6, § 19, § 119 Nr. 2 Leitsätze: 1. Die Verkehrskreise erkennen im Automobilbereich in Typenbezeichnungen auch dann selbständige Marken, wenn diese mit dem Herstellernamen verbunden verwendet werden. Typenbezeichnungen sollen nach den Automobilherstellern eine eigenständige markenmäßige Funktion erfüllen und werden dementsprechend regelmäßig als eigenständige Marken angemeldet. Diese langjährige Praxis der Automobilhersteller ist den Verkehrskreisen auch bekannt. Sämtliche Beteiligte, einschließlich der angesprochenen Verbraucher, sind sich bewusst, dass die Hersteller (nicht nur mit ihren Herstellernamen, sondern auch) mit ihren Typenbezeichnungen regelmäßig auf die Herkunft der Fahrzeuge hinweisen wollen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Buchstabe „E“ in Verbindung mit einem Produkt ist aktuell – und das nicht nur im deutschsprachigen Raum – als Abkürzung für „Elektro“/ „elektronisch“ (englisch: electronic) quasi allgegenwärtig. Der Buchstabengebrauch betrifft sämtliche Lebensbereiche, insbesondere aber auch den Automobilbereich. Deshalb ist zu erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das „E“ in dem angegriffenen Zeichen und damit den einzigen Unterschied zwischen den beiden Zeichen beschreibend versteht und darin lediglich einen Hinweis auf den Motortyp des Fahrzeugs sieht. Es besteht damit eine über die reine Assoziation hinausgehende Gefahr einer Verwechselung durch Inverbindungbringen. (Rn. 107 – 108) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Unionsmarke Fundstellen: MittdtPatA 2023, 514 GRUR-RR 2023, 468 GRUR-RS 2023, 19277 LSK 2023, 19277 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kraftfahrzeuge zu bewerben 1.1. mit dem Zeichen mittig auf der Internetseite https://www...com/de_DE/es6 wie folgt: 1.2. mit dem Zeichen in der Kopfzeile der Internetseite https://www...com/de_DE/es6 wie folgt: 1.3. mit dem Zeichen auf dem Nummernschild des abgebildeten Fahrzeugs auf der Internetseite https://www...com/de_DE/es6 wie folgt: 1.4. mit dem Zeichen mittig auf der Internetseite https://www...com/de_DE/es8 wie folgt: 1.5. mit dem Zeichen in der Kopfzeile der Internetseite https://www...com/de_DE/es8 wie folgt: 1.6. mit dem Zeichen auf dem Nummernschild des abgebildeten Fahrzeugs auf der Internetseite https://www...com/de_DE/es8 wie folgt: 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über das Bewerben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von Kraftfahrzeugen in den Produktbeschreibungen oder in Produktbildern mit den Zeichen unter Angabe der Verbreitungswege sowie der Verbreitungsart und Dauer der Bewerbungen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Inanspruchnahme der Anwälte im Zusammenhang mit der Abmahnung des markenrechtsverletzenden Verhaltens entstandenen Kosten in Höhe von EUR 2.538,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus den Handlungen gemäß Ziffer 1 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind bzw. noch entstehen werden. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist für die Klägerin bezüglich Ziff. 3. und 5. in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, bezüglich Ziff.1 in Höhe von 100.000 €, bezüglich Ziff.2 in Höhe von 30.000 €. 7. Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt Tatbestand 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Unionsmarkenverletzung geltend, hilfsweise wegen Wettbewerbsverstoß. 