G als auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Unlauterkeit Fundstellen: MD 2023, 725 GRUR-RS 2023, 13985 LSK 2023, 13985 Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. das Produkt „… Leinsamen“ als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zum Diätmanagement
Darmträgheit mit typischen Symptomen wie Verstopfung, Divertikel und Schleimhautreizung in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben,
Darmträgheit mit typischen Symptomen wie Verstopfung“ und/oder „Schleimhautreizung“ und/oder „Divertikel“, 2.
Darmträgheit mit Verstopfung … Die Darmwand wird so gedehnt und der Darminhalt wird weicher. Die natürliche Darmbewegung wird hierdurch diätetisch positiv unterstützt“, 2.5. „Diätetischer Effekt
Darmträgheit mit Schleimhautreizung oder Divertikeln Das Gel der vorgequollenen … Leinsamen legt sich wie ein Film auf die durch Verstopfung gereizte Schleimhaut des Darms. Die starke Gelschicht um die Samen pflegt ebenso die Schleimhaut
Divertikeln“, 3. das Produkt „Magenschutz Leinsamen“ als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zum Diätmanagement
Schleimhaut-Schädigung des oberen Verdauungstraktes wie Reizmagen, Sodbrennen oder Gastritis in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, 4. für das Produkt „Magenschutz Leinsamen“ wie folgt zu werben: 4.1. „…
Schleimhaut-Schädigung des oberen Verdauungstraktes wie Reizmagen“ und/oder „Sodbrennen“ und/oder „Gastritis“, 4.2. „… schlückchenweise getrunken legen sich diese als schützender Film auf die Schleimhaut zum begleitenden Diätmanagement
Schleimhautschädigung des oberen Verdauungstraktes: für Magen und Speiseröhre“ und/oder „
Sodbrennen oder Oberbauchschmerzen“, 4.3. „… wichtig für das Diätmanagement
Darmträgheit mit den typischen Symptomen“, 4.4. „Der natürliche Schutzfilm Gegen Magensäure“ und/oder „
Sodbrennen“ und/oder „
Reizungen & Gastritis“, 4.
allen Magenbeschwerden.
Sodbrennen“ und/oder „
Reizmagen“ und/oder „
Gastritis“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist in Ziffer I. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 EUR. In Ziffer II. ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. 2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Der Kläger ist seit dem 15.11.2021 in die
m Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. 3 Die Beklagte ist ein … ansässiges mittelständisches Unternehmen, das seit 1982 pflanzliche Produkte für das körperliche Wohlbefinden entwickelt und produziert. Zum Produktportfolio der Beklagten zählen neben Naturkosmetik und Nahrungsergänzungsmitteln auch die Leinsamen-Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“. Die Beklagte bringt die
den Leinsamen-Produkte als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in den Verkehr. Das Produkt „… Leinsamen“ wird als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zum Diätmanagement
Darmträgheit mit den damit verbundenen Symptomen wie Verstopfung, Divertikeln und Schleimhautreizung vertrieben. Das Produkt „… Magenschutz Leinsamen“ soll ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zum Diätmanagement
Schleimhautschädigung des oberen Verdauungstraktes wie Reizmagen, Sodbrennen oder Gastritis sein. Die Beklagte bewirbt die Produkte im Internet mit den in Anlage K 4 wiedergegebenen Aussagen. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2022 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2022 verteidigte die Beklagte die Verkehrsfähigkeit der
den Produkte. Hinsichtlich der in dem Abmahnschreiben vom 10.03.2022 beanstandeten Werbeaussagen lenkte die Beklagte teilweise ein und gab in Bezug auf vier Aussagen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab (Anl. K 6). Ziff. I der seitens der Beklagten abgegebenen Erklärung enthielt folgende Formulierung: I. […] es selbst zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das als ergänzende bilanzierte Diät vertriebene Produkt „… Magenschutz Leinsamen“ wörtlich mit den Auslobungen 1. „Natürliche Hilfe für Magen und Darm“, 2. „Eine pflanzliche Alternative zu Säureblockern“, 3. „Lindert nachweislich die Symptome von Sodbrennen und Reizmagen“ 4. „Schützt die Schleimhaut des Magens als natürliche Basistherapie
