her-Bildern Normenketten: UWG § 3 Abs. 4, § 3a HWG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 S. 3 Leitsatz: Wenn ein Arzt oder eine Ärztin mit vier intraoperativen Halbzeitaufnahmen von Brustoperationen wirbt, die die eine Brust im bereits operierten und die andere im nicht operierten Zustand zeigen, so ist der Verbotstatbestand des § 11 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2c HWG nur dann nicht verletzt, wenn der Durchschnittsverbraucher aus den Abbildungen die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs erkennt. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich in den behandelten Fällen tatsächlich um medizinisch notwendige Eingriffe gehandelt hat. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Rechtsbruch Vorinstanz: LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 – 17 HK O 14537/19 Fundstellen: MD 2023, 549 GRUR-RS 2023, 15250 LSK 2023, 15250 NJW-RR 2023, 1597 GRUR-RR 2023, 506 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.09.2021, Aktenzeichen 17 HK O 14537/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgeändert und neu gefasst wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und
dem Eingriff zu werben, wenn dies geschieht wie folgt: und/oder und/oder und/oder jeweils sofern dies geschieht wie in Anlagen K 3, K 4 und K 9 wiedergegeben.
ihrer Ansicht unzulässiger Werbung der Beklagten für plastisch-chirurgische Eingriffe, insbesondere Vergrößerungen und Verkleinerungen der weiblichen Brust, durch die im Antrag wiedergegebenen Abbildungen wie in Anlagen K 3, K 4 und K 9 enthalten. 2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung auf Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Mitglieder sind ua auch Ärztekammern, Kliniken und andere Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen. 3 Die Beklagte ist auf plastisch-chirurgische Medizin spezialisierte Ärztin und bietet Vergrößerungen und Verkleinerungen der weiblichen Brust an. Sie bewarb diese mit den im Unterlassungsantrag wiedergegebenen vier Abbildungen auf ihrem Instagram Account www… wie in den Anlagen K 3, Seiten 2/16, K 4 und K 9 wiedergegeben. Zu ihrem Instagram Account gelangte man ua durch eine Verlinkung von der Homepage der Beklagten unter www… durch Anklicken eines Icons, das eine stilisierte Kamera abbildet (vgl. Anlage K 3, Seite 1, oben rechts). Zudem war, um den Auftritt der Beklagten bei Instagram aufrufen zu können, eine Registrierung und Anmeldung des Nutzers bei Instagram erforderlich. Gelangte man auf den Instagram Account der Beklagten, so präsentierte sich dieser am 22.08.2019 wie auf Anlage K 3, Seiten 2/16, wiedergegeben. Klickte man dort die auf Seite 5, Seite 6, Seite 7 und Seite 13 der Anlage K 3 markierten Bilder an, so erschien eine Ansicht, in der das angeklickte Bild angezeigt und Begleittexte eingeblendet werden sowie eigene Kommentare hinzugefügt werden können, so für den 30.09.2019 abgebildet auf Anlage K 4 und auf Anlage K 9. Zu diesen individuellen Bildansichten mit Begleittext kann man auch über die Auswahl im Menü gelangen. 4 Mit Schreiben vom 26.08.2019 mahnte der Kläger die Beklagte ab (Anlage K 5). 5 Der Kläger ist der Ansicht die beanstandeten Abbildungen auf dem Instagram Account der Beklagten verstießen gegen § 11 Abs. 1 S. 3 HWG, hilfsweise gegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 HWG. 6 Der Kläger hat beantragt wie erstinstanzlich erkannt. 7 Die Beklagte hat beantragt Klageabweisung. 8
Ansicht der Beklagten liegt kein solcher Verstoß vor. Alle abgebildeten Eingriffe seien medizinisch indiziert gewesen wegen durch die ursprüngliche Brustgröße und -form hervorgerufenen Erkrankungen orthopädischer, psychischer oder dermatologischer Art. Die maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Frauen, insbesondere potenzielle Patientinnen, würden schon aus den Abbildungen ersehen, dass es sich um medizinisch notwendige Eingriffe handele. Das folge auch aus dem in die Beurteilung einzubeziehenden Gesamtzusammenhang, in dem sich die medizinische Notwendigkeit aus dem angefügten englischsprachigen Text der Beklagten ergebe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden englisch sprechen und verstehen. § 11 Abs. 1 S. 3 HWG und § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c HWG würden keine Werbung für einen Eingriff erfassen, der objektiv medizinisch notwendig sei. Dies folge auch aus einer verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung insbesondere der Berufsfreiheit der Beklagten als plastische Chirurgin und schließlich auch bei unionsrechtskonformer Auslegung, zumal es weder unions- noch weltweit eine vergleichbare Werbebeschränkung gebe. 9 Mit Urteil vom 30.09.2021, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I, Aktenzeichen 17 HK O 14537/19 erkannt wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und
dem Eingriff zu werben, wenn dies geschieht wie folgt: [Einblendung der 4 oben wiedergegebenen Abbildungen] jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 und in Anlage K 4 wiedergegeben.