2 Die Klägerin ist ein großer deutscher Automobilhersteller. Sie ist Inhaberin der am 21.06.1999 eingetragenen europäischen Wortmarken „S6“ und „S8“ u.a. in der Klasse 12 für Kraftfahrzeuge. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen K1.1 und K1.2 verwiesen. 3 Die Beklagte ist Teil des aus China kommenden Automobilherstellers ... der sich auf Elektrofahrzeuge spezialisiert ... hat. ist seit 2014 tätig, hat seine Fahrzeuge bisher überwiegend in China veräußert, befindet sich aber global in der Expansion. In Europa ... ist seit Herbst 2021 in Norwegen vertreten. In Deutschland werden bisher keine Fahrzeuge veräußert. 4 Die Beklagte hat 2016 die Eintragung der Marken „ES6“ und „ES8“ für von ihr produzierte (und außerhalb Deutschlands bereits verkaufte) Kraftfahrzeug-Modelle beim DPMA beantragt. Die Klägerin hat Widerspruch gegen die Eintragung angemeldet. Das DPMA hat der Klägerin erstinstanzlich (weitestgehend) Recht gegeben. Für die Einzelheiten wird auf die Entscheidungen wie Anlage K6.1 und K6.2 verwiesen. Die Beklagte hat gegen die Entscheidungen Erinnerung eingelegt. 5 Eine Schwestergesellschaft der Beklagten ist Inhaberin der im Jahr 2017 eingetragenen europäischen Wortmarken „ES6“ und „ES8“ für Kraftfahrzeuge. Dagegen läuft ein von der Klägerin eingeleitetes Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit vor dem EUIPO. Für die Einzelheiten wird auf Anlage K18 verwiesen. 6 Eine Schwestergesellschaft der Beklagten ist zudem Inhaberin der im Jahr 2017 eingetragenen europäischen Wortmarken ... ES6“ und ... ES8“ für Kraftfahrzeuge. Diesbezüglich gibt es kein Verfahren. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage TW2 verwiesen. 7 Die Beklagte bewirbt auf ihrer Internetseite www...com/de mehrere ihrer Fahrzeuge wie folgt: 8 Sie plant, die Fahrzeuge auf den deutschen Markt zu bringen. 9 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2021 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K5 verwiesen. 10 Mit Schriftsatz vom 11.10.2021, der Beklagten am 29.10.2021 zugestellt, hat die Klägerin Klage erhoben. 11 Sie verlangt Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Einstandspflicht und Ausgleich der für die Abmahnung angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1,3 Gebühr auf einen Gegenstandswert von 150.000 €, insgesamt 2.538,10 €). Vorrangig beruft sie sich darauf, dass die Beklagte ihre Unionsmarken „S6“ und „S8“ verletze, hilfsweise macht sie einen Verstoß gegen § 4 Nr.3
159.2). Die Verkehrskreise erkennen im Automobilbereich in Typenbezeichnungen auch dann selbständige Marken, wenn diese mit dem Herstellernamen verbunden verwendet werden. Typenbezeichnungen sollen nach den Automobilherstellern eine eigenständige markenmäßige Funktion erfüllen und werden dementsprechend regelmäßig als eigenständige Marken angemeldet – auch die Beklagte hat gemäß diesen Gepflogenheiten das Zeichen „ES6“ als Marke angemeldet. Diese langjährige Praxis der Automobilhersteller ist dabei den Verkehrskreisen auch bekannt. Sämtliche Beteiligte, einschließlich der angesprochenen Verbraucher, sind sich bewusst, dass die Hersteller (nicht nur mit ihren Herstellernamen, sondern auch) mit ihren Typenbezeichnungen regelmäßig auf die Herkunft der Fahrzeuge hinweisen wollen. Zum Teil sind derartige Bezeichnungen auch zu enorm hoher (eigenständiger) Bekanntheit gelangt, z.B. „Golf“ oder „911“. 