allen Magenbeschwerden“ zu werben […] 5 Der Kläger trägt vor, die streitgegenständlichen Produkte seien nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke verkehrsfähig. Die Produkte dienten keinem Diätmanagement, da sie nicht zur Ernährung der Patienten bestimmt seien. Nach der Produktkonzeption liege der diätetische Zweck des Produktes „… Leinsamen“ in den dort enthaltenen Schleimpolysacchariden. Auch das Produkt „… Magenschutz Leinsamen“ verfüge hiernach über solche Schleimpolysaccharide. Die Produkte dienten dazu, schützend und behandelnd in krankhafte Prozesse einzugreifen und diese günstig zu beeinflussen. Ein besonderer Nährstoffbedarf an solchen Schleimpolysacchariden bestehe hingegen nicht. 6 Der Kläger ist der Auffassung, die Produkte würden den gesetzlichen Anforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) nicht gerecht und seien daher nicht als solche verkehrsfähig. Insbesondere genügten sie nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 609/2013. Es sei ein enger Ernährungsbegriff zugrunde zu legen, was sich nicht zuletzt aus der Entscheidung des EuGH vom 27.10.2022 in der Rechtssache C-418/21 eindeutig ergebe. Unter Zugrundelegung dieser Entscheidung seien die streitgegenständlichen Produkte bereits deshalb keine Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, da sie nicht der Ernährung dienten, sondern einem anderen Nutzen, nämlich dem der Vorbeugung oder Behandlung einer Krankheit. Die Beklagte verstoße zugleich gegen das allgemeine und besondere Irreführungsverbot, da der Eindruck erweckt werde, die Produkte genügten den gesetzlichen Anforderungen, was nicht der Fall sei. Zudem dürften die Produkte mit den streitgegenständlichen Aussagen nicht beworben werden, da die angegriffenen Aussagen weder in der Kennzeichnung und Bewerbung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke noch
Bewerbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln im Allgemeinen zulässig seien, da es sich um gesundheitsbezogene bzw. krankheitsbezogene Angaben handle. 7 Der Kläger beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, es
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. das Produkt „… Leinsamen“ als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zum Diätmanagement
Darmträgheit mit typischen Symptomen wie Verstopfung, Divertikel und Schleimhautreizung in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben,
Darmträgheit mit typischen Symptomen wie Verstopfung“ und/oder „Schleimhautreizung“ und/oder „Divertikel“, 2.
Darmträgheit mit Verstopfung … Die Darmwand wird so gedehnt und der Darminhalt wird weicher. Die natürliche Darmbewegung wird hierdurch diätetisch positiv unterstützt“, 2.5. „Diätetischer Effekt
Darmträgheit mit Schleimhautreizung oder Divertikeln Das Gel der vorgequollenen … Leinsamen legt sich wie ein Film auf die durch Verstopfung gereizte Schleimhaut des Darms. Die starke Gelschicht um die Samen pflegt ebenso die Schleimhaut
Divertikeln“, 3. das Produkt „Magenschutz Leinsamen“ als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zum Diätmanagement
Schleimhaut-Schädigung des oberen Verdauungstraktes wie Reizmagen, Sodbrennen oder Gastritis in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, 4. für das Produkt „Magenschutz Leinsamen“ wie folgt zu werben: 4.1. „…
Schleimhaut-Schädigung des oberen Verdauungstraktes wie Reizmagen“ und/oder „Sodbrennen“ und/oder „Gastritis“, 4.2. „… schlückchenweise getrunken legen sich diese als schützender Film auf die Schleimhaut zum begleitenden Diätmanagement
Schleimhautschädigung des oberen Verdauungstraktes: für Magen und Speiseröhre“ und/oder „
Sodbrennen oder Oberbauchschmerzen“, 4.3. „… wichtig für das Diätmanagement
Darmträgheit mit den typischen Symptomen“, 4.4. „Der natürliche Schutzfilm Gegen Magensäure“ und/oder „
Sodbrennen“ und/oder „
Reizungen & Gastritis“, 4.
allen Magenbeschwerden.
