13, Art. 25, Art. 32, Art. 33, Art. 82 ZPO § 253, § 256, § 287 Leitsätze:
, welcher bereits vor dem eigentlichen Beginn der Datenverarbeitung seinen Regelungscharakter entfaltet, führt wegen seines organisatorischen Charakters nicht zu einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO. (Rn. 47 – 49) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Datenschutz Fundstellen: ZD-Beil 2024, 766 GRUR-RS 2023, 17446 LSK 2023, 17446 Tenor
). 2 Die Beklagte ist die Betreiberin der Webseite www.f2..com und der Dienste auf dieser Seite für Nutzer in der Europäischen Union (nachfolgend: F2.). Die Dienste der Beklagten ermöglichen es den Nutzern, persönliche Profile für sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen. Die Klagepartei nutzt F
sowie zur Unterlassung zukünftiger Zugänglichmachung der Klägerdaten an unbefugte Dritte und zur Auskunft darüber aufgefordert, welche konkreten Daten im April 2021 abgegriffen und veröffentlicht worden waren. Mit Schreiben vom 23.8.2021 (Anlage K2) erteilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei die allgemein für alle vom Scraping-Vorfall betroffenen Nutzer geltende Auskunft, dass von dem Scrapingvorfall generell folgende Datenpunkte betroffen waren: Nutzer ID, Vorname, Nachname und Geschlecht. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass die Scraper nach dem Verständnis der Beklagten aufgrund der oben beschriebenen Methode der Telefonnummernaufzählung auch über die Telefonnummer der Betroffenen verfügten und von dieser auf das Land rückschließen konnten. Beides (Telefonnummer und Land) sei aber gerade nicht von dem jeweiligen F2.-Profil abgerufen worden. Darüber hinaus enthielt das Schreiben vom 23.8.2021 allgemein gehaltene Informationen zu den auf F2. verarbeiteten Daten sowie einen Link zur Seite der Beklagten, auf der die Daten, die in Bezug auf einen individuellen Nutzer gespeichert sind, eingesehen werden können. 13 Die irische Datenschutzbehörde DPC verhängte gegen die Beklagte am 25.11.2022 eine Geldbuße in Höhe von 265 Mio. Euro. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat. 14 Die Klagepartei behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass die hinterlegte Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Accountsicherung bzw. Passwortwiederherstellung im Rahmen der sog. Zwei-Faktor-Authentifizierung genutzt werden würde. Bei der Angabe der Handynummer habe es sich um eine Pflichtangabe gehandelt. Sie behauptet weiter, das Scraping sei nur möglich gewesen, weil die Beklagte keinerlei Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Sicherheitscaptcha, vorgehalten habe, um ein automatisiertes Ausnutzen des bereitgestellten Kontakt-Import-Tools zu verhindern. Die für den Kontakt-Importer verwendeten Telefonnummern-Listen seien wahllos generiert worden. Aufgrund des oben beschriebenen Vorfalls seien aufgrund der Versäumnisse der Beklagten folgende Daten der Klagepartei gescrapt worden: Telefonnummer, F2.-ID, Namen, Geschlecht, Beziehungsstatus und Arbeitgeber der Klägerseite. 15 Die Klagepartei habe wegen des Scraping-Vorfalls einen erheblichen Kontrollverlust über ihre Daten erlitten und sei in einem Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über möglichen Missbrauch ihrer sie betreffender Daten verblieben. Dies habe sich unter anderem in einem verstärkten Misstrauen bezüglich E-Mails und Anrufen von unbekannten Nummern und Adressen manifestiert. Dass die beannten Daten in Kombination sogar im sog. Darknet gehandelt werden, vergrößere die Ängste und den stress der Klägerseite. Darüber hinaus gebe es bei der Klagepartei seit dem Vorfall unregelmäßig Kontaktversuche von unbekannten Absendern via SMS und EMail mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potenziellen Virenlinks. 16 Die irische Datenschutzbehörde habe in ihrer Entscheidung vom 25.11.2022 ausgeführt, dass die Beklagte es nicht ausreichend verhindert habe, dass etwa 533 Mio. Datensätze mit persönlichen Informationen von F2.-Nutzern und Nutzerinnen abgegriffen und veröffentlicht wurden. Die DPC sehe einen Verstoß der Beklagten insbesondere gegen Art. 25 Abs. 1 und 2
