dem patentverletzenden Produkt im Wettbewerb stehen, oder ob primär eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist. Im Übrigen können wirtschaftliche Auswirkungen des Rückrufs, die Komplexität von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu berücksichtigen sein. Zu Lasten des Verpflichteten kann auch eine fehlende Lizenzwilligkeit zu berücksichtigen sein. (Rn. 148 – 149) (redaktioneller Leitsatz)
Nichtwissen bestreiten darf wie er möchte, ist dieses Verhalten nach mehrjährigem Verhandeln und mehrmaligem Wiederholen aber jedenfalls nicht mehr förderlich und konstruktiv (Fortführung von LG München I 17.2.2023 - 21 O 4140/21, GRUR-RS 2023, 11247 Rn. 186 ff., 224 - Mehrbaum-Unterteilungsinformation). (Rn. 171) (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Rückruf Fundstellen:
tdtPatA 2024, 128 LSK 2023, 39110 GRUR-RS 2023, 39110 Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt,
tel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern, die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter;
tel zum Quantisieren der Verschleierungs- /Wiederherstellungs-parameter; und
tel zum Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs- /Wiederherstellungsparameter an den Decodierer; wobei: die Verschleierungs-/Wiederherstellungs-parameter zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenlöschung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenlöschung verwendbar sind; und das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das
tel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs- /Wiederherstellungsparametern ein
tel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser Übergang, stimmhafter Übergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das
tel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein
tel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie für Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein
tel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung für andere Rahmen aufweist; (unmittelbare Verletzung Anspruch 54) b) mobile Endgeräte umfassend eine Vorrichtung zum Verschleiern einer Rahmenlöschung, die durch Rahmen verursacht wird, die während einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gelöscht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gelöschte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen zu haben, wobei das mobile Endgerät umfasst:
tel zum Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern, wobei die Verschleierungs- / Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; im Decodierer,
tel zum Durchführen einer Verschleierung gelöschter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die durch das Ermittlungsmittel ermittelten Verschleierungs- /Wiederherstellungsparameter; wobei: das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das
tel zum Ermitteln, im Decodierer, der Verschleierungs-/ Wiederherstellungsparameter ein
tel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser Übergang, stimmhafter Übergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das
tel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein
tel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie für Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein
tel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung für andere Rahmen aufweist; (unmittelbare Verletzung Anspruch 75) c) mobile Endgeräte umfassend einen Decodierer zum Decodieren eines codierten Tonsignals, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen zu haben, wobei das mobile Endgerät umfasst: ein
tel, das auf das codierte Tonsignal anspricht, zur Wiederherstellung eines Satzes von Signalcodierungsparametern aus dem codierten Tonsignal, ein
tel zum Synthetisieren des Tonsignals als Antwort auf den Satz von Signalcodierungsparametern und eine Vorrichtung nach vorstehend lit.
tel, das auf das Tonsignal anspricht, um einen Satz von Signalcodierungsparametern zu produzieren, ein
tel zum Senden des Satzes von Signalcodierungsparametern zu einem Decodierer, der auf die Signalcodierungsparameter anspricht, zur Wiederherstellung des Tonsignals und eine Vorrichtung nach vorstehend lit.
telbare Verletzung Anspruch 1) f) mobile Endgeräte, die eingerichtet sind zur Durchführung eines Verfahrens zum Verschleiern einer Rahmenlöschung, die durch Rahmen verursacht wird, die während einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gelöscht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gelöschte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden, wobei das Verfahren aufweist: Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern, wobei die Verschleierungs-/ Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; und im Decodierer, Durchführen einer Verschleierung gelöschter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die im Decodierer ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; wobei: das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/ Wiederherstellungsparametern ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser Übergang, stimmhafter Übergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie für Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung für andere Rahmen aufweist; (
telbare Verletzung Anspruch 39) und zwar unter Angabe
zuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn er- mächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage
zuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 3. die vorstehend zu Ziffer 1.
telbarer Patentverletzung in Anspruch. 2 Das Klagepatent wurde am 30.05.2005 angemeldet und nimmt eine Priorität vom 31.05.2002 (CA 23884/39) in Anspruch. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 12.04.2017. Das Klagepatent wurde
Wirkung für Deutschland erteilt, die Schutzdauer ist am 30.05.2023 abgelaufen. 3 Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt: „A method of concealing frame erasure caused by frames of an encoded sound signal erased during transmission from an encoder to a decoder, and for accelerating recovery of the decoder after non erased frames of the encoded sound signal have been received, comprising: determining, in the encoder, concealment/recovery parameters comprising at least two parameters selected from the group consisting of a signal classification parameter, an energy information parameter, a voicing information parameter and a phase information parameter; quantizing the concealment/recovery parameters; and transmitting to the decoder the quantized concealment/recovery parameters determined in the encoder; wherein: the concealment/recovery parameters are usable to improve frame erasure concealment and recovery of the decoder after frame erasure; the sound signal is a speech signal; characterized in that: determining, in the encoder, the concealment/recovery parameters comprises classifying successive frames of the encoded sound signal as unvoiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and determining the concealment/recovery parameters comprises calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal energy for frames classified as voiced or onset, and calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames.“ 4 Patentanspruch 39 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt: „A method for the concealment of frame erasure caused by frames erased during transmission of a sound signal encoded under the form of signal encoding parameters from an encoder to a decoder, and for accelerating recovery of the decoder after non erased frames of the encoded sound signal have been received, comprising: determining, in the decoder, concealment/recovery parameters from the signal-encoding parameters, the concealment/recovery parameters comprising at least two parameters selected from the group consisting of a signalclassification parameter, an energy information parameter, a voicing information parameter and a phase information parameter; and in the decoder, conducting erased frame concealment and decoder recovery in response to the concealment/recovery parameters determined in the decoder; wherein: the sound signal is a speech signal; characterized in that: determining, in the decoder, the concealment/recovery parameters comprises classifying successive frames of the encoded sound signal as unvoiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and determining the concealment/recovery parameters comprises calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal energy for frames classified as voiced or onset, and calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames.“ 5 Patentanspruch 54 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt: „A device for conducting concealment of frame erasure caused by frames of an encoded sound signal erased during transmission from an encoder to a decoder, and for accelerating recovery of the decoder after non erased frames of the encoded sound signal have been received, comprising: means for determining, in the encoder, concealment/recovery parameters comprising at least two parameters selected from the group consisting of a signal classification parameter, an energy information parameter, a voicing information parameter and a phase information parameter; means for quantizing the concealment/recovery parameters; and means for transmitting to the decoder the quantized concealment/recovery parameters determined in the encoder; wherein: the concealment/recovery parameters are usable to improve frame erasure concealment and recovery of the decoder after frame erasure; and the sound signal is a speech signal; characterized in that: the means for determining, in the encoder, the concealment/recovery parameters comprises means for classifying successive frames of the encoded sound signal as unvoiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and the means for determining the concealment/recovery parameters comprises means for calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal energy for frames classified as voiced or onset, and means for calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames.“ 6 Patentanspruch 75 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt: „A device for the concealment of frame erasure caused by frames erased during transmission of a sound signal encoded under the form of signal-encoding parameters from an encoder to a decoder, and for accelerating recovery of the decoder after non erased frames of the encoded sound signal have been received, comprising: means for determining, in the decoder, concealment/recovery parameters from the signalencoding parameters, the concealment/recovery parameters comprising at least two parameters selected from the group consisting of a signal classification parameter, an energy information parameter, a voicing information parameter and a phase information parameter; in the decoder, means for conducting erased frame concealment and decoder recovery in response to the concealment/recovery parameters determined by the determining means; wherein: the sound signal is a speech signal; characterized in that: the means for determining, in the decoder, the concealment/recovery parameters comprises means for classifying successive frames of the encoded sound signal as unvoiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and the means for determining the concealment/recovery parameters comprises means for calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal energy for frames classified as voiced or onset, and means for calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames.“ Patentanspruch 90 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt: „A decoder for decoding an encoded sound signal comprising: means responsive to the encoded sound signal for recovering from said encoded sound signal a set of signal-encoding parameters; means for synthesizing the sound signal in response to the set of signal-encoding parameters; and a device as recited in any one of claims 75 to 89, for concealing frame erasure caused by frames of the encoded sound signal erased during transmission from an encoder to the decoder.“ 7 Patentanspruch 91 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt: „An encoder for encoding a sound signal comprising: means responsive to the sound signal for producing a set of signal-encoding parameters; means for transmitting the set of signal-encoding parameters to a decoder responsive to the signal-encoding parameters for recovering the sound signal; and a device as recited in any of claims 54 to 74, for conducting concealment of frame erasure caused by frames erased during transmission of the signal-encoding parameters from the encoder to the decoder.“ 8 Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen der Klagepatentschrift (Figuren 1, 5 und 7) erläutern Ausführungsbeispiele der Erfindung: 9 Wegen der weiteren Details wird auf die Patentschrift verwiesen. 10 Die Beklagten bieten in Deutschland für private und gewerbliche Endkunden u.a. im Internet Smartphones an, die
dem LTE (4G)-Mobilfunkstandard kompatibel sind, insbesondere Smartphones
der Modellbezeichnung ... (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen), vertreiben diese und führen diese aus dem Ausland nach Deutschland ein. Die Beklagte zu 2) ist die deutsche Tochtergesellschaft der in ... ansässigen Beklagten zu 1) und unterstützt die Beklagte zu 1) bei deren Vertriebstätigkeiten in Deutschland. 11 Die Klägerin trägt vor, dass die von den Beklagten vertriebenen Smartphones, die
dem LTE (4G)-Mobilfunkstandard kompatibel sind, insbesondere die technischen Vorgaben gemäß den ETSI-Spezifikationen ETSI TS 126.445 V14.2.0 („Universal Mobile Telecommunications System (UMTS); LTE; Codec for Enhanced Voice Services (EVS); Detailed algorithmic description (3GPP TS 26.445 version 14.2.0 Release 14)“, nachfolgend: ETSI TS 126.445) und ETSI TS 126.447 V14.1.0 („Universal Mobile Telecommunications System (UMTS); LTE; Codec for Enhanced Voice Services (EVS); Error concealment of lost packets (3GPP TS 26.447 version 14.1.0 Release 14)“, nachfolgend: ETSI TS 126.447) umsetzen, das Klagepatent hinsichtlich der oben genannten Vorrichtungsansprüche unmittelbar und hinsichtlich der oben genannten Verfahrensansprüche
telbar wortsinngemäß verletzen. Der FRAND-Einwand der Beklagten habe keinen Erfolg. 12 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, I. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, 1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer (Chief Executive Officer) der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2) zu vollstrecken ist, zu unterlassen, a) mobile Endgeräte umfassend eine Vorrichtung zum Durchführen eines Verschleierns einer Rahmenlöschung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die während einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gelöscht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gelöschte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, wobei das mobile Endgerät umfasst:
tel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern, die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter;
tel zum Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; und
tel zum Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs/Wiederherstellungsparameter an den Decodierer; wobei: die Verschleierungs/Wiederherstellungsparameter zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenlöschung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenlöschung verwendbar sind; und das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das
tel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern ein
tel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser Übergang, stimmhafter Übergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das