Sodbrennen“ und/oder „
Reizmagen“ und/oder „
Gastritis“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben. 8 Die Beklagte beantragt,
Patienten mit Darmträgheit und den damit verbundenen Symptomen ein besonderer Nährstoffbedarf existiere, der über den Verzehr herkömmlicher Lebensmittel grundsätzlich nicht gedeckt werden könne. Die zugrunde liegende Erkrankung der Darmträgheit sei gekennzeichnet durch eine langsame Verdauung, eine gestörte Darmperistaltik, eine erhöhte Wasserresorption und der daraus resultierenden Bildung eines harten Stuhls und werde regelmäßig von Ärzten diagnostiziert. Anhand wissenschaftlicher Daten könne nachgewiesen werden, dass ein Diätmanagement mit der zweckdienlichen Substanz – konkret mit den gegenständlichen Schleimpolysacchariden – die Darmträgheit günstig beeinflusse. Die Zweckdienlichkeit dieses Leinsamens ergebe sich aus der traditionellen Anwendung, kombiniert mit dem vorhandenen Lehrbuchwissen und Expertenmeinungen zur charakteristischen Eigenschaft der speziellen Schleimpolysaccharide. 10 Hinsichtlich des Produktes „… Magenschutz Leinsamen“ werde die diätische Zweckbestimmung damit begründet, dass
Patienten mit Schleimhautschädigung des oberen Verdauungstrakts ein besonderer Nährstoffbedarf bestehe, der über den Verzehr der üblichen Lebensmittel grundsätzlich nicht gedeckt werden könne. Die Erkrankung sei gekennzeichnet durch eine gestörte Barrierefunktion der Schleimhaut mit den typischen Symptomen wie Sodbrennen und Oberbauchschmerzen, die regelmäßig vom Arzt diagnostiziert werde. Anhand wissenschaftlicher Daten sei gezeigt worden, dass ein Diätmanagement mit der zweckdienlichen Substanz – konkret mit den gegenständlichen Schleimpolysacchariden – die Schleimhautfunktion günstig beeinflusse. Die Zweckdienlichkeit dieses Leinsamens ergebe sich auch insoweit aus der traditionellen Anwendung, kombiniert mit dem vorhandenen Lehrbuchwissen und Expertenmeinungen zur charakteristischen Eigenschaft der speziellen Schleimpolysaccharide. 11 Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sie sich auf die vier Auslobungen erstrecke, die bereits Gegenstand der seitens der Beklagten abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gewesen seien. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da die gegenständlichen Produkte als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke verkehrsfähig seien und ordnungsgemäß gekennzeichnet und ausgelobt würden. 12 Die streitgegenständlichen Produkte genügten insbesondere den Anforderungen der Verordnung (EU) 609/2013, da es sich um unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Diätmanagement von Patienten handle, die über einen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf verfügten, der über eine herkömmliche Ernährung nicht hinreichend aufgenommen werden könne. Dabei sei ein weiter Ernährungsbegriff zugrunde zu legen. Die Produkte seien auch in bestimmter Weise verarbeitet oder formuliert, da es sich um eine spezielle Züchtung handle, die sich durch einen besonders hohen Anteil an Schleimpolysacchariden auszeichne.
Schleimpolysacchariden handle es sich um Nährstoffe, die im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 609/2013 in bioverfügbarer Form vorlägen und somit vom menschlichen Körper aufgenommen und verwertet werden könnten.
de streitgegenständlichen Produkte würden angewendet, um einem krankheitsbedingt veränderten Nährstoffbedarf der Patienten gerecht zu werden. Es gehe vorliegend gerade nicht um die Behandlung von Patienten, sondern vielmehr um eine durch den Verzehr der Produkte erfolgende Kompensation eines veränderten Nährstoffbedarfs, so dass die Produkte unter Zugrundelegung eines weiten Ernährungsbegriffs unter die in Art. 2 Abs. 2 lit.