. Die DPC habe neben der Geldbuße auch eine Anordnung ausgesprochen, nach der die Beklagte Abhilfemaßnahmen schaffen müsse. 17 Die Klagepartei meint, die Verstöße der Beklagten gegen die
bestünden darin, dass die Beklagte als Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7
) im Jahr 2019 die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, Art. 4 Nr. 1
, - zum einen ohne Rechtsgrundlage, Artt. 6, 7
, und ausreichender Informationen im Sinne von Artt. 13, 14
verarbeitet, Art. 4 Nr. 2
, - sowie diese Daten unbefugten Dritten zugänglich gemacht habe und hierbei die Pflichten aus Artt. 5 Abs. lit. a, lit. b, lit. c, lit. f (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Date), 25 Abs. 1, Abs. 2 (Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen), 32 (Sicherheit der Verarbeitung), 34 Abs. 1, Abs. 2 (Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person)
- sowie Betroffenenrechte der Klägerseite gemäß Artt. 15, 17, 18
verletzt habe. 18 Denn das sog. Scraping sei nur deshalb möglich gewesen, weil die Einstellungen zur Sicherheit der Telefonnummer auf F
niedergelegten Prinzips der „privacy by default“ (=datenschutzfreundliche Voreinstellungen). 19 Die Klagepartei beantragt zuletzt,
mit der behaupteten Konsequenz des Kontrollverlustes hinsichtlich der gescrapten Daten ist bei verständiger Würdigung zumindest nicht ausgeschlossen, dass irgendein (weiterer) materieller oder immaterieller Schaden entstehen könnte. Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die Klagepartei infolge der Veröffentlichung ihrer Daten zusammen mit ihrer Telefonnummer sowie weiteren persönlichen Daten einen irgendwie gearteten Schaden erleiden könnte (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 37 unter Bezugnahme auf LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 39). 33 III. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei sind die Klageanträge zu Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 jeweils hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 ZPO (ausführlich hierzu LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 32 ff., Rn. 35 ff. und Rn. 38 ff.; vgl. auch LG Hamburg Urt. v. 1.3.2023 – 316 O 188/22, GRUR-RS 2023, 3283 Rn. 16 f.). B. 34 Die ist indes vollumfänglich unbegründet. 35 I. Der Klageantrag zu Ziffer 1 unterliegt der Abweisung. 36 1. Die Klagepartei hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden gem. Art. 82 Abs. 1
. 37 a) Der räumliche und sachliche Anwendungsbereich der
ist eröffnet (ausführlich hierzu LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 45 ff.). 38 b) Allerdings liegt schon kein Verstoß gegen die
vor. 39 aa) Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 a)
liegt nicht vor (zum Folgenden LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 49 ff.). 40 Nach Art. 5 Abs. 1 a)
müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Dieser Grundsatz der Transparenz überträgt sich dann in die Informations- und Aufklärungspflicht nach Art. 13
. Die Aufklärung über die Zwecke der Verarbeitung muss insbesondere für den Nutzer klar verständlich und nachvollziehbar sein. 41 Diesen Anforderungen hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts hier genügt. Die Klagepartei selbst hat Screenshots zu den Abläufen und jeweiligen Unterseiten des Internetsauftritts der Beklagten zur Akte gereicht (vgl. S. 9 bis 21 der Klageschrift = Bl. 10 bis 22 d.A.) und die dortigen Screenshots). Diese Inhalte der Website der Beklagten enthalten alle relevanten Informationen zu Art und Umfang der Verarbeitung der Nutzerdaten und alle erforderlichen Hinweise zu Möglichkeiten der individuellen Begrenzung. Zuzugestehen ist der Klagepartei, dass es sich um mehrschichtige Informationen handelt. Die Mehrschichtigkeit schließt aber die Übersichtlichkeit und Transparenz nicht aus. Maßgeblich ist einzig, dass sie verständlich sind, was vorliegend der Fall ist; die erteilten Informationen sind hinreichend verständlich und transparent gestaltet. Insoweit dringt die Klagepartei dann auch nicht mit dem Argument durch, dass die Vielzahl der Einstellungsmöglichkeiten dazu führe, dass ein Nutzer es im Zweifel bei den Voreinstellungen belasse. Die internetspezifischen Gepflogenheiten und gerade die
