LG München I, Teilanerkenntnis- und Endurteil v. 14.02.2023 – 33 O 15074/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Teilanerkenntnis- und Endurteil v. 14.02.2023 – 33 O 15074/21 Download Drucken Titel: Ausnutzen der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke im Automobilsektor Normenketten: MarkenG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 6, § 19, § 19d BGB § 242, § 683 S. 1, § 670, § 677 Leitsatz: Durch die Verwendung der Bezeichnung „M4 Optik“ für „Nieren" (Kühlergrille) von BMW-Fahrzeugen wird die Unterscheidungskraft der bekannten Marke „M4“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt. Insbesondere erfolgt die Nutzung des beanstandeten Zeichens nicht lediglich als Hinweis auf die Bestimmung der Ware, etwa als Zubehör oder Ersatzteil. Der angesprochene Verkehr erblickt in der konkreten Verwendung der klägerischen Marke vielmehr eine Verbindung zur Herkunft der Ware. So fehlt in der beanstandeten Produktüberschrift jegliche Kenntlichmachung des beanstandeten Zeichens als bloße Bestimmungsangabe („passend für“). (Rn. 26 – 46) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Ausnutzen Fundstellen: LSK 2023, 3002 GRUR-RS 2023, 3002 GRUR-RR 2023, 293 Tenor I. Der Beklagte wird seinem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „M4 Optik“ für Fahrzeugteile zu benutzen, insbesondere wie nachstehend abgebildet: II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. in Deutschland entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. in Deutschland durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat, über den Umfang der Benutzung, nämlich den erzielten Umsatz und Gewinn. IV. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebsweg der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I. in Deutschland, durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I. V. Der Beklagte wird verurteilt, im Umfang der vorstehenden Auskunft gemäß Ziffern III. und IV. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Einkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Einkäufe sowie sonstige Preise und den Belegen geschwärzt werden können). VI. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.734,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.12.2021 zu bezahlen. VII. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VIII. Das Urteil ist in Ziffer I. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 Euro, in Ziffern III., IV., und V. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 50.000 Euro und in Ziffer VI. und VII. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten. Tatbestand 1 Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus behaupteter Kennzeichenrechtsverletzung geltend. 2 Die Klägerin ist eine deutsche Automobilherstellerin. Sie ist Inhaberin der in Klasse 12 für Fahrzeuge und deren Teile geschützten deutschen Marke Nr. 307 17 662 „M4“, die am 14.03.2007 zum Register des Deutschen Patent- und Markenamts angemeldet und am 20.04.2007 eingetragen wurde (Anlage K 1). Die Marke „M4“, auf die die Klägerin ihre Anträge stützt, ist Teil einer „M“ Markenserie der Klägerin mit dem Stammbestandteil „M“ und einer folgenden arabischen Ziffer, welche jeweils eine Modellreihe der „M“-Sportwagenserie kennzeichnet. 3 Die Klägerin ist zudem Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke mit der Nr. 2 025 560 (Anlage K 3) und der deutschen Wortmarke „M“ Nr. 30 2013 006 845 (Anlage K 3), auf die sie ihre Anträge hilfsweise stützt. 4 Der Beklagte kennzeichnete über seinen gewerblichen eBay-Account „auto-carparts24“ Nieren für Fahrzeuge der Marke „BMW“ mit der Bezeichnung „M4 Optik“ (Anlage K 7). Die angebotenen Kühlergrills (Nieren) stammten nicht von der Klägerin und der Vertrieb wurde nicht von ihr autorisiert. Der Beklagte wurde wegen dieses Sachverhalts von der Klägerin am 21.10.2021 (Anlage B 1, Anlage K 8) abgemahnt. 5 Die Klägerin trägt vor, die Marke „M4“ sei Teil einer sehr bekannten Markenserie der Klägerin. Die mit „M“ und einer arabischen Ziffer umschriebene Sportwagenserie genieße eine sehr starke Bekanntheit und Wertschätzung. 6 Die Klägerin meint, der Unterlassungsanspruch folge aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 MarkenG. Es handele sich bei den Marken „M“, „M2“, „M3“, „M4“, „M5“ und „M6“ um bekannte Marken im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Der Schadensersatzanspruch folge aus § 14 Abs. 6 MarkenG. 