ihm unter den Aktenzeichen I ZR 68/21 und I ZR 34/21 anhängigen Revisionsverfahren gegen Urteile des OLG München vom 22.04.2021 (Az. 6 U 5746/20) und des OLG Karlsruhe vom 26.02.2021 (Az. 4 U 125/20) die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bewerten und umsetzen werde. 15 Der Kläger ist diesbezüglich der Auffassung, eine Aussetzung des Verfahrens komme nicht in Betracht, da keine Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestünden und die Rechtslage aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-418/21 klar sei. Die streitgegenständlichen Produkte der Beklagten seien hiernach schon deshalb keine Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, da sie nicht der Ernährung dienten, sondern einem anderen Nutzen, namentlich der Vorbeugung oder Behandlung einer Krankheit. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 18 A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist mit Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 21.03.2022 in Bezug auf die vier Auslobungen - „Natürliche Hilfe für Magen und Darm“, - „Eine pflanzliche Alternative zu Säureblockern“, - „Lindert nachweislich die Symptome von Sodbrennen und Reizmagen“ - „Schützt die Schleimhaut des Magens als natürliche Basistherapie
allen Magenbeschwerden“ nicht das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. 19 Die Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung lässt
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, sondern die materiellrechtliche Wiederholungsgefahr entfallen, was jedoch Gegenstand der Prüfung der Begründetheit der Klage ist (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 8, Rn. 1.11 m.w.N.). 20 B. Die Klage ist begründet. 21 I. Dem Kläger steht der mit Klageantrag Ziffer 1. und 3. gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens und/oder Vertreibens der Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG bzw. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG, jeweils i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. c), 2 Abs. 2 lit. g), 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 VO (EU) 609/2013 zu. 22 1. Der Kläger ist als qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG, §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG aktivlegitimiert. 23 2. Die Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ erfüllen nicht die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 lit. c), 2 Abs. 2 lit. g), 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 VO (EU) 609/2013 und sind daher nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) im Sinne der Verordnung (EU) 609/2013 verkehrsfähig. 24
spielsweise in Aussage Ziff. 2.3. heißt „Schützen die Schleimhaut“. bb. Das Produkt „… Magenschutz Leinsamen“ 31 Das Produkt „… Magenschutz Leinsamen“ soll der diätischen Behandlung von Schleimhautschädigung des oberen Verdauungstraktes wie Reizmagen, Sodbrennen oder Gastritis dienen. Auch dieses Produkt verfügt nach der Produktauslobung über solche Schleimpolysaccharide. Die diätische Zweckbestimmung soll darin bestehen, dass
Patienten mit Schleimhautschädigung des oberen Verdauungstraktes Schleimpolysaccharide über magenschützende Eigenschaften verfügten, die mit deren spezieller Struktur assoziiert seien. Die Schleimpolysaccharide benetzten die Schleimhaut und könnten somit die
Schleimhautschädigung geschwächte Mucosabarriere günstig beeinflussen. Dass dem Produkt wiederum ebenfalls überwiegend eine schützende und behandelnde Funktion zukommt, ergibt sich bereits aus dem Namen des Produktes „Magenschutz“. Eine schützende Wirkung wird seitens der Beklagten zudem auch in den Aussagen Ziff. 4.4, 4.7 und 4.9 ausgelobt. Das Produkt dient folglich dazu, schützend und behandelnd in krankhafte Prozesse einzugreifen und diese günstig zu beeinflussen. 32 cc. Dass krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf bestünde, der durch die streitgegenständlichen Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ gedeckt werden sollte, ist indes nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt und erwiesen. 33
den von der Beklagten ausgewiesenen Krankheitsbildern handelt es sich in ihrer Allgemeinheit bereits nicht um Krankheiten, die ursächlich einen sonstigen, medizinisch bedingten Nährstoffbedarf hervorrufen oder die zur Störung
der Aufnahme oder Resorption der in gewöhnlicher Ernährung enthaltenen Nährstoffe führen. Die Beklagte spricht selbst davon, dass Patienten mit den krankheitsbedingten Symptomen durch den Verzehr der Produkte „profitierten“, wobei ein positiver Effekt erreicht werden könne, der durch herkömmliche Leinsamenprodukte nicht erlangt werden könne. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der beklagtenseits konsultierten Sachverständigen Fr. Dr. Dörr. Aus ihren in Anlage B 1 und B 6
gefügten Stellungnahmen ergibt sich zwar unter anderem, dass
Darmträgheit mit seinen typischen Symptomen ein medizinisch bedingter Nährstoffbedarf an Schleimpolysacchariden wissenschaftlich begründet werden könne. Der speziell gezüchtete und verarbeitete Leinsamen sei geeignet, die Stuhlkonsistenz und die Darmperistaltik bzw. eine geschwächte Mucosabarriere günstig zu beeinflussen (vgl. Anl. B 1, dort S. 26, Anl. B 6, dort S. 22). Hierdurch und durch die in Anlage B 1 und B 6 enthaltenen weiteren Ausführungen wird jedoch nicht belegt, dass durch die Krankheit ein medizinisch bedingter Nährstoffbedarf entstanden wäre, der durch die in Rede stehenden Produkte gedeckt werden soll. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage war nicht veranlasst, weil die insoweit beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 32 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG,