verlangen geradezu vielfältige Einstellungsmöglichkeiten, damit der jeweilige Nutzer die Einstellungen entsprechend seiner spezifischen Bedürfnisse individuell vornehmen kann (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 50). Dann ist es im Lichte der internetspezifischen Gepflogenheiten aber umso wichtiger, dass der Nutzer sich sorgfältig mit den Hinweisen auseinandersetzt, um für sich eine Entscheidung zu treffen, ob und welche Informationen er in welchem Umfang freigibt und wie weitgehend er die Kommunikationsplattform der Beklagten nutzen will (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 51). 42 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Nutzung der Plattform als solche freiwillig ist. Die Preisgabe der Mobilfunknummer ist selbst für die Nutzung der Plattform, so man sich zu einer solchen entschließt, nicht erforderlich. Die Mobilfunknummer hätte jedenfalls nachträglich jederzeit wieder entfernt werden können. Im Ergebnis war die Klagepartei also nicht zur Angabe bzw. zum Belassen ihrer Handynummer auf der Seite von F
ist außerdem im Lichte der jeweiligen konkreten Nutzung (beispielsweise des Internets) zu sehen. Mithin ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei F
bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. f)
vor. Insofern sei auf die nachfolgenden Ausführungen des LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 56 ff. verwiesen (vgl. auch LG Fulda Urt. v. 14.3.2023 – 3 O 73/22, GRUR-RS 2023, 4570 Rn. 29 ff.): „Denn die Beklagte hat nicht gegen ihre Pflicht, die personenbezogenen Daten der Nutzer, inklusive der der Klagepartei, ausreichend gemäß Art. 32
zu schützen, verstoßen. Nach Art. 32
haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f)
müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung, und zwar durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“). Art. 32
verlangt Verarbeitungsprozessen ab, ein angemessenes Schutzniveau für die Sicherheit personenbezogener Daten zu gewährleisten, um damit angemessenen Systemdatenschutz sicherzustellen. Das Gebot soll personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen u.a. davor schützen, dass Dritte diese unbefugt oder unrechtmäßig verarbeiten (AG Straußberg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, Rn. 28, zitiert nach juris; LG Essen, Urteil vom
. Allerdings war die Beklagte nicht verpflichtet, diese Daten vor der Verarbeitung durch die Scraper zu schützen, da die Daten nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig verarbeitet worden sind. Es handelt sich bei den unstreitig gescrapten personenbezogenen Daten der Klagepartei, nämlich dem Namen, dem Geschlecht und dem Benutzernamen, um Daten, die ohnehin für jedermann ohne Zugangskontrolle oder Überwindung technischer Zugangsbeschränkungen wie Logins oder ähnliches abrufbar waren, was der Klagepartei bereits durch die Anmeldung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Die Erhebung dieser öffentlichen Daten als solche erfolgte daher nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig. Diese Verarbeitung in Form des Scrapens erfolgt auch durch Dritte und nicht durch die Beklagte (vgl. LG Essen, Urteil vom
dar. Jedoch war die Beklagte nicht verpflichtet, das Konto der Klagepartei vor dessen Auffinden über die Telefonnummer zu schützen, da der von den Scrapern hergestellte Abgleich als solcher nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig war. Vielmehr entsprach dieses Auffinden den von der Klagepartei gewählten bzw. belassenen Einstellungen in den Suchbarkeitseinstellungen. „Abgegriffen“ wurden von den Dritten sodann nur Daten, die ohnehin öffentlich waren, was der Klagepartei aufgrund der umfangreichen und hinreichend transparenten Information durch F2. hätte bekannt sein müssen. Die Klagepartei hat der Beklagten ihre Telefonnummer freiwillig angegeben bzw. die Nummer nach Registrierung dort belassen. Die Klagepartei selbst hat durch entsprechende Einstellung bzw. deren Belassen der Suchbarkeits-Einstellungen dafür gesorgt, dass ihr Profil von jedermann anhand ihrer Telefonnummer gefunden werden konnte. Der von den Scrapern veranlasste Abgleich war folglich jeder Person, die – wie die Scraper – über die Telefonnummer der Klagepartei verfügte oder sie technisch erzeugte, möglich und ist nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig im Sinne der