52 Insoweit ist die angegriffene Darstellung „automobil-typisch“. Auch auf ihr werden Herstellername und Typenbezeichnung zusammen dargestellt, und zwar so, dass der Zusammenhang, aber gleichzeitig auch die Eigenständigkeit der Marken ersichtlich ist. 53 Das Zeichen ist vorliegend ohne Weiteres als Name des Fahrzeugherstellers zu identifizieren. Selbst der Verbraucher im europäischen Wirtschaftsraum, dem noch kein Begriff als Autohersteller ist, erkennt dies bei den gegebenen Umständen sofort. Selbst dort, wo und „ES6“ unmittelbar räumlich zusammenhängend verwendet werden – auf der Bildmitte –, bilden sie nicht nur ein Wort. Der Zeichenabstand ist zwischen den beiden Zeichen erkennbar größer als zwischen den Bestandteilen der beiden Zeichen. Zudem ist in FettSchrift und Majuskeln geschrieben, während zumindest das „E“ von „ES6“ eindeutig in Kleinschrift gehalten ist und „ES6“, was die Dicke der Schrift angeht, in Normalschrift. Es handelt sich damit offensichtlich um zwei in einem Über-/Unterordnungsverhältnis stehende Marken in Form von Herstellername und Typenbezeichnung. 2. Rechtserhaltende (markenmäßige) Benutzung der Klagemarke „S6“ 54 Eine Unionsmarke wird gemäß Art. 127 Abs. 3, Art. 58 Abs. 1 a), Art. 18 UMV für verfallen erklärt, wenn sie zum Zeitpunkt der Verletzungsklage innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. 55 Damit erfordert eine rechtserhaltende Benutzung insbesondere eine Ernsthaftigkeit der Benutzung und eine Benutzung der Marke in der eingetragenen Form. 56 Das ist vorliegend zu bejahen. a. Ernsthafte Benutzung im Benutzungszeitraum 57 Unter ernsthafter Benutzung versteht man eine Benutzung, die darauf gerichtet ist, für die von der Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen Marktanteile in der Europäischen Union zu gewinnen oder zu behalten (vgl. EuGH, GRUR 2020, 1301). Eine Nutzung in Teilen der Europäischen Union genügt (vgl. BGH, GRUR 2013, 925). 58 Nach Auffassung der Kammer ist es als allgemeinkundig und damit als offenkundig im Sinne von § 291 ZPO anzusehen, dass die Klägerin die Klagemarke im Bundesgebiet, aber auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über einen den vorliegend maßgeblichen Benutzungszeitraum (10.10.2016 – 10.10.2021) sogar überschreitenden Zeitraum für die Kennzeichnung ihrer entsprechenden Kraftfahrzeugmodelle in einer Art und Weise benutzt hat, die rechtlich zweifelsfrei als ernsthafte Benutzung zu qualifizieren ist. 59 Die Allgemeinkundigkeit ergibt sich jedenfalls aus den (von der Klägerin vorgelegten) Wikipedia-Einträgen und den (von der Klägerin in Bezug genommenen) Angaben des Kraftfahrzeugbundesamtes auf seiner Internetseite. Die Angaben auf Wikipedia erscheinen der Kammer zumindest im konkreten Fall und in der Gesamtschau als hinreichend zuverlässig und aussagekräftig (vgl. zu diesem Erfordernis: BeckOK ZPO/Bacher, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 291 Rn. 5). b. Benutzung der Marke in der eingetragenen Form 60 Die Klägerin hat die Marke auch in der eingetragenen Form benutzt. Nach Art.18 Abs. 1
). 77 Soweit sich ein Produkt, wie hier, auch wesentlich an den allgemeinen Endverbraucher richtet, ist auf die Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der „normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig, wobei seine Aufmerksamkeit jedoch je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann“, ist (vgl. EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az. C-498/07). Dabei ist (insbesondere beim Zeichenvergleich) auch zu berücksichtigen, dass sich dem Verbraucher normalerweise nicht die Möglichkeit bietet, zwei Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen. Er muss sich daher auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von einer der Marken im Gedächtnis behalten hat (vgl. EuGH, GRUR Int 2007, 718 Rn. 60). 