der maßgeblichen Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit. j LMIV jegliche Angabe, die sich auf dieses Lebensmittel bezieht, ohne dass es auf eine räumliche Nähe zum Produkt ankommt, so dass es sich auch bei einer Werbeanzeige für ein Nahrungsergänzungsmittel zur Gewichtsreduktion um eine „Kennzeichnung“ iSv Art. 10 Abs. 2 lit a HCVO handelt und in der Werbeanzeige die Pflichtinformation gem.
2 lit. a HCVO enthalten sein muss. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die in einer Werbeanzeige für ein Nahrungsergänzungsmittel gemachte gesundheitsbezogene Angabe „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei“ ist
1 der sog. Health-Claims-VO i.V. Art. 1 Abs. 1 der VO (EU) 432/2012 nur unter der Bedingung bzw. mit der Beschränkung zugelassen, dass die in Spalte 4 im Anhang zu Art. 1 Abs. 1 der VO (EU) 432/2012 genannte Warnung "Warnung, dass bei Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht - Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Glucomannan in den Magen gelangt" angeführt wird. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Health-Claim-VO Vorinstanz: LG München I, Endurteil vom 19.01.2022 – 3 HK O 4222/21 Rechtsmittelinstanz: BGH Karlsruhe, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 26.09.2024 – I ZR 130/23 Fundstellen: ZLR 2023, 852 LMuR 2024, 180 LSK 2023, 35345 GRUR-RS 2023, 35345 GRUR-RR 2024, 221 Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2022, Az. 3 HK O 4222/21, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in Ziffer I. 1. und 2. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung iHv jeweils 17.500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. Entscheidungsgründe A. 1 Der Kläger macht lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. 2 Der Kläger ist ein seit 1962 bestehender Wirtschaftsverband.
seiner Satzung (Anlage K 5) verfolgt er den Zweck, den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen. 3 Die Beklagte vertreibt ua das Nahrungsergänzungsmittel „E. GLS Kapseln“, welches aus den Zutaten Konjak-Glucomannan, Hydroxypropylmethylcellulose (Kapselhülle), dem Farbstoff E 171 sowie aus Reisextrakt besteht. Sie bewarb dieses Produkt mit der ua im Heft 29 des Jahres 2020 der Zeitschrift „M.“ erschienen und
folgend eingeblendeten Anzeige (Anlage A): 4 Während auf der Verpackung des Produkts der Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise sowie der Hinweis, dass bei Personen mit Schluckbeschwerden und bei ungenügender Flüssigkeitszufuhr während der Einnahme Erstickungsgefahr besteht, aufgebracht sind (vgl. Anlage K 9, Blatt 2), fehlen sie in der Anzeige. 5 Der Kläger hat zu seinen Mitgliedern und deren wirtschaftlicher Tätigkeit vorgetragen. Er war der Ansicht, prozessführungsbefugt gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu sein. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche folgten aus Art. 10 Abs. 2 lit. a u. c VO (EG) Nr. 1924/2006 [HealthClaims-VO, im Folgenden: HCVO] iVm dem Anhang zur VO (EU) Nr. 432/2012 [LebensmittelGesundheitsangaben-VO], weil die Beklagte das Produkt beworben habe, ohne die
diesen Vorschriften vorgeschriebenen Hinweise bzw. Informationen wiederzugeben. Der Inhaltsstoff Glucomannan sei in der Spalte „Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen“ des Anhangs zur VO (EU) Nr. 432/2012 enthalten. Das Aufbringen auf dem Etikett bzw. der Umverpackung des beworbenen Produkts genüge nicht, weil sich Art. 10 Abs. 2 HCVO hierauf nicht beschränke, sondern der Begriff der Kennzeichnung gem. Art. 2 Abs. 2 lit. j VO (EU) 1169/2011 [Lebensmittelinformations-VO; im Folgenden: LMIV] ua alle Angaben umfasse, die das Lebensmittel begleiten oder sich darauf beziehen. Der Begriff sei insoweit weiter als der in Art. 2 Abs. 2 lit. i LMIV definierte Begriff des Etiketts. Es handele sich bei der Werbeanzeige daher um eine Kennzeichnung iSd Art. 10 Abs. 2 HCVO, die den Hinweis enthalten müsse. 6 Der Kläger hat beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Nahrungsergänzungsmittel „E. GLS Kapseln“ wie folgt zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: 1. mit gesundheitsbezogenen Angaben, ohne einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise und/oder 2. mit gesundheitsbezogenen Angaben, ohne einen Hinweis, dass bei Personen mit Schluckbeschwerden und bei ungenügender Flüssigkeitszufuhr während der Einnahme Erstickungsgefahr besteht, wenn dies jeweils geschieht wie
folgend in Anlage A wiedergegeben. 7 Die Beklagte hat beantragt, Klageabweisung. 8 Die Beklagte war der Ansicht, der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt. Er habe nicht substanziiert vorgetragen, dass ihn seine Mitgliedsverbände ernsthaft beauftragt hätten, deren Interessen wahrzunehmen. Soweit er Arzneimittelfirmen als Mitglieder nenne, stünden Arzneimittel nicht im Wettbewerb zu Nahrungsergänzungsmitteln. Die vorgelegte Mitgliederliste sei nicht aktuell. Der Kläger habe seine finanzielle Ausstattung nicht
