versehen, wenn die angegebenen Werte des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen keine Werte sind, die nach dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (Abkürzung: WLTP) ermittelt worden sind, wie geschehen in der als Anlage K 1 beigefügten Werbung, die auszugsweise hier wiedergegeben wird: 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger hält Werbung der Beklagten für irreführend und begehrt Unterlassung. 2 Der Kläger ist satzungsgemäß der aufklärenden Verbraucherberatung zur Förderung des Umweltschutzes verpflichtet und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 Nr.3 UWG, § 4 UKlaG eingetragen. 3 Die Beklagte ist ein international tätiger Automobilhersteller mit Sitz in München. 4 Die Beklagte beschrieb und bewarb ihr Produkt 3-Türer mit 8-Gang-Automatikgetriebe auf einer ihrer Webpages u.a. wie im Klageantrag und Anlage K1 dargestellt. 5 Bei den in der Darstellung ausgewiesenen Verbrauchs- und Emissionswerten (5,9l/100km (Kombiwert) und 135 g/km CO₂“ (Kombiwert)) handelt es sich unstreitig um Werte, die nach dem sog. NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) und nicht nach dem sog. WLTP (world-wide harmonised light-duty verhicles test procedure) berechnet sind. Zu den Werten nach dem WLTP gelangt man allerdings, wenn man auf die Buchstabenfolge WLTP clickt. Es existiert insoweit eine entsprechende Verlinkung zu einer weiteren (Unter-)Seite. Der NEFZ und der WLTP sind unterschiedliche Methoden der Verbrauchs- und Emissionswertermittlung. Die Werte liegen beim WLTP regelmäßig höher. 6 Mit E-Mail vom 12.04.2022 wie Anlage K2 mahnte der Kläger die Beklagte ab. 7 Die Beklagte änderte die Darstellung wie aus Anlage K4 ersichtlich. Mit Schreiben vom 14.04.2022 wie Anlage K3 lehnte sie die Abgabe einer Unterlassungserklärung allerdings ab. 8 Mit Schriftsatz vom 28.04.2022 hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Unterlassungsbegehren weiter. Er macht geltend, die streitgegenständliche Werbung sei irreführend im Sinne des § 5 UWG. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher würde aufgrund der Darstellungsweise davon ausgehen, dass die angegeben Verbrauchs- und Emissionswerte nach dem WLTP berechnet seien. Es handele sich auch einen relevanten Umstand. 9 Der Kläger beantragt, wie tenoriert. 10 Die Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 11 Die Beklagte hält die Darstellung nicht für irreführend. Indem sie NEFZ-Werte angebe, erfülle sie nur ihre gesetzliche Verpflichtung. Die Verkehrskreise würden auch nicht davon ausgehen, dass es sich um WLTP-Werte handele. WLTP sei optisch klar abgegrenzt. Entscheidungsgründe 12 I. Der Klage war stattzugeben. Die zulässige Klage ist begründet. 13 Dem Kläger steht der geltend gemachte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S.1 UWG zu. 14 Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 15 1. Es liegt eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten vor. 16 Irreführend ist eine Handlung nach § 5 Abs. 2 Nr.1 UWG u.a, wenn sie unwahr ist oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale eines Produkts enthält. 17 Wie eine Werbeaussage zu verstehen ist und damit die Frage ihrer Täuschungseignung, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers. Die Beurteilung dieses Verständnisses obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH GRUR 2003, 247). 18 Es ist in der Rechtsprechung dabei auch anerkannt, dass die Irreführungsgefahr sich nicht auf sämtliche und auch auf die überwiegende Zahl der Verbraucher erstrecken muss, sondern ausreichend ist, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise irregeführt werden kann. Auch darauf, ob tatsächlich Verbraucher irregeführt wurden oder ob eine Täuschungsabsicht bestand, kommt es nicht an. 19 Danach ist Täuschungseignung hier zu bejahen. Es besteht die Gefahr, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher bei Betrachtung der Darstellung zu der Auffassung gelangt, dass die ausgewiesenen Werte zum Kraftstoffverbrauch und zur CO₂-Emission nach dem WLTP berechnet sind. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.