7 Der Auskunftsanspruch folge aus § 242 BGB bzw. §§ 19, 19 d MarkenG. 8 Der Auskunftsanspruch gem. Klageantrag III. sei nicht erfüllt. Erfüllung im Sinne von § 362 BGB trete nicht ein, wenn eine Erklärung nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft sei. Teilauskünfte hätten auch keine teilweise Erfüllungswirkung. Der Beklagte habe auch in Bezug auf den Klageantrag IV. keine Drittauskunft erteilt. 9 Der Aufwendungsersatzanspruch folge aus § 14 Abs. 6 MarkenG, denn der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Er folge auch aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 S. 1 i.V.m. § 670 BGB und errechne sich aus einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 400.000,00 Euro zzgl. Auslagenpauschale. 10 Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 (Bl. 18/24 d.A.) hat der Beklagte den Klageantrag I. (Unterlassungsantrag) anerkannt. 11 Die Klägerin beantragt zuletzt: I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.0000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „M4 Optik“ für Fahrzeugteile zu benutzen, insbesondere wie nachstehend abgebildet: II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I in Deutschland entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I in Deutschland durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat, über den Umfang der Benutzung, nämlich den erzielten Umsatz und Gewinn. IV. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Herkunftsland Vertriebsweg der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I in Deutschland, durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I, sowie über die Menge der erhaltenen und bestellten Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I. V. Der Beklagte wird verurteilt, im Umfang der vorstehenden Auskunft gemäß Ziffern III und IV Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Einkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Einkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können). VI. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.734,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 12 Der Beklagte beantragt: 13 Klageabweisung soweit nicht die Klageforderung anerkannt wurde. 14 Der Beklagte trägt vor, dass es weitere Angebote des Beklagten mit dieser Bezeichnung „M4 Optik“ niemals gegeben habe. Das hier in Rede stehende eBay-Angebot des Beklagten sei niemals angenommen worden. Es habe hierüber keinerlei Kaufvertragsabschlüsse, keine Umsätze und keinerlei Werbeeffekt gegeben. Die Bekanntheit der Marke „M4“ werde bestritten. 15 Der Beklagte meint, ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, auch das Verschulden sei nicht dargelegt. 16 Der Beklagte habe durch Rechtsanwaltsschreiben vom 05.11.2021 – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – sämtliche Auskunftsansprüche vollumfänglich erfüllt (Anlage K 8). 17 Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz sei nicht gegeben. Die Marke „M“ mit der Nr. 2 025 560 (Anlage K 3) sei als graphische Darstellung nicht verletzt. Auch liege keine Verwechslungsgefahr vor, da der Beklagte nur die Bezeichnung „M4 Optik“ verwende. 18 Am 02.12.2022 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom selben Tag bei Gericht eingegangen (Bl. 37/39). 19 Im Übrigen wird in Bezug auf den umfassenden Vortrag der Parteien auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2022 (Bl. 33/36 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe A. 20 Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das für den Klageantrag Ziffer II. nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor, da die Klägerin keine abschließende Kenntnis über den Umfang der angegriffenen Nutzungshandlung hat und somit die Bezifferung des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs von der Erteilung der begehrten Auskünfte abhängt. Ein Vorgehen im Wege der Feststellungsklage anstelle der an sich vorrangigen Leistungsklage ist nach allgemeiner Ansicht im gewerblichen Rechtsschutz zulässig (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rn. 749 ff.). B. 21 Die Klage ist begründet. 22 I. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Die Entscheidung beruht auf dem Anerkenntnis des Beklagten, § 307 S. 1 ZPO. 23 II. Der Schadensersatzanspruch folgt aus § 14 Abs. 6 MarkenG 24 1. Der Beklagte hat das beanstandete Zeichen „M4 Optik“ im geschäftlichen Verkehr, nämlich im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich (vgl. BGH GRUR 2016, 810 Rdn. 20 – profitbricks.es), verwendet, indem er als gewerblicher Verkäufer auf seinem gewerblichen eBay-Account „autocarpets24“ Nieren für Fahrzeuge mit der Marke „BMW“ mit der Bezeichnung „M4 Optik“ (Anlage K 7) einstellte. 25 2. Die Klägerin ist als Inhaberin der deutschen Wortmarke 307 17 662 „M4“ aktivlegitimiert. 26 3. Das Markenrecht der Klägerin wurde durch das streitgegenständliche Angebot gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verletzt. 27 Durch die Verwendung des Zeichens „M4 Optik“ in dem streitgegenständlichen Angebot nutzt der Beklagte die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke Nr. 307 17 662 „M4“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. 28 a. Bei der Wortmarke Nr. 307 17 662 „M4“ handelt es sich um eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. 29 aa. „Bekanntheit“ setzt voraus, dass die Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, welches von den Waren und Dienstleistungen, die von der Marke umfasst sind, betroffen ist (EuGH C-375/97, GRUR Int 2000, 73 – Chevy; C-690/17, GRUR 2019, 621 – ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe), wobei alle relevanten Umstände des Falls, also insbesondere der Marktanteil der Marke, ihre geografische Ausdehnung, die Intensität und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, zu berücksichtigen sind (EuGH C-301/07, GRUR 2009, 1158 – PAGO; C-375/97, GRUR Int 2000, 73 – Chevy), ohne dass es erforderlich ist, dass der Inhaber der bekannten Marke all diese Gesichtspunkte nachweist (EuG T-144/19, GRUR-RS 2020, 22125 – ADLON). 30 Das Merkmal der „Bekanntheit“ ist dabei nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern es umfasst auch qualitative Aspekte, wobei sämtliche Faktoren in eine wertende Gesamtbeurteilung eingehen (EuGH C-375/97, GRUR Int 2000, 73 – Chevy; BGH GRUR 2003, 1040 – Kinder, GRUR 2002, 1067 – DKV/OKV; EuG T-144/19, GRUR-RS 2020, 22125 – ADLON). 31 bb. Zwar hat der Beklagte die Bekanntheit bestritten. Nach indessen unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Klägerin nutzt die Klägerin die „M“-Marken seit über 30 Jahren intensiv in mehreren Baureihen (Anlage K3). Das „M“ Logo ist danach etwa im Jahr 2018 auf 40 % aller in der EU produzierten BMW-Fahrzeugen (mehrfach) angebracht. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Instituts für Demoskopie Allensbach (Anlage K 5) beträgt die Bekanntheit des „M“ Logos 48 % im allgemeinen Verkehr. Der Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen. 32 Diese Marktdurchdringung und die hohe Bekanntheit im allgemein Verkehr rechtfertigt, von der Bekanntheit der Klagemarke „M4“ der Klägerin auszugehen (vgl. auch Urteil des Landgerichts München I vom 16.03.2021 (Az. 33 O 887/20), Anlage K 6). 33 b. Für den Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG kommt es darauf an, ob die Benutzung des angegriffenen Zeichens eine gedankliche Verknüpfung zu der bekannten Marke nahelegt (EuGH C-408/01, GRUR 2004, 58 – Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2005, 583 – Lila Postkarte; BGH GRUR 2008, 912 – Metrosex), welche in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ausnutzt oder beeinträchtigt. 34 aa. Für eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG reicht es aus, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen. Eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Zeichen setzt keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion voraus (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 – TÜV II m.w.N.; BGH GRUR 2005, 583 – Lila Postkarte; vgl. BGH GRUR 2015, 1114 – Springender Pudel). 35 Im Streitfall wird die Bezeichnung „M4 – Optik“ zur Kennzeichnung eines Kühlergrills benutzt und dabei eine gedankliche Verknüpfung zur Marke der Klägerin hergestellt. 36 bb. Durch diese gedankliche Verknüpfung wird die Unterscheidungskraft der Marke der Klägerin in unlauterer Weise ausgenutzt. 37
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