78 Was den Aufmerksamkeitsgrad angeht, den der Durchschnittsverbraucher an den Tag legt, ist zu beachten, dass auch dieser je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. EUGH GRUR 2006, 237). Bei Kraftfahrzeugen und damit auch hier ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher auf Grund der Natur dieser Waren sowie insbesondere ihres Preises und ihres sehr technischen Charakters bei ihrem Kauf einen besonders hohen Grad an Aufmerksamkeit aufbringen wird (EUGH, aaO GRUR 2006, 237 Rn.39). Der Annahme hoher Aufmerksamkeit steht dabei auch nicht entgegen, dass bei Waren oder Marken gleich welcher Art immer Situationen auftreten, in denen das Publikum, das mit ihnen konfrontiert wird, ihnen nur geringe Aufmerksamkeit entgegenbringen wird (vgl. EUGH, GRUR 2006, 237 Rn.41). b. Kennzeichnungskraft der Klagemarke „S6“ 79 Kennzeichnungskraft meint die Fähigkeit eines Zeichens, sich dem Rechtsverkehr aufgrund seiner originären Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Marke einzuprägen. Sie definiert damit den Schutzumfang eines Zeichens. Üblicherweise wird zwischen drei Stufen der Kennzeichnungskraft unterschieden: schwach/unterdurchschnittlich, normal/durchschnittlich oder gesteigert/überdurchschnittlich (vgl. BeckOK MarkenR/Thalmaier, 31. Ed. 1.10.2022,
277, auch zu weiteren möglichen Unterscheidungen). 80 Hier ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Die originäre Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist schwach, sie ist aber durch Benutzung gesteigert. aa. Originäre Kennzeichnungskraft 81 Marken fehlt ihre (originäre) Kennzeichnungskraft insbesondere, wenn sie rein beschreibend sind. Ihnen kommt insoweit auch nur schwache (originäre) Kennzeichnungskraft zu, wenn sie für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 729; BGH, GRUR 2013, 833) Eine Eignung zur Beschreibung besteht u.a, wenn ein Zeichen als Typen-, Maß-, Größen- oder Qualitäts- oder sonstige Beschaffenheitsangabe verstanden werden kann. Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt auch nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren hat, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH, GRUR 2014, 872) 82 Der Klagemarke kommt danach zwar Unterscheidungskraft zu, sie ist an sich aber eher kennzeichnungsschwach. Sie hat nicht nur die Eignung zur Beschreibung, die Klägerin verwendet sie auch beschreibend. 83 Es handelt sich um eine Wortmarke mit einer Länge von zwei Zeichen, einer Kombination aus einem Buchstaben und einer einstelligen Zahl. Im Automobilbereich stehen Buchstaben und Zahlen häufig für Eigenschaften der bezeichneten Fahrzeuge. Sie werden auch häufig miteinander verbunden. Dabei behalten die Bestandteile auch trotz Kombination miteinander, die einen schöpferischen Gehalt bewirken kann, für die Verkehrskreise auch erkennbar regelmäßig einen eigenständigen Aussagegehalt, so dass trotz Würdigung des Zeichens in seinem Gesamteindruck der beschreibende Gehalt der Bestandteile zu beachten ist. 84 So ist es auch bei der Klagemarke. Das „S“ steht bei der Klagemarke (ausdrücklich) für sportlich, der S6 ist die Sportversion des A