„wie in“ heißt: „Anlagen K 3, K 4 und K 9“. 12 Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe B. 13 Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache allerdings nur in marginalem Umfang Erfolg, weil der Zinslauf (antragsgemäß) erst ab 13.11.2019 zuzusprechen war. Das Landgericht hat der Klage im Übrigen zu Recht stattgegeben. 14 I. Die Klage ist zulässig. 15 1. Der Kläger ist klagebefugt gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG idF bis 01.12.2020 (iVm § 15a Abs. 1 UWG). Die Voraussetzungen sind
den von der Beklagten in der Berufung zu Recht nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Landgerichts gegeben. Auf die Ausführungen im Landgerichtsurteil wird Bezug genommen. 16 2. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bestimmtheit wird von der Beklagten in der Berufung zu Recht nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt. 17
2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 I ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (stRspr; vgl. BGH GRUR 2017, 537 Rn. 12 – Konsumgetreide; GRUR 2018, 1161, Rn. 16 – Hohlfasermembranspinnanlage II). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. nur BGH GRUR 2018, 1161, Rn. 16 mzN – Hohlfasermembranspinnanlage II) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, worin die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 16 mzN). Dies ist hier gegeben. 18 Entgegen der Ansicht des Landgerichts (Landgerichtsurteil, Seite 6, erster Absatz) gehört zum Streitgegenstand aber durch die Bezugnahme auf die Anlage K 4 auch die Instagram Anzeige, die beim Anklicken eines Bildes oder durch entsprechende Menüauswahl erscheint, wie auf Anlage K 4 angezeigt. Wegen der Vollständigkeit des für die Beurteilung erforderlichen Gesamteindrucks einer beanstandeten Werbeaussage ist in den Antrag auch Anlage K 9 einzubeziehen, welche der Kläger bereits in der Klageschrift bei Darstellung der Umgebung auf Instagram angeführt hat (Seite 15 der Klageschrift). 19 Aus Bestimmtheitsgründen waren die im Tenor in Bezug genommenen Anlagen K 3, K 4 und K 9 auch vollständig einzublenden. 20 2. Die Klage ist begründet. 21 a) Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG iVm § 3, § 3a UWG iVm § 11 Abs. 1 S. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. 22 aa) Der Kläger ist aktivlegitimiert
F bis 01.12.2020. 23 bb) Die angegriffenen Handlungen stellen sich als geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da die Beklagte mit diesen auf ihrem Instagram Account vorgehaltenen Abbildungen, zu welchen sie auf ihrer beruflich bzw. geschäftlich genutzten Webseite verlinkt, ihre beruflichen Dienstleistungen der Brustverkleinerung oder -vergrößerung bewirbt. Es handelt sich ohne Weiteres um ein Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens bei oder
einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Unschädlich ist, dass die Verlinkung nur dann zum Instagram Account der Beklagten führt, wenn der Nutzer sich bei Instagram registrieren lässt oder bereits dort registriert ist und dort angemeldet ist bzw. sich unter Angabe seines Benutzernamens und Passwords anmeldet. 24 cc) § 11 Abs. 1 S. 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung
OLG Koblenz GRUR-RR 2017, 32 Rn. 4). 25 dd) Die beanstandete Werbung mit den vier eingeblendeten Abbildungen ist unlauter, weil sie gegen das Werbeverbot
diesen Vorschriften darf für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und
dem Eingriff geworben werden. 28 Für die Feststellung, welches Verständnis die beanstandete werbende Darstellung bei dem angesprochenen Verkehr erweckt, ist der Gesamteindruck im gegebenen Kontext, so wie er vom angesprochenen Verkehr wahrgenommen wird, zu würdigen und nicht lediglich auf einzelne Elemente abzustellen (vgl. BGH, GRUR 2022, 1347 Rn 23 – 7 x mehr). 29 Gemäß § 3 Abs. 4 UWG ist bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Ob die beanstandete Werbung der Beklagten sich nur an Frauen richtet oder auch an Männer, bedarf keiner Entscheidung, weil sich dies im Streitfall nicht auswirkt. 30 (b) Sowohl aus Sicht der weiblichen Durchschnittsverbraucherinnen als auch aus Sicht der weiblichen und männlichen Durchschnittsverbraucher/innen stellen sich die in Streit stehenden Abbildungen im gegebenen Kontext des Instagram Accounts der Beklagten gemäß den Anlage K 3, Seiten 2/16, Anlagen K 4 und K 9, auch mit Rücksicht auf die