tel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein
tel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie für Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein
tel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung für andere Rahmen aufweist; (unmittelbare Verletzung Anspruch 54) insbesondere wenn die mobilen Endgeräte ein
tel aufweisen zum Ermitteln der Klassifizierung der aufeinanderfolgenden Rahmen des codierten Tonsignals auf der Basis zumindest eines Teils der folgenden Parameter: einem normalisierten Korrelationsparameter, einem Spektralverzerrungsparameter, einem Signal/RauschVerhältnis-Parameter, einem Tonhöhenstabilitätsparameter, einem relativen Rahmenenergieparameter und einem Nulldurchgangsparameter; (unmittelbare Verletzung Anspruch 63) und/oder b) mobile Endgeräte umfassend eine Vorrichtung zum Verschleiern einer Rahmenlöschung, die durch Rahmen verursacht wird, die während einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gelöscht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gelöschte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, wobei das mobile Endgerät umfasst:
tel zum Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern, wobei die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; im Decodierer,
tel zum Durchführen einer Verschleierung gelöschter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die durch das Ermittlungsmittel ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; wobei: das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das
tel zum Ermitteln, im Decodierer, der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein
tel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser Übergang, stimmhafter Übergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das
tel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein
tel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie für Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein
tel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung für andere Rahmen aufweist; (unmittelbare Verletzung Anspruch 75) insbesondere wenn das
tel zum Durchführen des Verschleierns der Rahmenlöschung und der Wiederherstellung des Decodierers ein
tel zum zufälligen Generieren eines nicht periodischen Innovationsteils eines LP-Filter-Anregungssignals aufweist; (unmittelbare Verletzung Anspruch 80 ) und/oder das
tel zum zufälligen Generieren des nicht periodischen Innovationsteils des LP-Filter-Anregungssignals aufweist: - falls sich ein letzter empfangener nicht gelöschter Rahmen von stimmlos unterscheidet, ein Hochpassfilter zum Filtern des Innovationsteils des LP- Filter-Anregungssignals; und - falls der letzte nicht empfangene gelöschte Rahmen stimmlos ist, ein
tel zum Verwenden nur des Innovationsteils des LP-Filter-Anregungssignals; (unmittelbare Verletzung Anspruch 83) und/oder das
tel zum Durchführen des Verschleierns der Rahmenlöschung und der Wiederherstellung des Decodierers, wenn ein Einsetzen-Rahmen verloren gegangen ist, wie durch das Vorhandensein eines stimmhaften Rahmens nach einer Rahmenlöschung und eines stimmlosen Rahmens vor einer Rahmenlöschung angezeigt, ein
tel zum künstlichen Rekonstruieren des verlorengegangenen Einsetzens durch Konstruieren eines periodischen Teils eines Anregungssignals als eine tiefpassgefilterte periodische Impulsabfolge, getrennt durch eine Tonhöhenperiode, aufweist; (unmittelbare Verletzung Anspruch 84) und/oder c) mobile Endgeräte umfassend einen Decodierer zum Decodieren eines codierten Tonsignals, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, wobei das mobile Endgerät umfasst: ein
tel, das auf das codierte Tonsignal anspricht, zur Wiederherstellung eines Satzes von Signalcodierungsparametern aus dem codierten Tonsignal, ein
tel zum Synthetisieren des Tonsignals als Antwort auf den Satz von Signalcodierungsparametern und eine Vorrichtung nach vorstehend lit.
tel, das auf das Tonsignal anspricht, um einen Satz von Signalcodierungsparametern zu produzieren, ein
tel zum Senden des Satzes von Signalcodierungsparametern zu einem Decodierer, der auf die Signalcodierungsparameter anspricht, zur Wiederherstellung des Tonsignals und eine Vorrichtung nach vorstehend lit.
telbare Verletzung Anspruch 1) insbesondere wenn das Ermitteln der Klassifizierung der aufeinanderfolgenden Rahmen des codierten Tonsignals auf der Basis zumindest eines Teils der folgenden Parameter aufweist: einem normalisierten Korrelationsparameter, einem Spektralverzerrungsparameter, einem Signal/Rausch-Verhältnis-Parameter, einem Tonhöhenstabilitätsparameter, einem relativen Rahmenenergieparameter und einem Nulldurchgangsparameter; (
telbare Verletzung Anspruch 10) und/oder das Verschleiern der Rahmenlöschung und die Wiederherstellung des Decodierers, wenn ein Einsetzen-Rahmen verloren gegangen ist, wie durch das Vorhandensein eines stimmhaften Rahmens nach einer Rahmenlöschung und eines stimmlosen Rahmens vor einer Rahmenlöschung angezeigt, ein künstliches Rekonstruieren des verlorengegangenen Einsetzen-Rahmens durch Konstruieren eines periodischen Teils eines Anregungs-Signals als tiefpassgefilterte periodische Impulsabfolge, getrennt durch eine Tonhöhenperiode aufweist; (
telbare Verletzung Anspruch 29) und/oder f) mobile Endgeräte, die eingerichtet sind zur Durchführung eines Verfahrens zum Verschleiern einer Rahmenlöschung, die durch Rahmen verursacht wird, die während einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gelöscht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gelöschte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden, Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 1 509 903 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, wobei das Verfahren aufweist: Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern, wobei die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; und im Decodierer, Durchführen einer Verschleierung gelöschter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die im Decodierer ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; wobei: das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser Übergang, stimmhafter Übergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie für Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung für andere Rahmen aufweist; (
telbare Verletzung Anspruch 39) 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe
zuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage
zuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die vorstehend zu Ziffer 1.
der Maßgabe, dass die Anträge auf Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf auf Vorgänge beschränkt werden, die bis zum 30.05.2023 stattgefunden haben (vgl. Protokoll vom 28.06.2023, Seite 2). 14 Die Beklagten stimmen der Erledigungserklärung zu und beantragen, die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagten sind im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Jedenfalls stünde den Beklagten gegen die Klägerin der FRAND-Einwand zu. 16 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28.06.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig (A.) und, soweit noch über sie zu entscheiden war, weit überwiegend begründet. Die Beklagten haben den Gegenstand des Klagepatents (B.) genutzt. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten daher die verfolgten Ansprüche zu. Der FRAND-Einwand der Beklagten hat keinen Erfolg (C.). A. 18 Die Klage ist zulässig. 19 I. Das Landgericht München I ist zuständig (§ 143 PatG, § 32 ZPO i.V.m. § 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO). 20 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar. B. 21 Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Schadensersatzfeststellung gemäß §§ 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 3, 9 Satz 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.