298) Zu berücksichtigen sind letztlich sämtliche relevanten Umstände, u.a. die Intensität und Dauer der Benutzung, geografische Verbreitung, Marktanteil des Zeichens, Werbeaufwand (vgl. BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 41) 88 Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke „S6“ ist hier als durch die Benutzung gesteigert anzusehen. Die Klägerin ist eine überdurchschnittlich bekannte Automobilherstellerfirma. Die Klagemarke ist Teil einer eine ganze Reihe von Fahrzeugen umfassenden Fahrzeugserie der Klägerin. Die klägerischen Fahrzeuge dieser Fahrzeugserie werden langjährig (seit Mitte der 1990er Jahre, vgl. Wikipedia) vertrieben und sind weit verbreitet. Die Klagemarke der Klägerin ist insgesamt für die Verkehrskreise eine überdurchschnittlich bekannte Typenbezeichnung. 89 Es liegt auch keine (nachträgliche) Schwächung durch die Verwendung ähnlicher Kennzeichen durch andere Marktteilnehmer vor. Soweit andere bekannte Hersteller Typenbezeichnungen nach dem gleichen Muster wie die Klägerin bilden, d.h. einstelliger Buchstabe und (aufsteigende) einstellige Zahl, greifen sie auf andere Buchstaben zurück, so dass sie sich klar von der klägerischen Marke unterscheiden. 90 Insgesamt geht die Kammer insoweit von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft aus. c. Warenähnlichkeit 91 Es besteht vorliegend Warenidentität, da es auf beiden Seiten um Personenkraftfahrzeuge geht. d. Marken-/Zeichenähnlichkeit 92 Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild und im Klang sowie ggf. im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. BGH, GRUR 2009, 1055). Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der Wahrnehmungsbereiche aus (vgl. BGH, MarkenR 2008, 393; BGH, GRUR 2011, 824) 93 Abzustellen ist grundsätzlich auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen bzw. dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. D.h., im Regelfall sind die Zeichen in ihrer Gesamtheit in den Vergleich einzustellen. Ein Vergleich von Bestandteilen findet normalerweise nicht statt. 94 Zu vergleichen ist die Klagemarke in ihrer im Register eingetragenen Form – eine eventuell abweichende Nutzung ist unerheblich – und das vom Verletzer tatsächlich benutzte Zeichen (vgl. BGH, GRUR 2005, 1044, 1046; BGH, Urteil vom 01.06.2011, Az. I ZB 52/09). 95 Reine Wortmarken genießen dabei Schutz für jede verkehrsübliche Wiedergabeform. Dies schließt alle gängigen Schrifttypen ebenso ein wie Fett- und Kursivdruck, Klein- und Großbuchstaben, gesperrte oder schmale Laufweite (vgl. BeckOK MarkenR/Onken, 31. Ed. 1.4.2022,
361) Das bedeutet hier: 96 Das angegriffene Zeichen „ES6“ ist ein eigenständiges Zeichen. Das Zeichen ist deshalb nicht in den Vergleich einzubeziehen, auch nicht, soweit die Zeichen auf der angegriffenen Darstellung teilweise unmittelbar zusammenhängend gebraucht werden. 97 Auf das Bildelement in der Klagemarke kommt es nicht an. 98 Ebensowenig ist die bei der konkreten Benutzung anzutreffende unterschiedliche Schreibweise der Zeichen (Groß-/Kleinschreibung bzw. Kursivschrift) zu berücksichtigen. 99 Es stehen sich demnach vorliegend gegenüber: S6 und ES6 100 Vergleicht man diese beiden Zeichen, ist schriftbildlich und klanglich zwar eine hohe Ähnlichkeit der Zeichen festzustellen. Das Klagezeichen ist im angegriffenen Zeichen enthalten. Der zusätzliche Buchstabe im angegriffenen Zeichen bewirkt allerdings an sich einen erheblichen Abstand zwischen den Zeichen und schließt jedenfalls eine unmittelbare Verwechselungsgefahr aus. 101 Es kommt hier aber hinzu, dass dem zusätzlichen Buchstaben und damit dem die Zeichen (allein) unterscheidenden Merkmal ein beschreibender Inhalt zugeschrieben werden kann, so dass insgesamt ein ausreichender Zeichenabstand nicht gesichert ist. Es von mittelbarer Verwechselungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen ausgegangen werden. aa. Schriftbildliche Ähnlichkeit 102 Zu sehen ist, dass die Klagemarke aus zwei Zeichen besteht, einem Buchstaben und einer Zahl, das angegriffene Zeichen aus drei Zeichen, zwei Buchstaben und einer Zahl. Die beiden die Klagemarken bildenden Zeichen sind im angegriffenen Zeichen sowohl inhaltlich, als auch in ihrer Reihenfolge enthalten. 