(vgl. LG Essen, Urteil vom
verstoßen hat, kann dahinstehen (gegen einen solchen Verstoß etwa LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 64 ff.). Denn selbst ein unterstellter Verstoß führte nicht zu einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82
(zum Folgenden LG Berlin Urt. v. 7.3.2023 – 13 O 79/22, GRUR-RS 2023, 3826 Rn. 62-64). 48 Art. 25 Abs. 1
verpflichtet den Verantwortlichen bereits bei der Entwicklung von Produkten, Diensten und Anwendungen sicherzustellen, dass die Anforderungen der
erfüllt werden („Privacy by Design“). Abs. 2 konkretisiert diese allgemeine Verpflichtung und verlangt, vorhandene Einstellungsmöglichkeiten standardmäßig auf die „datenschutzfreundlichsten“ Voreinstellungen („Privacy by default“) zu setzen. „Datenschutz durch Voreinstellungen“ soll insbesondere diejenigen Nutzer schützen, welche die datenschutztechnischen Implikationen der Verarbeitungsvorgänge entweder nicht zu erfassen in der Lage sind oder sich darüber keine Gedanken machen und sich deshalb auch nicht dazu veranlasst sehen, aus eigenem Antrieb datenschutzfreundliche Einstellungen vorzunehmen, obwohl der Verantwortliche ihnen diese Möglichkeit prinzipiell eröffnet. Die Nutzer sollen keine Änderungen an den Einstellungen vornehmen müssen, um eine möglichst „datensparsame“ Verarbeitung zu erreichen. Vielmehr soll umgekehrt jede Abweichung von den datenminimierenden Voreinstellungen erst durch ein aktives „Eingreifen“ der Nutzer möglich werden. Die Regelung soll die Verfügungshoheit der Nutzer über ihre Daten sicherstellen und sie vor einer unbewussten Datenerhebung schützen. Abs. 2 verlangt aber nicht, dass der Verantwortliche stets die jeweils denkbar datenschutzfreundlichste Voreinstellung trifft. Der Verantwortliche entscheidet vielmehr durch die Festlegung eines bestimmten Verarbeitungszweckes auch über den Umfang der dafür erforderlichen Daten. Dem Wortlaut nach ist daher auch eine besonders datenintensive Voreinstellung mit Abs. 2 vereinbar, wenn der Zweck der Verarbeitung dies erfordert. Vor dem Hintergrund der Schutzrichtung des Abs. 2, den Nutzer vor einer Überrumpelung oder dem Ausnutzen seiner Unerfahrenheit zu schützen, muss der Verantwortliche aber stets sicherstellen, dass die geplante Datennutzung auch für einen nicht-technikaffinen Nutzer hinreichend transparent ist (LG Paderborn, Urteil vom 13. Dezember 2022 – 2 O 212/22, juris Rn. 120-122 m.w.N.; LG Paderborn, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 3 O 99/22, juris Rn. 114 m.w.N.). 49 Ob die Beklagte diesen Anforderungen genügt, kann hier offen bleiben (vgl. zum Folgenden LG Paderborn, Urteil vom 13. Dezember 2022 – 2 O 212/22, juris Rn. 128; LG Paderborn, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 3 O 99/22, juris Rn. 120). Allein aus einem Verstoß gegen Art. 25
kann wegen seines organisatorischen Charakters ein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1
nicht begründet werden (vgl. Gola/Heckmann/Nolte/Werkmeister, 3. Aufl. 2022,
3, 34; Kühling/Buchner/Hartung, 3. Aufl. 2020,
31). Die Vorschrift entfaltet bereits vor dem eigentlichen Beginn der Datenverarbeitung ihren Regelungscharakter. Zu diesem, einer tatsächlichen Datenverarbeitung vorgelagerten Zeitpunkt entfaltet die
jedoch nach Art. 2 Abs. 1
noch keine Wirkung. Die Anwendbarkeit der
setzt vielmehr eine tatsächliche Verarbeitung personenbezogener Daten voraus (vgl. Ehmann/Selmayr/Baumgartner, 2. Aufl. 2018,
7). Ein Anspruch aus Art. 82
kommt daher nur in Betracht, wenn weitere Verstöße gegen die
vorliegen (vgl. Gola/Heckmann/Nolte/Werkmeister, 3. Aufl. 2022,