1 und 3 EPÜ zu. 22 I. Das Klagepatent betrifft Verfahren und Vorrichtungen zur wirksamen Verschleierung von Rahmenlöschungen sowie zur beschleunigten Wiederherstellung des Decodierers nach einer Rahmenlöschung, vgl. 0001.. 23 1. Die Lehre des Klagepatents baut auf dem CELP (Code-Excited Linear Prediction)-Modell auf, vgl. 0004.. 24 Die Beschreibung der Klagepatentschrift erläutert, dass im Stand der Technik ein Codierer ein Sprachsignal in einen digitalen Bitstrom umwandelt, der über einen Kommunikationskanal übertragen oder auf einem Speichermedium gespeichert wird. Dabei wird das Sprachsignal digitalisiert, d. h. abgetastet und
üblicherweise 16 Bit pro Abtastung quantisiert. Der Codierer hat die Aufgabe, diese digitalen Abtastwerte
einer geringeren Anzahl von Bits darzustellen und dabei eine gute subjektive Sprachqualität beizubehalten. Der Decodierer verarbeitet den übertragenen oder gespeicherten Bitstrom und wandelt ihn in ein synthetisiertes Sprachsignal um, vgl. 0003.. In Figur 1 ist ein Beispiel für ein entsprechendes (Sprach-)Kommunikationssystem schematisch dargestellt (s.o.) und in
tels der Codebuchparameter die richtigen Einträge identifizieren und aus diesen ein Ausgangssignal rekonstruieren, dass auf Decodiererseite, also beim Empfänger einer Funkkommunikation, ausgegeben wird. 27 Die Übermittlung der Sprachdaten erfolgt paketbasiert, d. h. die
tels des CELP-Modells ermittelten Sprachdaten werden in Paketen versendet, wobei ein Paket üblicherweise einen Rahmen enthält, der einem Sprachsegment von 20 ms Dauer entspricht, vgl. 0005.. 28 2. Als nachteilig an dem aus dem Stand der Technik bekannten CELP-Modell kritisiert das Klagepatent, dass bei paketbasierter Kommunikation ein Paket verloren gehen kann, wenn die Anzahl der Pakete sehr groß ist, oder als verloren gewertet werden kann, wenn es den Empfänger erst
erheblicher Verzögerung, nach Überschreiten eines bestimmten zeitlichen Grenzwerts erreicht, vgl. 0005.. Dadurch stehen der Dateninhalt des gelöschten Rahmens und der entsprechende Teil des zu decodierenden Sprachsignals dem Decodierer auf Empfängerseite nicht zur Verfügung. Der fehlende Rahmen muss dann im Decodierer unter Verwendung der im vorherigen Rahmen gesendeten Informationen und durch Schätzung der Signalentwicklung im fehlenden Rahmen erzeugt werden (sog. Verschleierung), vgl. 0006. und 0063.. 29 Da der Inhalt des adaptiven Codebuchs, das bei der Aufrechterhaltung einer hohen Sprachqualität bei niedrigen Bitraten eine wichtige Rolle spielt, auf dem Anregungssignal vorangegangener Rahmen basiert, ist das Paar aus Codierer und Decodierer (Codec) empfindlich gegenüber einem Rahmenverlust. Bei gelöschten oder verlorenen Rahmen unterscheidet sich der Inhalt des adaptiven Codebuchs im Decodierer von dem im Codierer. Wenn auf eine Rahmenlöschung folgend wieder „gute“ Rahmen empfangen werden, unterscheidet sich das anhand des adaptiven Codebuchs im Decodierer synthetisierte Sprachsignal von dem Synthesesignal, das sich ohne Rahmenlöschung ergeben hätte, weil der Beitrag des adaptiven Codebuchs durch die Rahmenlöschung geändert worden ist. Um dies zu vermeiden, muss der Inhalt des adaptiven Codebuchs des Decodierers daher (zügig) aktualisiert und an den nunmehrigen Inhalt des Codierers angeglichen werden (sog. Wiederherstellung), vgl. 0006. und 0063.. 30 Die Auswirkung eines gelöschten Rahmens hängt (auch) von der Art des Sprachsegments ab, in dem die Löschung stattgefunden hat. Wenn die Löschung in einem stationären Signalsegment auftritt, kann die Rahmenlöschung effizient verschleiert und die Auswirkung auf die darauffolgenden Rahmen minimiert werden. Wenn andererseits die Löschung bei einem Einsetzen des Sprachsignals oder einem Übergang auftritt, kann sich der Effekt der Löschung über mehrere Rahmen ausbreiten. Wenn beispielsweise der Anfang eines stimmhaften Segments verloren geht, fehlt die erste Tonhöhenperiode im adaptiven Codebuch. Dies hat eine schwerwiegende Auswirkung auf den Tonhöhenprädiktor in darauffolgenden „guten“ Rahmen, was zu einer langen Zeitdauer führt, bis das Synthesesignal am Codierer gegen das Signal konvergiert, das sich ohne Rahmenlöschung ergeben hätte, und bis der Decodierer somit wiederhergestellt ist, vgl. 0006. und 0063.. 31 3. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, Verfahren und Vorrichtungen zur Verschleierung von Rahmenlöschungen und zum Beschleunigen der Wiederherstellung des Decodierers bereitzustellen, vgl. 0008. bis 0011.. 32 4. Hierfür schlägt das Klagepatent Verfahren nach Maßgabe der erteilten Ansprüche 1 und 39, Vorrichtungen nach Maßgabe der erteilten Ansprüche 54 und 75, einen Decodierer nach Maßgabe des erteilten Anspruchs 90 sowie einen Codierer nach Maßgabe des erteilten Anspruchs 91 vor, die sich merkmalsmäßig wie folgt gliedern lassen: Anspruch 1: 1.1 Verfahren 1.1.1 zum Verschleiern einer Rahmenlöschung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die während einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gelöscht werden, und 1.1.2 zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gelöschte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden; 1.2 das Tonsignal ist ein Sprachsignal; 1.3 Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern, 1.3.1 die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus
tel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern, 54.3.1 die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus
tel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern weist ein
tel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser Übergang, stimmhafter Übergang, stimmhaft oder Einsetzen auf; 54.3.3 das
tel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter weist ein
tel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie für Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein
tel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung für andere Rahmen auf. 54.4
tel zum Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; und 54.5
tel zum Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter an den Decodierer; 54.6 die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter sind zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenlöschung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenlöschung verwendbar. Anspruch 75: 75.1 Vorrichtung 75.1.1 zum Verschleiern einer Rahmenlöschung, die durch Rahmen verursacht wird, die während einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gelöscht werden, und 75.1.2 zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gelöschte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden; 75.2 das Tonsignal ist ein Sprachsignal; 75.3.