103 Damit unterscheiden sich Klagemarke und angegriffenes Zeichen zwar längenmäßig und inhaltlich nur um ein Zeichen, nämlich den Buchstaben „E“, und ist die Klagemarke vollständig im angegriffenen Zeichen enthalten. Allerdings ist die Klagemarke sehr kurz, so dass das angegriffene Zeichen bezogen auf die Zeichenlänge um 50% länger ist als die Klagemarke (bzw. die Klagemarke ein Drittel kürzer). Zudem kommt dem Anfang eines Zeichens regelmäßig eine hohe Bedeutung zu, so dass dem zusätzlichen Buchstaben im angegriffenen Zeichen besonderes Gewicht beizumessen ist. Obwohl sich die Zeichen nur in geringem Umfang unterscheiden, sind die Unterschiede also erheblich. Insgesamt besteht eine hohe Ähnlichkeit wegen erheblicher Teilidentität zwischen den Zeichen, die Zeichen sind aber wegen der vorhandenen Unterschiede an sich noch deutlich voneinander unterscheidbar. Dass die angesprochenen Verkehrskreise hier – auch nur in ihrer Erinnerung – die Zeichen als solche verwechseln, scheint der Kammer ausgeschlossen. bb. Klangliche Ähnlichkeit 104 Auch in klanglicher Hinsicht scheidet eine unmittelbare Verwechselungsgefahr aus. Die Kammer geht insbesondere nicht davon aus, dass die Zeichen klanglich identisch sind. 105 Insoweit sind erneut die Gepflogenheiten des Automobilbereichs zu berücksichtigen. Im Automobilbereich ist es üblich, Typenbezeichnungen, die aus (mehreren) Buchstaben und Zahlen bestehen, nicht zusammenhängend auszusprechen, sondern einzeln und abgesetzt zu artikulieren. In vielen Fällen ist eine zusammenhängende Aussprache schon nicht möglich, insbesondere bei mehreren aufeinander folgenden Konsonanten (z.B. Mercedes-Benz SLK). Das gilt aber auch, soweit eine zusammenhänge Aussprache möglich wäre (z.B. Jaguar XE, BMW iX). Das bedeutet, dass das angegriffene Zeichen nicht „S-6“ ausgesprochen wird, sondern „E-S-6“. Damit besteht aber auch klanglich ein leicht bemerkbarer und damit deutlicher Unterschied. cc. Verwechselungsgefahr durch Inverbindungbringen (mittelbare Verwechselungsgefahr) 106 Dennoch besteht Verwechselungsgefahr. 107 Der Buchstabe „E“ in Verbindung mit einem Produkt ist aktuell – und das nicht nur im deutschsprachigen Raum – als Abkürzung für „Elektro“/ „elektronisch“ (englisch: electronic) quasi allgegenwärtig. Der Buchstabengebrauch betrifft sämtliche Lebensbereiche (z.B. als EAkte das Gericht), insbesondere aber auch den Automobilbereich. Die Bedeutung bzw. der Ausbau der sogenannten „E-Mobilität“ ist ein wichtiges Gesellschaftsthema. Dementsprechend wird ein Kraftfahrzeug, das über einen Elektromotor verfügt, nicht nur als Elektroauto, sondern auch sehr häufig kurz als „E-Auto“ bezeichnet (vgl. den Wikipedia-Eintrag „Elektroauto“). Der Elektromotor wird E-Motor genannt. Es gibt sogar bereits einen E-Golf. Soweit es nicht um Kraftfahrzeuge geht, gibt es z.B. E-Bike, E-Scooter und Ähnliches. 