gewiesen und insbesondere weder eine Bilanz noch sonst überprüfbare Unterlagen vorgelegt. Die Beklagte habe auch nicht gegen die genannten Vorschriften verstoßen, weil die Hinweise in der Werbung nicht erforderlich seien. Es reiche aus, dass diese auf der Produktverpackung vorhanden seien. Dies folge auch aus der englischen und der französischen Fassung des Art. 10 Abs. 2 HCVO. Es könne zudem nicht sein, dass die Vorgaben für Nahrungsergänzungsmittel strenger seien als für frei verkäufliche Arzneimittel. Das Verfahren sei auszusetzen und die Auslegungsfrage dem EuGH vorzulegen. 9 Mit Endurteil vom 19.01.2022, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I, Az. 3 HK O 4222/21, der Klage umfassend stattgegeben. 10 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und verfolgt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug- den Antrag auf Klageabweisung unverändert fort. 11 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom
Bl. 24 dA). Für die Klagebefugnis bedarf es daher keiner Eintragung des Klägers in die Liste gem. § 8b UWG. Eine solche hat der Kläger gleichwohl zwischenzeitlich
gewiesen (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 05.07.2023). 17 2. Das Landgericht hat auch im Übrigen die Prozessführungsbefugnis des Klägers zu Recht bejaht. 18 a)
3 Nr. 2 UWG a.F. stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere
ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. 19 Die Vorschrift regelt neben der sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung zugleich die prozessuale Klagebefugnis. Deren Voraussetzungen müssen daher nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben; als Sachurteilsvoraussetzung sind sie darüber hinaus in jeder Lage des Verfahrens – und damit auch im Berufungsrechtszug – von Amts wegen zu prüfen, wobei sich das Gericht des Freibeweises bedienen kann (vgl. BGH GRUR 2020, 896 Rn. 32 – App-Zentrum; BGH GRUR 2018, 1166, Rn. 12 – Prozessfinanzierer jeweils mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Anspruchsberechtigung und die Prozessführungsbefugnis ergeben, liegt dabei
den allgemeinen Grundsätzen bei dem klagenden Verband. 20
dem der Kläger aber eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dargelegt hat (300.000,00 €) und unwidersprochen vorgetragen hat, in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten stets
gekommen zu sein (Klageschrift, Seiten 11/13), kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt (vgl. BGH BeckRS 2012, 4574 Rn. 20). Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte und werden auch von der Beklagten nicht vorgebracht. Die Beklagte hat die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts auch mit der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich angegriffen. Im Übrigen hat der Vorstand des Klägers im beigezogenen, der hiesigen Hauptsache vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht München I mit dem Aktenzeichen 3 HK O 1017/20 eine dahin lautende eidesstattliche Versicherung vom 06.08.2020 (dort Anlage ASt 4) vorgelegt. 24 II. Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG iVm Art. 10 Abs. 2 lit. a HCVO (Klageantrag zu 1.) bzw. iVm Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c HCVO iVm Anhang zur VO (EU) 432/2012 bezüglich „Glucomannan“ (Klageantrag zu 2.) zu. 25 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (siehe oben). 26 2. Art. 10 HCVO ist eine Marktverhaltensregelung iSv § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum
teil von Mitbewerbern und Verbrauchern iSd § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH GRUR 2016, 1200 Rn. 12 – Repair Kapseln mwN). 27 3. Mit der Anzeige gemäß Anlage A hat die Beklagte gegen die Informationspflicht
2 lit. a HCVO verstoßen. 28 a)
2 lit. a HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, „wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen: a) einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, (…)“. 29 Art. 2 Abs. 1 lit. d HCVO verweist für den Begriff „Kennzeichnung“ auf die Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 3 lit. a der RL 2000/13/EG [Lebensmitteletikettierungs-RL], an deren Stelle
Aufhebung der Lebensmitteletikettierungs-RL durch § 53 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011 [Lebensmittelinformations-VO; im Folgenden: LMIV] nunmehr gem. Art. 53 Abs. 2 LMIV die Bestimmungen der LMIV und zur Begriffsbestimmung „Kennzeichnung“ folglich Art. 2 Abs. 2 lit. j LMIV getreten sind. Danach sind „Kennzeichnung“ „alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen“. 30 b) Die Informationspflicht
2 lit. a HCVO greift für die in Streit stehende Werbeanzeige. 31
dieser Vorschrift die Pflichtinformation tragen müssen. Denn unter „Kennzeichnung“ fällt
der maßgeblichen Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit. j LMIV jegliche Angabe, die sich auf dieses Lebensmittel bezieht, ohne dass es auf eine räumliche Nähe zum Produkt ankommt (vgl. Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Rathke/Hahn,