tel zum Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern, 75.3.1 wobei die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus
tel zum Ermitteln, im Decodierer, der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter weist ein
tel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser Übergang, stimmhafter Übergang, stimmhaft oder Einsetzen auf; 75.3.3 das
tel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter weist ein
tel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie für Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein
tel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung für andere Rahmen auf. 75.4
tel, im Decodierer, zum Durchführen einer Verschleierung gelöschter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die durch das Ermittlungsmittel ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter. Anspruch 90: 90.1 Decodierer zum Decodieren eines codierten Tonsignals, aufweisend: 90.1.1. ein
tel, das auf das codierte Tonsignal anspricht, zur Wiederherstellung eines Satzes von Signalcodierungsparametern aus dem codierten Tonsignal; 90.1.2 ein
tel zum Synthetisieren des Tonsignals als Antwort auf den Satz von Signalcodierungsparametern; und 90.1.3 eine Vorrichtung nach einem der Ansprüche 75 bis 89 zum Verschleiern einer Rahmenlöschung, die durch Rahmen des codierten Tonsignals verursacht wird, die während einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gelöscht werden. Anspruch 91: 91.1 Codierer zum Codieren eines Tonsignals, aufweisend: 91.1.1 ein
tel, das auf das Tonsignal anspricht, um einen Satz von Signalcodierungsparametern zu produzieren; 91.1.2 ein
tel zum Senden des Satzes von Signalcodierungsparametern zu einem Decodierer, der auf die Signalcodierungsparameter anspricht, zur Wiederherstellung des Tonsignals; und 91.1.3 eine Vorrichtung nach einem der Ansprüche 54 bis 74 zum Durchführen eines Verschleierns einer Rahmenlöschung, die durch Rahmen verursacht wird, die während einer Sendung der Signalcodierungsparameter von einem Codierer zu einem Decodierer gelöscht werden. 33 5. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung. 34
Chemiepatenten keine andere Auslegung. Selbst wenn die Kammer zugunsten der Beklagten unterstellt, dass es ein etabliertes Verständnis von „bestehend aus“ in der Chemie gäbe, dass allein die aufgeführten chemischen Stoffe enthalten sein dürfen, wirkt sich dies hier nicht aus. Denn zum einen versteht die Kammer „bestehend aus“ hier so, dass das Merkmal einen abschließenden Sinngehalt besitzt. Es gibt der angesprochenen Fachwelt nämlich vor, zwingend zwei der vier Parameter zu verwenden. Zum anderen geht es vorliegend nicht um eine chemische Erfindung, so dass dieses (womöglich) übliche Verständnis grundsätzlich nicht auf den hier betroffenen Patentgegenstand übertragen werden darf. Denn während in der Chemie das Hinzufügen eines weiteren Stoffs zu dem eigentlichen Wirkstoff erfindungsschädliche Auswirkungen haben kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2022 – 2 U 2/17, GRUR-RS 2022, 38378 – Lichtemittierendes Bauelement), ist dies jedenfalls für die vorliegende Erfindung und insbesondere für das Verwenden weiterer als der vier im Anspruch genannten Parameter weder dargetan noch ersichtlich. Damit verbleibt es bei den üblichen Auslegungsgrundsätzen und der oben begründeten Bedeutung von „bestehend aus“. 40
sich schnell ändernden Eigenschaften von der Rahmenlöschung betroffen ist (vgl. 0006.,
der Klassifizierung des Sprachsignals variiert). Die Fachperson subsumiert unter dem Begriff des Signalklassifizierungsparameters somit insbesondere die Rahmenklasse gemäß Merkmal 1.3.2 sowie jeden der im erteilten Unteranspruch 10 genannten Parameter (vgl. auch Tabelle 2 in 0094.). 44
Merkmal 1.3.1.a) – auch nicht, zwischen Signalklassifizierung und Signalklassifizierungsparameter zu differenzieren. 50
einem anderen Aspekt der Erfindung, während die oben genannten Beschreibungsstellen 0066., 0069. und 0070. gerade Merkmalsgruppe 1.3.1 betreffen. Darüber hinaus schließt die vorliegende Auslegung auch nicht aus, dass die in Tabelle 2 in 0094. genannten Parameter als Signalklassifizierungsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.
hin auf die periodischen Komponenten des Signals, letztlich die Grundfrequenz des Sprachsignals bezieht, soweit diese Information geeignet ist, die Rahmenlöschungs-Verarbeitung zu verbessern. 57
welcher ein Energieinformationsparameter aus einem Maximum einer Signalenergie bzw. einer Durchschnittsenergie berechnet wird (vgl. das Urteil des Bundespatentgerichts vom 06.12.2021, S. 18). 68 g) Die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter werden gemäß Merkmal 1.4 quantisiert. 69 Die Beklagten sind der Auffassung, der Begriff des Quantisierens sei der Fachperson allgemein bekannt und entspreche auch im Klagepatent einer Abbildung eines wertkontinuierlichen (analogen) Signals auf eine endliche Menge von diskreten Werten (wertdiskretes Signal), vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 61/67. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023 hat der Beklagtenvertreter weiter ausgeführt, der Begriff des „Quantisierens“ ergebe im Klagepatent bei seinem üblichen Verständnis der Fachperson keinen Sinn. Aber anstatt, wie die Kammer gemeint habe, das „Quantisieren“ weiter zu fassen und das Codieren einzuschließen, sei die notwendige Korrektur dadurch zu erreichen, dass im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs der Begriff „aufweisen“ in „resultieren in“ umgedeutet werde. Der Begriff des „Quantisierens“ sei im Oberbegriff enthalten und könne so in seiner üblichen Bedeutung verstanden werden. Denn auf das Quantisieren folge das Senden. Durch Umdeutung der Passage im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs „dass das Ermitteln … aufweist“ in „dass das Ermitteln … resultiert in“ werde sinnvollerweise eine Klassifizierung der aufeinanderfolgenden Rahmen vorgeschrieben. 70 Die Kammer folgt dieser Auslegung der Beklagten nicht. Die Klagepatentschrift als ihr eigenes Lexikon versteht das Quantisieren eines Parameters – über das übliche Verständnis des Quantisierens als Abbilden eines wertekontinuierlichen Parameters auf einen diskreten Wert einer beschränkten Menge von Werten hinausgehend – so, dass auch ein
einer bestimmten Präzision codierter Parameter als quantisierter Parameter bezeichnet wird (so auch das Urteil des BPatG vom 06.12.2021, S. 17). Demgegenüber finden sich in der Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wortsinn des Begriffs „aufweisen“ als „resultieren in“ zu verstehen ist. Ein solches Verständnis des Patentanspruchs ist in der Patentschrift nicht angelegt. 71 Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus 0114., weil dort eine entsprechend codierte Position (des ersten Glottal-Impulses) als „quantisierte Position“ („quantized position“) bezeichnet wird. Darüber hinaus formuliert die Klagepatentschrift in 0116., dass ein stückweise linearer „Quantisierer“ verwendet wird, um Stimmhaftigkeitsinformationen zu „codieren“ („a piece-wise linear quantizer has been used to encode the voicing information“). Auch wenn sich 0114.