einem etwaigen Anklicken eines Bildes erscheinenden Anmerkungen und Kommentare, als vergleichende Darstellungen des Körperzustands oder des Aussehens vor und
einer plastisch-chirurgischen Brustverkleinerung oder -vergrößerung ohne medizinische Notwendigkeit dar. 31 (aa) Unter eine vergleichende Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und
dem Eingriff iSd § 11 Abs. 1 S. 3 HWG fallen auch die in Streit stehenden vier intraoperativen Halbzeitaufnahmen von Brustoperationen, die die eine Brust im bereits operierten und die andere im nicht operierten Zustand zeigen. Denn der Durchschnittsbetrachter wird davon ausgehen, dass die bereits operierte Brust im nicht operierten Zustand der abgebildeten noch nicht operierten Brust auf der anderen Seite entsprach oder zumindest sehr ähnlich war. 32 (
dem ob nur auf die Durchschnittsverbraucherin oder auch auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen ist. 35 (
seinem maßgeblichen Verständnis wird hier aber, wie vorstehend ausgeführt, kein medizinisch notwendiger plastisch-chirurgischer Eingriff dargestellt und beworben, sondern ein nicht medizinisch notwendiger plastisch-chirurgischer Eingriff. 37 Diese Rechtsanwendung ist ohne Weiteres mit dem Wortlaut der Vorschriften vereinbar:
1 Nr. 2 lit. c HWG findet das Gesetz Anwendung auf die Werbung für Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.
1 S. 3 Nr. 1 HWG darf für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c HWG genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und
dem Eingriff geworben werden. Entscheidend ist folglich, worauf sich die Werbeaussage bezieht. Für die Beurteilung einer Werbeaussage ist auch sonst im Lauterkeitsrecht stets auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (vgl. § 3 Nr. 4 UWG). 38 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm, werbende Anreize für medizinisch nicht notwendige und grundsätzlich mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbundene plastisch-chirurgische Operationen zu unterbinden. 39 (d) Die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten gem. Art. 12 Abs. 1 GG wird durch diese Vorschriften und die hier erfolgte Auslegung zum Gesundheitsschutz in einem zulässigen und verhältnismäßigen Umfang eingeschränkt (vgl. OLG Koblenz GRUR-RR 2017, 32 Rn. 14 f.). Die Einschränkung betrifft für die Beklagte als plastisch-chirurgisch tätige Ärztin lediglich solche Abbildungen, einschließlich etwaiger erläuternder Texte, die aus Sicht der Durchschnittsverbraucherin bzw. des Durchschnittsverbrauchers keine medizinische Notwendigkeit erkennen lassen. Auch die mit dem Verbot einhergehende Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten gem. Art. 5 Abs. 1 GG und der entsprechenden Rechte der Beklagten aus der Europäischen Konvention für Menschenrechte sind daher nur in einem zulässigen Umfang eingeschränkt. Unionsrecht steht ebenso wenig entgegen. Der Gesundheitsbereich ist aus der Vollharmonisierung der UGP-RL ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 und ErwGr. 9 S. 3 UGP-RL). Anderes einschlägiges Unionsrecht ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht aufgezeigt. 40
1 S. 2 UWG kann folglich der Ersatz der für die Abmahnung geltend gemachte Kostenpauschale verlangt werden. Bei einem Verband genügt es insofern, dass zumindest ein Teil der Beanstandungen berechtigt war (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 51 – Sondernewsletter). Die Höhe der geforderten Pauschale wird zu Recht nicht beanstandet. 43 Zinsen waren für den Erstattungsbetrag allerdings erst ab Rechtshängigkeit beantragt und können daher wegen der Begrenzung durch den Klageantrag (§ 308 ZPO) auch erst ab dem Folgetag der Zustellung der Klageschrift zugesprochen werden. Die Zustellung ist ausweislich des Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters
Blatt 22 dA am 12.11.2019 erfolgt. C. 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.