3). Das ist hier indes, wie vorstehend ausgeführt, gerade nicht der Fall (zum Vorstehenden LG Berlin Urt. v. 7.3.2023 – 13 O 79/22, GRUR-RS 2023, 3826 Rn. 62-64). 50 dd) Zudem besteht kein Schadenersatzanspruch infolge eines etwaigen Verstoßes gegen Art. 33
. 51 Zwar wird nicht verkannt, dass ein derartiger Verstoß grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht gem. Art. 82
begründen kann (vgl. Kühling/Buchner/Jandt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 33 Rn. 27 f.). 52 Gem. Art. 33 Abs. 1 S. 1
hat im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Zwar ist unstreitig, dass der zuständigen Datenschutzbehöre „Irish Data Commission“ der Scraping-Vorfall nicht gemeldet worden ist, aber dies führt nicht zu einem Entschädigungsanspruch. 53 Insofern ist zunächst zu bemerken, dass der Beklagten aus den oben ausgeführten Gründen ohnehin kein Datenschutzverstoß anzulasten ist; daher musste sie den hier streitgegenständlichen sog. Scraping-Vorfalll auch nicht melden (übereinstimmend LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 67; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 69). 54 Dessen ungeachtet fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen Rechtsverstoß und Schaden. Für den vom Kläger vorgetragenen Schaden ist es ohne Relevanz, ob der Scraping-Vorfall pflichtgemäß gemeldet wurde oder nicht. Die Daten waren ohnehin schon durch Dritte gesammelt worden und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass auf Grund der Meldung an die Aufsichtsbehörde die Folgen irgendwie hätten reduziert werden können (LG Itzehoe Urt. v. 9.3.2023 – 10 O 87/22, GRUR-RS 2023, 3825 Rn. 66-68). 55 ee) Auch eine etwaige Verletzung der Auskunftspflicht (vgl. Art. 15
) in Bezug auf das Auskunftsersuchen der Klagepartei (Anlage K1) vermag keinen Anspruch der Klagepartei aus Art. 82
zu begründen. Denn selbst eine unterstellte Auskunftspflichtverletzung konnte schon in zeitlicher Hinsicht nicht für den Scrapingvorfall und damit auch nicht für die behaupteten, dadurch verursachten Beeinträchtigungen der Klagepartei kausal werden (LG Berlin Urt. v. 7.3.2023 – 13 O 79/22, GRUR-RS 2023, 3826 Rn. 61). 56 c) Ungeachtet eines etwaigen Verstoßes gegen die
fehlt es jedenfalls (auch) an einem ersatzfähigen Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1
. 57 Für den – hier geltend gemachten – immateriellen Schadensersatz gelten dabei die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2
herangezogen werden, beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Schäden ist daher nicht auf schwere Schäden beschränkt (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 74 m.w.N.). Bestätigt wurde dies jüngst durch eine Entscheidung des EuGH, wonach der Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1
nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 43 ff. – juris). 58 Nach den Erwägungsgründen der europäischen Grundrechtscharta ist der Schadensbegriff weit auszulegen (s. Erwägungsgrund Nr. 146, auch wenn er in der
nicht näher definiert wird). Schadenersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verstöße unattraktiv machen (Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 17). Darüber hinaus sollen die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden haben. Dabei wird vor allem die abschreckende Wirkung des Schadensersatzes betont, welche insbesondere durch seine Höhe erzielt werden soll. Nach den Erwägungsgründen Nr. 75 kann ein Nichtvermögensschaden insbesondere durch Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden persönlichen Daten oder gesellschaftliche Nachteile eintreten (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 75 m.w.N.). 59 Ein genereller Ausschluss von Bagatellschäden ist im Lichte dieser Erwägungsgründe nicht vertretbar (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 72 ff.). Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anhält, Verstöße wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so könne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der