dem Codieren beschäftigt, so wird hieraus deutlich, dass das Klagepatent den Begriff des „Quantisierens“ nicht in Abgrenzung zum Codieren versteht. 72 Dieses Verständnis entspricht ebenfalls der Funktion des Quantisierens im beanspruchten Verfahren. Das Quantisieren betrifft den Zwischenschritt nach dem Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter (Merkmalsgruppe 1.3) und vor deren Senden (Merkmal 1.5). Die Parameter müssen also für die Zwecke des Sendens und der weiteren Verarbeitung codiert werden, d.h. Codieren ist ein zwingender Bestandteil des Quantisierens. Der Umfang der Präzision des Codierens ist abhängig von der weiteren Verwendung. Irrelevante Bestandteile können dabei reduziert werden, z.B. durch Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Bits, wodurch auch Rundungen erfasst sind. Bei den laut Merkmal 1.4 zu quantisierenden Verschleierungs- und Wiederherstellungsparametern handelt es sich bereits um wertkontinuierliche Signale. Für den Fachmann ist damit erkennbar, dass
dem Begriff „quantisieren“ nach dem Verständnis der Patentschrift nicht allein das Umwandeln in ein wertkontinuierliches Signal, sondern auch ein Codieren gemeint ist. 73 Dies wird auch beispielhaft verdeutlicht durch die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels in 0077.. Hiernach wird die Rahmenklasse unter Verwendung von zwei Bits an den Decodierer übermittelt („If the available bandwidth is sufficient, the classification is done in the encoder and transmitted using 2 bits.“). Um die vorgesehenen fünf Rahmenklassen (vgl. Merkmal 1.3.2 und 0076.) auf zwei Bits abbilden zu können, werden die Klassen „stimmloser Übergang“ und „stimmhafter“ Übergang zusammen gruppiert. Dies ist möglich, weil diese Rahmenklassen im Decodierer eindeutig unterschieden werden können. Das liegt daran, dass sie jeweils nur auf bestimmte (andere) Rahmenklassen folgen können („As it can be seen from Figure 7, UNVOICED TRANSITION class and VOICED TRANSITION class can be grouped together as they can be unambiguously differentiated at the decoder (UNVOICED TRANSITION can follow only UNVOICED or UNVOICED TRANSITION frames, VOICED TRANSITION can follow only ONSET, VOICED or VOICED TRANSITION frames.“). Insoweit findet eine Irrelevanzreduktion statt. 74 Eine andere Auslegung des Begriffs ergibt sich entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht aus 0117.. Zwar wird an dieser Stelle tatsächlich der Begriff des „Quantisierens“ in seinem herkömmlichen engen Verständnis verwendet, in dem ein wertkontinuierliches Signal in ein wertdiskretes Signal umgewandelt wird. Das Klagepatent versteht den Begriff des „Quantisierens“ jedoch weiter und umfasst damit auch das herkömmliche Verständnis. 75 Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023 eingewendet haben, aus Fig. 5 des Klagepatents ergebe sich, dass eine Quantisierung nur in den Blöcken 506 und 507 vorgesehen, aber gerade nicht bei Block 505 betreffend die Signalklassifizierung. Laut der Beschreibung in 0069. werden in Fig. 5 im Vergleich zu Fig. 4 die Blöcke 500 bis 507 hinzugefügt, die berechnet, quantisiert und übermittelt werden. Dass in diesem Zusammenhang der Begriff des „Quantisierens“ in seinem üblichen engeren Verständnis verwendet wird, schließt nicht aus, dass das Klagepatent den Begriff insgesamt weiter versteht. Im Übrigen sind in Fig. 5 lediglich Ausführungsbeispiele dargestellt, die den Patentanspruch nicht beschränken. 76
welcher ein Energieinformationsparameter aus einem Maximum einer Signalenergie berechnet wird“). 82 II. Die Beklagten verletzen das Klagepatent in den Verfahrensansprüchen 1 und 39
telbar gemäß § 10 Abs. 1 PatG und in den Vorrichtungsansprüchen 54, 75, 90 und 91 unmittelbar gemäß § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG, weil sie die angegriffene Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland in Form von Smartphones, die die Vorgaben des EVS-Standards 3GPP TS 26.445 version 14.2.0 Release 14 (ETSI 445) implementieren (z.B. ...), vor Ablauf des Klagepatents am 30.05.2023 angeboten und vertrieben haben. Die angegriffene Ausführungsformen machen durch die Umsetzung des LTE-Standards von den Verfahrensansprüchen 1 und 39 des Klagepatents
telbar und von den Vorrichtungsansprüchen 54, 75, 90 und 91 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. 83 1. Die Parteien streiten bezüglich Anspruch 1 über die Verwirklichung der Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 1.3.1, 1.3.1.a), 1.3.1.c), 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4 sowie über die entsprechenden Merkmale in den Ansprüchen 39, 54, 75, 90 und 91, soweit sie wortgleich formuliert sind oder auf andere streitgegenständliche Ansprüche Bezug nehmen. Bezüglich Anspruch 39 streiten die Parteien außerdem hinsichtlich weiterer Aspekte über die Verwirklichung der Merkmale 39.3.1.a), 39.3.2 und 39.3.3. Gegen die Benutzung der übrigen Merkmale wenden sich die Beklagten nicht. Diese werden nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. 84
geteilte Pitch-Verzögerung betrifft den zeitlichen Abstand zwischen zwei periodisch auftretenden Pulsen im Sprachsignal und ist nach dem aufgezeigten weiten Anspruchsverständnis eine Stimmhaftigkeitsinformation. 98 Eine fehlerhafte Pitch-Verzögerung würde dazu führen, dass der rekonstruierte Puls
einem fehlerhaften Abstand zu den übermittelten Pulsen im Sprachsignal wiedergegeben würde, was die Grundfrequenz bzw. Stimmlage in einem Sprachsignal beeinflusst, so dass eine fehlerhafte Pitch-Verzögerung als zu hohe oder zu niedrige Stimmlage wahrgenommen wird. Damit bezieht sich die Information als Periodizitätsinformation spezifisch auf die Grundfrequenz des Signals und ist – wie der Standard in Abschnitt 5.5.4 von ETSI TS 126.445 selbst aussagt – zur Verbesserung der Sprachqualität bei der Rahmenlöschungs-Verarbeitung geeignet. 99
der Beschreibung der einzelnen Klassen im Ausführungsbeispiel in 0076. der Klagepatentschrift überein. 108 Dass durch die im Standard vorgesehen Klassifizierung der Rahmen auch Merkmal 1.3.1.