tragen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu lindern oder sie zu heilen, dann ziele dieses Erzeugnis nicht darauf ab, diesen Patienten zu ernähren, sondern ihn zu heilen. Dann aber könne das Lebensmittel nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke eingestuft werden (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765, Rn. 41 – Orthomol). Dabei sei auch hervorzuheben, dass sich Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowohl von gewöhnlichen Lebensmitteln als auch von Arzneimitteln unterscheiden und dass für alle drei Kategorien unterschiedliche Definitionen und rechtliche Regelungen gälten. Würde für eine Einstufung als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ausreichen, dass der Patient aus der Aufnahme eines Erzeugnisses Nutzen dahingehend zöge, dass enthaltene Stoffe einer Störung entgegenwirken oder deren Symptome linderten, würde die Unterscheidung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke mit Arzneimitteln in Frage gestellt (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765, Rn. 56 – Orthomol). 35 Da die
den Produkte der Beklagten nicht der Ernährung im genannten Sinne dienen und keinen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf decken, sondern der Vorbeugung oder Linderung einer Krankheit und insoweit den seitens der Beklagten deklarierten positiven Effekt hinsichtlich der in Rede stehenden Beschwerden haben sollen, sie mithin also nicht auf den Ausgleich eines krankheitsbedingten Ernährungsbedarfs im Sinne eines Diätmanagements i.S.d. Art. 2 Abs. 2 lit. g) Verordnung (EU) 619/2013 gerichtet sind, sind die Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke verkehrsfähig. 36 dd. Auf die weiteren Voraussetzungen, insbesondere auf die Frage, ob hinsichtlich der ausgelobten besonderen Eigenschaften und Zusammensetzung der Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ ausreichend allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 609/2013 vorliegen, kommt es daher nicht an. Insbesondere kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die wissenschaftlichen Daten und die beklagtenseits angeführten Beobachtungsfälle hinreichend aussagekräftig sind oder es einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung bedurft hätte (vgl. BGH, GRUR 2009, 75 Rn. 26 – Priorin). 37 3.
G als auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG, da die Vorschriften der VO (EU) 609/2013 ausweislich der Erwägungsgründe 1 und 2 dem Schutz von Verbrauchern dienen (vgl. OLG München GRUR-RR 2019, 450
m EuGH anhängigen Verfahren in der Rechtssache C-760/21 sind keine weitergehenden und für das hiesige Verfahren notwendigen Erkenntnisse zu erwarten. Soweit die Beklagte meint, dass der EuGH in seiner Entscheidung in der Rs C-418/21 lediglich ausführe, dass es für das Vorliegen eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 nicht ausreiche, einen „allgemeinen Nutzen“ zu ziehen, die Beklagte hingegen behaupte, dass aus ihren Produkten ein „besonderer Nutzen“ gezogen werden könne, und daher aus dem weiteren
m EuGH anhängigen Verfahren weitere relevante Erkenntnisse zu erwarten seien, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Der EuGH unterscheidet in seiner Entscheidung nämlich begrifflich nicht zwischen einem „allgemeinen“ und einem „besonderen“ Nutzen. Das OLG Düsseldorf hat in seiner Vorlage begrifflich bereits auf einen besonderen Nutzen abgestellt. In seiner hierauf erfolgten Entscheidung hat der EuGH gerade nicht hinsichtlich der Begrifflichkeit des besonderen oder allgemeinen Nutzens differenziert, sondern den in der Vorlagefrage enthaltenen Sachverhalt und damit auch die Tatsache eines besonderen Nutzens in seine Entscheidung einbezogen und auf einen solchen abgestellt. Daher sind diesbezüglich und auch ansonsten keine weiteren, für das hiesige Verfahren relevante Erkenntnisse zu erwarten. Die Erwägungen des EuGH zum engen Ernährungsbegriff sind von der Kammer schließlich auch unmittelbar auf das hiesige Verfahren anzuwenden, so dass es auch keiner Aussetzung im Hinblick auf die
m BGH anhängigen Revisionsverfahren in anderer Sache bedarf. 39 5. Durch die erfolgten Verletzungshandlungen wird die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert. Hinsichtlich des im Unterlassungsantrag enthaltenen „Inverkehrbringens und/oder Vertreibens“ der
den Produkte als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) hat die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben. 40 II. Dem Kläger steht wegen des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Produkte als bilanzierte Diät ein Anspruch auf Unterlassung auch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 Anhang Nr. 9, 3a UWG bzw. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG, jeweils i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Art. 7 Abs. 1 lit a, b VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) gegen die Beklagte zu. 41
der Bezeichnung der Produkte als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke handelt es sich um eine irreführende, d.h. zur Täuschung geeignete Information im Sinne des Art. 7 Abs. 1 LMIV. Eine Information ist dann zur Täuschung geeignet, wenn sie den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht und daher geeignet ist,
den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest auch unrichtige Vorstellungen über das Produkt zu erwecken (vgl. Grube, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 7, Rn. 46). Das Inverkehrbringen der
den Produkte „… D Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ist, da die Produkte nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke verkehrsfähig sind (siehe oben 1.2), in seiner angegriffenen Aufmachung zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet und damit nicht zulässig. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) und b) LMIV liegt damit vor. 43 3. Gemäß § 3 Abs. 1, 3 Anhang Nr. 9 UWG sind unwahre Angaben über die Verkehrsfähigkeit einer Ware stets unzulässig und damit unlauter i.S.d. § 3 a UWG. 44 4.