2 lit. j LMIV kann sich die Beklagte nicht überzeugend auf Ziff. 2.1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses Nr. 2013/63/EU der Kommission vom 24.01.2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der HCVO dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben berufen. Dort heißt es: „Der Unterschied zwischen „Kennzeichnung“ und „Werbung“ besteht darin, dass sich die „Kennzeichnung“ auf die Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher bezieht, die „Werbung“ dagegen auf die Förderung des Absatzes von Lebensmitteln durch den Lebensmittelunternehmer.“ Denn der Durchführungsbeschluss ist – wie
folgend unter
der deutschen Sprachfassung des Art. 10 Abs. 2 lit. a HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, „wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:
2 lit. j LMIV spricht für diese Auslegung. 42 (e) Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die französische Sprachfassung des Art. 10 Abs. 2 HCVO durch die Verwendung der Verknüpfung „ou“ (oder) zwischen der Produktaufmachung und der Produktwerbung von der deutschen und der englischen Sprachfassung abweicht und dem hiesigen Verständnis zuwiderläuft. Sie lautet: „Les allégations de santé ne sont autorisées que si les informations suivantes figurent sur l’étiquetage ou, à défaut d’étiquetage, sont communiquées dans le cadre de la présentation du produit ou de la publicité faite pour celui-ci“; 43 Es gilt der Grundsatz, dass die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden darf oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen kann (std. Rspr. EuGH GRUR 2020, 764 Rn. 30 mwN – ratiopharm/Novartis). Entscheidend ist die Auslegung
den Zielen der Vorschrift. 44 (
folgenden Satz angeführte Beispiel dafür, was für nicht auf ein bestimmtes Produkt gerichtete Angaben gelte, hilft im Streitfall nicht weiter. 50 (
Vm Art. 1 und Anhang zur VO (EU) 432/2012 in Bezug auf „Glucomannan“ sowie gegen Art. 10 Abs. 2 lit. c HCVO verstoßen, weil der in der Liste im Anhang zur VO (EU) 432/2012 vorgeschriebene Warnhinweis für Menschen mit Schluckbeschwerden fehlt. 52 a)
1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCVO und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. 53
1 VO (EU) 432/2012 ist die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 [HCVO], die über Lebensmittel gemacht werden dürfen, im Anhang der VO (EU) 432/2012 festgelegt.
2 VO (EU) 432/2012 dürfen die in Abs. 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben gemäß den im Anhang aufgeführten Bedingungen über Lebensmittel gemacht werden. 54 Die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben im Anhang zur VO (EU) 432/2012 enthält für den Stoff „Glucomannan“ in Spalte 1 die gesundheitsbezogene Angabe „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei“ in Spalte 2, und in Spalte 4 mit der Überschrift „Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen“ ist aufgeführt: Warnung, dass bei Verbrauchern mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht - Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Glucomannan in den Magen gelangt. 55 Diese Warnung fehlt in der Werbeanzeige gem. Anlage A. Die in der Werbeanzeige gemachte gesundheitsbezogene Angabe „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei“ ist
den genannten Vorschriften aber nur unter der Bedingung bzw. mit der Beschränkung zugelassen, dass die in Spalte 4 genannte Warnung angeführt wird. 56 b) Es liegt ferner ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 lit. c HCVO vor. 57
2 lit. c HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen: c) gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren (…). Hierzu zählt auch die für Glucomannan in der Liste im Anhang zur VO (EU) 432/2012 zulassungsbeschränkende Warnung (vgl. Hüttebräuker in Holle/Hüttebräuker, HCVO, 2018, Art. 10 Rn. 50). 58 Die Anforderung des Art. 10 Abs. 2 HCVO greift auch insofern aus den oben 2. genannten Gründen in Bezug auf die Werbeanzeige gem. Anlage A, auch wenn das Produkt selbst den Warnhinweis trägt. 59 Aus dem Begriff der „Verwendungsbedingungen“ im Sinne der LMIV und aus den Vorschriften der Art. 25 und 27 LMIV iVm 9 Abs. 1 lit. g LMIV sowie aus dem Begriff der „Gebrauchsanleitung“ lässt sich in diesem Zusammenhang – wohl im Ergebnis auch
der Auffassung des Beklagten (vgl. Schriftsätze vom 21.03.2022, Seiten 6/7, und vom 27.07.2022, Seite 5) – nichts Abweichendes herleiten. Ein Pflichtwarnhinweis vor Gefahren
der vierten Spalte im Anhang zur VO (EU) 432/2012 ist keine „Gebrauchsanleitung“. 60
3 AEUV besteht nicht, weil der Senat nicht als letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaates entscheidet (vgl. EuGH EuZW 2009, 75 Rn. 76 – Cartesio). C. 62
2 lit. a bzw. lit. c HCVO auch in einer Werbeanzeige in den Medien erforderlich ist, wenn der Hinweis auf der Produktverpackung aufgebracht ist, stellen sich in einer Vielzahl von Fällen und haben grundsätzliche Bedeutung iSv § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.