der Gleichung
der Gleichung
einer bestimmten Präzision codierter Parameter als quantisierter Parameter bezeichnet wird. Ein derart verstandenes Quantisieren wird im Standard hinsichtlich aller vier in der Merkmalsgruppe 1.3.1 genannten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter durchgeführt. 114 bb) Der in Abschnitt 5.5.1 von ETSI TS 126.445 erläuterte Signalklassifizierungsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.a) (s.o.) wird gemäß Abschnitt 5.5.1
(nur) zwei Bits codiert. Dabei führt der Standard sogar – wie 0076. der Klagepatentschrift (s. o.) – explizit aus, dass die fünf Klassen
nur zwei Bits codiert werden können, indem die Klassen „stimmloser Übergang“ und „stimmhafter Übergang“ zusammen gruppiert werden („Though there are five signal classes, they can be encoded with only two bits as the differentiation of the both TRANSITION classes can be done unambiguously determined based on the class of the preceding frame.“). 115 cc) Der Energieinformationsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.b) wird nach Abschnitt 5.5.2 von ETSI TS 126.445
einem 5-Bit linearen Quantisierer quantisiert („The energy information is quantized using a 5-bit linear quantizer (…).“). 116
vier Bits codiert, also anspruchsgemäß quantisiert, sofern sie übermittelt werden („In case the activation flag equals to 1, the pitch lag is encoded with 4 bits and transmitted on top of the activation flag.“). 117 ee) Der Phaseninformationsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.d) wird nach Abschnitt 5.5.3 von ETSI TS 126.445
acht Bits codiert, also anspruchsgemäß quantisiert („The position of the last glottal pulse, τ, is encoded using 8 bits (…).“). 118
Verweis auf zwei Absätze in ETSI TS 126.447, S. 32), die Verwirklichung von Merkmal 39.3.3 nicht (s. o.). 130 2. Die Voraussetzungen der
telbaren Patentverletzung bezüglich der Verfahrensansprüchen 1 und 39 sind gemäß § 10 Abs. 1 PatG erfüllt. Der Gefährdungstatbestand nach § 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht. 131 a)
tel sind die angegriffenen Ausführungsformen (EVSfähige Mobiltelefone, insbesondere ...), weil sie Gegenstände sind, die selbst noch nicht die Lehre der Patentansprüche 1 und 39 (wortsinngemäß oder äquivalent) verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngemäßer oder äquivalenter Form) verwendet zu werden. 132 b) Diese
tel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Geräte können das in den Ansprüchen 1 und 39 beanspruchte Verfahren ausführen. Da die in den Ansprüchen 1 und 39 enthaltenen Merkmale maßgeblich durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht werden, tragen sie damit zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis maßgeblich bei. 133 c) Die angegriffenen Ausführungsformen sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet. Wenn eine angegriffene Ausführungsform bestimmungsgemäß von dritter Seite genutzt wird, sind nach den Ansprüchen 1 und 39 die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens hergestellt. Die angegriffenen Ausführungsformen sind geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsformen und ihrer Einbindung in den EVS-Standard ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngemäße Benutzung der geschützten Lehre
allen ihren Merkmalen durch die Nutzer möglich ist. Diese Benutzung durch Nutzer ist bereits erfolgt. 134
G i.V.
1 EPÜ. 142 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i.V.
1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. 143 Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftsprüfervorbehalt ist wie beantragt zu gewähren. 144 Soweit die Beklagte zu 2 einwendet, sie vertreibe erst seit November 2021 die Geräte der Beklagten zu 1 in Deutschland (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 11), lässt dies den Auskunftsanspruch auf für den Zeitraum vor November 2021 unberührt. Für einen Auskunftsanspruch ist es ausreichend, dass eine Verletzungshandlung vorliegt. Dies ist hier der Fall, weil die Schutzdauer erst zum 30.05.2023 abgelaufen ist. 145 2. Der Anspruch auf Rückruf folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch auf Rückruf besteht auch gegen eine im Ausland ansässige Verpflichtete (BGH GRUR 2017, 785, 787, Rn. 33 – Abdichtsystem). Daher besteht der Anspruch auch hier gegen die Beklagtenseite. Der Anspruch besteht auch nach Wegfall des Patents fort, da die betreffenden Gegenstände
dem Makel einer Patentverletzung behaftet blieben und der Rechtsschutz gegen Ende der Laufzeit eines Patents ansonsten entwertet würde (BeckOK PatR/Fricke, PatG § 140a Rn. 33). 146 Der Anspruch ist auch nicht unverhältnismäßig, § 140a Abs. 4 PatG. 147
der Erteilung des Patents entstehen an der patentierten Erfindung absolute Rechte, die neben ihrem Zuweisungsgehalt einen Ausschlussgehalt besitzen, so dass der Inhaber des Rechts grundsätzlich jedermann von der Nutzung der patentierten Lehre ausschließen kann. So erlauben diese Rechte insbesondere – im Rahmen der übrigen gesetzlichen, insbesondere der patent- und kartellrechtlichen Vorgaben – den Ausschluss Dritter von der Nutzung der patentierten Lehre. Um sein Ausschließlichkeitsrecht durchzusetzen, ist der Patentinhaber in aller Regel auf die Ansprüche des § 140a PatG angewiesen. 149 Wenn der Patentverletzer besondere Umstände darlegt, die im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte Härte begründen können, kann es im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und bei einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grundsätzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seiner Ansprüche ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die
dem patentverletzenden Produkt in Wettbewerb stehen, oder ob primär eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist (vgl. zum Unterlassungsanspruch des § 139 PatG BT-Drs. 19/25821, S. 53). Im Übrigen können wirtschaftliche Auswirkungen des Rückrufs, die Komplexität von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu berücksichtigen sein. So kann etwa zu Lasten des Verpflichteten eine fehlende Lizenzwilligkeit gesehen werden (vgl. zu § 139 PatG BT-Drs. 19/25821, S. 54). 150
tlerweile übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsanspruchs bestanden. Dieser Einwand greift mangels Lizenzwilligkeit der Unternehmensgruppe der Beklagten nicht durch. 158 Entgegen der Annahme der Beklagten liegt kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Klägerin vor. Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung besitzt, so dass sie Normadressatin des Art. 102 AEUV ist. Ebenso kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass die FRAND-Erklärung der ursprünglichen Patentinhaberin die Klägerin bindet. Den sich aus dieser Stellung ergebenden Pflichten ist die Klägerseite hinreichend nachgekommen. Sie hat die Unternehmensgruppe der Beklagten insbesondere hinreichend auf die Verletzung hingewiesen. 159 I. Ein Patentinhaber, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen an einem standardessenziellen Patent (SEP) zu FRAND-Bedingungen (also fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen) zu erteilen, kann seine durch das standardessenzielle Patent vermittelte marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Verletzungsklage missbrauchen, wenn und soweit diese geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erhältlich bleiben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 – Huawei Technologies/ZTE; BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I). Als missbräuchlich können Klageanträge in Betracht kommen, die auf Unterlassung, Rückruf und Entfernung von Produkten oder auf Vernichtung gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I m. w. N.). 160 Der Unionsgerichtshof hat zur FRAND-Lizenz entschieden, dass der Inhaber eines von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn er zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, er dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und dieser Patentverletzer, während er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht
Sorgfalt, gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird (vgl. EuGH aaO). Weiter hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass es dem Inhaber eines standardessenziellen Patents
FRAND-Erklärung grundsätzlich nicht verboten ist, gegen den Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bezüglich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben (EuGH aaO). 161 Die klageweise Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Entfernung sowie Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich als missbräuchlich darstellen, wenn sich der Verletzer zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereiterklärt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bemüht hat, der
der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu ermöglichen (BGH aaO – FRAND-Einwand I). Der Missbrauch der Marktmacht folgt aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist,
hin der Weigerung, dem den Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist,
dem Patentinhaber abzuschließen (vgl. BGH GRUR 2021, 585 Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem ergibt sich noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers: Ein Missbrauch liegt erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen interessengerechten FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unmöglich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II). 162 Derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgemäße Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er über keine Lizenz verfügt, muss bereit sein, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (BGH aaO Rn. 70 – FRAND-Einwand I). Denn auch der marktmächtige Patentinhaber kann die Lizenznahme niemandem aufdrängen; zwar kann der potenzielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines Lizenzvertrags verlangen, der Patentinhaber ist aber darauf angewiesen, Ansprüche wegen Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der die patentgemäße Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hierüber aber nicht abschließen will (vgl. BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Der Verletzer muss sich daher klar und eindeutig bereiterklären,
dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen
wirken, weil „a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND“ (BGH aaO Rn. 83 – FRAND-Einwand I). Unter welchen Umständen eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II). 163 Eine missbräuchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur
wirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus, ohne die eine „Verweigerung“ des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH aaO Rn. 66 – FRAND-Einwand II). Die Lizenzbereitschaft ist unentbehrlich, weil sich ein die gegenläufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erfassen lässt, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gewünschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Maßstab der Prüfung ist dasjenige, was eine vernünftige Partei, die an dem erfolgreichen und dem beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur Förderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun würde (BGH aaO Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Eine objektive Bereitschaft zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags zeigt sich regelmäßig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven Förderung der Verhandlungen. Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine Förderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den geschäftlichen Gepflogenheiten und den Grundsätzen von Treu und Glauben
dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH aaO Rn. 68 – FRAND-Einwand II). 164 Hat es eine Seite zunächst an der gebotenen
wirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Je nach Sachlage kann sie gehalten sein, begangene Versäumnisse so weit wie möglich zu kompensieren. Dies entspricht den üblichen Gepflogenheiten von an einem Vertragsschluss interessierten Personen, welche bei einer verzögerten Reaktion auf ein entsprechendes Verhandlungsangebot normalerweise damit rechnen müssen, dass die Gegenseite kein Interesse an einem Vertragsschluss mehr hat (BGH aaO Rn. 60 – FRAND-Einwand II). 165 Der Patentverletzer darf die Verhandlungen insbesondere nicht verzögern (EuGH aaO Rn. 66, 71). Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch – allein oder jedenfalls in erster Linie – darauf gerichtet sein, den Patentinhaber möglichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Eine Verzögerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen Lösung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie möglich hinauszuschieben (BGH aaO Rn. 67 – FRAND-Einwand II). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verzögerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH aaO Rn. 77 – FRAND-Einwand II). 166 Fehlt es an der Lizenzwilligkeit des Patentverletzers, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offengelassen werden, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht (BGH aaO Rn. 82, 101). Gänzlich entbunden von Reaktionspflichten und daher ebenfalls von der Pflicht, alle Einwände zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher allein in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausmaß FRANDwidrig ist, dass es bei objektiver Wertung als schlechterdings untragbar erscheint, daher als nicht ernst gemeint zu bewerten ist und in der Sache nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen (vgl. BGH aaO Rn. 71 – FRAND-Einwand II). 167 Nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I trägt der beklagte Patentnutzer nach den üblichen zivilprozessualen Maßstäben grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Begründetheit seines kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands. Der FRAND-Einwand ist eine Einwendung des Beklagten und er muss grundsätzlich die für ihn günstigen Umstände darlegen und ggf. beweisen. Das gilt sowohl für den Umstand, das Verhalten (Angebot) des Patentinhabers sei schlechterdings untragbar, als auch für die Rüge des Patentnutzers
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.