G bzw. eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG. Die Vorschrift soll dem Verbraucher die Wahl zwischen gleichartigen Erzeugnissen ermöglichen. 45
den Aussagen - Ziff. 2.1. „Sie wirken … als begleitendes Diätmanagement
Darmträgheit mit typischen Symptomen wie Verstopfung“ und/oder „Schleimhautreizung“ und/oder Divertikel“, - Ziff. 2.4. „Diätetischer Effekt
Darmträgheit mit Verstopfung … Die Darmwand wird so gedehnt und der Darminhalt wird weicher. Die natürliche Darmbewegung wird hierdurch diätetisch positiv unterstützt“, Ziff. 2.5. „Diätetischer Effekt
Darmträgheit mit Schleimhautreizung oder Divertikeln Das Gel der vorgequollenen … Leinsamen legt sich wie ein Film auf die durch Verstopfung gereizte Schleimhaut des Darms. Die starke Gelschicht um die Samen pflegt ebenso die Schleimhaut
Divertikeln“, - Ziff. 4.1. „…
Schleimhaut-Schädigung des oberen Verdauungstraktes wie „Reizmagen“ und/oder „Sodbrennen“ und/oder „Gastritis“, - Ziff. 4.2. „… schlückchenweise getrunken legen sich diese als schützender Film auf die Schleimhaut zum begleitenden Diätmanagement
Schleimhautschädigung des oberen Verdauungstraktes: „für Magen und Speiseröhre“ und/oder „
Sodbrennen oder Oberbauchschmerzen“, - Ziff. 4.3. „… wichtig für das Diätmanagement
Darmträgheit mit den typischen Symptomen“, - Ziff. 4.4. „Der natürliche Schutzfilm „Gegen Magensäure“ und/oder „
Sodbrennen“ und/oder „
Reizungen & Gastritis“, - Ziff. 4.
allen Magenbeschwerden.
Sodbrennen“ und/oder „
Reizmagen“ und/oder „
Gastritis“, wirbt die Beklagte mit der Eignung ihrer Produkte zur Behandlung von Krankheiten. 52 Dabei handelt es sich um krankheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV. Letztlich verstößt die Beklagte mit ihren Werbeaussagen auch gegen das Verbot der irreführenden Werbung gemäß Art. 7 Abs. 1, 4 LMIV, da die Produkte nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke verkehrsfähig sind. Die angegriffenen Werbeaussagen sind daher als krankheitsbezogene Angaben wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Abs. 3, 4 LMIV. 53 b)
G bzw. um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG (s.o.). 54
trägt. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass gesundheitliche Leiden gelindert werden und die Gesundheit positiv beeinflusst wird. 58 Die getroffenen Werbeaussagen sind weder wort- noch inhaltsgleich in die Gemeinschaftsliste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen. Damit stellen die Werbeaussagen gem. Art. 10 Abs. 1 HCVO verbotene gesundheitsbezogene Angaben dar. 59 b)
G und zugleich auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, so dass der Verstoß hiergegen unlauter und gemäß § 3 UWG zu unterlassen ist. 60
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.