108 Deshalb ist aus Sicht der Kammer – und die Mitglieder der Kammer gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen – zu erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das „E“ in dem angegriffenen Zeichen und damit den einzigen Unterschied zwischen den beiden Zeichen auch hier als in diesem Sinne beschreibend versteht und darin lediglich einen Hinweis auf den Motortyp des Fahrzeugs sieht. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucher annehmen, der „ES6“ sei der „S6“ in der Elektroversion, die beiden Fahrzeuge seien vom selben Hersteller. Es besteht damit eine über die reine Assoziation hinausgehende Gefahr einer Verwechselung durch Inverbindungbringen. 109 Dafür spricht auch, dass ein beschreibender Gehalt des Buchstabens „E“ durchaus auch den Überlegungen entspricht, welche die Beklagte selbst bei der Zeichenbildung angestellt hat. Die Beklagte hat (in der mündlichen Verhandlung) erklärt, das „E“ könne für eine Reihe von Adjektiven stehen: „ecological“, „economic“, aber auch „electronic“. 110 Aus Sicht der Kammer mag dabei dahin stehen, ob die Verwechselungsgefahr nur klanglich besteht oder aber auch zusätzlich schriftbildlich. Sie besteht jedenfalls klanglich, was genügt. 111 Bezogen auf das Schriftbild muss tatsächlich gesehen werden, dass das „E“ und der Rest des Zeichens nicht durch einen Bindestrich getrennt sind. Soweit „E“ als Abkürzung für „Elektro“ steht, ist die Verwendung eines Bindestriches allerdings der Regelfall. Ob dies genügt, um die Verbraucher von der Annahme abzuhalten, das „E“ stehe für „Elektro“ ist fraglich. Die Kammer neigt dazu, dies zu verneinen. Die die Eigenständigkeit der einzelnen Buchstaben betonende Aussprache von Automobil-Typenbezeichnungen, die aus einer Buchstaben-ZahlenKombination bestehen, (siehe oben) dürfte die Verbraucher auch in ihrer Wahrnehmung des Schriftzuges beeinflussen. Es scheint deshalb zumindest nicht fernliegend, dass sie dem „Fehlen“ des Bindestrichs keine Bedeutung beimessen. Letztlich mag dies aber dahinstehen. 112 Jedenfalls in klanglicher Hinsicht besteht nämlich die Gefahr, dass die Verbraucher das „E“ als Abkürzung für „Elektro“ verstehen. Dass – eventuell widererwartend – kein Bindestrich zwischen dem „E“ und dem „S6“ steht, spielt insoweit keine Rolle. Zwischen dem Zeichen „ES6“ und dem Zeichen „E-S6“ besteht klanglich kein Unterschied. Insoweit spielt auch die erhöhte Aufmerksamkeit der Verbraucher keine Rolle. 113 Bei den gegebenen Gesamtumständen, insbesondere der gegebenen Warenidentität, genügt auch die Verwechselungsgefahr in klanglicher Hinsicht, so dass insgesamt der Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet ist. II. Sonstige Ansprüche 114 Die weiteren Anträge gerichtet auf Auskunft, Erstattung der Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind ebenfalls begründet. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 119 Nr.2 i.V.m. § 19
, die Erstattung der Abmahnkosten (deren Anfall und Höhe die Beklagte nicht entgegen getreten ist) kann die Klägerin nach Art.129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 683, 677, 670 BGB verlangen, die Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 119 Nr.2 i.V.m. § 14 Abs. 6
. Das dafür erforderliche Verschulden liegt vor. Liegt eine Marken- oder Kennzeichenverletzung im Rahmen des Möglichen, geschieht eine dennoch stattfindende Benutzung des rechtsverletzenden Zeichens zumindest fahrlässig (vgl. BeckOK MarkenR/Goldmann, 31. Ed. 1.10.2022,
719). Nebenentscheidungen 115 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 und S.2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.