erzielen (LG München I, Urteil vom 09.12.2021, Az.: 31 O 16606/20, BKR 2022, 131 Rn. 38; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 74). 60 Allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solche – die das Gericht ohnehin nicht festzustellen vermochte – begründete allerdings nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen geführt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77). Die Verletzung der Vorschriften der
ist nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen. Es ist zwar keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts erforderlich. Andererseits ist aber auch weiterhin nicht für jede im Grunde nicht spürbare Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tatsächlich erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77 m.w.N.). 61 In den Erwägungsgründen Nr. 75 und 85 werden einige mögliche Schäden aufgezählt, darunter Identitätsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufschädigung, aber auch der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten sowie die Erstellung unzulässiger Persönlichkeitsprofile. Zudem nennt Erwägungsgrund 75 auch die bloße Verarbeitung einer großen Menge personenbezogener Daten einer großen Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erwägungsgrund Nr. 146), das heißt „spürbar“, objektiv nachvollziehbar und tatsächlich eingetreten sein, um bloß abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeinträchtigungen auszuschließen (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 78). 62 Diese Grundsätze erfuhren jüngst Bestätigung durch eine Entscheidung des EuGH; danach reicht der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der
nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 28-42 – juris). Denn die gesonderte Erwähnung eines „Schadens“ und eines „Verstoßes“ in Art. 82 Abs. 1
wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der
für sich allein in jedem Fall ausreichend wäre, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 34 – juris). Ferner führt der EuGH aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 35-37 – juris): „Die vorstehende Wortauslegung [wird] durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich diese Bestimmung einfügt. Art. 82 Abs. 2
, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels festgelegt ist, präzisiert, übernimmt nämlich die drei Voraussetzungen für die Entstehung des Schadenersatzanspruchs, nämlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der
, ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden. Diese Auslegung wird auch durch die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 75, 85 und 146 der
bestätigt. Zum einen bezieht sich der 146. Erwägungsgrund der
, der speziell den in Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Schadenersatzanspruch betrifft, in seinem ersten Satz auf „Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Zum anderen heißt es in den Erwägungsgründen 75 und 85 der
, dass „[d]ie Risiken … aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen [können], die zu einem … Schaden führen könnte“ bzw. dass eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … einen … Schaden … nach sich ziehen [kann]“. Daraus ergibt sich erstens, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potenziell ist, zweitens, dass ein Verstoß gegen die
nicht zwangsläufig zu einem Schaden führt, und drittens, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Verstoß und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen muss, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.“ 63 Dem wird beigetreten. 64 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klagepartei schon keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt, für die überhaupt Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf den hier streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zurückzuführen sein könnte. 65 Die Klagepartei trägt – im Rahmen ihrer standardisierten Klageschrift – vor, einen erheblichen Kontrollverlust über ihre Daten erlitten und Sorge vor Missbrauch ihrer Daten zu haben. Seit dem Scraping-Vorfall 2019 und Veröffentlichung im April 2021 sei es ferner zu einem Anstieg von unerwünschten Anrufen, SMS und E-Mails gekommen. 66 Als Schaden i.S.d.
kann nicht das vom Kläger behauptete erhöhte Spam-SMS-Aufkommen gewertet werden. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Behauptung überhaupt ausreichend konkret dargelegt ist, denn die Behauptung eines immensen Spam-Aufkommens ist äußerst pauschal. Für einen hinreichend substantiierten Vortrag bedarf es der Darstellung bis zu welchem Zeitpunkt wieviele solcher Nachrichten auf dem Handy eingegangen sind und ab wann sich dieses in welcher Form verändert hat (LG Itzehoe Urt. v. 9.3.2023 – 10 O 87/22, GRUR-RS 2023, 3825 Rn. 75). 67 Letztlich kann dies dahinstehen, denn es ist bereits der Kausalzusammenhang zwischen diesem erhöhten Spam-Aufkommen und dem Scraping-Vorfall klägerseits nicht nachgewiesen worden. Denn unerwünschte SMS und Anrufe erhalten gerichtsbekannt auch Personen, die keinen F2.-Account haben und dort ihre Telefonnummer deshalb nicht hinterlegt haben (LG Münster Urt. v. 7.3.2023 – 02 O 54/22, GRUR-RS 2023, 4183 Rn. 57; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 80; LG Itzehoe Urt. v. 9.3.2023 – 10 O 87/22, GRUR-RS 2023, 3825 Rn. 75). 68 Ebenso wenig reichen – eingedenk der oben dargelegten Grundsätze – der vom Kläger mit formelhaften Wendungen vorgetragene Kontrollverlust über seine persönlichen Daten und die damit verbundene Unsicherheit aus, um einen Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1
zu begründen. Diese angeblichen Ängste haben sich in der mündlichen Verhandlung indes nicht bestätigt. Dies belegt zum einen die Tatsache, dass die Klagepartei trotz des laufenden Verfahrens nicht für nötig befunden hat, die entsprechenden Suchbarkeitseinstellungen zu ändern; vielmehr wurden diese ausweislich der Angaben der Klagepartei im Rahmen seiner informatorischen Anhörung erst einen (!) Tag vor der mündlichen Verhandlung angepasst. Die schriftsätzlich vorgetragenen Ängste infolge des angeblichen Kontrollverlustes sind im Lichte dieses Verhaltens nicht plausibel (vgl. auch LG Bielefeld Urt. v. 19.12.2022 – 8 O 182/22, GRUR-RS 2022, 38375 Rn. 32). Zum anderen gab der Kläger ohnehin nur an, dass das ganze „nicht direkt“ eine Belastung sei, sondern nur „extrem nervig“. Ungeachtet des unbelegten Kausalzusammenhangs vermögen diese bloßen Unannehmlichkeiten keinen Ersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1
auszulösen (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77; i.E. auch LG Bonn Urt. v. 8.3.2023 – 17 O 165/22, GRUR-RS 2023, 3854 Rn. 41 ff.). 69 2. Ferner kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1
auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der
verdrängt wird (vgl. hierzu etwa Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 67). Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsfähigen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus einer anderen nationalen Schadensersatznorm (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 70 II. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet, da Pflichtverstöße der Beklagten und Verstöße gegen die Vorschriften der
– wie oben ausgeführt – gerade nicht festgestellt werden konnten. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 71 III. Ebenso unbegründet ist der Klageantrag zu Ziffer
noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Eine Zuwiderhandlung der Beklagten in der Vergangenheit ist nach den obigen Ausführungen weder zu erkennen, noch für die Zukunft zu befürchten. 74 Hier sind lediglich Daten von der F2.-Seite abgegriffen und an anderer Stelle wieder veröffentlicht worden, die ohnehin immer öffentlich waren. Im Rahmen ihrer Registrierung hat die Klagepartei ihre Zustimmung erteilt, dass die Daten veröffentlicht werden dürfen. Dass es keinen Anspruch auf Schutz vor Veröffentlichung von bereits öffentlichen Daten gibt, versteht sich von selbst. Dass die Beklagte die Telefonnummer der Klagepartei Dritten zugänglich gemacht hat, behauptet die Klagepartei schon selber nicht. Vielmehr verfügten die Scraper bereits über diese Telefonnummer und haben den Kontakt-Importer erst damit „gefüttert“. Was die Unterlassung einer Verwendung der Telefonnummer anbelangt, lag es jederzeit in der Hand der Klagepartei, dies in den Einstellungen entsprechend zu verändern und die Suchbarkeitseinstellungen so vorzunehmen, dass ihr Profil nicht anhand der Telefonnummer gefunden werden kann. Dass die Beklagte entgegen der von einem Nutzer getroffenen Einstellungen Telefonnummern freigibt oder anderweitig nutzt, hat die Klagepartei schon nicht behauptet (vgl. auch LG Gießen, Urteil vom 3. November 2022 – 5 O 195/22 –, Rn. 31, zitiert nach juris). Da es hiernach und nach den obigen ausführlichen Ausführungen also keinen Fall der Erstbegehung gibt, ist auch keine rechtswidrige Beeinträchtigung zu befürchten und der Unterlassungsanspruch damit nicht gegeben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 90-92). 75 2. Mit dem Klageantrag zu Ziffer 3b begehrt die Klagepartei die Unterlassung, ihre Telefonnummer auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde. 76 Auch hier fehlt es bereits an einem Verstoß der Beklagten, der überhaupt zu einem Unterlassungsanspruch führen könnte, selbst wenn man Art. 6
als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ansieht. 77 Die Beklagte hat die Klagepartei ausreichend aufgeklärt gemäß Art. 13 Abs. 1
, insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung sowie deren Rechtsgrundlage und die etwaigen Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten. Die Klagepartei hat zudem mit der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und der Datenrichtlinie die Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a
. Insbesondere wurden die Datenlinie sowie die Nutzungsbedingungen in einfach verständlicher Sprache abgefasst und sind und waren nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei zugänglich, wenn auch mehrschichtig. Die Website der Beklagten weist den jeweiligen Nutzer sogar mehrfach darauf hin, dass man einen Privatsphärecheck machen kann. Insoweit entspricht das Ersuchen der Einwilligung auch den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2
. Wie ausgeführt, sind bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB bei entsprechender Sorgfalt und Inanspruchnahme von Zeit die mehrschichtigen Hinweise (s. auch die Screenshots in der Klageschrift) durchaus nachvollziehbar (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 93-95; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 100). 78 IV. Auch der mit dem Klageantrag zu Ziffer 4 geltend gemachte Auskunftsanspruch unterliegt der Abweisung. Mit dem Klageantrag zu Ziffer 4 begehrt die Klagepartei die Auskunft, welcher der klägerischen personenbezogenen Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des KontaktImporttools erlangt werden konnten. 79 Die Klagepartei hat hinsichtlich der begehrten Auskunft keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 15
(mehr). 80 Dieser Auskunftsanspruch ist durch das außergerichtliche Schreiben der Beklagten teilweise i. S. d. § 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten der Klagepartei betrifft. Die Beklagte ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Beklagte auskunftspflichtig (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 96-98; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 101). 81 V. Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; selbiges gilt hinsichtlich der geltend gemachten Zinsansprüche. C. 82 1. Die Kostenentscheidung fußt auf § 91 Abs. 1 ZPO. 83 2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 (vgl. allgemein Dölling, NJW 2014, 2468, 2469, wonach – faustformelartig – davon ausgegangen werden könne, dass erst bei einem Streitwert von über 8000 Euro die für den Beklagten vollstreckbaren Kosten die Wertgrenze von 1500 Euro übersteigen) und § 711 ZPO. 84 3. Der Streitwert war auf 7.000,00 EUR festzusetzen (ebenso LG Stuttgart Urt. v. 26.1.2023 – 53 O 95/22, GRUR-RS 2023, 1098 Rn. 116 unter Berufung auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023 – 4 AR 4/22; LG Ellwangen Urt. v. 25.1.2023 – 2 O 198/22, GRUR-RS 2023, 1146 Rn. 125 ff.; LG Heilbronn Urt. v. 3.3.2023 – 1 O 78/22, GRUR-RS 2023, 3278 Rn. 77). 85
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